Buchhaltung und Buchhaltungssoftware
Willkommen bei Buchhaltung und Buchhaltungssoftware
hier erhalten Sie gewinnbringende Informationen rund um die Buchhaltung und Tipps zur Buchhaltungssoftware.
Überblick Buchhaltung

Als Buchhaltung bezeichnet man die
zahlenmäßige, planmäßige,
lückenlose, zeitliche und sachlich geordnete
Aufzeichnung aller
Geschäftsvorfälle
in einem Unternehmen. Die Buchhaltung gibt einen
Überblick über die Vermögens-, Ertrags-
und Liquiditätssituation eines Unternehmens.
Die Buchhaltung ist ein Teil des betrieblichen
Rechnungswesens. Zur Buchhaltung
gehören also z. B. nicht die Kostenrechnung und
Statistik, obwohl diese Bereiche durchaus auf das
Zahlenmaterial der Buchhaltung zurück greifen.
Die Buchhaltung ist eine wichtige
Informationsquelle für das
Unternehmen, Gläubiger und Behörden (insbesondere
Finanzamt). Die Informationen sind die Grundlage für
unternehmerische Entscheidungen, wie z. B. Kalkulation von
Angeboten. Die Buchführung muss zeitnah erledigt
werden um einen aktuellen Überblick über das
Unternehmen zu haben, wie z. B. über Forderungen und
Verbindlichkeiten. Die wichtigste Information ist und
bleibt die Profitabilität des Unternehmens und deren
Entwicklung.
Wie wichtig die
Buchhaltung ist, zeigt sich immer
wieder in der Praxis: Wer seine Buchführung nicht
im Griff hat, hat i.d.R. auch sein Unternehmen nicht im Griff.
Probleme im Unternehmen und „schlampige“
Buchführung gehen meist Hand in Hand. Ich biete daher
die Möglichkeit durch kostenlose
Buchhaltungssoftware
tagesaktuelle Buchhaltungsinformationen an (Buchhaltung online).
Top Buchhaltung
Die ersten Aufzeichnungen im Sinne einer
einfachen
Buchhaltung finden sich im alten Ägypten
wieder. Die
doppelte Büchführung ist
dagegen erst im 15. Jahrhundert von einem italienischem
Mathematiker und Franziskanermönch Luca Pacioli
begründet worden. Zuvor wurden nur Konten für
Personen (Schuldner) geführt. Daher kommt auch der
Begriff Soll und Haben. Die doppelte Buchführung erfasst
das gesamte Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva)
und dessen Veränderung (Erträge und
Aufwendungen). Die Begriffe Soll und Haben blieben aber
auch für alle Konten erhalten und ergeben daher -
außer für Kundenkonten - keinen Sinn. Die
nunmehr ca. 500 Jahre alte Buchhaltung ist weltweit
verbreitet und das häufigste verwendete
Rechnungswesen.
Top Buchhaltung
Wichtigster Bestandteil der Buchhaltung ist die sogenannte
Finanzbuchhaltung.
Diese kann wiederum in die
Hauptbuchhaltung und Nebenbuchhaltungen unterteilt werden.
Nebenbuchhaltungen sind z. B. die Anlagenbuchhaltung oder
der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung. Neben der
Finanzbuchhaltung gibt es z. B. die Lohnbuchhaltung, die
sich mit der Abrechnung der Löhne und Gehälter
beschäftigt.
Top Buchhaltung
Die Buchführungspflicht
kann sich sowohl aus steuerrechtlichen als auch
handelsrechtlichen Vorschriften ergeben. Sie sollten Ihre
Finanzbuchhaltung aber trotzdem nicht nur als lästige
Pflicht betrachten, sondern sie auch zu Ihrem Vorteil
nutzen. Die Finanzbuchhaltung stellt in erster Linie ein
kaufmännisches Informationsinstrument dar. Denn, nur
was Sie messen können, können Sie auch managen.
Der Aufwand für die Buchhaltung lässt sich durch
gute
Software
minimieren und zum
großen Teil schon automatisieren.
Top Buchhaltung
Ordnungsvorschriften für die
Buchhaltung und für Aufzeichnungen:
Der Begriff "geordnet" in § 146 Abs.
1 AO (Abgabenordnung) besagt, dass jede sinnvolle Ordnung genügt,
die einen
sachverständigen Dritten in den Stand setzt, sich in
angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu
verschaffen.
Nur der ordnungsmäßigen Buchführung
kommt Beweiskraft zu (§ 158 AO). Verstöße gegen die Buchführungsvorschriften (§§
140 bis 147 AO) können z. B. die Anwendung von
Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schätzung
nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1
AO zur Folge haben. Die Verletzung der
Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der
§§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.
§ 146 Abs. 5 AO enthält die gesetzliche
Grundlage für die sog. "Offene Posten-
Buchhaltung" sowie für die Führung der Bücher
und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell
lesbaren Datenträgern (z.B. Magnetplatten, Magnetbänder,
Disketten, elektro-optische Speicherplatten, CD-ROM).
Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren
Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten
unverzüglich lesbar gemacht werden können. Es wird nicht
verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten
Zeitpunkt (z. B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht
wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht
werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs.
5 AO). Wer seine Bücher oder sonst erforderlichen
Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern
führt, hat die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme -
GoBS - zu beachten (BMF-Schreiben
vom 7.11.1995, BStBl I, S. 738).
Die 5 wichtigsten Grundsätze
einer
ordnungsgemäßen Buchführung (GoB)
sind:
-
Übersichtlichkeit: Ein
sachverständiger Dritter muss sich in angemessener
Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage
des Unternehmens verschaffen können.
-
Vollständigkeit: Alle
buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle
müssen vollständig erfasst sein.
-
Richtigkeit: Alle Buchungen
müssen richtig erfasst und dürfen nicht
nachträglich verändert werden (Fehlbuchungen
sind durch Stornobuchungen zu korrigieren.).
-
Zeitgerechtigkeit: Alle
Geschäftsvorfälle sind
zeitgerecht zu
erfassen.
-
Nachprüfbarkeit: Alle
Buchungen müssen durch einen Beleg nachgewiesen
werden.
Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg.
Top Buchhaltung
Bei der Gewinnermittlung nach § 5
EStG sind - soweit sich aus den Steuergesetzen nichts
anderes ergibt - die handelsrechtlichen
Rechnungslegungsvorschriften sowie die Vorschriften der
§§ 140 bis 148, 154 AO zu beachten. Handelsrechtliche
Rechnungslegungsvorschriften i. S. d. Satzes 1 sind die
Vorschriften des Ersten Abschnitts, für bestimmte
Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften
außerdem die des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des HGB. Entsprechen die Buchführung und die
Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen diesen Vorschriften, so sind
sie der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den
Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre
sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO).
Top Buchhaltung
Aufbewahrungspflichten nach GoB (§ 147 AO Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen).
-
Haben Rechnungen usw.
Buchfunktion, z. B. bei der Offene-Posten-Buchhaltung, so sind sie so lange wie Bücher
aufzubewahren (§ 146 Abs. 5 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO).
-
Eine Aufbewahrung der
Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und
dergleichen ist im Einzelfall nicht erforderlich,
wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise
gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der von
Registrierkassenstreifen usw. übertragenen
Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen
gegeben ist (siehe BFH vom 12.5.1966 - BStBl III S. 371).
Zum Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen
bei Einsatz von Registrierkassen siehe BMF vom 9.1.1996
(BStBl I S. 34).
Top Buchhaltung
Aufzeichnungspflichten nach GoB
Besondere Aufzeichnungspflichten
ergeben sich nach § 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz, siehe R 4.11
Einkommensteuerrichtlinien für Bargeschäfte. Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel,
Identitätsnachweis siehe BMF vom 5.4.2004 (BStBl I S. 419).
Top Buchhaltung
Belegablage
Anforderungen an eine geordnete und
übersichtliche Belegablage siehe Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder über die Offene-Posten-
Buchhaltung vom 10.6.1963 (BStBl II S. 89, 93),
BFH vom
16.9.1964 (BStBl III S. 654) und vom 23.9.1966 (BStBl
1967 III S. 23).
Top Buchhaltung
Beweiskraft der Buchführung
siehe
AEAO zu § 158 AO.
Top Buchhaltung
Freie Berufe
Die Angehörigen der freien Berufe,
die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, müssen bei der
Buchung der Geschäftsvorfälle die allgemeinen Regeln der
kaufmännischen Buchhaltung befolgen (siehe
BFH vom 18.2.1966
- BStBl III S. 496). Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2.
Halbsatz HGB geregelte Realisationsprinzip findet auch
für die Gewinnermittlung bilanzierender
Freiberufler
Anwendung (siehe BFH vom 10.9.1998 - BStBl 1999 II S. 21).
Top Buchhaltung
Gesellschafterwechsel
Eine Personengesellschaft ist nicht
verpflichtet, auf den Stichtag eines
Gesellschafterwechsels eine Zwischenbilanz aufzustellen
(siehe BFH vom 9.12.1976 - BStBl 1977 II S. 241).
Top Buchhaltung
Grundbuchaufzeichnungen
Die Funktion der
Grundbuchaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine
geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden
(§ 239 Abs. 4 HGB; § 146 Abs. 5 AO).
Top
Buchhaltung
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Eine Buchführung ist
ordnungsmäßig, wenn die für die kaufmännische
Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, die
Bücher förmlich in Ordnung sind und der Inhalt sachlich
richtig ist (siehe BFH vom 24.6.1997 - BStBl 1998 II S. 51).
Ein bestimmtes Buchführungssystem ist nicht
vorgeschrieben; allerdings muss bei Kaufleuten die
Buchhaltung den Grundsätzen der doppelten Buchführung
entsprechen (§ 242 Abs. 3 HGB). Im Übrigen muss die
Buchhaltung so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die
Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und
Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 HGB;
siehe auch BFH
vom 18.2.1966 - BStBl III S. 496 und vom 23.9.1966 -
BStBl 1967 III S. 23). Bei Aufstellung der Bilanz
sind alle wertaufhellenden Umstände zu berücksichtigen,
die für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung
sind (siehe BFH vom 20.8.2003 - BStBl II S. 941). Verbuchung
von Bargeschäften im Einzelhandel siehe BMF vom 5.4.2004 (BStBl
I S. 419).
Top Buchhaltung
Inventurunterlagen
Vorlage der Inventurunterlagen siehe
BFH
vom 25.3.1966 (BStBl III S. 487).
Top Buchhaltung
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss muss "innerhalb
der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden
Zeit" (§ 243 Abs. 3 HGB) aufgestellt werden (siehe
BFH vom
6.12.1983 - BStBl 1984 II S. 227); bei
Kapitalgesellschaften gilt § 264 Abs. 1 HGB; bei
bestimmten Personenhandelsgesellschaften gilt § 264a i.
V. m. § 264 Abs. 1 HBG, soweit nicht § 264b HGB zur
Anwendung kommt; bei Versicherungsunternehmen gilt §
341a Abs. 1 HGB).
Weitergehende
Informationen zum Jahresabschluss finden Sie hier.
Top Buchhaltung
Kontokorrentkonto
Eine Buchführung ohne
Kontokorrentkonto kann ordnungsmäßig sein, wenn die
Honorarforderungen der Zeitfolge nach in einem Hilfsbuch
erfasst sind und wenn der Stpfl. oder ein
sachverständiger Dritter daraus in angemessener Zeit
einen Überblick über die Außenstände gewinnen kann (siehe
BFH
vom 18.2.1966 - BStBl III S. 496).
Top
Buchhaltung
Mikrofilmaufnahmen
Verwendung zur Erfüllung gesetzlicher
Aufbewahrungspflichten siehe BMF vom 1.2.1984 (BStBl I S.
155).
Top Buchhaltung
Personenübersichten
Wo ein laufender unbarer
Geschäftsverkehr mit Geschäftsfreunden, der im Interesse
der erforderlichen Übersicht die Führung eines
kontenmäßig gegliederten Geschäftsfreundebuches sachlich
notwendig macht, nicht gegeben ist, genügt es, wenn die
unbaren Geschäftsvorfälle in Tagebüchern zeitfolgemäßig
aufgezeichnet und im Kontokorrentbuch lediglich die am
Bilanzstichtag bestehenden Forderungen und Schulden
ausgewiesen werden (siehe
BFH vom 23.2.1951 - BStBl III S.
75).
Top Buchhaltung
Die Eintragungen in den
Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht
und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB). Die
zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle erfordert -
mit Ausnahme des baren Zahlungsverkehrs - keine tägliche
Aufzeichnung. Es muss jedoch ein zeitlicher Zusammenhang
zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung
bestehen (siehe BFH vom 25.3.1992 - BStBl II S. 1010).
Weitergehende
Informationen zur Buchhaltung finden Sie hier.
Top
Buchhaltung
Viele Steuerberater erledigen
für ihre Mandanten die Buchhaltung (Steuerberater
- Ihre Partner in der Buchführung). Dafür ist die
Arbeitszeit des Steuerberaters bzw. seiner Mitarbeiter in
der Regel zu teuer. Da die Buchhaltungskosten bis zu 50%
der jährlichen
Steuerberatungskosten ausmachen,
können Sie diese sparen, wenn Sie Ihre
Finanzbuchhaltung auf eine einfache Art und Weise
vorbereiten bzw. selbst erledigen. Das ist einfacher als
Sie vielleicht denken. Sie können z. B. Ihre
Bankauszüge per online Banking downloaden oder die
Daten in eine Tabelle (Kassenbuch,
Bankbuch)
eingeben. Sie können auch
eine kostenlose
Buchhaltungssoftware
für den PC nutzen.
Ich biete meinen Mandanten ein kostenloses online
Buchhaltungssoftware an, mit Sie
auch Belege einscannen und online Rechnungen erstellen
können. Für die kostenlose Nutzung bitte bei
der Anmeldung den Promotioncode angeben:
steuerschroeder
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Dipl.-Kfm.
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Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
www.steuerschroeder.de
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