Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.12.2016 zu den Urteilen 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 vom 07.12.2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 07.12.2016 entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Dessen Höhe richtet sich für Betriebsstätteninhaber nach einer Staffelung, die sich an der Anzahl der Beschäftigten orientiert und degressiv verläuft. Auf der ersten Stufe mit keinem bis acht Beschäftigten hat der Inhaber der Betriebsstätte ein Drittel des zunächst 17,98 Euro im Monat betragenden Rundfunkbeitrags zu zahlen, während auf der obersten zehnten Stufe mit 20.000 und mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge zu entrichten sind. Für jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug muss dessen Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist. Die Festsetzung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags beruht auf den Angaben der Inhaber über die Anzahl der Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Kommen diese ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, sind die Rundfunkanstalten berechtigt, bei denjenigen Rundfunkteilnehmern, die bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr bezahlt haben, bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht den Beitrag in Höhe der bisher festgesetzten Rundfunkgebühr (sog. „Übergangsbeitrag“) zu verlangen.

Die Klägerin im Verfahren BVerwG 6 C 49.15 betreibt deutschlandweit eine Autovermietung und hat die Bescheide angefochten, mit denen die beklagte Rundfunkanstalt aufgrund der Angaben der Klägerin die Höhe des Beitrags für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge festgesetzt hat. Bei der Klägerin in den Verfahren BVerwG 6 C 12 – 14.15 handelt es sich um eine Einzelhandelskette, die u. a. drei Logistikzentren besitzt und der beklagten Rundfunkanstalt die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Angaben nicht mitgeteilt hat. Sie wendet sich gegen die Festsetzungen der Rundfunkbeiträge in Höhe der „Übergangsbeiträge“. In allen Verfahren berufen sich die Klägerinnen auf die Verfassungswidrigkeit der die Beitragspflicht begründenden Bestimmungen. Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, besitzen die Länder die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Für dessen Erhebung bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung. Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ist geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen. Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt. Zu Recht ist der Gesetzgeber von einer nahezu lückenlosen Verbreitung klassischer und neuartiger Empfangsgeräte – z. B. internetfähige PCs, Smartphones und Tablets – in Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen ausgegangen. Für die Betriebsstätten stützt sich diese Annahme zum einen auf die Verbreitung von internetfähigen PCs, die bereits 2013 in 87 % der Betriebsstätten vorhanden waren und von deren weiterer Zunahme der Gesetzgeber ausgehen durfte. Zum anderen konnte der Gesetzgeber auf den bereits vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorliegenden Bestand an Anmeldungen nicht privater Rundfunkteilnehmer zur Rundfunkgebühr wegen des Besitzes von Radios, Fernsehgeräten und weiteren neuartigen Empfangsgeräten für seine Annahme zurückgreifen. Kraftfahrzeuge sind zu 97 % mit einem Autoradio ausgestattet.

Die erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist des Weiteren anzuerkennen, weil eine Flucht aus der Rundfunkgebühr auch im nicht privaten Bereich festzustellen war, und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Insbesondere die Verbreitung gebührenpflichtiger multifunktionaler Empfangsgeräte ließ sich auch bei nicht privaten Rundfunkteilnehmern nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorzusehen.

Die Höhe des Beitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge begegnet am Maßstab des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat. So ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe für Betriebsstätten angesichts des Umstandes, dass sich der Vorteil für die Betriebsstätten nicht nur durch die Nutzung des Rundfunkangebots durch die Beschäftigten, sondern auch durch die Kunden und im Rahmen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben widerspiegeln kann, sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber durfte sich der Gesetzgeber bei den Kraftfahrzeugen für eine linear zu der Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe entscheiden, weil hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit keine Unterschiede bestehen.

Soweit die Rundfunkanstalten bei mangelnder Mitwirkung der Betriebsstätten- und Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunkbeitrag zunächst nicht ermitteln und stattdessen lediglich einen „Übergangsbeitrag“ festsetzen können, werden nicht diejenigen begünstigt, die bewusst ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und damit einer höheren Beitragspflicht entgehen wollen. Eine derartige, nicht hinnehmbare Privilegierung gegenüber den ihrer Mitwirkungspflicht nachkommenden Beitragspflichtigen liegt nicht vor. Denn die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, die gesetzlich geschuldeten Beiträge im Wege der Nacherhebung festzusetzen, sobald sie die erforderlichen Angaben erhoben haben.

Quelle: BVerwG

Erbschaftsteuer: Gegenstand des Vorvermächtnisses

Die 1924 geborene Erblasserin errichtete im Jahr 2000 ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre Patenkinder zu Erben einsetzte und weiter verfügte, dass ihre 1925 geborene Schwester als Vorvermächtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalte. Der Testamentsvollstrecker solle den Betrag treuhänderisch und mündelsicher anlegen. Ihre Schwester könne verlangen, dass ihr neben den Zinsen jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres 50.000 DM aus dem vorhandenen Kapitalbetrag ausbezahlt werden. Nachvermächtnisnehmerin nach dem Tod ihrer Schwester sei Frau E.

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2009. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei einen Erwerb durch Vermächtnis von 255.646 Euro.

Hiergegen wandte sich die Schwester der Erblasserin und nach deren Tod im Jahr 2011 der Kläger als ihr Gesamtrechtsnachfolger: Sie habe jährlich nur 1/10 des Guthabens herausverlangen können, letztendlich nur 3 x 50.000 DM, da sie im Jahr 2011 verstorben sei. Tatsächlich habe sie überhaupt keine Auszahlung verlangt.

Das Finanzgericht ist dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Gegenstand des Vermächtnisses sei nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM gewesen. In dem Testament der Erblasserin sei das Vorvermächtnis gleichrangig neben dem Schmuck genannt. Auch habe die Erblasserin bei Testamentserrichtung noch damit rechnen können, dass ihre Schwester sie um weitere 10 Jahre überleben würde. Dann hätte sie den vollen Betrag von 500.000 DM ausgezahlt bekommen. Daran ändere auch die Verpflichtung zum treuhänderischen und mündelsicheren Anlegen nichts.

Der Wert des Vorvermächtnisses sei mit dem Nennwert von 500.000 DM anzusetzen. Verfügungsbeschränkungen der Vorvermächtnisnehmerin seien nicht zu berücksichtigen. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Unerheblich sei deshalb, was sie bis zu ihrem eigenen Tod tatsächlich erhalten habe.

Die mit der gesetzlichen Regelung verbundene Mehrfachbesteuerung des Vermächtnisses begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Über eine etwaige Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die tatsächlich mögliche Auszahlung nur in Höhe von 150.000 Euro konnte das Gericht mangels Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens nicht entscheiden.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.12.2016 zum Urteil 4 K 2949/14 Erb vom 22.11.2016

 

Überwachung des Arbeitsplatzes mit Keylogger: Zulässig oder nicht zulässig?

Überwachung des Arbeitsplatzes mit Keylogger: Zulässig oder nicht zulässig?

Wegen intensiver privater Nutzung des betrieblichen Computers kündigte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer. Die Kündigung war jedoch unwirksam, da der Arbeitgeber das Fehlverhalten nur mittels eines heimlich aufgespielten Keyloggers nachweisen konnte.

Hintergrund

Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, seinen Dienstrechner während der regulären Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat genutzt zu haben. Insbesondere soll er ein Computerspiel für einen anderen Auftraggeber programmiert und Aufträge für seinen Vater bearbeitet haben.

Das Ausmaß der privaten Nutzung wies der Arbeitgeber anhand von Protokolldateien nach, die er mittels eines heimlich aufgespielten Keyloggers gewonnen hatte.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam war.

Die heimliche Installation einer Überwachungssoftware, die sämtliche Tastatureingaben aufzeichnet und Screenshots der Bildschirmhalte anfertigt, stellt einen schweren Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung dar. Besondere Umstände, die eine solche massive Überwachung gerechtfertigt hätten, lagen hier nicht vor. Die Beweise, die mit dem Keylogger gesammelt wurden, durften deshalb nicht verwertet werden.

Durch das Beweisverwertungsverbot für die durch den Keylogger erhobenen Daten konnten die Richter nur die privaten Nutzungszeiten für das Verfahren heranziehen, die der Kläger eingeräumt hatte. Daraus folgte aber keine exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit, sodass eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung nicht in Betracht kam.

Wenn aus Büroräumen Wohnräume werden: Steuerliche Folgen

Wenn aus Büroräumen Wohnräume werden: Steuerliche Folgen

Normalerweise stellen Aufwendungen an einem Gebäude, die aufgrund einer Nutzungsänderung getätigt werden, keine sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen dar. Sie werden vielmehr als steuerlich ungünstigere nachträgliche Herstellungskosten behandelt. Das Finanzgericht Münster geht einen anderen Weg.

Hintergrund

Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hatten ursprünglich 3 in diesem Gebäude befindliche Eigentumswohnungen als Büroräume vermietet. Nach Arbeiten an der Elektrik, der Sanierung des Sanitärbereichs sowie dem Versetzen von Trockenbauwänden und Türen, wurden die Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Die entsprechenden Aufwendungen für die Instandhaltungsmaßnahmen machten die Eigentümer in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt behandelte die Kosten jedoch wegen der Nutzungs- und Funktionsänderung des Gebäudes als nachträgliche Herstellungskosten.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab den Eigentümern Recht. Es entschied, dass Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Funktionsänderung von Räumen anfallen, nicht zwingend zu den Herstellungskosten zu rechnen sind. Das gilt vor allem dann, wenn die umgebauten Räume nicht erweitert werden, die Grundfläche unverändert bleibt, es zu keiner Substanzvermehrung kommt und nicht nachträglich Bestandteile eingebaut werden, die vorher nicht vorhanden waren.

Die Funktionsänderung, also der Wechsel von der gewerblichen Vermietung zur Vermietung zu Wohnzwecken, stellt zunächst nur ein Indiz für die Annahme von nachträglichen Herstellungskosten dar. Ein bloßes Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen, sind für sich allein keine Erweiterung oder Verbesserung und rechnen nicht zu den Herstellungskosten. Nur die Kosten, die durch die Erstellung der Trennwand angefallen sind, werden eigentlich den Herstellungskosten zugeordnet. Da es sich jedoch insoweit nur um einen geringfügigen Kostenbetrag handelt, sieht das Finanzgericht von einer Aufteilung der Kosten ab.

Die Kosten der Baumaßnahmen an den Wohnungen sind auch nicht deshalb den Herstellungskosten zuzuordnen, weil ein Standardsprung in mindestens 3 der Kernbereiche der Wohnungsausstattung – Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen, Fenster – festzustellen ist. Es ist nicht erkennbar, dass es durch die Baumaßnahmen zu einer Verbesserung der Wohnungen über ein Ersetzen der vorhandenen Anlagen in zeitgemäßer Form hinaus gekommen ist.

Tod des besten Freundes: Betroffenheit des Anwalts ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Tod des besten Freundes: Betroffenheit des Anwalts ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Auch wenn der beste Freund stirbt, darf ein Anwalt seine Pflichten nicht vernachlässigen. Kann er selber eine Berufsschrift nicht mehr anfertigen, muss er deshalb zumindest einen Vertreter damit beauftragen. Sonst ist die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet.

Hintergrund

Der Anwalt einen Anruf erhalten, dass sein langjähriger und bester Freund am Vortag tödlich verunglückt war. Da er aufgrund der Nachricht nicht mehr arbeiten konnte, versäumte er es, die Berufung für einen Mandanten einzulegen. Der Anwalt macht einen seelischen Ausnahmezustand geltend und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.

Zum einen waren die Richter der Ansicht, dass der Anwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen hatte, um die Frist zu wahren.

Zum anderen ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn es dem Anwalt nicht möglich und zumutbar war, bis zum Fristablauf die Berufungsschrift selbst zu fertigen oder eine Fertigung durch einen Vertreter zu veranlassen. Die Fertigung einer Berufungsschrift stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs an den Anwalt keine großen inhaltlichen und zeitlichen Herausforderungen. Da ein vertieftes Aktenstudium oder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff hierfür nicht erforderlich ist, hätte auch ein Vertreter die Einlegung der Berufung kurzfristig und ohne großen Aufwand übernehmen können.

Fortbildungskosten des Arbeitnehmers: Übernahme durch Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn

Fortbildungskosten des Arbeitnehmers: Übernahme durch Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für die Weiterbildung seiner Arbeitnehmer, führt das nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

Der Kläger, der ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte, betreibt, übernahm für seine angestellten Fahrer Kosten einer Weiterbildung. Dazu waren die Fahrer aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber war durch tarifvertragliche Bestimmungen geregelt. Das Finanzamt wertete die Übernahme der Weiterbildungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger argumentierte, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liegt und deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger mit seiner Klage Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn darstellt. Denn der Kläger hatte an der Weiterbildung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Seine Fahrer konnten dadurch ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienten also nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme spricht für das eigenbetriebliche Interesse.

Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Bei einem Verschieben des Beginns einer Außenprüfung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dieser ursächlich für das Hinausschieben ist.

Hintergrund

Die Kläger reichten am 25.10.2005 die Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Die Einkommensteuer setzte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß fest. Mit Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ordnete es eine Außenprüfung an. Diese sollte am 15.12.2008 beginnen.

Dagegen erhoben die Kläger am 28.9.2009 Klage. Im Oktober 2009 schlug das Finanzamt eine Verschiebung des Prüfungsbeginns bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor. Die Kläger akzeptierten dies.

Nach Abweisung der Klage fand die Außenprüfung in der Zeit vom 15.3.2011 bis 7.8.2012 statt. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Die Kläger sind der Ansicht, dass inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da die Festsetzungsfrist gehemmt war. Denn wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem solchen Antrag eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.

Eine solche einvernehmliche Vereinbarung liegt hier vor. Diese war auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns. Darüber hinaus hat das Finanzamt die Außenprüfung in einem hinreichend zeitlichen Zusammenhang nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung aufgenommen.

Vorsteuerabzug: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung

Vorsteuerabzug: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung

Nach deutschem Recht ist nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich. Doch wie ausführlich muss z. B. die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung sein? Mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof befassen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die im Hotelgewerbe tätig ist. Sie nahm Beratungsleistungen einer Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch, über die sie 4 Rechnungen erhielt, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machte.

Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, da die Angaben über die bezogenen Leistungen unzureichend konkret seien. Daraufhin legte die Klägerin weitere Dokumente vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen Leistungen enthielten.

Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Die in Rede stehenden Rechnungen und die beigefügten Dokumente waren seiner Ansicht nach nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form ausgestellt, d. h., auf keinem der Dokumente wurden die erbrachte Dienstleistung mit den für die Bestimmung der anzuwendenden Steuer erforderlichen Angaben aufgeführt. Der bloße Hinweis „Erbringung juristischer Dienstleistungen“ ohne genaue Angabe und Spezifizierung der erbrachten „juristischen Dienstleistungen“ ist inakzeptabel.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Angabe „Erbringung juristischer Dienstleistungen“ die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Rechnung Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen enthalten muss, nicht erfüllt. Er begründet dies mit dem Zweck der Regelung, wonach die Rechnungsangaben es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Angabe „juristische Dienstleistungen“ bezeichnet die Art der fraglichen Dienstleistungen nicht hinreichend detailliert. Auch der Umfang der erbrachten Dienstleistungen lässt sich daraus nicht entnehmen.

Der Europäische Gerichtshof betont jedoch den rein formellen Charakter der Rechnungsangaben. Aus dem Neutralitätsprinzip der Mehrwertsteuer folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bonusprogramme: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Bonusprogramme: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Sammeln Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit Bonuspunkte im Rahmen eines Bonusprogramms, gehören diese im Zeitpunkt der Einlösung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hintergrund

Die Klägerin vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. Im Rahmen eines Verkaufsförderungsprogramms konnten beratende Fachverkäufer für verkaufte Produkte Bonuspunkte sammeln. Mit einer bestimmten Anzahl von gesammelten Punkten durften sie dann kostenfrei verschiedene Prämien aus einem vorgegebenen Prämienkatalog bestellen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich lohnsteuerlich bei den gewährten Prämien nicht zwingend um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn eines Dritten handelt. Ihren gestellten Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer wollte die Steuerpflichtige daher widerrufen.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die Richter entschieden, dass bei dem angestellten Verkaufspersonal die Vorteile aus dem Bonusprogramm der Steuerpflichtigen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen. Denn Bezüge oder Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.

Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Deshalb wertete das Finanzgericht die Vorteile aus dem Bonusprogramm als einen solchen Drittlohn. Denn die Verkäufer erhielten Vorteile aus dem Bonusprogramm in ihrer Eigenschaft als angestellte Fotofachverkäufer. Für sie standen diese Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit den von ihnen gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern erbrachten Dienstleistungen. Die Punktgutschriften erhielten sie nur deshalb, weil sie jeweils eine konkrete – zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehörende – Dienstleistung für ihre Arbeitgeber erbrachten, nämlich den Verkauf von Fotoartikeln.

Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Achtung bei gewerblicher Tätigkeit

Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Achtung bei gewerblicher Tätigkeit

Üben Ärzte in ihrer Gemeinschaftspraxis nicht nur freiberufliche, sondern auch gewerbliche Tätigkeiten aus, kann dies dazu führen, dass die gesamte Praxistätigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Diese Probleme kann es z. B. bei einer sog. integrierten Versorgung geben.

Hintergrund

Üben ärztliche Gemeinschaftspraxen neben ihren freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten aus, können sie ihren freiberuflichen Status verlieren und in vollem Umfang gewerblich werden. Das nennt man Abfärbe- oder Infektionstheorie. Die Folge einer gewerblichen Infizierung: Die Praxis wird u. a. gewerbesteuerpflichtig.

Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt

Die gewerbliche Infizierung kann auch durch eine sog. integrierte Versorgung in einer Gemeinschaftspraxis eintreten.

Bei einer solchen integrierten Versorgung wird zwischen dem Arzt und der Krankenkasse vertraglich geregelt, dass die Kasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten bestimmte Fallpauschalen zahlt. Diese decken sowohl die freiberufliche medizinische Betreuung als auch die gewerbliche Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln ab.

Der gewerbliche Anteil der Fallpauschalen führt aber grundsätzlich bei Gemeinschaftspraxen zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte.

Ausnahmsweise ist der Hilfsmitteleinsatz nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn im Rahmen der integrierten Versorgung solche Hilfsmittel verwendet werden, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre. Das gilt z. B. für künstliche Hüftgelenke oder Augenlinsen. In diesem Fall liegt keine gewerbliche Infizierung vor, sondern eine einheitliche heilberufliche Leistung, da die Verwendung der Hilfsmittel ein Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung ist.

Eine gewerbliche Infizierung ist darüber hinaus erst dann anzunehmen, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum übersteigen.

Diese vom Bundesfinanzhof aufgestellten Werte werden von der Finanzverwaltung allgemein anerkannt. Sie sind also für alle Gemeinschaftspraxen anwendbar.

Aber auch wenn diese Bagatellgrenzen überschritten werden, kann die gewerbliche Infizierung verhindert werden, indem die gewerbliche Tätigkeit der Praxis im Rahmen eines Ausgliederungsmodells auf eine andere Schwesterpersonengesellschaft ausgelagert wird.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin