Entgeltumwandlung – Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Dritte Senat hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 26.04.2018 zum Urteil 3 AZR 586/16 vom 26.04.2018

 

Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter macht aus einem Rechtsanwalt einen Gewerbetreibenden

Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter macht aus einem Rechtsanwalt einen Gewerbetreibenden

 

Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist als Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Ein Rechtsanwalt, der als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätig ist, übt damit weder den Beruf eines Rechtsanwalts aus noch ist die Tätigkeit diesem Beruf ähnlich.

 

Hintergrund

Der Kläger war neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter u. a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig. Er sollte dort zum Aufbau bzw. der Vervollständigung der Datenschutzorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beitragen. Das Finanzamt wertete dies als gewerbliche Tätigkeit und forderte den Kläger dazu auf, Bücher zu führen und eine Gewinnermittlung durch Bestandsaufnahme zu erstellen. Hiergegen wendete sich der Anwalt mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Der Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten erfordert zwar ein fundiertes Grundwissen aus verschiedenen (Fach-)Hochschulstudiengängen. Dabei sind jedoch jeweils nur Teilbereiche der entsprechenden Studiengänge notwendig. Deshalb ist das Finanzgericht der Überzeugung, dass sich ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten zu einem völlig eigenständigen und neuen Beruf herausgebildet hat.

Dieses eigenständige Berufsbild ist in seiner Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung, EDV, Telekommunikation oder Datenschutz mit dem des Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar. Da auch die durchzuführenden Beurteilungen und Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten stattfanden, handelte es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine originär rechtsberatende, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.

Investitionsabzugsbetrag bei Investition in das Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft

Investitionsabzugsbetrag bei Investition in das Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft

 

Eine begünstigte Investition im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags kann auch dann vorliegen, wenn dieser bei einer Personengesellschaft vom Gesamthandsgewinn abgezogen und die geplante Investition von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen wurde.

 

Hintergrund

Die Eheleute A und B bewirtschafteten einen im Weinbau tätigen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer GbR. An dieser waren der Ehemann A zu 80 % und die Ehefrau B zu 20 % beteiligt. Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bildete die GbR einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 44.000 EUR für geplante Anschaffung zweier Wirtschaftsgüter. Dies führte zu einer außerbilanziellen Gewinnminderung von 44.000 EUR, die zu je 22.000 EUR auf die Jahre 2007 und 2008 entfiel.

Im Juli 2010 schaffte A die beiden Wirtschaftsgüter selbst aus eigenen Mitteln an und aktivierte sie in seiner Sonderbilanz für 2010/2011. Den von der GbR geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag rechnete er gewinnerhöhend seinem Sonder-Betriebsvermögen außerbilanziell zu.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Anschaffungen des A nicht begünstigt waren. Denn der Investitionsabzugsbetrag war nicht im Sonder-Betriebsvermögen, sondern im Gesamthandsvermögen gebildet worden. Das Finanzamt machte daher den Investitionsabzugsbetrag rückgängig und erhöhte den festgestellten Gewinn der GbR für die Jahre 2007 und 2008 um jeweils 22.000 EUR.

 

Entscheidung

Nach dem Finanzgericht gab auch der Bundesfinanzhof dem A bzw. der GbR recht und entschied, dass der Investitionsabzugsbetrag, der in 2007/2008 gebildet worden war, nicht rückgängig gemacht werden kann. Personengesellschaften können einen Investitionsabzugsbetrag sowohl im Gesamthands-Betriebsvermögen als auch im Sonder-Betriebsvermögen eines Gesellschafters bilden. Der von der GbR gebildete Investitionsabzugsbetrag konnte deshalb im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der begünstigten Wirtschaftsgüter durch den Mitgesellschafter A (2010/2011) i. H. v. 40 % der Anschaffungskosten dem Sonderbilanzgewinn des A hinzugerechnet werden.

Der Begünstigung steht nicht entgegen, dass der in 2007/2008 von der GbR gebildete Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthands-Betriebsvermögen abgezogen und die begünstigten Wirtschaftsgüter im Sonder-Betriebsvermögen des A angeschafft wurden. Denn zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehört nicht nur das Gesamthands-Betriebsvermögen, sondern auch das Sonder-Betriebsvermögen der Gesellschafter (Mitunternehmer). Deshalb ist es für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, unerheblich, ob im Bereich des Gesamthands-Betriebsvermögens oder des Sonder-Betriebsvermögens investiert wurde.

Ist der ärztliche Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit?

Ist der ärztliche Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit?

 

Es liegt keine von der Umsatzsteuer befreite ärztliche Heilbehandlung vor, wenn bei einer Veranstaltung einem Arzt die Anwesenheit vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet wird.

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte als Arzt u. a. Einnahmen für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Zu seinen Aufgaben gehörte es, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte er kontinuierlich Rundgänge durchführen, um dabei frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen zu erkennen. Dazu gehörte insbesondere eine Herzsportgruppe. Diese Leistungen wertete das Finanzamt insgesamt als umsatzsteuerpflichtig. Dagegen wehrte sich der Arzt mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Die Klage hatte immerhin teilweise Erfolg. Denn zumindest die ärztliche Überwachung der Vitalwerte der Teilnehmer einer sog. Herzsportgruppe stellte nach Auffassung des Gerichts eine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung dar.

Dagegen wertete es die notärztliche Betreuung von und die Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Vielmehr stellte sich der Arzt durch seine Anwesenheit für eventuelle Heilbehandlungen erst zur Verfügung. Gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistete er nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Die Anwesenheit bei Einsatzbereitschaft war aber nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts. Es fehlte ein Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezog. Vielmehr war völlig ungewiss, wer und ob überhaupt jemand eine ärztliche Behandlung beanspruchen wird.

Im Ergebnis konnte der Arzt deshalb die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

Erstattung von Pflichtbeiträgen durch Versorgungswerk ist steuerfrei

Erstattung von Pflichtbeiträgen durch Versorgungswerk ist steuerfrei

 

Erstattet eine berufsständische Versorgungseinrichtung Pflichtbeiträge, ist dies steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung vor Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten nach dem Ende der Beitragspflicht erfolgt.

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte 2 Jahre lang als angestellter Rechtsanwalt nichtselbstständige Einkünfte, bevor er in ein Beamtenverhältnis übernommen und damit versicherungsfrei wurde. Während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er Mitglied der Rechtsanwaltskammer und entrichtete monatlich Pflichtbeiträge zu einem Versorgungswerk. Nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft und damit auch aus dem Versorgungswerk beantragte der Kläger die Erstattung von 90 % der entrichteten Pflichtbeiträge, so wie es die Satzung des Versorgungswerks vorsah. Die Beiträge wurden ihm im Januar 2013 zurückgezahlt.

Das Finanzamt unterwarf die Beitragserstattung als Leibrente zu 66 % der Besteuerung. Dagegen wehrte sich der Kläger und hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Dieses wertete die Erstattung der Pflichtbeiträge als steuerfrei und sah für die einschränkende Fristenregelung der Finanzverwaltung laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums keine gesetzliche Grundlage. Danach soll eine steuerfreie Beitragserstattung nur möglich sein, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Monate vergangen sind.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das ebenso wie das Finanzgericht und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Beitragserstattungen an gesetzlich Rentenversicherte sind steuerfrei. Darunter fallen auch Beiträge an Versicherte, die nicht mehr versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Darüber hinaus ermöglicht die gesetzliche Regelung die Erstattung von Beiträgen an Versicherte, die versicherungsfrei sind. Das gilt auch dann, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Voraussetzung ist aber, dass eine Wartefrist von 24 Monaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht abgelaufen ist und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist.

Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, sind steuerfrei. Dazu gehört auch die streitige Beitragsrückerstattung aus der berufsständigen Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte. Dem Gesetzestext kann aber nicht entnommen werden, dass für die Steuerfreiheit auch die Voraussetzungen einer Rentenbeitragserstattung, d. h. die Wartefrist von 24 Monaten, erfüllt sein müssen. Die Verwaltungsanweisung steht insoweit mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang.

Darf ein Arbeitszeugnis geknickt und getackert sein?

Darf ein Arbeitszeugnis geknickt und getackert sein?

 

Wird ein Arbeitszeugnis per Post verschickt, darf es für diese Zwecke gefaltet und zusammengeheftet werden – solange es bei Ankunft kopierfähig ist.

 

Hintergrund

Der Kläger war als Vertriebsdisponent angestellt. Mit seiner Klage verfolgte er das Ziel, dass der Arbeitgeber ein neues Arbeitszeugnis ausstellt. Neben inhaltlichen Änderungen verlangte er insbesondere ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger zwar in Bezug auf die inhaltlichen Änderungen recht, sah jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Zeugnis ungeknickt und ohne Heftung zu überreichen.

 

Entscheidung

Auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Ein Arbeitgeber erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn er das Zeugnis 2-mal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Die ersten Zeugnisse hatte der Arbeitgeber in einem DIN-A4-Umschlag verschickt. Später bot er dem Kläger die Abholung am ehemaligen Arbeitsort an, der ca. 11 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt lag. Nach Ansicht des Gerichts grenzte dies schon an Rechtsmissbrauch, ein ungeknicktes Zeugnis über 2 Instanzen einzuklagen, anstatt es sich beim Ex-Arbeitgeber abzuholen.

Darüber hinaus hatte der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Insbesondere lag kein unzulässiges Geheimzeichen vor, indem der Arbeitgeber das aus 2 Blättern bestehende Arbeitszeugnis “tackerte”. Es gab keine Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisierte, dass der Zeugnisaussteller mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen war. Eine verschlüsselte Bewertung war hier nicht ersichtlich.

Reform des Gesellschaftsrechts soll Firmengründungen erleichtern und Steuervermeidung bekämpfen

Die Kommission will mit neuen Regeln das Gesellschaftsrecht im europäischen Binnenmarkt modernisieren. Mit den Vorschlägen vom 25.04.2018 sollen Unternehmensgründungen komplett digital vorgenommen werden und Umorganisationen und grenzüberschreitende Umzüge auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen erfolgen können. Gleichzeitig enthalten die neuen Vorschriften strenge Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten sowie von Gläubiger- und Aktionärsinteressen. Mit den neuen Vorschriften sollen außerdem Kunstkonstrukte zur Steuervermeidung vermieden werden.

Der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans erklärte dazu: „Im EU-Binnenmarkt haben Unternehmen das Recht, sich frei zu bewegen und zu wachsen. Hierbei muss es aber gerecht zugehen. Mit dem heutigen Vorschlag werden rechtlich klare Verfahren für die Unternehmen eingeführt und gleichzeitig durchsetzbare Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerrechten geschaffen. Erstmalig werden auch Vorschriften vorgesehen, mit denen der Steuervermeidung oder anderen missbräuchlichen Zwecken dienende Kunstkonstrukte vermieden werden sollen“.

EU-Justiz- und Verbraucherkommissarin Vera Jourova sagte: „Europäische Unternehmen werden zu oft daran gehindert, geschäftliche Chancen im Ausland zu suchen. Unser Ziel ist es, das zu ändern und das Gesellschaftsrecht zu modernisieren. Erstens möchte ich mehr Online-Lösungen für europäische Unternehmen, damit diese Kosten und Zeit sparen können. Zweitens möchte ich, dass ehrliche Unternehmer die Wahlfreiheit haben, wo sie ihre Geschäfte tätigen und wie sie ihr Geschäft expandieren oder umorganisieren.“

Unternehmensgründungen online ermöglichen

Bislang verfügen nur 17 Staaten über ein Verfahren, bei dem alle für eine Unternehmenszulassung erforderlichen Schritte online abgewickelt werden können. Mit den Vorschlägen vom 25.04.2018 sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, sämtliche Schritte zur Gründung einer GmbH oder einer Zweigniederlassung mittels grenzübergreifend zugänglicher digitaler Angebote mit der gebotenen Sicherheit online abwickeln zu können. Die Digitalisierung soll Unternehmensgründungen effizienter und kostengünstiger machen:

  • Eine Online-Registrierung dauert im Durchschnitt halb so lange und ist bis zu 3 als mittels herkömmlicher Papierformulare.
  • Die Kommission rechnet damit, dass Online-Registrierungsverfahren gemäß den neuen Vorschriften für die europäischen Unternehmen zu Einsparungen zwischen 42 und 84 Mio. Euro jährlich führen.
  • Dank des in den heutigen Vorschlägen vorgesehenen Grundsatzes der einmaligen Anlaufstelle müssen Unternehmen nicht länger die gleichen Informationen mehrfach unterschiedlichen Behörden vorlegen.
  • Künftig werden mehr Informationen über Unternehmen in den Unternehmensregistern kostenlos einsehbar sein.

Um Betrug oder Missbräuche zu verhindern, werden die nationalen Behörden künftig untereinander Informationen über Personen, die von Geschäftsführungs- oder Vorstandsfunktionen ausgeschlossen wurden, abrufen und in Betrugsverdachtsfällen eine Präsenz vor Ort einfordern können. Außerdem werden sie das Recht erhalten, die Beteiligung bestimmter Personen oder Einrichtungen (z. B. von Notaren) am Verfahren zu verlangen.

Einheitliche Vorschriften über Umzüge, Zusammenschlüsse und Aufspaltungen von Unternehmen mit strengen Schutzklauseln

Mit dem Vorschlag sollen Verfahren auf EU-Ebene eingeführt werden, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre vertraglichen Beziehungen und ihrer Rechtspersönlichkeiten auch in folgenden Fällen aufrechtzuerhalten:

  • Umzug in ein anderes EU-Mitgliedsland (sog. grenzüberschreitende Umwandlung), und
  • grenzüberschreitende Spaltung in zwei oder mehr neue Gesellschaften.

Zudem werden die Regeln für Fusionen mit in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen aktualisiert.

Ziel dieser Vorschläge ist es, den Umzug oder die Neuorganisation von Unternehmen im gesamten Binnenmarkt rechtlich einfacher und billiger zu gestalten. Derzeit verfügen nicht alle Mitgliedstaaten über innerstaatliche Vorschriften über die Umwandlung und Spaltung von Unternehmen, und dort, wo es sie gibt, weisen sie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat zu große Unterschiede auf. Das hält viele Unternehmen davon ab, wirtschaftliche Chancen zu nutzen, da der bürokratische Aufwand zu hoch scheint. Außerdem müssen manche der Betroffenen (Beschäftigte, Gläubiger, Minderheitsaktionäre) eine Gefährdung ihrer Interessen befürchten.

Mit den neuen Vorschriften dürften im Binnenmarkt tätige Unternehmen erhebliche Kosten sparen – die Schätzungen reichen von 12.000 bis 19.000 Euro je Vorgang und insgesamt zwischen 176 und 280 Mio. Euro in einem Zeitraum von fünf Jahren.

Die vorgeschlagenen Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen enthalten spezifische Vorkehrungen, die es den einzelstaatlichen Behörden erleichtern, gegen Missbräuche vorzugehen.

So werden beispielweise künstliche Konstrukte, durch die ungebührliche Steuervorteile erlangt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte von Beschäftigten, Gläubigern oder Minderheitsaktionären unterlaufen werden sollen, untersagt. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats das betreffende Vorhaben stoppen – auch schon im Planungsstadium. Andere Schutzklauseln sind zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer vorgesehen.

Hintergrund

In Mai 2015 präsentierte die Kommission eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, um den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Dort verpflichtete sie sich, bei Regeln für Unternehmen Vereinfachungen und Entlastungen anzustreben, unter anderem durch die Bereitstellung digitaler Lösungen insbesondere für Verwaltungsvorgänge wie Registrierung, Hinterlegung von Urkunden oder Informationen über den ganzen Lebenskreislauf eines Unternehmens hinweg. Darüber hinaus kündigte sie an, den Bedarf an einer Aktualisierung der Vorschriften für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse zu prüfen und Regeln für eine grenzüberschreitende Spaltung von Unternehmen einzuführen.

In ihrem Arbeitsprogramm für 2017 kündigte die Kommission eine Gesetzgebungsinitiative zum Unternehmensrecht an, die den Einsatz digitaler Technologien während des Lebenszyklus eines Unternehmens sowie bei grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen fördern soll.

Im Oktober 2017 urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-106/16 Polbud), dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft (grenzüberschreitende Umwandlung) umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.04.2018

 

Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß – Nachtarbeitszuschlag

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG*, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.

Die Klägerin ist seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6.00 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte die Beklagte seit dem 1. Januar 2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin hat geltend gemacht, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam. Sie hat mit ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) und einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangt. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 ArbZG** auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und wegen Dauernachtarbeit 30 % betragen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 Euro brutto (2015) bzw. 7,23 Euro brutto (2016) beanspruchen konnte. Darauf sei für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Es hat der Klägerin insgesamt 236,24 Euro brutto nebst Zinsen als weiteren Nachtarbeitszuschlag zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen hält, war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen hat der Senat jedoch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.

Hinweise zur Rechtslage

* § 24 Abs. 2 MiLoG lautet:

Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

** § 6 Abs. 5 ArbZG lautet:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.04.2018 zum Urteil 5 AZR 25/17 vom 25.04.2018

 

Neuregelungen im Mai 2018

Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung sollen die persönlichen Daten von EU-Bürgern künftig besser geschützt werden. Bei Gericht können Tonübertragungen für Journalisten zugelassen werden. Schließlich wird auch der Naturschutz verbessert.

1. Datenschutz: Neue Datenschutz-Grundverordnung in der EU

Ab 25. Mai 2018 gilt in Deutschland und der gesamten Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen, der den freien Verkehr personenbezogener Daten in der EU gewährleistet. Zugleich wird das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta gestärkt. Die Betroffenen erhalten mehr Kontrolle und Transparenz bei der Datenverarbeitung.

Weitere Informationen zur Datenschutzgrundverordnung

2. Justiz: Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Seit dem 18. April 2018 können Tonübertragungen einer Verhandlung sowie der Urteilsverkündung in einen Raum für Medienvertreter zugelassen werden. Das erleichtert die Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

3. Umweltschutz: Neue Schutzräume für Insekten

Seit 1. April dürfen Höhlen und Stollen in der Natur nicht mehr zerstört werden. Nach den Neuregelungen im Bundesnaturschutzgesetz sind Höhlen und Stollen nun „geschützte Biotope“. Die Lebensräume von Fledermäusen, Schmetterlingen, Spinnen und anderen Insekten können so erhalten werden. Bereits seit letztem Jahr ermöglicht das neue Gesetz einen besseren Schutz der Meere.

Weitere Informationen zum neuen Bundesnaturschutzgesetz

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 25.04.2018

 

BFH: Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

BFH, Urteil III R 16/17 vom 18.01.2018

Leitsatz

  1. Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für die Dauer der Untersuchungshaft setzt u. a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung voraus.
  2. Eine solche lediglich vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch im Anschluss an deren Ende eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt.

III R 16/17 – Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin