Hessen baut digitale Steuerfahndung aus

 „Hessen rüstet im Kampf gegen Steuerkriminalität weiter auf. Steuerfahnder, die im Zuge ihrer Ermittlungen Aktenberge aus Privathäusern oder Unternehmen schleppen, werden wir in prominenten Einzelfällen sicherlich auch weiterhin in der Tagesschau sehen. Steuerkriminalität ist aber längst auch digital und wird dies in zunehmendem Maß sein. Das Sichern, Auslesen und Wiederherstellen von Daten auf Handys, Tablets und USB-Sticks ist deshalb zentrale Aufgabe auch der hessischen Steuerfahndung. Wir wollen und werden mit diesen Entwicklungen Schritt halten und investieren daher massiv in Köpfe und Technik. Wir werden in den kommenden Jahren unsere Stellen in der IT-Forensik und der Netzadministration auf 50 verdoppeln und über 2 Millionen Euro ausgeben, etwa für noch schnellere Netzwerkrechner und leistungsstarke forensische Software. Damit bleibt Hessens Steuerverwaltung auch in der digitalen Fahndung in der Spitzengruppe“, erklärte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer.
Die Verdopplung der Dienstposten in der IT-Fahndung und der Netzadministration auf 50 hessenweit erfolgt innerhalb der kommenden drei Jahre. Die Technik-Investitionen belaufen sich auf rund 2,3 Mio. Euro und kommen allen sechs hessischen Steuerfahndungsstellen in Frankfurt, Darmstadt, Kassel, Offenbach, Wetzlar und Wiesbaden und der Zentralstelle in der Oberfinanzdirektion Frankfurt zugute.

Steuerverwaltung stärkt gesellschaftlichen Zusammenhalt

„Gegen Trickser, gegen Betrüger vorzugehen: Auch das treibt uns in der Hessischen Steuerverwaltung an. Die Fahnder, Prüfer und Beschäftigten unserer Buß- und Strafsachstellen haben allein im vergangenen Jahr über 2,3 Milliarden Euro für uns Hessen reingeholt. Die vielen ehrlichen Steuerzahler sollen und dürfen nicht das Gefühl bekommen, dass Unehrlichkeit sich lohnt in diesem Land“, sagte Hessens Finanzstaatssekretär Dr. Martin Worms. Er besuchte heute die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Wetzlar im Rahmen der Zukunftswochen „Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ der Landesregierung.

„Die Steuerverwaltung trägt viel zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Wir holen der Gemeinschaft das, was ihr zusteht und was sie für ein funktionierendes Gemeinwesen an finanziellen Mitteln auch benötigt. Dass Steuerzahlen keine Freude bereitet, ist klar. Wer aber meint, sich mit krimineller Energie im wahrsten Sinne davonstehlen zu können, dem muss klar sein, dass wir ihm zusetzen!“, sagte Worms.

Die Steuerfahndung Hessen verfügt über mehr als 280 Dienstposten, 45 von ihnen bilden die Steuerfahndungsstelle Wetzlar. „Schon jetzt haben unsere Fahnderinnen und Fahnder einen exzellenten oder, je nach Sichtweise, gefürchteten Ruf. Ausruhen kann und möchte sich darauf aber niemand. Mit dem weiteren Ausbau der digitalen Steuerfahndung erhöhen wir die Zahl der Stellen auf über 300 und sorgen dafür, dass die Fahnder neben einer profunden Ausbildung auch in digitalen Zeiten die technischen Mittel an der Hand haben, um Kriminelle zu stellen“, sagte der Staatssekretär in Wetzlar. „Da in Wetzlar nicht nur die digitale Fahndung ausgebaut, sondern auch die Steueraufsicht gestärkt wird, kann das Finanzamt Wetzlar mit bis zu 5 zusätzlichen Stellen rechnen. Ich bin mir sicher, dass diese Investitionen hier und in ganz Hessen gut angelegt sind. Die Stärkung der Steuergerechtigkeit zahlt sich immer aus – und das nicht nur in Cent und Euro.“

Hintergrund:

„Bereit für Morgen“: Unter diesem Motto stehen Zukunftswochen der Hessischen Landesregierung. Minister und Staatssekretäre besuchen eine Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen, Projekte und Institutionen, die für die Zukunftsfähigkeit des Landes stehen. Dabei informieren sie sich auch über künftige Anforderungen an die Politik sowie über Wünsche und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger. Im Mai stehen die Zukunftswochen unter dem Thema „Gesellschaftlicher Zusammenhalt“.

Präsentation Steuerfahnung Wetzlar – 11. Mai 2018

  • Präsentation Steuerfahnung Wetzlar – 11. Mai 2018 (PDF / 498 KB) 

 Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.05.2018

 

Was tun gegen „Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“?

Am 25.04.2018 fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Themenkomplex „Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“ statt. Grundlage hierfür waren insgesamt vier Anträge verschiedener Bundestagsfraktionen. So fordert die SPD-Fraktion „Maßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb“ ( BT-Drs. 19/233 ). Die FDP-Fraktion verlangt die Schließung von „Steuerschlupflöchern“ sowie die Beendigung „aggressiver Steuervermeidung und Steuerhinterziehung“ ( BT-Drs. 19/227 ). Die Fraktion DIE LINKE fordert in ihrem Antrag „Sofortmaßnahmen gegen internationale Steuervermeidung und Geldwäsche“ ( BT-Drs. 19/219 ). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hingegen drängt – anlässlich der Enthüllungen durch die sog. „Paradise Papers“ – in Ihrem Antrag ( BT-Drs. 19/239 ) auf eine „Trockenlegung“ von „Steuersümpfen“. Gegenstand der Diskussion waren u. a. folgende Themen:

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Durch die Einigung des Rats ECOFIN am 13.03.2018 ist die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen de facto beschlossene Sache. Getragen durch prominente Gestaltungsmodelle wie „Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ werden darüber hinaus Rufe nach einer solchen Anzeigepflicht auch für nationale Steuergestaltungen laut. In diesem Zusammenhang wandte sich MdB StB Sebastian Brehm (Berichterstatter der CDU/CSU) mit der Frage an die Sachverständigen, ob eine (nationale) Anzeigepflicht tatsächlich nötig sei oder ob nicht zeitnahe Betriebsprüfungen ebenfalls zu einer Aufdeckung ungewollter Steuergestaltungen führen könnten.

Thomas Eigenthaler (Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V.) befürwortete grundsätzlich die Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Er betonte gleichwohl, dass nicht jede Art von Steuergestaltung, sondern lediglich große und marktgängige Modelle der Anzeigepflicht unterliegen sollten.

StB Werner Thumbs (Profunda Verwaltungs-GmbH) dagegen verwies auf die Anzeigepflicht in den USA. Die dortigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass ein solches Modell nicht funktioniere. Darüber hinaus seien Steuergestaltungsmodelle wie „Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ hinlänglich bekannt gewesen. Dennoch habe der Gesetzgeber lange für eine Reaktion gebraucht. Ähnlich äußerte sich auch RA Dr. Wolfgang Haas (Vorsitzender Steuerausschuss BDI e.V./General Counsel BASF).

Im Rahmen einer Frage des MdB Uwe Feiler (CDU) kam auch RA Berthold Welling (Verband der Chemischen Industrie e.V.) zu Wort. Welling brachte die Bedenken gegen eine Anzeigepflicht mittels eines Bonmots auf den Punkt: Er melde sich ja auch nicht jedes Mal bei den Behörden, wenn er bei einer grünen Ampel die Straße überquere. Zudem gebe es nach wie vor Abgrenzungsprobleme. Man solle daher zunächst die Erfahrungen mit der EU-Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungsmodelle abwarten.

Die vorgebrachten Bedenken gegen eine Anzeigepflicht teilt auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Der Verband wird sich daher auch künftig mit seiner Expertise in den Diskurs einbringen.

Maßnahmen gegen (unfairen) Steuerwettbewerb – GK(K)B als Lösungsansatz?

Nicht zuletzt durch die Reform des US-Steuerrechts und die damit einhergehende Absenkung des dortigen Körperschaftsteuersatzes von 35 % auf 21 % hat die Diskussion über (unfairen) Steuerwettbewerb frischen Wind bekommen.

Auf die von MdB Lothar Binding (Finanzpolitischer Sprecher der SPD) gestellte Frage, welche Maßnahmen hiergegen ergriffen werden können, sprach sich RA/StB/Fachberater für Internationales Steuerrecht Dr. Reimar Pinkernell, LL.M. (Flick Gocke Schaumburg) in einem ersten Schritt für eine Harmonisierung der Gewinnbesteuerung innerhalb der EU aus. Hierfür biete sich die Etablierung einer gemeinsamen (konsolidierten) körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (G(K)KB) mit einem Mindeststeuersatz an. Ein Mindeststeuersatz verhindere einen Unterbietungswettbewerb, räume den Teilnehmern jedoch gleichzeitig eine gewisse Flexibilität ein. Als Beispiel für die Funktionsfähigkeit eines solchen Systems nannte er das Verfahren bei der Gewerbesteuerzerlegung. Hinsichtlich der Harmonisierung der Gewinnbesteuerung könnte die Gewerbesteuer hingegen Probleme bereiten. Des Weiteren hob er die verfassungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der G(K)KB hervor.

Auch Welling äußerte sich zur Gewerbesteuer und schloss sich den Bedenken von Pinkernell an. Da die Gewerbesteuer nicht harmonisierbar sei, sprach Welling sich für deren Abschaffung aus. Er stellte ferner die Frage in den Raum, ob der Steuersatz, den das AStG (§ 8 Abs. 3 S. 1) als niedrig klassifiziert, der richtige Bewertungsmaßstab sei. Zudem sei – so auch Dr. Achim Pross (OECD) – ein niedriger Steuersatz allein nicht automatisch mit schädlichem Steuerwettbewerb gleichzusetzen.

Haas als Vertreter des BDI e.V. betonte, dass das Problem nur auf zwischenstaatlicher Ebene gelöst werden könne. Nationale Alleingänge hingegen lehnte er ab.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Im Hinblick auf die Probleme bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft führte Pross aus, dass das Steuerrecht an die neuen Gegebenheiten dieses Wirtschaftszweigs angepasst werden müsse. Zentral sei hierbei die Frage der Gewinnverteilung. Auch der Betriebsstättenbegriff, wie das internationale Steuerrecht ihn derzeit kennt, müsse reformiert werden, um den Besonderheiten der Digitalwirtschaft gerecht zu werden. Pross hob hervor, dass es sich um ein komplexes Problem handele, für das eine internationale Zusammenarbeit vonnöten sei.

Die EU-Kommission hat Ende März 2018 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht, die kurz- und langfristige Lösungen für die Schwierigkeiten bei der Besteuerung von digitalen Unternehmen vorsehen. Mit Schreiben vom 27.04.2018 hat der Bundesrat zu den Richtlinienvorschlägen ( BR-Drs. 94/18 ) Stellung genommen. Anknüpfend an seine Stellungnahme zur Konsultation der EU-Kommission für eine Besteuerung der Digitalwirtschaft ( E 01/18 ) wird der DStV sich ebenfalls mit einer Stellungnahme in die Diskussion über die Richtlinienvorschläge einbringen.

Das Fachgespräch war öffentlich. Der DStV nahm, vertreten durch den Referenten für Steuerrecht, Denis Basta, M.A., als Zuhörer teil.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 08.05.2018

 

Behinderten-Pauschbetrag: Übertragung auf den anderen Ehepartner möglich

Behinderten-Pauschbetrag: Übertragung auf den anderen Ehepartner möglich

 

Beantragen Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung übereinstimmend eine hälftige Aufteilung der Kosten für außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen, gilt dies auch für den Behinderten-Pauschbetrag.

 

Hintergrund

A ist verheiratet und beantragte für das Jahr 2014 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau B beantragte er, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils zur Hälfte aufzuteilen.

Das Finanzamt verweigerte jedoch beim Ehemann A den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags, für den die Ehefrau B die Voraussetzungen erfüllte.

Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg.

 

Entscheidung

Und auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des A, dass der der Ehefrau des A zustehende Behinderten-Pauschbetrag aufgrund des übereinstimmenden Antrags der Ehegatten beim Ehemann A im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abgezogen werden kann.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Das gilt auch für den einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag, da die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. Die Möglichkeit der Aufteilung erfasst deshalb auch die außergewöhnlichen Belastungen, die über den Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt werden.

Befristung von Rentner-Arbeitsverträgen zulässig

Befristung von Rentner-Arbeitsverträgen zulässig

 

Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, dürfen befristet werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sahen darin keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung oder einen Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse.

 

Hintergrund

Der Kläger war als Lehrer angestellt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zunächst auf Antrag des Lehrers kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze über das Renteneintrittsalter hinaus verlängert. Der Arbeitsvertrag wurde bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 befristet. Der Kläger beantragte, das Arbeitsverhältnis über diese Befristung hinaus zu verlängern, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte. Der Lehrer erhob daraufhin Klage. Seiner Meinung nach lag in der Befristung seines Arbeitsverhältnisses eine Diskriminierung gegenüber jüngeren Lehrern vor.

 

Entscheidung

Nach deutschem Recht ist es möglich, eine bereits vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Das kann ggf. mehrfach geschehen. In dieser Regelung sahen die Richter des Europäischen Gerichtshofs keine Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden kann, ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, stellt eine Ausnahme dar. Der Grundsatz ist die automatische Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Weiterbeschäftigung darüber hinaus ist also nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.

Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses könnte nach Ansicht des Gerichts auch als “vertragliche Verschiebung” des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufgefasst werden.

Kein stillschweigender Austausch: Versicherung muss Kunden über unwirksame Klauseln informieren

Kein stillschweigender Austausch: Versicherung muss Kunden über unwirksame Klauseln informieren

 

Versicherungen müssen ihre Kunden über Klauseln in Versicherungsverträgen, die unzulässig sind, informieren.

 

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG wegen der Verwendung von intransparenten Klauseln. Die Versicherung hatte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen die Klausel zu den Abschlusskosten geändert, indem sie ein Klauselersetzungsverfahren durchführte.

Im Berufungsverfahren hatte das Oberlandesgericht entschieden, dass die Allianz nicht verpflichtet werden könne, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Vertragsklauseln zu informieren. In seinem Urteil war das Gericht davon ausgegangen, dass die Verbraucherzentrale keinen Folgenbeseitigungsanspruch aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen hat, weil dieses faktisch eine Sperrwirkung in Hinblick auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb entfaltet.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof widersprach den Argumenten des Oberlandesgerichts und wies das Verfahren dorthin zurück.

Insbesondere war das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzlichen Vorrang des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen. Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sind jedoch nebeneinander anwendbar.

Daraus folgt, dass die Versicherung ihre Kunden aktiv informieren muss, wenn sie in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine unwirksame Klausel verwendet hatte. Dies ergibt sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.

Unfallversicherung: Sind Umwege versichert?

Unfallversicherung: Sind Umwege versichert?

 

Eigentlich ist es klar geregelt: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und der Wohnung. Von diesem Grundsatz machen die Gerichte so gut wie keine Ausnahme. Auch nicht im Fall eines Arbeitnehmers, der den richtigen Ausstieg am Bahnhof verpasste.

 

Hintergrund

Die Arbeitnehmerin fuhr mit dem Zug von der Arbeit nach Hause. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug. Diesen verließ sie an der nächsten Haltestelle. Dort überquerte sie die Bahngleise, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Zug in die Gegenrichtung zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt.

Nachdem die Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint hatte, wurde gegen die Ablehnung Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

 

Entscheidung

Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen und ebenso wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Damit bestätigte das Gericht die Auffassung der Berufsgenossenschaft, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Denn unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, existiert daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf.

Im vorliegenden Fall war der Umweg auch nicht verkehrsbedingt erforderlich geworden, da der Haltepunkt am Heimatbahnhof nicht ausgefallen war. Deshalb konnte das Abweichen von dem direkten Weg auch nicht ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einbezogen werden.

Kein Krankengeld während Erholungsurlaub?

Kein Krankengeld während Erholungsurlaub?

 

Bei Krankengeldbeziehern muss die Krankenkasse auch mögliche Vorteile eines Erholungsurlaubs berücksichtigen. Sie darf deshalb die Zahlung von Krankengeld während eines Urlaubs im Ausland nicht grundsätzlich verweigern. Das gilt zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt wurde und der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hatte.

 

Hintergrund

Der Kläger war gesetzlich krankenversichert. Er war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von seiner Krankenkasse. Da sein Arzt ihm die Reisefähigkeit bescheinigt hatte, wollte der Kläger mit seiner Familie für einen Erholungsurlaub für knapp 2 Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren. In diesem Zeitraum waren keine Arzttermine geplant.

Die Krankenkasse verweigerte dem Kläger für die Zeit seines Urlaubs im Ausland die Zahlung von Krankengeld. Insbesondere wendete sie ein, dass die Erkrankung des Klägers sich im Urlaub verschlechtern könnte. Zudem war eine positive Auswirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert. Gegen die Streichung des Krankengelds legte der Versicherte Klage beim Sozialgericht ein.

 

Entscheidung

Die Klage des Versicherten hatte Erfolg. Das Sozialgericht entschied, dass die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte. Denn sie berücksichtigte einen möglichen Vorteil eines Erholungsurlaubs für den Kläger nicht genügend. Darüber hinaus hätte die Krankenkasse beachten müssen, dass der Urlaub des Klägers schon vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war.

Die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub sollten nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Bei dem Kläger war die Arbeitsunfähigkeit jedoch in Deutschland festgestellt worden und lag auch während des Urlaubs vor. Damit verblieb für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein

Steuererklärungsfristen 2017

  1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2017

2. Fristverlängerung

Vorbemerkung

 § 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungs-zeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteue-rungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

 

  1. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

– zur E i n k o m m e n s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommens-besteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

– zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Fest-stellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaft-steuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer

– zur G e w e r b e s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungs-vortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

– zur U m s a t z s t e u e r sowie

– zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außen-steuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung)

b i s  z u m  3 1. M a i  2 0 1 8

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

 

  1. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein

b i s  z u m  3 1. D e z e m b e r  2 0 1 8

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspä-tet oder nicht abgegeben wurden,

– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

– sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,

– hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,

– für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder

– die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unver-züglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2019 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endete. Hat die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2017 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin