Eine Vermögensteuer bringt weniger als sie kostet

Ökonomische Bewertung verschiedener Vermögensteuerkonzepte

Die Einführung einer Vermögensteuer würde Investitionen, Beschäftigung, Ersparnis und das Wirtschaftswachstum in Deutschland dämpfen. Außerdem würde das Steueraufkommen sinken, denn die Einnahmen aus der Vermögensteuer gingen einher mit größeren Verlusten bei Einkommen- und Konsumsteuern. Das ist das Ergebnis eines Gutachtens, das das ifo Institut und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY für das Bundeswirtschaftsministerium verfasst haben. „Die Einführung einer Vermögensteuer wirkt wie eine massive Erhöhung der Ertragssteuersätze, mit dem zusätzlichen Nachteil, dass die Vermögensteuer auch dann gezahlt werden muss, wenn der Ertrag aus dem Vermögen negativ ist“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

Eine Vermögensteuer würde selbst bei hohen Freibeträgen und einer Privilegierung von Unternehmensvermögen Produktion und Beschäftigung in Deutschland langfristig spürbar beeinträchtigen. Bei einem Vermögensteuersatz von 1 Prozent wäre mit einer Dämpfung der jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,3 bis 0,35 Prozentpunkten in den ersten acht Jahren zu rechnen. Grund ist, dass die Vermögensteuer die Investitionsanreize sowie die Anreize zur Kapitalbildung spürbar mindern würde. Dies würde sich negativ auf die Produktionskapazitäten auswirken. Insbesondere bei ausländischen Investoren ist nach Einführung einer Vermögensteuer mit einer Kapitalflucht aus Deutschland zu rechnen.

Bei einem Vermögensteuersatz von 0,4 Prozent auf Unternehmensvermögen, 1 Prozent auf Immobilien- und Finanzvermögen und einem Freibetrag von einer Million Euro (2 Millionen bei Zusammenveranlagung) würden 14 Milliarden Euro an Vermögensteuern eingenommen. Dem stünden aber Verluste bei anderen Steuern in Höhe von 44 Milliarden Euro gegenüber. Das Steueraufkommen wäre damit 30 Milliarden Euro niedriger. Die Investitionen würden langfristig um knapp neun Prozent niedriger ausfallen, die Beschäftigung um 1,9 Prozent und das Niveau der Wirtschaftsleistung wäre um 4,5 Prozent niedriger als ohne die Steuer.

Die Vermögensteuer beeinträchtigt Kapitaleinkommen stärker als Arbeitseinkommen. Daher würde das Verhältnis der Kapitaleinkommen einschließlich der Unternehmensgewinne zum Arbeitseinkommen von 36 Prozent auf 33 Prozent sinken.

 Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 29.11.2017

 

Lohnsteuer: Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Aktualisierte endgültige Fassung – Hintergrund: neue Zahlenwerte durch die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 vom 23. November 2017

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren„).

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungenfestsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2018″, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Antragstellung

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2018 gilt die im Kalenderjahr 2017 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2017 eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. Für das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2018 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2018, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2018 ein Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstorben ist oder sich die Ehegatten oder Lebenspartner auf Dauer getrennt haben, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2018 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens ist auch möglich, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt.

Die Anträge sind grundsätzlich von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ zu stellen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2018 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Ab 2018 ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.

  • Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).
  • Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z. B. privat krankenversicherte Beamte).

Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), kann die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Entsprechendes gilt, wenn bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer der kassenindividuelleZusatzbeitragssatz vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,00 Prozent (wie er bei der Aufstellung der Tabellen berücksichtigt wurde) abweicht, bei einem gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag zu zahlen ist oder der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt ist (hier höherer Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung). In den meisten Fällen führen diese Besonderheiten jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A (nach Abzug etwaiger Freibeträge) des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B (nach Abzug etwaiger Freibeträge) des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) grundsätzlich nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

Die Beispiele finden Sie im Volltext-Dokument auf der Homepage des BMF (siehe unten!).

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,…(stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Der Faktor kann beim Finanzamt beantragt werden. Hierfür kann der Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ verwendet werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2018 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y“) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten daher beim Faktorverfahren – ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V – daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können; siehe diesbezüglich z. B. „www.bmf-steuerrechner.de„.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Die Beispiele zur Ermittlung und Anwendung des Faktors finden Sie im Volltext-Dokument auf der Homepage des BMF.

Die Tabellen zur Steuerklassenwahl finden Sie im Volltext-Dokument auf der Homepage des BMF.

 Quelle: BMF, Merkblatt (koordinierter Ländererlass) vom 24.11.2017

 

 

Bewertungsgesetz: Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2018

Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2017 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen. Daher bleiben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 20. Oktober 2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November 2016 – IV D 4 – S-3104 / 09 / 10001, DOK 2016/1012678 (BStBl I Seite 1166) veröffentlicht wurden, auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 09 / 10001 vom 28.11.2017

 

E-Bilanz: Übermittlungspflicht in Fällen atypisch stiller Gesellschaften gemäß § 5b EStG

Zu der Frage, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gemäß § 5b Abs. 1 EStG zu übermitteln ist, nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Folgenden Stellung.

 

I. Übermittlungspflicht nach § 5b EStG

Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen dem Umfang der begründeten atypisch stillen Beteiligung entsprechend ertragsteuerlich vollumfänglich oder teilweise der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet (vgl. hierzu u. a. BFH-Urteile vom 26. November 1996 – VIII R 42/94 -, BStBl II 1998 S. 328, vom 25. Juni 2014 – I R 24/13 -, BStBl II 2015 S. 141, vom 18. Juni 2015 – IV R 5/12 -, BStBl II S. 935 und vom 8. Dezember 2016 – IV R 8/14 -, BStBl II 2017 S. 538). Gemäß § 5b Abs. 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (nachfolgend: E-Bilanz) des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes wie folgt zu übermitteln:

Atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen

In dem Fall einer atypisch stillen Beteiligung an dem gesamten Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ist eine E-Bilanz für den Betrieb nur zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben zu übermitteln.

Die gemäß § 5b Abs. 1 EStG bestehende Verpflichtung zur Übermittlung einer E-Bilanz zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes für einen Gewerbebetrieb, den der Inhaber des Handelsgewerbes ertragsteuerlich neben dem der atypisch stillen Gesellschaft zuzuordnenden Betrieb unterhält, bleibt unberührt (z. B. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform nach § 8 Abs. 2 KStG in Fällen der GmbH & atypisch still und bei Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG).

Atypisch stille Beteiligung an einem Teil des Unternehmens

Zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft ist eine E-Bilanz mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der auf Grund der begründeten atypisch stillen Beteiligung ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird.

Zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes ist in diesen Fällen eine E-Bilanz für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der dem Inhaber des Handelsgewerbes auch ertragsteuerlich weiterhin zugeordnet wird.

Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen mehrere atypisch stille Beteiligungen an dem gesamten Unternehmen, einem Teil des Unternehmens oder verschiedenen Teilen des Unternehmens bestehen.

II. Übergangsregelung

Es wird nicht beanstandet, wenn der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs, soweit dieser ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes übermittelt wird.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133-b / 17 / 10004 vom 24.11.2017

 

Zivilrecht: „Ohne-Rechnung-Abrede“ führt zur Vertragsnichtigkeit

Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 21.07.2016 (Az. 5 O 52/10 LG Siegen) bestätigt.

Die Klägerin aus Hamburg beauftragte den beklagten Architekten aus Siegen mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses in Hamburg. Die Arbeiten an dem Gebäude wurden im Jahr 2006 durchgeführt. Da die Klägerin Mängel vermutete, beauftragte sie eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 Euro sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 Euro verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat u. a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein.

Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte die Klägerin dem Beklagten 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Die Zahlung hat die Klägerin damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zu Grunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen.

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt. Dem von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehle, so der Senat, die vertragliche Grundlage. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze. Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen.

Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Abreden“ wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz führe auch zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages, weil dieser insgesamt ein einheitliches Rechtsgeschäft gewesen sei. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ausgeschlossen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) lautet wie folgt:

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei …

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, …

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Urteil 12 U 115/16 vom 18.10.2017

 

E-Commerce: Neue EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie bringt Belastungen für den Einzelhandel

Der digitale Handel boomt. Was vor allem für Online-Händler gut ist, sorgt insbesondere bei vielen kleineren Einzelhändlern für einen größeren Wettbewerbsdruck. Deswegen erschließen auch viele Unternehmen der Branche neue Märkte. Der EU-Binnenmarkt bietet hierfür zahlreiche Chancen. Vorgaben der EU-Kommission beim Verbraucherschutz und bei den Steuern erschweren grenzüberschreitende Geschäfte der Einzelhändler innerhalb der Europäischen Union allerdings erheblich. Dabei soll das „E-Commerce-Paket“ der Kommission offiziell Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer bringen und für einen fairen Wettbewerb sorgen. Gut gemeint ist aber noch nicht gut gemacht. Mit der neuen „Versandhandelsregelung“ werden jedenfalls gerade die kleinen und mittelgroßen Händler eher belastet.

 

Einheitlicher Schwellenwert mit abschreckender Wirkung

Bislang können Unternehmen aus einem EU-Staat heraus Waren an Endkunden in andere EU-Länder verkaufen, ohne sich dort umsatzsteuerlich zu registrieren – vorausgesetzt, der Umsatz übersteigt nicht die „Lieferschwelle“ von rund 35.000 Euro. Das gilt für jedes Land, in das geliefert wird. Abgeführt wird die Umsatzsteuer jeweils im Heimatstaat. Die EU-Kommission will die genannte Grenze auf 10.000 Euro senken – und zwar bezogen auf den Gesamtumsatz in der EU! Wird diese neue Grenze überschritten, müssen die Einzelhändler alle Umsätze in den entsprechenden Bestimmungsländern versteuern. Das soll auch dann gelten, wenn dort nur ein oder zwei Produkte verkauft wurden.

Beispiel: Ein Unternehmer macht heute insgesamt 50.000 Euro Umsatz im Ausland, davon 36.000 Euro in Frankreich, der Rest verteilt sich mit Werten zwischen 5 und 1.000 Euro auf 21 andere EU-Mitgliedstaaten. Nach derzeitigem Recht müsste er sich nur in Frankreich registrieren und dort Steuern abführen, da dort die Lieferschwelle von 35.000 Euro überschritten wird. Künftig wäre dieser Händler auch in den 21 anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig!

Umsatzsteuer-Know-how trotz One-Stop-Shops erforderlich

Bei der Meldung der ausländischen Umsätze und den anfallenden Steuerzahlungen soll ein One-Stop-Shop (OSS) helfen. Er soll es ermöglichen, die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Erklärung für andere EU-Länder im Heimatstaat abzugeben und die Umsatzsteuer dort zu entrichten. Ein solcher OSS ist im Rahmen des Bestimmungslandprinzips enorm wichtig. Denn damit lässt sich die bürokratische Belastung für die Unternehmen erheblich reduzieren. Allerdings muss sich der Unternehmer nach der neuen Regelung auch bei Nutzung des OSS mit dem Umsatzsteuerrecht sämtlicher Staaten auseinandersetzen, in denen er steuerpflichtig ist. Im obigen Beispiel wären insgesamt 22 ausländische Rechtsordnungen zu prüfen! Das klingt nicht gerade nach Entlastung.

Rechtssichere Informationen notwendig

Wirksam entlastet werden können KMU nur mit verlässlichen Informationen zum jeweiligen ausländischen Recht. Das fängt schon damit an, dass fast jedes Land unterschiedliche Mehrwertsteuersätze hat. 7 Prozent, 19 Prozent – das sind beispielsweise die deutschen MwSt-Sätze, die rechtssicher angewendet werden müssen. Selbst für Lieferungen innerhalb Deutschlands ist das derzeit schwierig. Innerhalb der EU-27 wird es nicht einfacher!

Schwellenwerte pro Land beibehalten!

Für viele kleine und mittelständische Einzelhändler sind das keine verlockenden Rahmenbedingungen, um ihre Waren und Dienstleistungen EU-weit zu verkaufen. Sinnvoller wäre es, auch zukünftig einen Schwellenwert pro EU-Land beizubehalten. Die geplante Regelung führt sonst dazu, dass gerade kleine und mittelgroße Händler die Chancen des Binnenmarktes kaum nutzen können.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 23.11.2017

 

Kfz-Steuer: Zwangsstilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer rechtens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen eine von der beklagten Stadt Koblenz angeordnete Abmeldung seines Kraftfahrzeuges abgewiesen. Im Juni 2016 erhielt die Beklagte vom Hauptzollamt die Mitteilung, der Kläger habe die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2016 nicht gezahlt. Die Vollstreckung sei erfolglos geblieben bzw. lasse keinen Erfolg erwarten. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid auf, innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder seines Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn er binnen der genannten Frist die Zahlung der offenen Steuer belege.

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er macht geltend, die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers sei rechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Koblenzer Gericht. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

Gegen diese Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zum Urteil 5 K 344/17 vom 03.11.2017

 

Elterngeld: Keine Partnerschaftsbonusmonate beim ElterngeldPlus, wenn die Erwerbstätigkeit nicht in rechtlich zulässiger Weise reduziert wird

Eltern, die beim Bezug von ElterngeldPlus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert „offiziell“ voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem am 07.11.2017 veröffentlichten Urteil entschieden.

Die klagenden Eheleute wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der zuständigen Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) Elterngeld, u. a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30h/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die beklagte Landeskreditbank lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, als Auszubildender könne er nicht als voll beschäftigt angesehen werden.

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts folgten der Argumentation der Eheleute nicht und gaben der Landeskreditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht soll die Förderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch der zur Berufsausbildung beschäftigte Ehemann ist zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend ist aber nach Ansicht der Richterinnen und Richter, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute.

Hinweis zur Rechtslage:

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

§ 1 Absatz 1 Satz 1 BEEG:

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 4 Absatz 3 Satz 4 BEEG:

Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig

  1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und
  2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,

hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus).

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zum Urteil L 11 EG 2662/17 vom 07.11.2017

 

Einkommensteuer: Straßensanierung von der Steuer absetzen

Musterklage liegt dem BFH vor – Finanzämter müssen Fälle ruhen lassen

Wenn die Kommunen die Straße sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob diese Kosten dann zumindest bei der Steuer abgesetzt werden können, wird mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler gerichtlich überprüft – und zwar jetzt beim Bundesfinanzhof! Dort ist die von uns unterstützte Musterklage seit Mitte November anhängig (Az. VI R 50/17). Der Vorteil: Ebenfalls betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren berufen – und das Finanzamt muss den Steuerbescheid dann in diesem Punkt offenlassen. Bisher wiesen die Finanzämter entsprechende Einsprüche zurück.

Der Bund der Steuerzahler erklärt den Streitpunkt: Ob die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung in einem Parallelfall bereits als Handwerkerleistung (Az. 7 K 1356/14) bewertet. Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Arbeitskosten für solche Baumaßnahmen nicht bei der Steuer. Deshalb lässt der Verband die Rechtsfrage jetzt vom Bundesfinanzhof klären.

In unserem konkreten Musterfall (Az. 3 K 3130/17) ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Musterklage in erster Instanz ab, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Dieser sei aber Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Gericht. Im zweiten Punkt gaben die Richter den Musterklägern jedoch Recht: Es ist egal, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird. Zur abschließenden Klärung ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geführt wird.

Darum ist dieses Verfahren wichtig

Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beziehen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für die Straßensanierung nicht anerkennt. Da das Verfahren nun dem Bundesfinanzhof vorliegt, sind die Finanzämter verpflichtet, das Ruhen des Verfahrens zu gewähren. Entscheidet das Gericht zugunsten der Anlieger, kann der Steuerbescheid geändert werden und es gibt die ggf. zu viel gezahlten Steuern zurück.

 Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 22.11.2017
 

 

Sozialversicherungsrecht: Rentenversicherung: Beitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Das hat das Kabinett beschlossen. Auch bis 2030 ist die Rentenversicherung gut aufgestellt. Das zeigt der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung.

Rund um die Rente hat das Kabinett mehrere Beschlüsse gefasst. Sie zeigen, dass es der gesetzlichen Rentenversicherung gut geht. Sie profitiert von der weiterhin erfreulichen Lage am Arbeitsmarkt und ist bis zum Jahr 2030 gut aufgestellt.

Zum 1. Januar 2018 sinkt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent. Möglich wird das durch die hohe Nachhaltigkeitsrücklage von geschätzt 32,9 Milliarden Euro zum Jahresende 2017.

Der Beitragssatz zur Rente muss nach den gesetzlichen Vorgaben gesenkt werden. Und zwar dann, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Folgejahres das 1,5-fache der Monatsausgaben der Rentenkasse voraussichtlich übersteigt. Derzeit liegt sie bei 1,59 Monatsausgaben.

Beschäftigte werden finanziell entlastet

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Absenkung um insgesamt rund 600 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 600 Millionen Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz ebenfalls zum 1. Januar 2018: von 24,8 auf 24,7 Prozent.

Kaum Steigerungen bei den Beitragssätzen

Turnusmäßig wird im November jeden Jahres der gesetzlich geforderte Rentenversicherungsbericht vorgelegt. Er gibt Auskunft darüber, wie sich die Rentenfinanzen in den kommenden 15 Kalenderjahren voraussichtlich entwickeln werden. Grundlage dafür sind Modellrechnungen.

Der aktuelle Bericht zeigt, dass der Rentenbeitragssatz bis 2022 unverändert bei 18,6 Prozent bleibt. Anschließend steigt er schrittweise wieder an: über 20,0 Prozent im Jahr 2025 bis auf 21,6 Prozent im Jahr 2030. Im Jahr 2031 beträgt der Beitragssatz 21,8 Prozent. Er bewegt sich damit innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Diese sehen vor, dass er bis zum Jahr 2020 nicht über 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 Prozent steigen darf.

Höhere Renten, stabiles Sicherungsniveau

Nach den Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts steigen die Renten bis zum Jahr 2031 um insgesamt 36 Prozent an. Das entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,2 Prozent pro Jahr.

Das sog. Sicherungsniveau vor Steuern, also die Standardrente gemessen am Durchschnittsentgelt, bleibt in den kommenden Jahren weitgehend stabil bei rund 48,2 Prozent. Ab der Mitte des kommenden Jahrzehnts sinkt es allmählich ab und wird für das Jahr 2030 auf 45 Prozent vorausberechnet. Im Jahr 2031 beträgt das Sicherungsniveau voraussichtlich 44,6 Prozent.

Laut Gesetz darf das Sicherungsniveau bis zum Jahr 2020 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 43 Prozent nicht unterschreiten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.11.2017

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin