Abgabenordnung: Schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur bei neuen Tatsachen oder Rechtsfragen zulässig

Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, in Betracht. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 5 K 3971/14 U) entschieden.

Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den diesbezüglich anhängigen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die Klägerin einen Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a i. V. m. Satz 2 und Satz 3 AO. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Einspruchsentscheidung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ebenfalls erfolglos.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar könne – so der Senat – nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ein Antrag auf schlichte Änderung auch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung gestellt werden. Die Auslegung der Norm gebiete es jedoch, Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, nicht erneut zu prüfen. Eine nochmalige sachliche Überprüfung stünde in Widerspruch zu den durch das Einspruchsverfahren gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten, die eine einmalige Überprüfung durch die Finanzbehörde vorsähen. Es drohten nicht endende Behördenentscheidungen zu einem identischen Lebenssachverhalt, die in parallelen Antrags-, Einspruchs- und Klageverfahren gipfeln könnten.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Antragsmöglichkeit insbesondere für Schätzungsfälle geschaffen worden, in denen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Steuererklärung eingereicht wird. Die hiermit beabsichtigte Verfahrensvereinfachung sowie die Entlastung der Finanzgerichte könne nur eintreten, wenn sich der Antrag auf neue Tatsachen und Rechtsfragen beziehe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, habe das Finanzamt den Antrag zu Recht abgelehnt. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Sachfrage brauchte das Gericht daher nicht Stellung zu nehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 5 K 3971/14 vom 19.10.2017

 

Umsatzsteuer: Umsätze eines Assekuradeurs sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 17. Oktober 2017 (Az. 15 K 3268/14 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die als Assekuradeurin Versicherungsprodukte entwickelt und vermarktet. Im Streitjahr 2011 erzielte sie im Wesentlichen Umsätze aus einem Produkt, mit dem Schiffe und deren Besatzung gegen Piraterie versichert werden. Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Versicherungsunternehmen vermittelte die Klägerin entsprechende Versicherungsverträge an Versicherungsnehmer, stellte die Versicherungsbedingungen zur Verfügung (sog. „Wording“), führte Risikoanalysen von Versicherungsnehmern vor Versicherungsabschluss durch und erbrachte weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Kontaktpflege und der Abwicklung der Versicherungsverträge. Die Gegenleistung wurde als Prozentsatz der Versicherungsbeiträge bemessen, wobei diese unabhängig davon anfiel, ob die Versicherungsabschlüsse durch die Klägerin vermittelt wurden oder nicht.

Während die Klägerin von einheitlichen umsatzsteuerfreien Leistungen an die Versicherungsunternehmen ausging, nahm das Finanzamt im Schätzungswege eine Aufteilung in steuerfreie Vermittlungsleistungen (82 %), ermäßigt zu besteuernde Lizenzüberlassungen für das Wording (8 %) und im Übrigen steuerpflichtige Tätigkeiten zum Regelsteuersatz (10 %) vor.

Die Klage hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der Senat folgte zunächst der Ansicht der Klägerin, dass sie gegenüber den Versicherungsunternehmen einheitlich zu beurteilende Leistungen erbringe. Diese Leistungen seien jedoch insgesamt steuerpflichtig. Zwar gehöre ein Teil der Leistungen zu typischen Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters i. S. v. § 4 Nr. 11 UStG, z. B. die Vermittlung der Versicherungen, die Kontaktpflege und die Vertragsverwaltung. Die Klägerin habe sich jedoch zu zahlreichen anderen Leistungen verpflichtet, wie etwa die Schadensregulierung im Namen und für Rechnung der Versicherung, den fortlaufenden Anpassungen des Produkts, der Schulung des Vertriebspersonals des Versicherers und der Suche von Mitversicherern bei sehr hohen Deckungssummen. Hierbei handele es sich nicht um Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liege allerdings in der Entwicklung vollständig neuer Versicherungsprodukte. Dies entspreche zwar im Kern der Tätigkeit eines Versicherers, sei aber nicht nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei, weil die Klägerin selbst keinen Versicherungsschutz gewähre. Für diese Entwicklung enthalte die Klägerin ihre Gegenleistung, da die Courtage nach den vertraglichen Vereinbarungen auch für nicht von der Klägerin vermittelte Verträge zu entrichten ist.

Da die einheitliche Leistung in der Entwicklung und Nutzbarmachung eines Versicherungsprodukts bestehe, komme auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht.

Die sich daraus rechtlich ergebende Erhöhung der Umsatzsteuer konnte der Senat nicht ausurteilen, da im finanzgerichtlichen Verfahren das Verböserungsverbot gilt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 15 K 3268/14 vom 17.10.2017

 

Einkommensteuer: Kein Betriebsausgabenabzug eines Zahnarztes für Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 4 K 1891/14 F) entschieden, dass ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der Kläger ist als Zahnarzt selbständig tätig. Daneben veröffentlicht er Beiträge in Fachzeitschriften, hält wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und ist Mitglied einer zahnärztlichen Weiterbildungsgesellschaft. Im Jahr 2009 wurde der Kläger zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein „Wissenschaftsvertrag“ zu Grunde, wonach der Kläger ein Honorar in Höhe von insgesamt 47.600 Euro zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung.

Die in den Streitjahren geleisteten Teilzahlungen auf das Honorar machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels und der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, weil das Honorar der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Klägers in Ungarn zuzuordnen sei.

Der Senat wies die Klage ab. Die Aufwendungen des Klägers stünden zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Die Bezeichnung als Professor werde in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen auch als Ausdruck herausragender fachlicher Kompetenz verstanden. Allerdings berühre die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maße die private Lebenssphäre. Der Kläger habe – anders als bei einer Habilitation – nicht in erster Linie Wissen, sondern allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte sei. Dem mit dem Titel einhergehenden gesellschaftlichen Prestige komme daher ein höheres Gewicht zu. Mangels objektivierbarer Kriterien komme eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 4 K 1891/14 vom 13.10.2017

 

Einkommensteuer: Stellen Aufwendungen für eine Liposuktion außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Einkommensteuerrechts dar?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) versagte mit Urteil vom 27. September 2017 (Az. 7 K 1940/17) den Abzug von Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen. Aufwendungen für eine Heilbehandlung seien als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden seien.

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen „formalisiert nachzuweisen“. Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte „auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden“. Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das FG stützte sich zum einen „auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15. Januar 2015.“ Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode „reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe.“ Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Krankengymnastik.

Zum anderen habe das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei „als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt“ und werde „aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen“.

Die Klägerin machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von 11.520 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Das FG hatte im ersten Rechtszug die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der Bundesfinanzhof die Klage an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Das FG habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 7 K 1940/17 vom 27.09.2017

 

Bankenverband: Gewinnmitnahmen im Börsenhoch – Was ist steuerlich zu beachten?

Viele Aktienmärkte eilen derzeit von einem Rekordstand zum nächsten. So stand der DAX heute vor zehn Jahren noch bei 7.500 Punkten, inzwischen hat sich der Index fast verdoppelt. Mitte Oktober 2017 hat er erstmals die Marke von 13.000 Punkten überschritten. So mancher Anleger denkt über Gewinnmitnahmen nach. Wichtige Frage in diesem Zusammenhang: Wie werden die Veräußerungsgewinne besteuert?

Generell gilt: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen bei einem Verkauf grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein Verkauf älterer Wertpapierbestände („Altbestände“) ist dagegen steuerfrei.

Aktienanleger sollten außerdem die Regel „First in, first out“ kennen. Sie findet bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns Anwendung: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und veräußert er davon einen Teil, dann gelten für den Fiskus die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften. Dieser Grundsatz betrifft auch Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen.

Für Fondsanleger wichtig: Ab dem Stichtag 1. Januar 2018 sind auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen aus „Altbeständen“ steuerpflichtig – also von Fonds, die der Anleger vor 2009 erworben hat. Steuerpflichtig bei diesen „Altbeständen“ sind aber nur die Kursgewinne, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen. Zudem hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Freibetrag hierfür von 100.000 Euro pro Person geschaffen, so dass die meisten Privatanleger von dieser Neuregelung kaum Nachteile zu erwarten haben. Ein vorschneller Verkauf von Fondsanteilen vor Jahresende aus steuerlichen Gründen ist jedenfalls nicht angebracht.

Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V., Presse-Info vom 9. November 2017

Einkommensteuer: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2018

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2018 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2017 – BStBl I 2016 S.1438).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5, 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 08 / 10006 :008 vom 08.11.2017

Mandanten-Information: Unangekündigte Kassennachschau ab 2018 – So sind Sie richtig vorbereitet!

Kaum haben Sie ihre Kassensysteme entsprechend den seit Anfang 2017 geltenden verschärften Anforderungen angepasst, da rüstet die Finanzverwaltung schon mächtig auf. Denn ab dem 01.01.2018 darf sie erstmals das neue Instrument der spontanen Kassennachschau anwenden.

Mit der unangekündigten Kassennachschau verschärft die Finanzverwaltung die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen Ihrer Mandanten! Entspricht die Kassenführung nicht den Vorschriften, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 50.000 €. Sie sollten daher allzeit gut vorbereitet sein!

Bestellen Sie deshalb jetzt das neue Rundschreiben „Unangekündigte Kassennachschau ab 2018 – So sind
Sie richtig vorbereitet!“ ein und informieren Sie sich aktiv und ausführlich über den Ablauf einer spontanen Kassennachschau
die Rechte und Pflichten von Prüfer und Geprüftem
die möglichen Sanktionen das richtige Verhalten bei der Kassennachschau die sonstigen Kassenregelungen, eventuelle Übergangsfristen und die ergänzenden Anforderungen der Kassensicherungsverordnung.

Umsatzsteuer: Kreditgewährung als eigenständige Leistung

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 13. November 2013, XI R 24/11

Der BFH hat mit Urteil vom 13. November 2013, XI R 24/11, entschieden, dass ein Unternehmer, der an ein Studentenwerk im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Projekts eine Bauleistung (Werklieferung) ausführt, die mit einer 20-jährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung eine eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk erbringt.

Unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013, C-224/11, BGZ Leasing, führt der BFH aus, dass eine Werklieferung und eine Finanzierung derselben grundsätzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden können, dass sie einen einheitlichen Umsatz bilden. Auch wenn die Finanzierung die Realisierung des angestrebten Bauvorhabens erleichtere, sei davon auszugehen, dass sie im Wesentlichen einen eigenen Zweck erfüllt und nicht nur das Mittel darstellt, um die Werklieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Gleichwohl bleibe nach den allgemeinen Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungen jeweils umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen oder als eine einheitliche Leistung zu betrachten sind. Eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des Leistungspreises sprechen dabei für das Vorliegen eigenständiger Leistungen.

Sei in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die Kreditierung des Werklieferungsentgelts bereits als eigenständige Leistung zu beurteilen, könne es – entgegen den Ausführungen in Abschnitt 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des UStAE – auf einen zahlenmäßig feststehenden Jahreszins nicht mehr ankommen.

Das BFH-Urteil vom 13. November 2013, XI R 24/11, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 13. November 2011, XI R 24/11, und auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2017 – III C 3 – S-7103-a / 15 / 10001 (2017/0854904); BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.11 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt der leistende Unternehmer grundsätzlich jeweils eigene selbständige Leistungen. 2Die naturgemäße Verbindung des Kreditgeschäfts zu der Lieferung oder sonstigen Leistung reicht für sich genommen für die Annahme einer einheitlichen Leistung nicht aus. 3Ob mehrere, voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Gesamtleistung vorliegen, ist im konkreten Einzelfall unter Beachtung der in Abschnitt 3.10 dargelegten objektiven Abgrenzungskriterien zu beurteilen. 4Anhaltspunkte, die für die Annahme mehrerer selbständiger Leistungen sprechen, sind dabei u. a.:

  • gesonderte Vereinbarung von Lieferung oder sonstiger Leistung und Kreditgewährung;
  • eigenständige Bildung von Leistungspreisen;
  • gesonderte Rechnungsstellung.

5Bei der Kreditgewährung im Rahmen von Public-Private-Partnership-Projekten ist von zwei getrennt zu beurteilenden Leistungen auszugehen, wenn Werklieferung und Finanzierung nicht so aufeinander abgestimmt sind, dass es die Verflechtung beider Komponenten nicht möglich machen würde, nur eine der beiden Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 2013, XI R 24/11, BStBl 2017 II S. XXX). 6Zur Kreditgewährung im Zusammenhang mit einem Forderungskauf vgl. Abschnitt 2.4.“

2. Absatz 2 wird gestrichen.

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 13 / 10007 vom 08.11.2017

Körperschaftsteuer: Vermietung von Ausstellungsflächen durch einen gemeinnützigen Verein

Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation, die in den Jahren 2013 und 2014 Informationsveranstaltungen für ihre Mitglieder durchführte, in deren Rahmen sie auch Informationsstände an Pharmaunternehmen, Krankenhausbetreiber u. ä. vermietete. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Vermietung zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung des Finanzamts insoweit gefolgt, als die Vermietung von Standflächen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der auch nicht als Zweckbetrieb von der Besteuerung ausgenommen sei.

Jedoch – insofern gab das Finanzgericht der Klage statt – sei der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln. Dies ergebe sich für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form der „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“ aus § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung.

Die Vorschrift setze ihrem Wortlaut nach nur die „Werbung für Unternehmen“ voraus. Sie enthalte insbesondere keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft handeln müsse.

Da diese Frage in der Vergangenheit von den Finanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.11.2017 zum Urteil 6 K 2010/16 vom 05.09.2017

 

Bewertungsgesetz: Feststellung des Wertes des Anteils am Betriebsvermögen: Keine Verrechnung positiver und negativer Kapitalkonten

Die Klägerin ist die Schwester des Erblassers, der Kommanditist der H KG war. Als der Erblasser am 07.05.2014 verstarb, befand sich die H KG bereits in Liquidation und hatte sowohl ihr Anlagevermögen als auch ihr Vorratsvermögen ganz überwiegend verkauft.

Das bei der H KG geführte Kapitalkonto des Erblassers wies am 07.05.2014 einen positiven Wert, die Kapitalkonten der anderen beiden Kommanditisten wiesen hingegen negative Werte aus. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung beim Finanzamt ab, aus der sich – nach Saldierung der Kapitalkonten – ein negativer Wert des Anteils des Erblassers an der H KG ergab.

Das Finanzamt folgte den Angaben der Klägerin im Wesentlichen, rechnete das positive Kapitalkonto des Erblassers jedoch nicht mit den negativen Kapitalkonten zusammen. Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nunmehr gefolgt.

Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen sei gesondert festzustellen. Da die H KG jedenfalls über einen Kassenbestand und Bankguthaben verfügt habe, liege Betriebsvermögen vor. Die Annahme von Betriebsvermögen setze nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in einer werbenden Phase befinde.

Zu bewerten sei nur der Anteil des Erblassers, der Gegenstand des Erwerbs sei. Eine Saldierung seines Kapitalkontos mit den negativen Kapitalkonten der anderen Kommanditisten sei nicht zulässig. Es komme mithin nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.11.2017 zum Urteil 4 K 3022/16 vom 20.10.2017

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin