BFH: Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

Leitsatz

BFH: Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Mit dem Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16 führte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt fort.

Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.

Der BFH sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z. B. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht – wie beim Selbstbehalt – bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 19/18 vom 11.04.2018 zum Urteil X R 3/16 vom 29.11.2017

http://www.steuerschroeder.de/steuer/x-r-3-16-selbst-getragene-krankheitskosten-koennen-nicht-im-rahmen-des-sonderausgabenabzugs-fuer-krankenversicherungsbeitraege-beruecksichtigt-werden-ermittlung-der-zumutbaren-belastung/

Finanzinvestoren kauften 2016 mehr als 200 Unternehmen in Deutschland – Mehrheit der finanzierenden Fonds in „Steueroasen“

Finanzinvestoren, die Unternehmen kaufen und mit Gewinn weiterveräußern, sind in Deutschland weiterhin sehr aktiv: 2016 haben Private-Equity-Gesellschaften (PE) 212 und damit drei Prozent mehr Unternehmen übernommen als im Vorjahr. Das war das höchste Volumen seit dem Rekordjahr 2007 – unmittelbar vor der Finanz- und Wirtschaftskrise. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten war mit 106.000 genauso hoch wie 2015. Die Anzahl der „Exits“, bei denen Finanzinvestoren Unternehmen weiterverkaufen, stieg sogar um mehr als ein Drittel auf 101 Unternehmen mit rund 102.000 Beschäftigten. Das ergibt der aktuelle „Private Equity Monitor“ der Hans-Böckler-Stiftung. Die jährliche Auswertung stellt die einzige regelmäßige wissenschaftliche Berichterstattung zu Übernahmen durch Private Equity in Deutschland dar.

Der Bericht, den der Private-Equity-Experte Dr. Christoph Scheuplein vom Institut Arbeit und Technik (IAT) in Gelsenkirchen für die Stiftung erstellt, durchleuchtet erstmals auch die Fonds, über die die Firmenkäufe meist finanziert werden. Dabei zeigt sich: Die 99 in Deutschland aktiven Fonds wickelten knapp zwei Drittel ihrer Übernahmen über Offshore-Standorte ab. Am häufigsten über „Steueroasen“ wie Guernsey und Jersey, die Cayman-Inseln oder den US-Bundesstaat Delaware. Nur 17 Prozent der Fonds hatten ihren rechtlichen Sitz in Deutschland. Das lege nahe, dass „Möglichkeiten der Steueroptimierung und die geringe Transparenz dieser Finanzplätze ein wesentliches Kriterium für die Standortwahl der Fonds darstellen“, schreibt Finanzexperte Scheuplein.

Unternehmen möglichst günstig kaufen und möglichst teuer weiterverkaufen – so sieht das Geschäftsmodell von Private-Equity-Investoren aus. Dabei organisieren Private-Equity-Gesellschaften den Kauf überwiegend durch Fonds, in denen Institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen Geld anlegen. Danach übernehmen sie im Namen dieser Fonds meist die unternehmerische Leitung des gekauften Unternehmens. Da die Fonds meist auf eine Laufzeit von zehn Jahren angelegt sind, bleiben die Engagements der PE-Branche vergleichsweise kurzfristig. Wenn Finanzinvestoren 2016 ein Unternehmen aus Deutschland verkauften, geschah das im Mittel 6 Jahre und 2 Monate, nachdem sie dort eingestiegen waren, wie der Private-Equity-Monitor zeigt. Und in diesem überschaubaren Zeitraum soll eine hohe Rendite erwirtschaftet werden.

Unter den PE-Gesellschaften, die 2016 in Deutschland Unternehmen kauften, waren bekannte Namen wie KKR und Blackstone aus den USA oder Permira aus Großbritannien. Die meisten Übernahmen tätigten nach Scheupleins Auswertung aber die französische Ardian (8 Transaktionen) sowie zwei deutsche PE-Firmen: Auctus Capital Partners (7) und die Deutsche Beteiligungs-AG (6). Zwei Fünftel der Übernahmen fanden im „industriellen Kernsektor“ statt, zu dem Chemie, Elektrotechnik, Fahrzeugbau und Maschinenbau gehören. Einzelunternehmer, Erben oder Familien stellten mit 47 Prozent die größte Gruppe der Inhaber, die an Finanzinvestoren verkauften. 24 Prozent entfielen auf größere kapitalmarktorientierte Unternehmen, die Unternehmensteile abgaben. 20 Prozent gingen von einer PE-Gesellschaft an eine andere.

Der Einstieg eines Finanzinvestors stelle Belegschaft und Vertreter in Betriebs- und Aufsichtsräten zum Teil vor enorme Herausforderungen, beobachten Scheuplein und Wirtschaftsexperte Alexander Sekanina, der die Studie im Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung der Hans-Böckler-Stiftung betreut hat. Die Beteiligungsgesellschaften strebten oft in kurzer Frist hohe Renditen an. Die 99 Fonds, deren Aktivitäten der Forscher 2016 identifizieren konnte, zahlten ihren Anlegern im Durchschnitt eine Verzinsung von 13,8 Prozent. Das laufe nicht selten auf einschneidende Strategiewechsel und Restrukturierungen hinaus. Wenn die neuen Eigentümer sich ins operative Geschäft einmischen, büßten die Geschäftsführungen an Entscheidungskompetenz ein. Den Betriebsräten gehe damit ihr Ansprechpartner verloren, die Mitbestimmung werde ausgehöhlt. „Wenn Unternehmen von Finanzinvestoren mehr oder weniger als bloße Handelsware zur Geldvermehrung gesehen werden, stellt das auch mitbestimmte Aufsichtsräte vor eine fundamentale Frage“, sagt Sekanina: „Wie sollen sie ihrer gesetzlichen Aufgabe nachkommen, das Interesse am Bestand und an der Zukunft von Unternehmen zu wahren, wenn das für Private-Equity-Investoren gar kein vorrangiges Ziel ist? Die Belegschaftsvertreter im Aufsichtsrat spielen eine ganz wichtige Rolle dabei, die Aushöhlung übernommener Unternehmen zu verhindern. Allerdings sind ihre Einflussmöglichkeiten oft begrenzt.“

Viele Finanzinvestoren hätten keine spezifischen Branchenkenntnisse und setzten auf standardisierte Strategien wie den Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen, Outsourcing, Arbeitsplatzabbau, Kostensenkung und Verlagerung ins Ausland. Das könne dazu führen, dass die Schwelle für paritätische Mitbestimmung unterschritten wird. Im ersten Quartal 2017 hatten laut Scheuplein 48 Unternehmen mit mehr als 2000 Beschäftigten eine Private-Equity-Gesellschaft als bestimmenden Eigentümer, davon waren 28 paritätisch mitbestimmt.

Weitere Informationen:

Christoph Scheuplein: Private Equity Monitor 2017. Die aktuelle Tätigkeit von Finanzinvestoren in Deutschland (pdf). Mitbestimmungsreport Nr. 40, März 2018.

Infografik zum Download: in Böckler Impuls 6/2018

BRAK-Stellungnahme: Ausgaben für Studium als Werbungskosten

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 Abs. 6 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 Abs. 6 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 BRAO eine gesetzliche Aufgabe der BRAK.

 Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 7/2018
Stellungnahme Nr. 11/2018

RVG: Beratungsgebühr für Entwurf eines Testaments

 Eine lang umstrittene Rechtsfrage im Gebührenrecht hat der BGH in einer nun veröffentlichten Entscheidung geklärt: die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten ein Testament entwirft, dafür eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG oder eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG verlangen kann.
Die erstgenannte Ansicht wurde viele Jahre überwiegend in der Literatur vertreten. Der BGH hat nun – mit der jüngeren instanzgerichtlichen Rechtsprechung – entschieden, dass das Entwerfen eines Testaments in der Regel eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG auslöst.
 

Praktisch relevant ist auch der zweite Leitsatz der Entscheidung: „Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.“ Berechnungsfehler ändern also nichts an der Wirksamkeit einer Honorarabrechnung. Der Anwalt kann dann allerdings nur die tatsächlich entstandenen Gebühren verlangen.

Anlass für die Entscheidung war eine Honorarklage zweier Anwälte, die für ihre Mandantin und deren Lebensgefährten Testamente und Vorsorgevollmachten entworfen hatten. Nach Zurückverweisung wird nunmehr das LG Wiesbaden zu klären haben, wie die Vergütung konkret zu bemessen ist.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 11.04.2018 zum BGH, Urteil IX ZR 115/17 vom 22.02.2018

 

Identifikationsnummer (IdNr)

Die IdNr ist ein 11-stelliges numerisches Identifikationsmerkmal, welches jeder steuerpflichtigen Person zugeteilt wird. Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) bleibt – in der Regel – ein Leben lang gültig und verändert sich nicht.

Mit der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) möchten das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesregierung das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen. Deshalb wird die IdNr verwendet, um der Finanzverwaltung Daten auf elektronischem Weg zu übermitteln. Gleichzeitig können verschiedene Datensätze, die zu einer Person gehören, zusammengefasst und die betroffene Person zweifelsfrei identifiziert werden.

Wer vergibt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr)?

Für die Vergabe der IdNr ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Dies geschieht bei den in Deutschland wohnenden Personen automatisch durch Übermittlung der Meldedaten von den Meldebehörden an das BZSt.

Sie haben Ihre IdNr noch nicht erhalten oder sie ist nicht mehr auffindbar?

In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch

  • im Einkommensteuerbescheid,
  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder
  • im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Mit diesem Schreiben hat Sie Ihr Finanzamt im Oktober oder November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.

Ihre Einkommensteuererklärung können Sie auch ohne IdNr bei Ihrem Finanzamt einreichen. Ihre IdNr ist Ihrem Finanzamt bekannt.

Sollten Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht finden, haben Sie die Möglichkeit, diese über das Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern erneut anzufordern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt werden kann.

Allgemeines zur steuerlichen Identifikationsnummer

Ich kenne meine IdNr nicht

Arbeitgeber / Arbeitnehmer

Eltern / Betreuer / Bevollmächtige / Erben

Sozialleistungsträger (z. B. Rentenkassen, Krankenkassen, Arbeitsämter), die Familienkasse (Kindergeld) und gemeinnützige Organisationen fragen nach meiner IdNr

Sparer / Anleger / Kontoinhaber

Persönliche Daten

Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland leben

Mehrfacherfassung einer Person

Doppelte Buchführung

Die doppelte Buchführung ist für alle Betriebe mit differenzierten und nicht ganz leicht überschaubaren Geschäftsprozessen empfehlenswert.

Für bestimmte Unternehmen ist die doppelte Buchführung darüber hinaus Pflicht. Dazu zählen:

  • alle Kaufleute
  • Gewerbliche Unternehmen mit
    • Umsätzen von mehr 600.000 Euro oder
    • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro
  • Kapitalgesellschaften (GmbHUG (haftungsbeschränkt) und AG); sie gelten immer als Kaufleute

Aber: Einzelkaufleute, die zwei Geschäftsjahre hintereinander nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss erzielen, sind von der Buchführungspflicht befreit HGB § 241a.

Freie Berufe

Für Freiberufler gilt in der Regel die einfache Buchführung, es sei denn, sie

  • betreiben freiwillig die doppelte Buchführung;
  • entscheiden sich freiwillig dafür, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
  • wählen eine Rechtsform, für die die doppelte Buchführung vorgeschrieben ist.

Buchführungskurs oder Steuerberater

Bei der doppelten Buchführung müssen Sie Konten für gängige Geschäftsvorgänge einrichten. Die doppelte Buchführung hat ihren Namen daher, dass jeder Geschäftsvorfall auf mindestens zwei Buchführungskonten verbucht wird. Wird eine Lieferantenrechnung per Banküberweisung bezahlt, so wird dies sowohl im Konto für „Wareneinkäufe“ als auch im Konto „Bank“ festgehalten (Gegenbuchung).

Wenn Sie Ihre Buchführung selbst erledigen möchten, sollten Sie vorab einen Buchführungskurs belegen (z.B. bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Alternative: Sie beauftragen einen Steuerberater mit Ihrer Buchführung. Aber: Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben verbleibt bei Ihnen als Unternehmer. Machen Sie sich daher in jedem Fall mit den Pflichten und Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung vertraut.

Auswertung mittels Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Bilanz

Die doppelte Buchführung erlaubt jederzeit einen Überblick z.B. über den Stand der Verbindlichkeiten, über offene Kundenrechnungen und die Liquidität des Unternehmens. Dazu kommt: Wer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, muss zum Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss machen. Dazu gehören eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Bilanz. Beide werden in der Regel vom Steuerberater angefertigt.

Prüfpflicht

Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen ihre Buchführung (und auch die Jahresabschlüsse) jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer kontrollieren lassen. Dies ist in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Diese Prüfpflicht (HGB § 316) besteht für alle Unternehmen die nicht kleiner im Sinne von HGB § 267sind.

Verletzung der Buchführungspflicht

Wer seiner Buchführungspflicht nicht nachkommt (z.B. durch verspätete oder fehlende Buchungen, fehlende Belege muss mit erhöhten finanziellen Belastungen rechnen: z.B. durch hohe Steuerschätzungen des Finanzamts sowie Säumniszuschläge und ggf. Steuernachzahlungen plus Zinsen.

Quelle: Existenzgründungsportal des BMWi

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