Nebenberufliche Dienstleistung im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewinn, keine gewerbliche Tätigkeit

Nebenberufliche Dienstleistung im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewinn, keine gewerbliche Tätigkeit

Dienstleistungen im Wellness- bzw. Schönheitsbereich, die nur nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar.

Hintergrund
Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf zunächst in Vollzeit und danach in Teilzeit nichtselbstständig beschäftigt. Zum 1.11.1995 hatte sie ein Gewerbe angemeldet und verschiedene Dienstleistungen rund um Gesundheit, Wellness und Schönheit angeboten (u. a. Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck, Feng Shui, Qi Gong und Reiki). In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ohne Ausnahme Verluste (insgesamt fast 100.000 EUR). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.

Das Finanzamt hatte die Verluste vorläufig anerkannt. Im Jahr 2005 versagte es den Verlustabzug endgültig. Der Grund: Bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin handelt es sich um sog. Liebhaberei.

Entscheidung
Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Liebhaberei nicht anzuerkennen sind.

Die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) sind jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar u. a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen. Die steuerliche Berücksichtigung der Verluste scheitert deshalb zum einen daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt hat. Vielmehr hat sie nicht danach differenziert, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang standen.

Zum anderen sind die Verluste auf die Art der Betriebsführung zurückzuführen. Für ihre Nebentätigkeiten hatte die Klägerin nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung, sodass sie nur geringe Erlöse erzielen konnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten hat, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus; wegen der abgelegen Lagen war die Gewinnung von Kundschaft kaum möglich gewesen. Darüber hinaus fehlte ein schlüssiges Betriebskonzept, wie mit den angebotenen Dienstleistungen Gewinne erzielen lassen.

Mehrjähriger Leerstand einer Doppelhaushälfte: Vorsteuerabzug trotzdem möglich

Mehrjähriger Leerstand einer Doppelhaushälfte: Vorsteuerabzug trotzdem möglich

Für eine Doppelhaushälfte, die einem Unternehmen zugeordnet ist, kann trotz mehrjähriger Nichtnutzung (Leerstand) der Vorsteuerabzug beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere steuerpflichtige Nutzung der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht.

Hintergrund
Der Steuerpflichtige beabsichtigte, auf einem im Jahr 2000 erworbenen Grundstück eine Doppelhaushälfte zu errichten. Anfang 2001 veröffentlichte er ein Inserat zwecks Vermietung der Doppelhaushälfte als Büro. Ende 2001 schloss der Steuerpflichtige mit dem Generalunternehmer K einen Bauvertrag über die Errichtung der Doppelhaushälfte. Die K erteilte dem Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 machte der Steuerpflichtige Vorsteuern aus den Anzahlungen geltend. Da sich im Herbst 2003 die Doppelhaushälfte noch im Rohbau befand und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich waren, verweigerte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Erst im Jahr 2008 wurde das Gebäude fertiggestellt und umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Entscheidung
Für den Vorsteuerabzug in der sog. Investitionsphase ist die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich. Insoweit können auch nachträgliche Umstände berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so kann die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs ebenfalls ein wesentliches Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein.

Für die Absicht, die Doppelhaushälfte steuerpflichtig zu vermieten, sprechen das Vermietungsinserat und der Abschluss des Mietvorvertrags mit K. Mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 aus den Abschlagsrechnungen hat der Kläger die zu errichtende Doppelhaushälfte rechtzeitig seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet.

Der Anerkennung des Vorsteuerabzugs steht darüber hinaus nicht entgegen, dass sich die Doppelhaushälfte im Herbst 2003 noch im Rohbau befunden hat, Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich gewesen sind sowie dass die Doppelhaushälfte erst ab 2008 zur kurzfristigen Vermietung (z. B. an Bautrupps) verwendet worden ist. Die Nichtnutzung der Doppelhaushälfte hatte ihre Ursache in den Baumängeln und darin, dass mangels Nachfrage nach Büroräumen durch weitere Umbauarbeiten zusätzliche Räume zum Vermieten geschaffen worden sind.

Finanzgericht Hamburg: Weitere aktuelle Entscheidungen

Bewertungsrecht: Nach § 145 Abs. 3 BewG a.F. (vor 2007) sind bestimmte Ableitungen eines Bodenrichtwerts – z.B. aus dem Bodenrichtwert einer benachbarten Richtwertzone, mittels Zuschlags für erschließungsbeitragsfreie Grundstücke aus Bodenrichtwerten für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland, für die in der Bebauungsplanung vorgesehenen Gemeinbedarfs- bzw. Krankenhausflächen, für Brutto- oder Nettorohbauland vom Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreie Flächen – allein dem Gutachterausschuss vorbehalten. Auch wenn der Erbbauzins für den Zeitpunkt der Übertragung Null beträgt, kann für die Bewertung weder auf den erst nach zukünftiger, eventueller Ausübung einer Verlänge-rungsoption vorgesehenen Erbbauzins noch auf einen marktüblichen Erbbauzins zurückge-griffen werden, Zwischenurteil des 3. Senats vom 28.8.2014, 3 K 134/13, rechtskräftig.

Einkommensteuer: Bewohnen Eheleute ein ihnen gemeinsam gehörendes Zweifamilienhaus zusammen, trennen sie sich dann zunächst derart, dass jeder von ihnen eine der bei-den gleichgroßen Wohnungen des Hauses für sich allein bewohnt, zieht dann jedoch der eine Ehegatte aus und erwirbt der andere, im Haus verbleibende Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen unter Aufnahme eines Bankdarlehens und vermietet er die freiwerdende Wohnung, so kann er die Schuldzinsen für das Darlehen nicht in voller Höhe, son-dern nur zur Hälfte als Werbungskosten mit seinen Mieteinnahmen verrechnen, Urteil des 2. Senats vom 25.9.2014, 2 K 8/14, rechtskräftig.

Kindergeld: Der Kindergeldberechtigte kann das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz außer durch Meldung bei der Ausbildungsvermittlung auch durch schriftliche Bewerbungen, Absagen – auch per E-Mail – oder detaillierte Angaben über Telefongespräche nachweisen; verbleibende Lücken in der Nachweiskette können auch durch die Anhörung des Kindes geschlossen werden, Urteil des 6 Senats vom 17.7.2014, 6 K 204/12, rechtskräftig.

Kindergeld: Wer Kindergeld für ein erwachsenes Kind mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 beansprucht, ist beweispflichtig dafür, dass sein Kind wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Gegebenenfalls ist diese Frage auf der Grundlage eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens zu entscheiden, Urteil des 5. Senats vom 22.5.2014, 5 K 142/11, rechtskräftig.

Kindergeld, Abkommen mit Tunesien: Nach dem Abkommen mit Tunesien hat ein in einem Vertragsstaat beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Einem Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt sind durch das Abkommen der Bezug von Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Leistungen der Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente, Urteil des 6. Senats vom 14.7.2014, 6 K 14/14, NZB eingelegt, Az. des BFH III B 105/14.

Körperschaftsteuer, DBA-Recht: Die Verluste einer ausländischen Betriebstätte können, sofern ein Verlustabzug im Betriebsstättenstaat rechtlich zwar grundsätzlich möglich, tat-sächlich aber nicht erfolgen kann, aus Gründen des Unionsrechts (vgl. EuGH C-123/11 und C-322/11) im Jahr der „Finalität“ ausnahmsweise im Inland abzugsfähig sein. Die Höhe des zuzulassenden Verlustabzug bestimmt sich nach innerstaatlichem inländischem Recht, Ur-teil des 2. Senats vom 6.8.2014, 2 K 355/12, NZB eingelegt, Az. des BFH I B 95/14.

Umsatzsteuer, Abgabenordnung: Zu den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers einer im Metall- und Schrotthandel tätigen GmbH gehört es, bei Barzahlungs-Geschäften mit neuen Marktteilnehmern, die sich zum Teil durch Handlungsbevollmächtigte vertreten lassen, die
Identität und den Geschäftssitz der tatsächlich liefernden Personen aufzuklären; dies gilt insbesondere wenn die Lieferungen als sog. Strecken- oder Reihengeschäfte abgewickelt werden. Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht kann der Geschäftsführer für die Umsatzsteuerschuld der GmbH in Haftung genommen werden, Urteil des 3. Senats vom 16.7.2014, 3 K 240/13, rechtskräftig.
Umsatzsteuer: Hat der Steuerpflichtige tatsächlich eine Leistung von einem Unternehmer bezogen und liegen formell ordnungsgemäße Rechnungen vor, so trägt die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast, wenn sie den Vorsteuerabzug verweigern will. Dies gilt auch dann, wenn den formellen Erfordernissen erst durch berichtigte Rechnungen genügt wird, sofern die Rechnungsberichtigung noch vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung erfolgt, Beschluss des 2. Senats vom 20.10.2014, 2 V 214/14, rechtskräftig.

Umsatzsteuer: Sonstige Leistungen, die eine Muttergesellschaft gegenüber einer in ihr Unternehmen eingegliederten Tochtergesellschaft („Organgesellschaft“) mit Sitz im Freiha-fen erbringt, die aufgrund der Fiktion des § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG „wie Umsatz im Inland“ behandelt werden, sind nicht etwa als innerorganschaftliche Umsätze nicht umsatz-steuerbar, sondern steuerpflichtig, denn die Tochtergesellschaft ist trotz der Fiktion nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG im umsatzsteuerlichen Inland gelegen ist, Urteil des 2. Senats vom 6.8.2014, 2 K 189/13, NZB eingelegt, Az. des BFH XI B 92/14.

Verbrauchsteuerrecht – BranntwMonG: Dem Verbot, zur Herstellung von Branntwein geeignete Destilliergeräte zu verkaufen, folgt die Ermächtigung zur Sicherstellung solcher Geräte beim Erwerber. Die Behörde handelt jedoch ermessensfehlerhaft, wenn sie die Si-cherstellung allein deswegen anordnet, weil sie sich aus personellen Gründen zu hinrei-chenden Aufsichtsmaßnahmen außerstande sieht, ohne ernsthaft zu erwägen, ob über-haupt eine missbräuchliche Verwendung des – im zu entscheidenden Fall zur Herstellung von ätherischen Ölen erworbenen – Gerätes durch den Besitzer zu befürchten ist, Urteil des 4. Senats vom 1.10.2014, 4 K 57/14, rechtskräftig.

Verbrauchsteuerrecht – Energiesteuer: Der 4. Senat hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob Art. 1 RL 2003/96/EG (Energiesteu-errichtlinie) einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse entgegensteht, die zur thermi-schen Abluftbehandlung verwendet werden, oder die Richtlinie deswegen gar nicht an-wendbar ist, weil es sich bei ihnen um Energieerzeugnisse mit „zweierlei Verwendungs-zweck“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, 2. Anstrich der Richtlinie handelt – und zwar auch dann, wenn sie nicht als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff bei der Abluftbehandlung einge-setzt werden, Beschluss vom 3.7.2014, 4 K 131/12, Az. des EuGH C-529/14.

Verbrauchsteuerrecht – Energiesteuer: Wer als Mineralölhändler gemäß § 60 Energie-StG Erstattung der in einer ausgefallenen Kaufpreisforderung enthaltenen Energiesteuer begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Forderung tatsächlich rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet hat, Urteil des 4. Senats vom 18.9.2014, 4 K 195/13, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 164/14.

Verfahrensrecht: Ist ein Lebenssachverhalt sowohl in strafrechtlicher als auch in abgaben-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, so ist das Finanzgericht zwar an die tatsächlichen Fest-stellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung nicht gebunden. Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn diese Feststellungen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Ver-fahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden; zur Übernahme der Feststellungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig geworden ist, Urteil des 4. Senats vom 4.9.2014, 4 K 86/14, rechtskräftig.

Verfahrensrecht: Der 3. Senat hat zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, dass ein Prozessbevollmächtigter seiner Pflicht zur wirksamen Aus-gangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax nicht bereits dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, das Sendeprotokoll dahingehend zu überprüfen, ob der Schrift-satz vollständig und an die zuvor aufgeschriebene und zumeist in das Schriftstück entspre-chend eingefügte Nummer versandt wurde. Zusätzlich bedarf es der Anweisung, die im Sendeprotokoll aufgeführte Nummer – z. B. anhand eines geeigneten Verzeichnisses bzw. den Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung – mit derjenigen des Empfängers nochmals abzugleichen, Urteil des 3. Senats vom 18.8.2014, 3 K 11/14, rechtskräftig.

Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen negativen Feststellungsbescheid ist eine Beiladung der Gesellschaft nicht erforderlich. Die Behauptung, es sei eine gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft geplant gewesen, haben die Antragsteller durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Einer Überschusserzie-lungsabsicht steht es entgegen, wenn die Gesellschaft ein Darlehen vergibt und bereits im Darlehensvertrag mit Besserungsschein auf die Zahlung der Zinsen verzichtet und der Ver-trag einem Drittvergleich nicht standhält, Beschluss des 6.Senats vom 9.10.2014, 6 V 183/14, rechtskräftig.
Zollrecht: Das vorschriftswidrige Verbringen von Waren im Sinne des Art. 233 S. 1 Buchst. d) Zollkodex („Einfuhrschmuggel“) ist beendet, wenn die Waren den Ort, an dem sie hätten gestellt werden müssen – regelmäßig die Zollstelle – wieder verlassen haben, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Transport nach dem Passieren der Zollstelle observiert wird. Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, den Schmuggel zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, sofern ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahele-gen, Urteil des 4. Senats vom 4.9.2014, 4 K 86/14, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 157/14.

Zollrecht: Eine Reederei darf befristet von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf ausgeschlossen werden, wenn sie mehr Zigaretten an Passagiere verkauft, als zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind, Beschluss des 4. Senats vom 17.9.2014, 4 V 169/14, rechtmäßig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg

Verbraucherinsolvenzverfahren: Treuhänder muss Steuererklärung unterschreiben

Über das Vermögen der Steuerpflichtigen war am 28.02.2012 das (vereinfachte) Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im März 2013 reichte sie bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte erklärte. Daraufhin forderte das Finanzamt den gerichtlich bestellten Treuhänder auf, die Steuererklärung zu unterschreiben. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung mit einem an den Treuhänder gerichteten Bescheid ab. Dabei blieb es auch, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben, jedoch u.a. hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für 2012 die Nachtragsverteilung angeordnet wurde.

Die dagegen gerichtete Klage des Treuhänders blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts liegt ein wirksamer Antrag auf Veranlagung angesichts der nur von der Steuerpflichtigen unterschriebenen Steuererklärung nicht vor. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung sei die Steuerpflichtige handlungsunfähig, so dass der Treuhänder (mit-)unterschreiben müsse.

Auch der Bundesgerichtshof habe eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung bejaht, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergebe, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe und daher ein Antrag auf Veranlagung zu stellen sei. Zudem teile ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfalle nicht dem besonderen Pfändungsschutz.

Die Entscheidung im Volltext: 8 K 3677/13 E

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktienzertifikaten

Der Kläger erwarb am 31.05.2007 fünf sog. „Lock in Bull Zertifikate“ (Laufzeit: 31.05.2007 bis 01.10.2008) zum Kurswert von 225 T€ zuzüglich Provision. Als Verzinsung war für den Zeitraum 31.05.2007 bis 28.07.2008 (sog. „Observation Date“) ein Betrag von 333 € je Zertifikat vorgesehen. Da sich die Aktienkurse zu Beginn des Jahres 2008 negativ entwickelten, wurde der Unterwert des Zertifikats von 85% des Referenzwerts unterschritten. Der Emittent musste daher nur noch einen Betrag von 15% des Nominalwerts zuzüglich des Zinsbetrags zahlen. Der Kläger entschloss sich deshalb, die Option zum Erwerb von fünf sog. „Underlying Certificates“ gegen Zahlung von 25 T€ auszuüben. Auf diese Weise gelang es ihm, die Zertifikate im Mai 2008 für insgesamt 38.148,25 € zu veräußern.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2008 machte der Kläger einen Veräußerungsverlust von 211.650 € und damit zusammenhängende Werbungskosten von 27.698 € geltend. Das beklagte Finanzamt folgte dem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Veräußerung von Indexzertifikaten nur teilweise und berücksichtigte einen Verlust von 27.174 € und Werbungskosten von 4.980 €.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat entschieden, dass die „Lock in Bull Zertifikate“ zu den sonstigen Kapitalforderungen gehören. Dem Kläger sei eine Verzinsung und eine teilweise Kapitalrückzahlung zugesagt worden. Es handele sich um die Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung mit Zinsforderung, bei der die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge. Die Höhe des Ertrags sei von der ungewissen Entwicklung des Aktienkurses abhängig gewesen und habe bei günstiger Kursentwicklung entweder 10% oder 80% des Nominalwerts der Zertifikate betragen können.

In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne aber nicht der gesamte Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate anerkannt werden. Entsprechendes gelte für den Werbungskostenabzug. Soweit der Kläger das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls in Höhe von 85% des Nennbetrags der Zertifikate eingegangen sei, sei der Veräußerungsverlust dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen. Der Wortlaut des Gesetzes werde insoweit eingeschränkt, als dies angesichts der fehlenden Abgrenzbarkeit von Nutzungsentgelt und realisierter Wertveränderung geboten sei.

Anders als der Kläger meine, könne der garantierte Mindestrückzahlungsbetrag bestimmt werden. Er habe nach den Vertragsbedingungen 15% des Nennbetrags betragen. Zudem würden die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze sowohl für positive als auch für negative Erträge aus einer Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals gelten. Schließlich scheide eine entsprechende Anwendung nicht deshalb aus, weil eine Verzinsung von 0,67% des Nennbetrags der Zertifikate zugesagt worden sei. Eine derart niedrige Verzinsung sei nicht geeignet, den Charakter der Zinsforderung insgesamt zu ändern.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 4 K 1072/13 E

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

Revisionsbegründung muss vom richtigen Anwalt unterschrieben werden

Revisionsbegründung muss vom richtigen Anwalt unterschrieben werden

Eine Revision hatte keinen Erfolg, weil sie mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (…), nach Diktat verreist“ versehen war.

Hintergrund
Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger Untreue in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht Revision eingelegt.

Die Revisionsbegründung war zwar rechtzeitig eingegangen. Sie war allerdings nicht vom Verteidiger Rechtsanwalt S, sondern von Rechtsanwalt D unterschrieben worden, mit dem Zusatz zur Unterschrift: „D Rechtsanwalt, für Rechtsanwalt S, nach Diktat verreist“.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Revision für formunwirksam. Der Grund: Eine Revision kann grundsätzlich nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet werden. Darüber hinaus muss jedoch aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründungsschrift auch hervorgehen, dass der unterzeichnende Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

Aus der Formulierung „für Rechtsanwalt S, nach Diktat verreist“ ergibt sich laut Richterspruch zunächst eindeutig, dass Verfasser der Revisionsbegründung Rechtsanwalt S und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt D gewesen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann die Formulierung „für Rechtsanwalt S“ darüber hinaus nur so verstanden werden, dass Rechtsanwalt D als Vertreter unterzeichnet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung eben gerade nicht übernehmen wollte. Jedenfalls bestünden hieran erhebliche Zweifel. Deshalb verwarf das Oberlandesgericht die Revision als unzulässig.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nicht für Mietwagen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nicht für Mietwagen

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den Taxiverkehr gilt nicht für die Personenbeförderung durch Mietwagen mit Fahrer.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der für den Taxiverkehr geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Personenbeförderung durch Mietwagen mit Fahrergestellung anwendbar ist.

X betreibt ein Mietwagenunternehmen. Der Leistungskatalog umfasst neben der eigentlichen Personenbeförderung auch Kurier- und Materialfahrten, Hotel- und Flughafentransfers sowie Stadtrundfahrten. X berücksichtigte die Umsätze aus Mietwagen (bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km bzw. innerhalb der Stadt) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, aus den unionsrechtlichen Vorgaben lasse sich kein Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz herleiten. Der Bundesfinanzhof setzte das anschließende Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die unterschiedliche Besteuerung von Taxi- und Mietwagenunternehmen mit dem Neutralitätsprinzip vereinbar ist.

Entscheidung
Nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs konnte der Bundesfinanzhof das Verfahren fortsetzen und über die anhängige Revision entscheiden. Der Bundesfinanzhof stimmt mit der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts überein und wies daher die Revision zurück.

Nach nationalem Recht beträgt der Steuersatz u. a. für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt 7 %. Nach Unionsrecht dürfen die Mitgliedstaaten für bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen – u. a. für die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks – einen ermäßigten Steuersatz anwenden.

Diese Richtlinienbestimmung ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann angewandt werden kann, wenn er sämtliche Leistungen betrifft, für die dem Mitgliedsstaat die ermäßigte Besteuerung eröffnet ist. Vielmehr ist auch eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zulässig, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Bereich, der dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wird, muss sich auf konkrete und spezifische Aspekte des Komplexes, den die Mitgliedstaaten ermäßigt besteuern dürfen (hier die Personenbeförderung allgemein) beziehen.
  • Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität darf nicht verletzt sein.

Hiervon ausgehend ist die Beschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf Taxiunternehmen nicht zu beanstanden. Denn die Beförderungsarten unterliegen einem unterschiedlichen rechtlichen Rahmen. Anders als für Mietwagenunternehmer gelten für den Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung besondere Verpflichtungen, z. B. die Betriebspflicht, die allgemeine Beförderungspflicht und die Beachtung der hoheitlich festgelegten Tarife. Der Bundesfinanzhof verneint auch einen Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip, da sich die Beförderungsarten je nach den Bedürfnissen des Nutzers aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers unterscheiden und die Unterschiede maßgeblichen Einfluss auf die Wahl der Beförderungsart haben.

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Hintergrund
Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.

EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.

Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.

Einspruch: Eine einfache E-Mail soll genügen

Einspruch: Eine einfache E-Mail soll genügen

Ein Einspruch kann auch durch eine einfache E-Mail eingelegt werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten insoweit an ihrer Auffassung fest.

Hintergrund
Das Finanzgericht Hessen hatte entschieden, dass eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail ausgeschlossen ist. Grund ist nach Ansicht des Gerichts das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013, das die qualifizierte DE-Mail ausdrücklich zugelassen hat.

Auffassung der Verwaltung
Nach der gesetzlichen Regelung ist zwar ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Begriffe „schriftlich oder elektronisch“ erfassen jedoch auch einfache Formen elektronischer Kommunikation.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts um eine nicht rechtskräftige Entscheidung. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Außerdem sind in einem weiteren gesetzlichen Vorhaben weitere Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden geplant.

Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachten

Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachten

Arbeitgeber kennen bereits die Pflicht zum Führen von Entgeltunterlagen für Minijobber. Ab 1.1.2015 wird es eine weitere gesetzliche Dokumentationspflicht geben. Damit soll das Einhalten der Mindestlohnbestimmungen kontrolliert werden. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.

Bereits bestehende Aufzeichnungspflichten
Arbeitgeber müssen die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen des Minijobbers aufzeichnen. Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Es müssen also schon jetzt Dokumentationspflichten über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beachtet werden.

Künftige Aufzeichnungspflichten bei MinijobbernAb 1.1.2015 sind Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter verpflichtet,

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags

zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.

Diese Aufzeichnungen sind zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. Formvorschriften, wie die Unterlagen im Detail zu führen sind, gibt es jedoch nicht.

Wann ein Bußgeld droht
Wer als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter seinen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin