Niedersächsische Finanzämter wahren den Weihnachtsfrieden

Auch in diesem Jahr wahren die niedersächsischen Finanzämter den sog. Weihnachtsfrieden und verzichten in der Weihnachtszeit auf einzelne Maßnahmen, die von den Bürgerinnen und Bürger als besonders belastend empfunden werden könnten.

„Weihnachten ist ein ganz besonderes Fest im Jahreskalender. Mit dem Weihnachtsfrieden tragen die niedersächsischen Finanzämter dieser besonderen Bedeutung Rechnung“, so der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

So werden in Niedersachsen vom Montag vor Heiligabend an bis einschließlich 26. Dezember grundsätzlich keine Außenprüfungen angekündigt oder durchgeführt und keine strafrechtlichen Vorladungen und Mitteilungen übersandt. Hiervon sind allerdings Ausnahmen zulässig, wenn im Einzelfall aus zwingenden Gründen, etwa wegen drohender Verjährung, eine solche Maßnahme doch getroffen werden muss.

Im Interesse aller pünktlichen Steuerzahler werden rückständige Steuerforderungen aber auch weiterhin angemahnt und vollstreckt. Steuerbescheide werden ebenfalls weiterhin bekannt gegeben, was auch die Verzögerung von Steuererstattungen verhindert.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.12.2017

 

Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Bayerische Steuerverwaltung unterlässt Vollstreckungsmaßnahmen – Finanzministerium unterstützt Beamten-Witwen

Ihre gute Tradition behalten die Finanzämter in Bayern bei. Auch in diesem Jahr wird der „Weihnachtsfrieden“ gewahrt. „Diese bürgerfreundliche Praxis der Steuerverwaltung hat sich bewährt“, betonte Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder am 07.12.2017. Die Mitarbeiter der bayerischen Finanzverwaltung sehen vom 21. Dezember 2017 bis einschließlich Neujahr von allen Maßnahmen ab, die in der Weihnachtszeit als Belastung empfunden werden können. Die Finanzämter werden während dieser Zeit z. B. keine Außenprüfungen beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssen. Steuerbescheide werden jedoch auch während des „Weihnachtsfriedens“ versandt. Dieses Entgegenkommen führt im Übrigen zu keinen Steuerausfällen.

Erneut unterstützt Finanzminister Söder auch in diesem Jahr wieder 20 besonders unterstützungsbedürftige Angehörige ehemaliger bayerischer Beamter mit insgesamt 2.000 Euro. Die in unterschiedlichen Regionen des Freistaats lebenden Witwen erhalten eine Weihnachtsspende von je 100 Euro. Sie leben beispielweise in Landshut, Regensburg oder Deggendorf. In diesem Jahr liegt dabei der Schwerpunkt der Empfänger der Weihnachtsspende in Niederbayern und in der Oberpfalz nach Oberbayern (2016) und Franken (2015). Seit mehr als 40 Jahren gibt es diese besondere Weihnachtstradition.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 07.12.2017

 

Entscheidungen FG Münster Dezember 2017

Eine Stiftung von Todes wegen ist erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig 

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 641/14 K) entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.

Der Senat wies die Klage ab. Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen gemäß § 84 BGB zuzuordnen. Diese Fiktion sei auch für das Steuerrecht maßgeblich. Die Klägerin sei in den Streitjahren nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Nach dem Stiftungszweck solle sie zwar mildtätige Zwecke verfolgen. Hierfür bedürfe es jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt. Eine solche Satzung habe vor 2007 jedoch nicht existiert. Ob diese Satzung ab 2007 die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Klägerin erfülle, könne dahinstehen, weil insoweit eine steuerliche Rückwirkung nicht in Betracht komme.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 50/17 anhängig.

Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote

Mit Urteil vom 20. November 2017 (Az. 3 K 1879/15 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25% herabsinkt.

Der Kläger erhielt im Jahr 2010 von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt, wofür das Finanzamt aufgrund des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG die Schenkungsteuer zunächst mit 0 € festsetzte. Im Oktober 2012 veräußerte der Kläger die Beteiligung und investierte einen Teil des Erlöses in seine Beteiligung an einer AG, an der er nach einer im März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung mit rund 46% beteiligt war. Einen weiteren Teil des Erlöses investierte der Kläger ebenfalls in die AG, war aber aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung nur noch mit 19,91% beteiligt, weil weitere Investoren ebenfalls AG-Anteile erworben hatten. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem es sowohl den Verschonungsabschlag als auch den Abzugsbetrag unberücksichtigt ließ.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Durch die Veräußerung seiner GmbH-Beteiligung habe der Kläger zwar grundsätzlich den Tatbestand der Nachversteuerung (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) erfüllt. Da er den Erlös jedoch innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart (Anteile an Kapitalgesellschaften) investiert habe, sei die Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Dem stehe das Herabsinken der Beteiligungsquote auf unter 25% nicht entgegen, weil der Kapitalanteil des Klägers im Investitionszeitpunkt bei rund 46% gelegen habe und die Reduzierung der Beteiligung aufgrund einer Kapitalerhöhung nicht den gesetzlichen Tatbestand einer Nachversteuerung auslösen könne. Ebenfalls unschädlich sei, dass der Kläger einen Teil des Veräußerungserlöses erst außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG reinvestiert hat. Hierbei handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel. Zudem habe die Suche nach weiteren Investoren für die AG einen entsprechend längeren Zeitraum erfordert.

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

 

Weitere Entscheidungen im Überblick
Einkommensteuer

Zum Schuldzinsenabzug für ein Darlehen, das ein Fremdwährungsdarlehen, mit dem Anschaffungskosten vermieteter Wohnungen finanziert wurden, nach ungünstiger Kursentwicklung ablöst (Urteil vom 26. September 2017, Az. 12 K 1832/16 E, Rev. BFH IX R 36/17)

Wie ist ein durch freiwilligen Landtausch (§ 103b Abs. 2 FlurbG) erworbenes Grundstück zu bewerten, wenn auf das ursprüngliche Gerundstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden war? (Urteil vom 26. September 2017, Az. 12 K 4186/14 E)

Körperschaftsteuer/Verfahrensrecht

Ist ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals über 0 € nach § 129 AO zugunsten des Steuerpflichtigen zu berichtigen, wenn dieser keine Feststellungserklärung abgegeben hat? (Urteil vom 13 Oktober 2017, Az. 13 K 1204/16 F, NZB BFH I B 129/17)

Ist ein erklärungsgemäßer Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals nach § 129 AO zugunsten des Steuerpflichtigen zu berichtigen, wenn dieser zwar eine Feststellungserklärung über 0 € abgegeben hat, sich die tatsächliche Höhe aber zweifelsfrei aus der Bilanz ergibt? (Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. 13 K 3113/16 F)

Gewerbesteuer

Zur Hinzurechnung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Rechten nach dem Sortenschutzgesetz (Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. 13 K 2554/15 G,F)

Erbschaftsteuer/Verfahrensrecht

Zur Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG bei einem Erwerb von Grundstücken im Wege der Vorerbschaft (Urteil vom 20. November 2017, Az. 3 K 396/16 AO)

Umsatzsteuer

Unter welchen Voraussetzungen darf die Vorsteueraufteilung bei einer Spielhalle mit Glücksspiel- und Unterhaltungsgeräten nach dem Flächenschlüssel vorgenommen werden? (Urteil vom 12. September 2017, Az. 15 K 4355/12 U, Rev. BFH V R 46/17)

Kann für eine zunächst unentgeltlich erbrachte Leistung im Anschluss an eine Betriebsprüfung nachträglich eine wirksame Entgeltsvereinbarung erfolgen mit der Folge, dass die nunmehr hierüber in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14c UStG geschuldet wird? (Urteil vom 14. Juli 2017, Az. 5 K 826/15 U, Rev. BFH V R 44/17)

 

Umsatzsteuer/Verfahrensrecht

Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen bei einer Verrechnungsstundung (Urteil vom 14. November 2017, Az. 15 K 2704/15 AO)

Entgegen BMF: Die Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. November 2017 (Az. 4 K 3523/14 F) entschieden, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinserträgen gehören, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschranken-Freigrenze zu verrechnen sind.

Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter einer inzwischen nicht mehr existenten KG. Diese verrechnete Erträge aus der erstmaligen Abzinsung unverzinslicher Darlehen mit Zinsaufwand und unterschritt damit die Freigrenze von 3 Mio. €. Das Finanzamt berief sich auf das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl. I 2008, 718, Rz. 27), wonach solche Erträge nicht verrechenbar seien, und behandelte unter Anwendung der Zinsschranke einen Teil des Zinsaufwands als nicht abziehbar.

Der Senat gab der Klage statt. Mit dem Zinsaufwand seien Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ließe sich eine Einschränkung für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung entnehmen.

Lesen Sie hierzu bitte auch die Pressemitteilung Nr. 14 vom 15. Dezember 2017:

Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 17. November 2017 (Az. 4 K 3523/14 F) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinserträgen gehören, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind. Zwischen einer KG, an der die Klägerinnen beteiligt waren, den Gesellschaftern der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst bestanden verschiedene Darlehensbeziehungen. Für zwei dieser Darlehen traten im Streitjahr die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verzinsung ein, woraufhin beide Darlehen abgezinst wurden, was zu seinem entsprechenden Abzinsungsertrag führte. Der Beklagte vertrat unter Berufung auf die entsprechenden Regelungen eines BMF-Schreibens die Auffassung, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von 3 Mio. EUR nicht zu berücksichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nichtabziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres. Der hiergegen erhobenen Klage gab der 4. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Die Zinsschranke sei nicht anwendbar, weil der maßgebliche Zinsaufwand der GmbH & Co. KG im Streitjahr die Freigrenze unterschritten habe. Mit dem Zinsaufwand seien Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren. Dies gelte entgegen der Ansicht des BMF auch für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung sei insoweit keine Einschränkung zu entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt hätte. Da die Abzinsung untrennbar mit der später als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verknüpft sei, sei eine nur einseitige Berücksichtigung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht geboten.Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Berliner Zweitwohnungsteuer: Neues Gesetz zur Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen

  • Erhöhung des Steuersatzes
  • Änderungen bei der Steuerpflicht
  • Austausch von Daten

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 14.12.2017 das Gesetz zur Änderung der Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen. Das neue Gesetz sieht vor, die Zweitwohnungsteuer ab 1. Januar 2019 von derzeit fünf auf fünfzehn Prozent der Jahresnettokaltmiete zu erhöhen. Außerdem besteht die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung in Berlin künftig direkt mit dem Einzug. Bisher galt eine Frist von einem Jahr.

Die Änderung zur Steuerpflicht tritt im Gegensatz zur Erhöhung des Steuersatzes unmittelbar am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig gelten mit Verkündung des Gesetzes neue Vorschriften für die Übernachtungsteuer. Das Gesetz sieht neue Regelungen beim Datenaustausch zwischen den Bezirken und der Steuerverwaltung vor. Ziel ist es, die Besteuerung von Wohnraum sicherzustellen, der als Ferienwohnung oder für kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes liegt bei den Berliner Bezirken.

Hintergrundinformationen

Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, ist nach § 17 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für vorübergehende Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist für Kurzaufenthalte.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 14.12.2017

Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.
Die Zweitwohnungssteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt – nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt (s.u. Tabelle) – zwischen 110 € und 7 200 €.
Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Das Verwaltungsgericht hat die Steuerbescheide aufgehoben. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg.
Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

 

Fußnote:

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:

 

                     jährlicher Mietaufwand

 

Stufe            von/ab                            bis                                     Steuer

 

1                                                           1.250,00 Euro                 110,00 Euro

 

2                   1.250,01 Euro               2.500,00 Euro                 225,00 Euro

 

3                   2.500,01 Euro               5.000,00 Euro                 450,00 Euro

 

4                   5.000,01 Euro               10.000,00 Euro               900,00 Euro

 

5                   10.000,01 Euro             20.000,00 Euro               1.800,00 Euro

 

6                   20.000,01 Euro             40.000,00 Euro               3.600,00 Euro

 

7                   40.000,01 Euro                                                   7.200,00 Euro

 

 

BVerwG 9 C 11.16 – Urteil vom 14. Dezember 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 4 BV 15.2777 – Urteil vom 02. Mai 2016 –

VG München, M 10 K 14.5589 – Urteil vom 29. Oktober 2015 –

BVerwG 9 C 3.17 – Urteil vom 14. Dezember 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 4 BV 15.2778 – Urteil vom 02. Mai 2016 –

VG München, M 10 K 15.51 – Urteil vom 29. Oktober 2015 –

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom 14.12.2017

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern sein

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit am 15.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 15.11.2017 (Az. 7 K 2635/16 E) entschieden.
Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.

Der hiergegen erhobenen Klage gab der 7. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 7 K 2635/16 vom 15.11.2017

 

Keine Korrektur nach § 129 AO bei erklärten, aber mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzten Renteneinkünften 

Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 6 K 1358/16 E) entschieden.

Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen mittels ELSTER angefertigten und in authentifizierter Form übermittelten Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der zutreffenden Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten, nicht aber der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

Nachdem das Finanzamt die elektronischen Rentenbezugsmitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Einkommensteuerbescheide für beide Jahre unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die Nichtberücksichtigung in den ursprünglichen Bescheiden beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe vermutlich die vom Kläger eingetragenen Daten gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Kläger berief sich demgegenüber auf die eingetretene Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Tatsache, dass das Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide die erklärten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung außer Acht gelassen hat, stelle keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar. Zunächst sei nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus könne auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschlossen werden. Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hätten ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis gestanden und der Sachbearbeiter habe die entsprechenden die Risiko-Hinweise glei chwohl abgehakt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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Steuerfahnder mit Pfannkuchenteig übergossen

(General-Anzeiger, 03.09.2017)

Warum sich nicht alles mit Statistik in einer Betriebsprüfung erklären lässt

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Gastronom hinterzieht 860.000 Euro Steuern und bekommt nur eine Bewährungsstrafe

(Neue Westfälische, 21.07.2017)

GoBD: So einfach schöpfen Betriebsprüfer Verdacht!

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GoBD-konforme Datenspeicherung: Erste Strafverfahren wurden eingeleitet

(nwb Experten-Blog, 10.07.2017)

Hessische Steuerfahnder treiben Plus von 2,7 Milliarden ein

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Mandatsniederlegung bei fehlender Verfahrensdokumentation?

(NWB Experten-Blog, 12.06.2017)

Sachsen-Anhalt hat schärfste Steuerprüfer

(Volksstimme.de, 13.06.2017)

Steuerfahnder vollstrecken zwei Haftbefehle wegen Kassen-Manipulationen

(Saarbrücker Zeitung, 12.06.2017)

Gastronom schleust Unsummen an Fiskus vorbei

(Schwarzwälder Bote, 01.06.2017)

Steuerprüfer treiben Millionen für Thüringen ein

(Thüringer Allgemeine, 25.05)

Digitale Buchführung: Wie rechtssicher ist Ihre Software?

(Handwerk.com, 12.05.2017)

Hinzuschätzung wegen Mängeln in der Kassenführung

(Haufe, 10.05.2017)

Herausforderungen der digitalen Betriebsprüfung

(Universität Münster, 06.05.2017)

Risiken der Digitalisierung für die Buchhaltung

(SpringerProfessional, 28.04.2017)

Buchführung: Grundsatz zur Unveränderbarkeit auch bei Rechnungen?

(DeutscheHandwerkszeitung, 27.04.2017)

High-Tech in der Steuerfahndung – Behörde will mehr IT-Ermittler

(finanzen.net, 26.04.2017)

Summarische Risikoprüfung

(Münster Journal, 26.04.2017)

Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Rechnungen

(Haufe, 24.03.2017)

Rechte und Pflichten im Fall einer Steuerfahndung

(industrie.de, 09.03.2017)

Finanzamt verlangt QMS für Apotheken-EDV

(apotheke adhoc, 06.03.2017)

Die GoBD, der Marktstand und die digitale Waage

(jurablog, 17.02.2017)

Hamburg macht beim Fiskaltaxameter Druck

(taxi-heute.de, 10.02.2017)

Gesetzeskonforme Langzeitarchivierung elektronischer Dokumente

(Haufe, 08.02.2017)

Datensalat in der Betriebsprüfung: Wer schafft Ordnung?

(Delloite, 03.02.2017)

Wie Sie ein digitales Archiv aufbauen

(Deutsche Handwerkszeitung, 11.01.2017)

Ist die Rechnungsstellung in Word oder Excel GoBD-konform?

(Haufe, 09.01.2017)

Steuerfahndung sorgte für 67 Millionen Euro Mehreinnahmen

(BerlinOnline, 04.01.2017)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin