Grundsteuer auf dem Prüfstand

BdSt nimmt an mündlicher Verhandlung vor dem BVerfG teil

Die Grundsteuer ist sowohl für Eigentümer als auch für Mieter wichtig, denn sie zahlen die Steuern. Jetzt steht sie als eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen auf der Kippe. Am 16. Januar 2018 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über das geltende Bewertungsrecht. Der Bund der Steuerzahler ist in Karlsruhe vor Ort.

Konkret stehen die Bewertungsregeln für die Grundstücke auf dem Prüfstand. Dieser Wert ist Ausgangsgröße für die Berechnung der Steuer. Das Problem: Die sog. Einheitswerte werden auf Grundlage der Wertverhältnisse des Jahres 1964 in den westlichen bzw. 1935 in den östlichen Bundesländern ermittelt. Genau darüber beschweren sich die Kläger bzw. Beschwerdeführer beim Gericht: Die Steuerzahler sehen einen Verstoß gegen Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), weil Veränderungen im Gebäudebestand und auf dem Immobilienmarkt – wegen der Rückanknüpfung an die Jahre 1935/1964 – nicht ausreichend bei der Bewertung der Grundstücke berücksichtigt werden. Zudem richten sich die Beschwerden gegen die Anwendung zweier unterschiedlicher Bewertungsverfahren, die für dasselbe Grundstück zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen können („Ertrags- und Sachwertverfahren“).

Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht klären, ob diese Bewertung verfassungsgemäß ist. Es spricht einiges dafür, dass die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber die veraltete Berechnungsmethode nicht mehr durchgehen lassen. Der Bundesfinanzhof in München – das höchste deutsche Steuergericht – hatte bereits im Jahr 2014 Zweifel angemeldet und deshalb drei Verfahren nach Karlsruhe vorgelegt. Um diese Vorlagen und zwei weitere Verfassungsbeschwerden geht es in der mündlichen Verhandlung.

Kommen die Bundesverfassungsrichter zum gleichen Ergebnis wie die Kollegen aus München, muss der Gesetzgeber aktiv werden. Zwar hatten einige Bundesländer bereits 2016 einen Reformvorschlag vorgelegt, doch wurde dieser nicht von allen Bundesländern unterstützt. Denn in manchen Orten wäre die Grundsteuer durch den Vorschlag deutlich teurer geworden. Deshalb drängt der Bund der Steuerzahler darauf, sich auf ein einfaches Modell zu einigen, das Eigentümer und Mieter nicht zusätzlich finanziell belastet und keinen unnötigen Bürokratieaufwand schafft.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 12.01.2018

 

ZUGFeRD 2.0 – Elektronische Rechnungsstellung ab November 2020 für öffentliche Aufträge verpflichtend

Die e-Rechnung senkt den Arbeitsaufwand und die Kosten für die Rechnungslegung. Zudem werden elektronische Rechnungen deutlich schneller bezahlt. Viele Unternehmen nutzen das elektronische Verfahren bereits erfolgreich. Alle Übrigen haben bis November 2020 Zeit, sich umzustellen: Ab dann müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.

Am 11. Januar 2018 fand dazu im Bundeswirtschaftsministerium die 4. FeRD-Konferenz statt. Unter dem Motto „E-Rechnung leicht gemacht – Vollgas voraus mit ZUGFeRD 2.0 und XRechnung“ diskutierten rund 200 Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung Fragen rund um die elektronische Rechnungsstellung.

Aus ZUGFeRD 1.0 wird ZUGFeRD 2.0.
Nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit kommt die elektronische Rechnung. Die Voraussetzungen hierfür hat die Bundesregierung im September 2017 mit der E-Rechnungs-Verordnung geschaffen. Damit wird die europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in deutsches Recht umgesetzt. Daraufhin wurde das Datenaustauschformat XRechnung entwickelt.Zudem können in der Wirtschaft bereits etablierte Datenaustauschstandards wie ZUGFeRD gleichberechtigt neben dem Datenaustauschstandard XRechnung verwendet werden, wenn sie – wie ZUGFeRD 2.0 – den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen. Das hybride Format kann von Mensch und Maschine gleichermaßen gelesen werden und erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Anwendung der elektronischen Rechnung.XRechnung und ZUGFeRD 2.0 stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es bleibt den Nutzerinnen und Nutzern überlassen, welches Format sie verwenden wollen.ZUGFeRD wurde 2013 auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und des Branchenverbandes BITKOM entwickelt.

 Quelle: BMWi, Mitteilung vom 12.01.2018
 

Familienleistungen: Elterngeld Plus immer beliebter

Die Zahl der Mütter und Väter, die das Elterngeld Plus nutzen, hat sich seit der Einführung der Familienleistung 2015 verdoppelt. Das zeigt ein Bericht, den das Kabinett jetzt beschlossen hat. Mit dem Elterngeld Plus können Eltern, die in Teilzeit arbeiten, das Elterngeld länger beziehen.

„Das Elterngeld Plus ist ein voller Erfolg. Es unterstützt Eltern genau dann verlässlich und gut, wenn sie es am meisten brauchen“, zieht Bundesfamilienministerin Katarina Barley eine positive Bilanz.

28 Prozent der Eltern, die Elterngeld beantragt haben, haben sich im dritten Quartal 2017 für das Elterngeld Plus entschieden. Damit haben im Sommer 2017 doppelt so viele Eltern das Elterngeld Plus in Anspruch genommen, wie direkt nach der Einführung zum 1. Juli 2015.

Am häufigsten genutzt wurde das Angebot in Thüringen. Dort haben sich 38,5 Prozent der Väter und Mütter, die Elterngeld beantragen, für die Plus-Variante entschieden. In Rheinland-Pfalz waren es 36,6 Prozent und in Bremen 34,2 Prozent.

Positive Resonanz für neue Familienleistungen

Die meisten Eltern, die das Elterngeld Plus nutzen, waren damit zufrieden: Mehr als drei Viertel (77 Prozent) der befragten Nutzerinnen und Nutzer bewerten es als „gute Sache“, 19 Prozent sagen „teils, teils“ und nur 1 Prozent ist gänzlich unzufrieden („keine gute Sache“).

Auch mit ihrer wirtschaftlichen Lage waren viele Eltern, die die neuen Leistungen bezogen haben, zufrieden. Rund ein Drittel bewerten ihre wirtschaftliche Lage während des Bezugs von Elterngeld Plus als „sehr gut“ (5 Prozent) oder „gut“ (28 Prozent), 43 Prozent sehen sie als „auskömmlich“. Nehmen sie den Partnerschaftsbonus in Anspruch, empfindet die Hälfte der Nutzer ihre wirtschaftliche Lage als „gut“ oder „sehr gut“ (53 Prozent).

Besonders wichtig: mehr Zeit mit den Kindern

Bei der Entscheidung für das Elterngeld Plus ist den Eltern besonders wichtig, mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen zu können. Bei den Vätern spielte zudem eine große Rolle, dass sie sich mit dem Elterngeld Plus stärker an der Kinderbetreuung beteiligen und ihre Partnerin besser unterstützen können, als wenn es nur das Basiselterngeld gäbe.

Für den Partnerschaftsbonus haben sich die meisten Eltern entschieden, weil sie so nicht nur zusätzliche Zeit mit dem Kind haben, sondern sich sich Beruf und Kinderbetreuung auch partnerschaftlich aufteilen können.

Das Elterngeld Plus führt auch dazu, dass Väter länger Elterngeld in Anspruch nehmen: 20 Prozent der Väter beziehen es mehr als drei Monate. Gleichwohl liegt die Bezugsdauer der Mütter mit 19,6 Monaten deutlich über derjenigen der Väter (8,2 Monate).

Mehr Eltern erwerbstätig

Die Statistik zeigt auch: Eltern, die Elterngeld Plus beziehen, sind häufiger erwerbstätig als während des Bezugs von Basiselterngeld. Allerdings gibt es hier Unterschiede zwischen den Geschlechtern: 78 Prozent der Väter aber nur 32 Prozent der Mütter, die Elterngeld beziehen, sind erwerbstätig.

Grundsätzlich zeigen die Zahlen, dass kurze Bezugszeiten, eine partnerschaftliche Aufteilung der Bezugszeiten und eine höhere Bildung die Chancen dafür erhöhen, dass Frauen nach der Geburt des Kindes wieder berufstätig werden.

Ziele des Elterngeld Plus erreicht

Eltern sollen Erwerbs- und Familienarbeit flexibel und partnerschaftlich untereinander aufteilen können. Das war Ziel der Modernisierung von Elterngeld und Elternzeit 2015, mit der das Elterngeld Plus eingeführt wurde.

Zudem wollte die Bundesregierung Eltern wirtschaftlich besser absichern, die nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit arbeiten wollen. Müttern sollten so früher wieder in Beruf einsteigen können. Väter sollten die Möglichkeit bekommen, weniger zu arbeiten und sich stärker um die Betreuung des Kindes zu kümmern.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die neuen Familienleistungen wirken und dazu beitragen, diese Ziele weitgehend zu erreichen.

Grundsätzlich können Eltern seit dem 1. Juli 2015 zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides miteinander kombinieren.

Das Basiselterngeld soll das Einkommen des Elternteils ersetzen, welches das Kind betreut. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und ihnen dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld Plus unterstützt insbesondere diejenigen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe): Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Wenn beide Elternteile für 25 bis 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuung des Kindes teilen, können sie vier zusätzliche Monate lang Elterngeld erhalten. Das ist der Partnerschaftsbonus.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 10.01.2018

 

BFH: Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16 zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.

Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, sodass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 4/18 vom 10.01.2018 zum Urteil III R 19/16 vom 14.09.2017

Lohngerechtigkeit: Ab dem 06.01.2018 Auskunftsanspruch nach dem neuen Entgelttransparenzgesetz

Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch weniger als Männer. Ab 6. Januar haben Beschäftigte nun das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden: Sie können von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen. Dafür sorgt das neue Entgelttransparenzgesetz.

Um faire Bezahlung von Männern und Frauen sicherzustellen, hat die Bundesregierung das Entgelttransparenzgesetz auf den Weg gebracht. Es gilt seit 6. Juli 2017. Nun aber tritt das zentrale Instrument des Gesetzes in Kraft: der Auskunftsanspruch. Beschäftigte erhalten damit das Recht zu erfahren, wie sie im Vergleich mit einer Beschäftigtengruppe bezahlt werden, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.

„Das Gehalt der anderen ist in Deutschland noch immer ein Tabu-Thema und eine Black Box“, sagte Bundesfrauenministerin Katharina Barley. „Die meisten Frauen wissen deswegen oft nicht, wie viel sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben.“ Aber nur wer sicher wisse, dass man im Verhältnis zu anderen Kollegen schlechter bezahlt werde, könne dagegen auch gerichtlich vorgehen, so Barley.

Individueller Auskunftsanspruch

Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten erhalten ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre Entlohnung mit der von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Anlass für das Entgelttransparenzgesetz ist die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen. Je nach Berechnungsart verdienten Frauen 2016 laut Statistischem Bundesamt im Schnitt 21 Prozent (unbereinigter Gender Pay Gap), beziehungsweise sechs Prozent (bereinigter Pay Gap) weniger als Männer. Dieser Wert ist seit Jahren nahezu unverändert.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 05.01.2018

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerungen

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung)

bis zum 31. Mai 2018

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein

bis zum 31. Dezember 2018

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2019 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2017 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 über Steuererklärungsfristen

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) S-0320 / 56 vom 02.01.2018

Neue Regeln zur Verhinderung von Steuerhinterziehung in Kraft

Seit dem 1. Januar gelten neue Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Die neuen Regeln sollen den Steuerbehörden bei der Bekämpfung der durch die Paradies-Papiere aufgedeckten Strukturen zur Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einen wichtigen Impuls geben. „Wir wollen den Steuerbehörden die entscheidenden Informationen über die Personen geben, die hinter einem Unternehmen oder einer Stiftung stehen. Nur so können sie Steuerhinterzieher identifizieren und bekämpfen“, so Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll.

Die neuen geänderten Vorschriften, die in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verankert sind, werden den Steuerbehörden den dringend benötigten Zugang zu Informationen über die tatsächlichen Eigentümer von Unternehmen, Trusts und Fonds ermöglichen und es ihnen ermöglichen, schnell und effizient auf Fälle von Steuerhinterziehung und -umgehung zu reagieren.

 Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.01.2018

 

RICHTLINIE 2011/16/EU DES RATES

vom 15. Februar 2011

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zeitalter der Globalisierung wird der Bedarf der Mitgliedstaaten an gegenseitiger Amtshilfe im Bereich der Besteuerung immer vordringlicher. Durch die erhebliche Zunahme der Mobilität der Steuerpflichtigen, der Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen und der Internationalisierung der Finanzinstrumente wird es für die Mitgliedstaaten immer schwieriger, die geschuldeten Steuern ordnungsgemäß festzusetzen. Diese zunehmende Schwierigkeit wirkt sich auf das Funktionieren der Steuersysteme aus und zieht Doppelbesteuerung nach sich, was wiederum zu Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Anlass gibt, während die Kontrollbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben. Dadurch wird das Funktionieren des Binnenmarkts gefährdet.

(2)

Ein einzelner Mitgliedstaat ist daher nicht in der Lage, sein internes Steuersystem, insbesondere was die direkten Steuern angeht, zu verwalten, ohne Informationen aus anderen Mitgliedstaaten zu erhalten. Um die negativen Auswirkungen dieser Situation zu beseitigen, ist es unumgänglich, eine neue Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Es besteht Bedarf an Instrumenten zur Vertrauensbildung zwischen den Mitgliedstaaten, die dafür Sorge tragen, dass für alle Mitgliedstaaten dieselben Regeln, Pflichten und Rechte gelten.

(3)

Daher sollte ein völlig neuer Ansatz gemacht werden, bei dem ein neuer Text erstellt wird, der den Mitgliedstaaten die Befugnis zu einer effizienten Zusammenarbeit auf internationaler Ebene gibt und so die negativen Auswirkungen der immer weiter wachsenden Globalisierung auf den Binnenmarkt überwinden hilft.

(4)

In diesem Kontext sind die in der bestehenden Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (3) vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr geeignet. Die großen Schwachstellen dieser Richtlinie waren Gegenstand des Berichts einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Rates zur Bekämpfung des Steuerbetrugs vom 22. Mai 2000 und in jüngerer Zeit der Mitteilung der Kommission über die Verhütung und Bekämpfung von Unternehmens- und Finanzdelikten vom 27. September 2004 und der Mitteilung der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs vom 31. Mai 2006.

(5)

Die Richtlinie 77/799/EWG und auch ihre nachfolgenden Änderungen wurden in einem anderen Zusammenhang als den gegenwärtigen Anforderungen des Binnenmarkts ausgearbeitet und können die neuen Anforderungen an eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nicht mehr erfüllen.

(6)

Wegen der Zahl und des Umfangs der an der Richtlinie 77/799/EWG vorzunehmenden Anpassungen würde eine einfache Änderung nicht ausreichen, um die oben beschriebenen Ziele zu erfüllen. Die Richtlinie 77/799/EWG sollte daher aufgehoben werden und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. Dieser Rechtsakt sollte für direkte und indirekte Steuern gelten, die bisher noch nicht in Rechtsvorschriften der Union erfasst sind. Die vorliegende neue Richtlinie wird daher als geeignetes Instrument für eine wirksame Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden angesehen.

(7)

Diese Richtlinie baut auf dem durch die Richtlinie 77/799/EWG Erreichten auf, sieht aber klarere und präzisere Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten vor, wenn dies erforderlich ist, um, insbesondere was den Austausch von Informationen angeht, den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten auszudehnen. Klarere Regeln sollten es auch möglich machen, sämtliche juristische und natürliche Personen in der Union zu erfassen, wobei die immer größere Zahl der Arten von Rechtsvereinbarungen, einschließlich, aber nicht nur, klassische Vereinbarungen wie Trusts, Stiftungen oder Investmentfonds wie auch neuartige Vereinbarungen, die Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten schließen können, zu berücksichtigen sind.

(8)

Es sollte mehr direkte Kontakte zwischen den für die Zusammenarbeit zuständigen lokalen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten geben, und die Kommunikation zwischen zentralen Verbindungsbüros sollte die Regel sein. Das Fehlen direkter Kontakte beeinträchtigt die Effizienz, führt dazu, dass die vorhandenen Vereinbarungen zur Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt werden, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten mehr direkte Kontakte zwischen den Verwaltungsdienststellen vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit effizienter zu machen und sie zu beschleunigen. Die Zuweisung von Zuständigkeiten an die Verbindungsstellen sollte in den nationalen Vorschriften eines jeden Mitgliedstaats geregelt werden.

(9)

Mitgliedstaaten sollten Informationen über einzelne Fälle austauschen, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat darum ersucht werden, und sollten die notwendigen Ermittlungen durchführen, um die betreffenden Informationen zu beschaffen. Mit dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet, und zugleich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Zwar enthält Artikel 20 dieser Richtlinie Verfahrensvorschriften, aber diese müssen großzügig ausgelegt werden, damit der effiziente Informationsaustausch nicht vereitelt wird.

(10)

Es ist anerkannt, dass der verpflichtende automatische Austausch von Informationen ohne Vorbedingung das wirksamste Mittel ist, um die korrekte Festsetzung der Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu verbessern und Steuerbetrug zu bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte daher ein stufenweiser Ansatz verfolgt werden, beginnend mit dem automatischen Austausch der verfügbaren Informationen zu fünf Einkunftsarten und einer Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen im Anschluss an einen Bericht der Kommission.

(11)

Auch der spontane Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten sollte verstärkt und gefördert werden.

(12)

Es sollten Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zügig und damit effizient erfolgt.

(13)

Es ist wichtig, dass sich Bedienstete der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten dürfen.

(14)

Da die steuerliche Lage eines oder mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen häufig von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse ist, sollte es möglich sein, bei solchen Personen in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Grundlage gleichzeitige Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten vorzunehmen.

(15)

Da es in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschrieben ist, dem Steuerpflichtigen Entscheidungen und Verfügungen, die seine Steuerpflicht betreffen, zuzustellen, woraus den Steuerbehörden unter anderem in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, Schwierigkeiten erwachsen, ist es wünschenswert, dass die Behörden in solchen Fällen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den der Steuerpflichtige umgezogen ist, um Zusammenarbeit ersuchen können.

(16)

Rückmeldungen in Bezug auf übermittelte Informationen werden der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten förderlich sein.

(17)

Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist notwendig, um die Verfahren der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch sowie die bewährten Praktiken auf den betreffenden Gebieten ständig zu überprüfen.

(18)

Für die Effizienz der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ist es wichtig, dass die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Dokumente vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen in dem Empfängermitgliedstaat auch für andere Zwecke verwendet werden könnten. Es ist auch wichtig, dass die Mitgliedstaaten diese Information unter bestimmten Voraussetzungen an ein Drittland weiterleiten könnten.

(19)

Die Umstände, unter denen ein ersuchter Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen ablehnen kann, sollten eindeutig umschrieben und abgegrenzt sein, wobei bestimmten schützenswerten privaten Interessen ebenso Rechnung zu tragen ist wie dem öffentlichen Interesse.

(20)

Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen nicht deshalb ablehnen, weil er kein eigenes Interesse daran hat oder weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(21)

Diese Richtlinie legt Mindestnormen fest und berührt daher nicht das Recht der Mitgliedstaaten auf umfassendere Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht oder im Rahmen bi- oder multilateraler Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten.

(22)

Ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittland eine umfassendere als die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit eingeht, sollte es nicht ablehnen, eine solche umfassendere Zusammenarbeit auch mit anderen Mitgliedstaaten einzugehen, die eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit wünschen.

(23)

Die Informationen sollten mittels einheitlicher Formblätter, Formate und Kommunikationswege ausgetauscht werden.

(24)

Die Effizienz der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sollte insbesondere auf der Grundlage statistischer Angaben bewertet werden.

(25)

Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(26)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(27)

Jeder Informationsaustausch, auf den in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6). Allerdings sollten Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG erwogen werden, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Solche Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig.

(28)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(29)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der negativen Folgen der zunehmenden Globalisierung für den Binnenmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.

(2)   Diese Richtlinie legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege sowie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der Koordinierung und der Bewertung zusammenarbeiten sollen.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateralen Abkommen, erwachsen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie nicht für die Mehrwertsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Diese Richtlinie gilt auch nicht für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind.

(3)   In keinem Fall sind die Steuern im Sinne von Absatz 1 dahingehend auszulegen, dass sie Folgendes einschließen:

a)

Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und andere Dokumente erhoben werden oder

b)

vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4)   Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union Anwendung finden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß dieser Richtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß Artikel 4 ebenfalls als zuständige Behörde;

2.

„zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

3.

„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen direkt auszutauschen;

4.

„zuständiger Bedienstete“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe dieser Richtlinie befugt ist;

5.

„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

6.

„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

7.

„behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;

8.

„Austausch von Informationen auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;

9.

„automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Artikels 8 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

10.

„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

11.

„Person“

a)

eine natürliche Person;

b)

eine juristische Person;

c)

sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

d)

alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit — die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;

12.

„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

13.

„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network — CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

Artikel 4

Organisation

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach dem 11. März 2011 seine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige Behörde mit und informiert die Kommission unverzüglich über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission stellt diese Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und veröffentlicht die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die zuständige Behörde benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro. Die zuständige Behörde ist dafür zuständig, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis zu setzen.

Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als die zuständige Stelle für die Verbindungen zur Kommission benannt werden. Die zuständige Behörde ist dafür zuständig, die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

(3)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsstellen mit einer auf seinen nationalen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen beruhenden Zuständigkeit benennen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, das Verzeichnis der Verbindungsstellen auf dem neuesten Stand zu halten und es den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich zu machen.

(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann zuständige Bedienstete benennen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, das Verzeichnis der zuständigen Bediensteten auf dem neuesten Stand zu halten und es den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich zu machen.

(5)   Die nach Maßgabe dieser Richtlinie an der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beteiligten Bediensteten gelten entsprechend den von den zuständigen Behörden festgelegten Regelungen in jedem Fall als für diesen Zweck zuständige Bedienstete.

(6)   Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen oder eine Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit übermittelt bzw. entgegennimmt, unterrichtet sie/er das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats gemäß den von jenem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren.

(7)   Erhält eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das eine Tätigkeit außerhalb des ihr/ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs, der ihr/ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen ihres/seines Mitgliedstaats zugewiesen ist, erfordert, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und teilt dies der ersuchenden Behörde mit. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 7 am Tag nach der Weiterleitung des Ersuchens um Zusammenarbeit an das zentrale Verbindungsbüro.

KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH

ABSCHNITT I

Informationsaustausch auf Ersuchen

Artikel 5

Verfahren für den Informationsaustausch auf Ersuchen

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat.

Artikel 6

Behördliche Ermittlungen

(1)   Die ersuchte Behörde trifft Vorkehrungen dafür, dass alle behördlichen Ermittlungen durchgeführt werden, die zur Beschaffung der in Artikel 5 genannten Informationen notwendig sind.

(2)   Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

(3)   Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht die ersuchte Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.

(4)   Die ersuchte Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen.

Artikel 7

Fristen

(1)   Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung.

Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Datum zur Verfügung gestellt.

(2)   In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

(3)   Die ersuchte Behörde bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.

(4)   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz 1 am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.

(5)   Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

(6)   Ist die ersuchte Behörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Informationsersuchen nachzukommen, oder lehnt sie es aus den in Artikel 17 genannten Gründen ab, ihm nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.

ABSCHNITT II

Verpflichtender automatischer Informationsaustausch

Artikel 8

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:

a)

Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

b)

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

c)

Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind,

d)

Ruhegehälter,

e)

Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

(2)   Bis zum 1. Januar 2014 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen für sie Informationen verfügbar sind. Sie unterrichten die Kommission auch über alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über die in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen oder über Einkünfte und Vermögen unterhalb eines bestimmten Mindestbetrags zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis. Ein Mitgliedstaat kann als ein Mitgliedstaat betrachtet werden, der keine Informationen nach Absatz 1 zu erhalten wünscht, wenn er die Kommission über keine einzige Art von Einkünften und Vermögen unterrichtet, zu denen er Informationen zur Verfügung hat.

(4)   Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte.

(5)   Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken und die erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen vor, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen.

Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass

a)

die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2017 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf mindestens drei der in Absatz 1 aufgeführten bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen;

b)

die Liste der Arten von Einkünften und Vermögen in Absatz 1 um Dividenden, Veräußerungsgewinne und Lizenzgebühren erweitert wird.

(6)   Die Übermittlung der Informationen erfolgt mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Information verfügbar wurde.

(7)   Die Kommission legt gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 vor dem in Artikel 29 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die praktischen Regelungen des automatischen Informationsaustauschs fest.

(8)   Vereinbaren Mitgliedstaaten in bi- oder multilateralen Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten den automatischen Austausch von Informationen für weitere Arten von Einkünften und Vermögen, so teilen sie der Kommission diese Abkommen mit und diese macht diese Abkommen allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

ABSCHNITT III

Spontaner Informationsaustausch

Artikel 9

Umfang und Voraussetzungen des spontanen Informationsaustauschs

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:

a)

die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat;

b)

ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;

c)

Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

d)

die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns;

e)

in einem Mitgliedstaat ist im Zusammenhang mit Informationen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat erheblich sein könnte.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis haben und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.

Artikel 10

Fristen

(1)   Die zuständige Behörde, für die die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen verfügbar werden, übermittelt diese Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind.

(2)   Die zuständige Behörde, der Informationen nach Maßgabe des Artikels 9 übermittelt werden, bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.

KAPITEL III

SONSTIGE FORMEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

ABSCHNITT I

Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

Artikel 11

Umfang und Bedingungen

(1)   Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von letzterer festgelegten Regelungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1:

a)

in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

b)

bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(2)   Sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist, kann die in Absatz 1 genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Überprüfungsmaßnahmen der Bediensteten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der ersuchten Behörde wie eine Weigerung gegenüber Bediensteten der eigenen Behörde behandelt.

(3)   Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

ABSCHNITT II

Gleichzeitige Prüfungen

Artikel 12

Gleichzeitige Prüfungen

(1)   Vereinbaren zwei oder mehr Mitgliedstaaten, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, so finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

(2)   Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen will. Sie unterrichtet die zuständige Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, für die sie eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt, und begründet ihre Wahl.

Sie gibt an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollen.

(3)   Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt der Behörde, die eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(4)   Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

ABSCHNITT III

Zustellung durch die Verwaltung

Artikel 13

Zustellungsersuchen

(1)   Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2)   Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

(3)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

(4)   Die ersuchende Behörde stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.

ABSCHNITT IV

Rückmeldungen

Artikel 14

Bedingungen

(1)   Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 5 oder 9, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung sobald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen. Die Kommission legt die praktischen Regelungen gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den anderen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch.

ABSCHNITT V

Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungsaustausch

Artikel 15

Umfang und Bedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten gemeinsam die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nach dieser Richtlinie und tauschen ihre Erfahrungen aus, um die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls in den betroffenen Bereichen Regeln aufzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gemeinsam mit der Kommission Leitlinien zu allen Aspekten, die für den Austausch von bewährten Praktiken und von Erfahrungen für notwendig erachtet werden, erstellen.

KAPITEL IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Artikel 16

Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

(1)   Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern verwendet werden.

Diese Informationen können auch zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (7) oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden.

Ferner können sie im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.

(2)   Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

(3)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass er dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.

(4)   Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Absatz 2, deren Weitergabe gemäß Absatz 3 erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.

(5)   Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden Behörde im Einklang mit dieser Richtlinie übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer Behörde dieses Mitgliedstaats.

Artikel 17

Beschränkungen

(1)   Eine ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 5 unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden.

(2)   Die vorliegende Richtlinie verpflichtet einen ersuchten Mitgliedstaat nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die Durchführung solcher Ermittlungen bzw. die Beschaffung der betreffenden Informationen durch diesen Mitgliedstaat für seine eigenen Zwecke mit seinen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre.

(3)   Die zuständige Behörde eines ersuchten Mitgliedstaats kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist.

(4)   Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung verletzen würde.

(5)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, aus denen ein Auskunftsersuchen abgelehnt wurde.

Artikel 18

Pflichten

(1)   Ersucht ein Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Richtlinie um Informationen, so trifft der ersuchte Mitgliedstaat die ihm zur Beschaffung von Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um sich die erbetenen Informationen zu verschaffen, auch wenn dieser Mitgliedstaat solche Informationen möglicherweise nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Artikels 17 Absätze 2, 3 und 4, der jedoch nicht so ausgelegt werden kann, dass sich ein ersuchter Mitgliedstaat darauf berufen kann, um die Bereitstellung der Informationen allein deshalb abzulehnen, weil er kein eigenes Interesse daran hat.

(2)   Artikel 17 Absätze 2 und 4 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Mitgliedstaat die Übermittlung der erbetenen Informationen verweigern, wenn diese Informationen vor dem 1. Januar 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/799/EWG hätte verweigert werden können, falls vor dem 11. März 2011 um sie ersucht worden wäre.

Artikel 19

Ausdehnung einer umfassenderen Zusammenarbeit, die mit einem Drittland eingegangen wird

Geht ein Mitgliedstaat mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in dieser Richtlinie vorgesehen ein, so kann dieser Mitgliedstaat es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit einzugehen.

Artikel 20

Standardformblätter und elektronische Formate

(1)   Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Artikel 7 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 annimmt.

Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2)   Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

a)

die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

b)

der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde kann — soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene — Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

(3)   Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 und Rückmeldungen gemäß Artikel 14 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenen Standardformblatts.

(4)   Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (8) zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.

Artikel 21

Praktische Regelungen

(1)   Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.

Nötigenfalls wird die Kommission die für die Umsetzung von Unterabsatz 1 erforderlichen praktischen Regelungen im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 treffen.

(2)   Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen.

(3)   Personen, die von der Akkreditierungsstelle der Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.

(4)   Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

Artikel 22

Besondere Pflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um

a)

eine wirksame interne Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 4 genannten Organisation sicherzustellen;

b)

eine direkte Zusammenarbeit mit den in Artikel 4 genannten Behörden der anderen Mitgliedstaaten einzurichten;

c)

das reibungslose Funktionieren der in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

(2)   Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat über alle allgemeinen Informationen über die Umsetzung und die Anwendung dieser Richtlinie, die sie erhält und die sie bereitstellen kann.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

Artikel 23

Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Richtlinie geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(4)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste statistischer Angaben fest, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung dieser Richtlinie vorlegen müssen.

(5)   Die der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 übermittelten Informationen sind von dieser im Einklang mit den für Einrichtungen der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln.

(6)   Die der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.

Die von der Kommission gemäß diesem Absatz erstellten Berichte und Schriftstücke dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden, jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.

KAPITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 24

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen — sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist — den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.

(2)   Die zuständigen Behörden können, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer, die im Einklang mit dieser Richtlinie erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ist mit der Übermittlung einverstanden.

b)

Das betroffene Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Datenschutz

Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

Artikel 26

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich“, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 27

Berichterstattung

Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 28

Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG

Die Richtlinie 77/799/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 29

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 nachzukommen.

Sie setzen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 8 dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  Stellungnahme vom 10. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 16. Juli 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

Deutliche Erleichterung bei der Abgabe der Steuererklärungen für 2017

Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 wird deutlich einfacher. Finanzminister Reinhold Hilbers machte darauf aufmerksam, dass Papierbelege wie z. B. Spendenquittungen erstmalig nicht mehr mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden müssen, um Aufwendungen geltend zu machen. Die Belege sind aufzubewahren und nur auf konkrete Anfrage dem Finanzamt nachzureichen.

Hilbers empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Das sei für alle Beteiligten vorteilhaft: Das Finanzamt müsse die Daten nicht mehr eingeben, die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger könnten in den Folgejahren viele Daten aus dem Vorjahr elektronisch übernehmen. Auf die Abgabe einer Papiererklärung kann zukünftig ganz verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Steuerbürger sich vorab registrieren. „Wir arbeiten weiter daran, die Abgabe der Steuererklärung möglichst einfach zu machen und den zeitlichen Aufwand zu minimieren. Dabei hilft uns die Digitalisierung“, erklärte Hilbers.

Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen endet für das Jahr 2017 weiterhin am 31. Mai 2018 und für beratene Steuerpflichtige am 31. Dezember 2018. Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verlängerte Abgabefrist gilt erstmals für Steuererklärungen für das Jahr 2018.

Steuerpflichtige können bereits jetzt ihre Steuererklärungen einreichen, eine Bearbeitung durch die Finanzämter ist jedoch erst ab März möglich. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen noch bis Ende Februar Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Auch die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern wird den Ländern voraussichtlich erst im Laufe des Februars zur Verfügung gestellt. Daher können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ämtern erst ab März 2018 mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2017 beginnen.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 04.01.2018

 

Düsseldorfer Tabelle 2018

Zum 01.01.2018 geänderte Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein zum Unterhaltsrecht

Die Richter*innen der fünf Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf geänderte Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien sollen einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiengerichte in Schleswig-Holstein dienen und Rechtssicherheit für gleich liegende typische Fälle schaffen, in denen Unterhalt zu zahlen ist.Die Leitlinien des Oberlandesgerichts enthalten zum 1. Januar 2018 insbesondere folgende Änderungen:

  1. Wie bereits in den vorangegangenen Jahren wurde auch in diesem Jahr die sog. Düsseldorfer Tabelle, nach der sich der Unterhalt für Kinder richtet, als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt in die Leitlinien übernommen. Dies hat zur Folge, dass sich die Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle auch auf die Unterhaltsberechnung nach den Leitlinien auswirken. So reicht beispielsweise die erste Einkommensgruppe nun bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.900 Euro statt bisher 1.500 Euro und die letzte Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen von 5.500 Euro statt bisher 5.100 Euro. Weiterhin wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder angehoben. Er beträgt für Kinder der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) nun 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro. Die Änderung der Mindestunterhaltsbeträge führt dazu, dass sich sämtliche Tabellenbeträge in den ersten drei Altersstufen verändert haben (Anhang I zu den Leitlinien).
  2. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder sind die Leitlinien bei der Berücksichtigung von Betreuungskosten an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angepasst worden. Die Kosten, die durch eine übliche pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten entstehen, stellen einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar. Diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile – sowohl der betreuende Elternteil als auch der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt – anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Ist die Betreuung des Kindes durch Dritte demgegenüber allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so handelt es sich nicht um Mehrbedarf. Vielmehr gehören diese Kosten zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil allein zu leisten sind und bei ihm lediglich als berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig sind (Nr. 10.3 der Leitlinien).
  3. Auch hinsichtlich der Kosten, die dem Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen, enthalten die Leitlinien nunmehr eine differenzierte Regelung. Die Kosten für ein im üblichen Rahmen ausgeübtes Umgangsrecht sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen und stellen keine Abzugsposten von seinem Einkommen dar, soweit ausreichendes Einkommen vorhanden ist (Nr. 10.7.1 der Leitlinien). Geht der Umgang über das übliche Maß hinaus und fallen deshalb erhöhte Kosten an, so kann dies bei der Einordnung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden (Nr. 10.7.2 der Leitlinien).

Die fünf Familiensenate beim Oberlandesgericht sind zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Amtsgerichte in Familiensachen. Für die Familienrichter*innen bei den Amtsgerichten und in der Beratungspraxis der Anwälte und Anwältinnen haben sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bewährt. Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtssätze, sondern um ein Hilfsmittel, das die Richter*innen verwenden, um die Höhe des angemessenen Unterhalts im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Service/UhaltsL/uhaltLJanuar2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.01.2018

 

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 01.01.2018

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.Die wichtigsten Änderungen betreffen die bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhang I und II der Leitlinien). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist auf 348 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe auf 399 Euro und der dritten Altersstufe auf 467 Euro angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert. Die Tabelle Zahlbeträge trägt der Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01.01.2018 auf 194 Euro für das erste und zweite Kind, auf 200 Euro für das dritte Kind und auf 225 Euro für das vierte Kind Rechnung. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Änderungen in den Kölner Unterhaltleitlinien finden sich in Ziffern 10.2.3 (Erhöhung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 Euro auf 100 Euro), 11 (Erläuterung des Tabellenunterhalts), 12.3 (Barunterhalt beim Wechselmodell) und 12.4 (Betreuungsbedarf als Mehrbedarf des Kindes) sowie 15.3 (Anpassung des Eingangsbetrags für die konkrete Bedarfsberechnung an die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Kindesunterhaltstabelle).

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellen-Unterhaltssätze“ – nicht antasten.

http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/001_unterhaltsleitlinien_koeln1-1-2018.pdf

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.01.2018

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin