Besteuerung der Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

Mit einem Urteil vom 6. September 2017 (Aktenzeichen 5 K 32/15) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten, der auf einem im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiff tätig ist, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind, wenn die Einkünfte in Dänemark tatsächlich nicht besteuert werden.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für eine dänische Reederei an Bord eines im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiffes. Dem Finanzamt gingen Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 zu. Der Steuerabzugsbetrag wurde jeweils mit 0 DKK mitgeteilt. Der Beklagte erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte entsprechend den Kontrollmeldungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, sein Gehalt sei ein Nettogehalt. Seine Einkünfte als Seemann seien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Dänemark zu versteuern. In Dänemark erfolge eine pauschale Besteuerung der Einkünfte, sodass die Erhebung von Einkommensteuern in Deutschland auf die an ihn gezahlten Nettolöhne zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führe.

Der 5. Senat wies die Klage ab. Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark sei als Rückfallklausel zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953) zur Regelung im DBA-Italien und zum DBA-Südafrika (Beschluss vom 13.Oktober 2015 I B 68/14, BFH/NV 2016, 558) seien dem Art. 24 Abs. 3 DBA Dänemark entsprechende Klauseln unabhängig vom unterschiedlichen Wortlaut der fraglichen Abkommensbestimmungen („effektiv nicht besteuert“ bzw. „besteuert werden“) im Sinne einer Rückfallklausel zu verstehen. Bei fehlender effektiver Besteuerung in dem einen Vertragsstaat falle das Besteuerungsrecht deshalb an den anderen Vertragsstaat zurück. Danach entfalle die Voraussetzung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA „Einkünfte aus Dänemark“ bei einer Nichtbesteuerung in Dänemark.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ging der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich in Dänemark keine Steuern auf seine Lohneinkünfte gezahlt hatte. Dies ergebe sich insbesondere aus den Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte, die durch die dänische Steuerverwaltung mitgeteilt wurden. Bestätigt worden sei dies durch die Antwort der dänischen Steuerverwaltung auf das Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass sein Arbeitgeber eine pauschale Steuer auf sein DIS-Gehalt gezahlt hatte.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 32/15 vom 06.09.2017

 

Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen

Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Aktenzeichen 4 K 34/16) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG darstellt.

Der Kläger führte im Streitjahr 2012 mit zwei Schiffen in der Hauptsaison täglich von 10-18 Uhr in halbstündigem Rhythmus Stadtrundfahrten durch, die etwa eine Stunde dauerten. Die Fahrgäste erhielten während der Fahrt Informationen zu Geschichte, Kultur und Architektur der Stadt. Das Beförderungsentgelt betrug im Streitjahr für Erwachsene einheitlich 9 Euro. Eine Ermäßigung für Teilstrecken wurde nicht gewährt. Im Beförderungsentgelt waren weder die Teilnahme an Führungen noch Eintritte zu Sehenswürdigkeiten enthalten. Ausgangspunkt der Stadtrundfahrten war ein auf der Uferseite zur Altstadt belegener Anleger. Weitere Fahrgäste wurden am 500 m entfernten Anleger auf der anderen Uferseite aufgenommen. Bei diesen Fahrgästen handelte es sich um Reisegruppen, die mit dem Bus angereist waren, und um Einzelpersonen, die auf dem nahegelegenen Parkplatz ihre Fahrzeuge abgestellt hatten. Nach Abschluss der Rundfahrt konnten die Fahrgäste nach ihrer Wahl an einem der beiden Anleger unabhängig davon aussteigen, ob sie dort auch zugestiegen waren. Neben den Stadtrundfahrten führte der Kläger Schiffsfahrten zu Zielen in der näheren Umgebung und Charterfahrten durch. Die Beförderungsstrecken betrugen für alle Schiffsfahrten weniger als 50 km. Eine gesonderte Genehmigung für die Schiffsfahrten ist nach dem Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht erforderlich.

Der Kläger behandelte die Umsätze aus den Stadtrundfahrten und den übrigen Schiffsfahrten als steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt besteuerte die gesamten Umsätze mit dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es sich bei den vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten nicht um die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG handelte. Die Stadtrundfahrten waren als Beförderung von Personen mit Schiffen anzusehen, da sich die Beförderungsleistung auch im Hinblick auf die während der Stadtrundfahrten erbrachten touristischen Zusatzleistungen als Hauptleistung darstellte. Der in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geregelte Genehmigungsvorbehalt war im Streitfall erfüllt, da eine Genehmigung für die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Schiffen nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht vorgesehen ist. Das Finanzgericht hatte mangels Tatbestandswirkung einer solchen Genehmigung eigenständig zu prüfen, ob die Stadtrundfahrten im Linienverkehr durchgeführt wurden.

Die Auslegung des Merkmals des Linienverkehrs mit Schiffen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Linienverkehrs, die sich aus den Vorschriften des für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geltenden PBefG ergibt. Die vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten erfüllten bei gesonderter Betrachtung sowohl die in § 42 PBefG geregelten Merkmale des begünstigten Linienverkehrs als auch die Merkmale des dem Regelsteuersatz unterliegenden Ausflugsverkehrs nach § 48 Abs. 1 PBefG. Die Abgrenzung beider Verkehrsarten ist nach Auffassung des Finanzgerichts danach vorzunehmen, ob das für den Linienverkehr prägende Merkmal der Fahrgastfreiheit oder das für den Ausflugsverkehr prägende Merkmal des gemeinsamen Ausflugszwecks im Vordergrund stand. Beide Merkmale schließen sich insoweit aus, als der ständige Wechsel von Fahrgästen der Annahme eines gemeinsamen Ausflugszwecks entgegensteht. Das Finanzgericht kam nach einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass bei den Stadtrundfahrten aufgrund der auf touristische Belange abgestellten Streckenführung, des einheitlichen Fahrpreises und der Tatsache, dass ein Wechsel der Fahrgäste nur zu Beginn und zum Ende der Stadtrundfahrt auf der kurzen Strecke von 500 m zwischen den beiden Anlegern stattfand, der gemeinsame Ausflugszweck im Vordergrund stand.

Im Hinblick auf die übrigen Schiffsfahrten war nach Auffassung des Finanzgerichts die Annahme eines begünstigten Linienverkehrs bereits dadurch ausgeschlossen, dass es an dem Merkmal der regelmäßigen Verkehrsverbindung fehlte, da die Durchführung dieser Fahrten von der konkreten Nachfrage abhängig war.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen XI R 27/17 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 4 K 34/16 vom 18.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI R 27/17)

Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht

Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht, der zur Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, stellt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 207/13 vom 11.05.2016 (nrkr – BFH-Az.: VI R 26/17)

Der 5. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 11. Mai 2016 (Aktenzeichen 5 K 207/13) entschieden, dass die Zahlung einer Entschädigung für einen Nießbrauchverzicht, der zu einer Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.

Die Entscheidung enthält umfangreiche Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung zum sog. Vorbehaltsnießbrauch (ein Elternteil übereignet den Hof im Wege vorweg genommener Erbfolge an ein Kind und behält sich einen Nießbrauch an dem Betrieb bis an sein Lebensende vor) in Abgrenzung zur sog. „Rheinischen Hofübergabe“ (der neue Eigentümer übernimmt von dem Vorbehaltsnießbraucher auch die aktive Bewirtschaftung). Zu den Konsequenzen einer Veräußerung hat der Senat folgendes erkannt: Veräußere der Eigentümer Betriebsgrundstücke, so müsse er die Veräußerungsgewinne versteuern. Bestehe ein Vorbehaltsnießbrauch, würden die Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken dem Eigentümer zugerechnet. Sei der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beende der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe dieses Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, sei die Entschädigung in voller Höhe im Rahmen des § 14 EStG steuerlich zu erfassen.

Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil die Revision zugelassen (dortiges Aktenzeichen VI R 26/17). Die Entscheidung wurde deswegen nachträglich veröffentlicht.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2017

Zinszahlungen eines BgA an eine Trägerkörperschaft als vGA

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)Der 1. Senat des Finanzgerichts hat sich in einem Urteil vom 8. März 2017 (Aktenzeichen 1 K 61/15) – ausgehend von der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung – ausführlich mit der Frage der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf das Verhältnis von Trägerkörperschaft und BgA auseinandergesetzt und diese in Teilbereichen weitergeführt. So hat er erkannt, dass Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, bei einer angemessenen Kapitalausstattung des Betriebes gewerblicher Art auch dann nicht zu einer vGA führen, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren.

Dabei führe auch der Umstand, dass vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe, nicht zu einer Beschränkung der Finanzierungsfreiheit. Es bestünden keine Ansatzpunkte dafür, dass – anders als im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft – die Finanzierungsfreiheit des BgA aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschränkt werden müsse. Der Umstand, dass die Trägerkörperschaft hinsichtlich der aus dem Darlehen resultierenden Zinseinnahmen nicht – auch nicht beschränkt – steuerpflichtig sei, während die Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterlägen, sei in der gesetzlichen Regelung der Steuerbefreiung angelegt. Wollte man hierin eine wettbewerbswidrige Besserstellung der öffentlichen Hand sehen, so bliebe für interne Darlehen der Trägerkörperschaft an ihren BgA entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.

Zudem liege jedenfalls auch keine vGA vor, wenn eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen des BgA daran scheitere, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft zuzuordnen seien, sofern die Zinsen für das interne Darlehen nicht die Verzinsung des in den Wirtschaftsgütern gebundenen Kapitals überstiegen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr für die Überlassung der Wirtschaftsgüter einzubeziehen wäre.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 24/17 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 1 K 61/15 vom 08.03.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/17)

FG Schleswig-Holstein zum Elektronischen Rechtsverkehr

Die Digitalisierung schreitet auch in der Finanzgerichtsbarkeit weiter voran. Nachdem bereits im Februar 2015 das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet hat, d. h. (auch) in Rechtssachen seitdem elektronisch erreichbar ist, konnte das Gericht im Jahr 2017 zunehmend elektronische Eingänge verzeichnen. Zudem ist in 2017 der elektronische Rechtsverkehr mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit weiter ausgebaut worden. Seitdem läuft die Kommunikation zwischen Finanzgericht und Familienkassen nahezu ausschließlich elektronisch.

Ab dem 1. Januar 2018 sind u. a. auch Steuerberater/-innen und Rechtsanwält/-innen gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO i. V. m. § 53 Abs. 2 FGO verpflichtet, einen sog. sicheren Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO für die Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, d. h. für die Finanzgerichtsbarkeit elektronisch erreichbar (also einseitig empfangsbereit) zu sein. Eine Verpflichtung, ihrerseits Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln, besteht für Rechtsanwält/-innen und Steuerberater/-innen aber derzeit nicht.

Für den Fall, dass ein elektronischer Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO zum 1. Januar 2018 (noch) nicht eröffnet worden ist, ist keine gesetzliche Sanktionierung vorgesehen. Das bedeutet in der Praxis, dass das Finanzgericht in diesen Fällen auch weiterhin postalisch bzw. per Telefax Dokumente übermitteln/zustellen wird.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017

 

Mutterschutzgesetz: Neue Mutterschutz-Regelungen: Schwangere noch besser geschützt

 Ab Januar 2018 gelten neue Regelungen beim Mutterschutz. Frauen dürfen etwa an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch Schülerinnen und Studentinnen profitieren künftig vom Mutterschutz. Durch die Neuerungen sind Frauen noch besser geschützt. Gleichzeitig haben sie mehr Freiheiten.

Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952. Seitdem wurde es nur geringfügig geändert. Jetzt hat die Bundesregierung die Regelung reformiert und der heutigen Zeit angepasst. Die betroffenen Frauen sollen nun einerseits gesundheitlich besser geschützt werden. Andererseits sollen sie selbstbestimmter entscheiden können, bis zu welchem Maße sie an der Arbeitswelt oder Ausbildung teilnehmen.

Wie ist der Mutterschutz bislang in Deutschland geregelt?

Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Von Fall zu Fall müssen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt. Diese Regelungen gelten im Wesentlichen immer noch, es gibt aber einige Präzisierungen.

Die wichtigsten Änderungen

  • Eine wesentliche Änderung betrifft Schülerinnen und Studentinnen. Waren sie bislang vom gesetzlichen Mutterschutz ausgenommen, gilt er ab Januar erstmals auch für sie. Mussten sich die jungen Frauen bislang krankschreiben lassen, können sie ab Januar selbst entscheiden, ob sie auch während des Mutterschutzes beispielsweise an Prüfungen teilnehmen oder nicht.
  • Die Arbeitgeber müssen bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze daraufhin überprüfen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrenlos arbeiten könnten. Gegebenenfalls sind die Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. So soll vermieden werden, dass schwangere Frauen gegen ihren Willen Arbeitsverboten ausgesetzt sind. Dies ist künftig nur noch dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht entsprechend umgestalten kann und der betroffenen Frau auch (überangangsweise) keinen anderen Arbeitsplatz anbieten kann.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr sind ab Januar mit Einverständnis der Frau erlaubt. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung. Die Schwangere kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

Einige Änderungen schon seit Mai 2017 in Kraft

Schon seit Ende Mai 2017 gilt für Mütter von behinderten Kindern ein verlängerter Mutterschutz von zwölf anstelle von acht Wochen nach der Geburt. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.

Ebenfalls seit Ende Mai gilt bereits ein viermonatiger Kündigungsschutz von Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2017

 

Betriebsrente wird attraktiver

Höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind nur zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Der Bundestag brachte im parlamentarischen Verfahren weitere Verbesserungen für Beschäftigte ein. Nun hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung im Alter. Etwa 30 Prozent der heutigen Rentnerinnen und Rentner beziehen sie neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 Prozent betrieblich vor.

Allerdings ist diese Art der Altersvorsorge in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen noch nicht ausreichend verbreitet.

Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anders werden. Für Unternehmen wird es attraktiver, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.

Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen

Ob ein Betrieb betriebliche Altersvorsorge anbietet, hängt bislang oftmals von seiner Größe ab. Dabei gilt: Je größer der Betrieb ist, desto wahrscheinlicher wird das Angebot einer Betriebsrente. Kleine und mittlere Unternehmen können und wollen den Aufwand für deren Aufbau oft nicht betreiben. Deshalb fehlt es in diesem Bereich häufiger an Angeboten und somit an einem höheren Versorgungsniveau im Alter.

Das Sozialpartnermodell

Der Weg zur Betriebsrente wird nun vereinfacht. Als Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bezeichnete Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bei der ersten Lesung des Gesetzes im Bundestag am 10. Januar 2017 deshalb das vorgesehene Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können.

Die Arbeitgeber sollen sich dafür im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen. Nahles: „Wir haben auf Garantien und Mindestleistungen verzichtet, weil das bisher der Haupthemmschuh war“, in kleineren Unternehmen Betriebsrenten anzubieten. Das Tarifpartnermodell stelle Vereinbarungen im Sinne von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicher.

Die Sozialpartner können so viel einfacher neue Betriebsrentensysteme für ganze Branchen aufbauen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Nicht ohne Kontrolle

Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Dafür gibt es neue Aufsichtsvorschriften.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Direkter Steuerzuschuss von 30 Prozent

Gerade für Geringverdiener ist wichtig, dass sich ihre Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen. Nur so kann ein angemessener Versorgungsanspruch aufgebaut werden. Arbeitgeber erhalten deshalb einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich.

Zudem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2017 bei 6.350 Euro Monatsverdienst.

Riester-geförderte Betriebsrenten beitragsfrei

In der betrieblichen Altersversorgung gibt es auch die Möglichkeit, eine Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Solche Betriebsrenten sind ab 1. Januar 2018 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Dadurch wird vermieden, dass doppelt Beiträge zu zahlen sind.

Mehr Riester-Grundzulage

Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Seit 2002 besteht die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und mit Kindern erreichen durch die staatlichen Zulagen besonders hohe Förderquoten auf die von ihnen eingezahlten Beiträge. Sie werden auf diesem Wege gezielt beim Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge unterstützt.

Rund 60 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger der Riester-Zulagen haben ein Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro. Gerade Frauen profitieren über die Kinderzulagen in vielen Fällen besonders von der Riester-Rente. Die Förderung über die Zulagen hat sich bewährt und unterstützt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge dort, wo sie besonders gebraucht wird. Deswegen soll die Grundzulage mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz angehoben werden. Das kommt vor allem den Riester-Sparern mit geringen Einkommen zugute.

Wie genau funktioniert Riester?

Wer mindestens vier Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens in einem zertifizierten Riester-Produkt anlegt, erhält eine jährliche Grundzulage von bisher 154 Euro (ab 2018: 175 Euro). Zusätzlich gibt es Kinderzulagen von jährlich bis zu 300 Euro pro Kind. Parallel zu den direkten staatlichen Zuzahlungen können die Beiträge zu Riester-Produkten von der Steuer abgesetzt werden.

Zusatzrenten bis 208 Euro bei Grundsicherung anrechnungsfrei

Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten ab 2018 bis 208 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Immer gut informiert

Wer eine Betriebsrente abschließen will, braucht alle wichtigen Informationen zum jeweiligen Produkt. Deshalb wird auch die Deutsche Rentenversicherung als neutrale Stelle über die Möglichkeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge informieren.

Der kurze Draht zur Deutschen Rentenversicherung

Bei der Deutschen Rentenversicherung muss man nicht lange nach Antworten suchen: Die bekommt man über das kostenlose Service-Telefon unter der Rufnummer 0800 1000 4800.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 1. Juni 2017 im Bundestag verabschiedet. Am 7. Juli 2017 stimmte der Bundesrat zu. Zum 1. Januar 2018 tritt es in Kraft.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2017

 

Darlehenszinsen für ein nießbrauchsbelastetes Grundstück können vorweggenommene Werbungskosten sein

Der Erwerber eines mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Grundstücks kann die Schuldzinsen für die Anschaffungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das entschied der 5. Senat mit Urteil vom 25. April 2017 (Az. 5 K 763/15). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 20/17).

Der Kläger hatte zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 1995 von seiner Mutter sowie im Jahr 2008 von seiner Tante ein bebautes Grundstück zu Miteigentum in Höhe von je 50 % erworben. Das aufstehende Gebäude umfasst eine kleinere Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Die Mutter des Klägers behielt sich und ihrem Ehemann den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Die Tante des Klägers behielt sich ebenfalls den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Nachdem der Vater des Klägers verstorben war, standen die Nießbrauchsrechte der Mutter und der Tante je zur Hälfte zu, die das Grundstück gemeinschaftlich vermieteten. Im Jahr 2011 erwarb der Kläger von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem nießbrauchsbelasteten Grundstück zum Kaufpreis von 250.000 Euro. Die für diesen Grundstücksanteil vom Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als vorweggenommene Werbungskosten erklärten Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Schuldzinsen erkannte das Finanzamt (FA) nicht an.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht erkannte die Darlehenszinsen nicht aber die AfA als vorweggenommene Werbungskosten an. In den vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher entschiedenen Fällen zur Berücksichtigung von Werbungskosten bei einem mit einem lebenslangen Nießbrauch belasteten Grundstück sei die Berücksichtigung beim Grundstückseigentümer jeweils am Nachweis eines ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkunftsart gescheitert, in deren Rahmen der Abzug begehrt worden sei. Nach Ansicht des BFH fehle es regelmäßig an der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine Immobilie tätige, die eine andere Person zu nutzen berechtigt und ein Ende der Nutzung nicht absehbar sei.

Die Ungewissheit über den genauen Beginn der Einkünfteerzielung sei bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht indes kein absolutes Ausschlusskriterium. Dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Vermietung komme lediglich indizielle Bedeutung zu. Insofern könne beim Steuerpflichtigen auch dann die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht werden, wenn das konkrete Ende des Nießbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar sei. Dies sei der Fall, wenn trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Einkünfteerzielung aufgrund weiterer äußerer Umstände keine Zweifel daran bestünden, dass der Steuerpflichtige bereits im Streitjahr beabsichtige, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Das sei hier der Fall. Der Senat habe nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers keine Zweifel daran, dass der Kläger bereits im Streitjahr beabsichtigte, nach dem Wegfall der Nießbrauchrechte zugunsten seiner Mutter und seiner Tante mit dem streitgegenständlichen Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Hätte der Kläger hingegen die Absicht gehabt, seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu veräußern, so hätte der Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils von seiner Schwester wenig Sinn gemacht, denn sie hätten das Grundstück auch gemeinsam veräußern können. Auch eine nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führende zukünftige Nutzung des Grundstücks durch den Kläger (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) könne ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen, die sich bereits auf das Jahr ihrer Ausführung und damit auf einen Zeitraum beziehen würden, in dem noch nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern allein der Nießbrauchsberechtigte Vermietungseinkünfte erziele, handele es sich bei den Anschaffungskosten für das Grundstück und den damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten um Aufwendungen, die ausschließlich im Hinblick auf die in der Zukunft beabsichtigte Vermietung getätigt würden.

Die geltend gemachte AfA könne aber nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die AfA beziehe sich auf die Abnutzung des Gebäudes. Im Streitjahr 2013 hätten die Nießbrauchsberechtigten (Mutter und Tante des Klägers) das Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Allein sie seien daher zur Geltendmachung von AfA auf das Gebäude berechtigt gewesen. Da der Kläger im Jahr 2013 (noch) keine Vermietungseinkünfte mit der entgeltlich erworbenen Grundstückshälfte erzielt habe, fehle es bei ihm am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem durch die AfA abgebildeten Wertverzehr und den in der Zukunft beabsichtigten Vermietungseinkünften.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 763/15 vom 25.04.2017 (nrkr – BFH-Az.: IX R 20/17)

 

Hinterziehungszinsen auf Umsatzsteuer bei Überschusseinkünften

Die Klägerin hatte mit Selbstanzeige vom Oktober 2010 Einkünfte aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung für die Jahre 2002 und 2004 bis 2008 nacherklärt. Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Die sich aufgrund der Selbstanzeige ergebenden Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 53.813 Euro wurden in den Jahren 2010 und 2011 gezahlt. Im Bescheid über die Hinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern ermittelte das FA die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung von § 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Umsatzsteuernachzahlung ließ es daher sowohl bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und der so hinterzogenen Steuer (insoweit unstreitig) als auch bei der Ermittlung der Höhe der Hinterziehungszinsen unberücksichtigt. Hiergegen wendete die Klägerin ein, bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Hinterziehungszinsen seien auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum hinterzogene Umsatzsteuer, welche erst in den Jahren 2010/2011 gezahlt worden sei, einkünftemindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anderenfalls käme es zu einer doppelten Festsetzung von Hinterziehungszinsen sowohl auf die hinterzogene Umsatzsteuer als auch auf die hinterzogene Einkommensteuer.

Dieser Argumentation folgte der 13. Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 1967/15) nicht. Das FA habe die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und somit die Bemessungsgrundlage für die Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung (AO) zutreffend ermittelt. Denn bei zutreffender Kenntnis der Sachlage zum Zeitpunkt der Veranlagung – und nur auf diesen Zeitpunkt komme es an – hätte das FA anders als im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, 5 EStG die Umsatzsteuer mangels Zahlung aufgrund von § 11 EStG nicht einkünftemindernd berücksichtigen dürfen. Für eine gewinnmindernde Berücksichtigung von (fiktiver) Umsatzsteuer als „Ausgabe“ bestehe keine Rechtsgrundlage. Ebenso wenig bestehe eine Rechtsgrundlage für eine allenfalls denkbare Berücksichtigung als „fiktive“ Werbungskosten. Vielmehr sei im Rahmen der Überschusseinkünfte die abgeführte Umsatzsteuer gemäß § 11 EStG erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Der hiergegen erhobene Einwand, bei Offenlegung des umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsverhältnisses wäre aufgrund der Voranmeldungen im jeweiligen Jahr auch die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt worden, müsse demgegenüber als alternativer hypothetischer Kausalverlauf steuer- und steuerstrafrechtlich unbeachtlich bleiben. Denn die reine Fiktion eines nicht gegebenen tatsächlichen Geschehens könne die Strafbarkeit eines tatsächlich verwirklichten Delikts nicht entfallen lassen. Demgegenüber stelle die vorgebliche „doppelte“ Verzinsung sowohl der Einkommensteuernachzahlung als auch der Umsatzsteuernachzahlung aufgrund der Hinterziehung eine sachgerechte und systemimmanente Abschöpfung der Zinsvorteile der Klägerin aufgrund der Hinterziehung dar. Denn die Klägerin habe sowohl die Vorteile der zu niedrigen Einkommensteuerfestsetzung als auch jene der zu niedrigen Umsatzsteuerfestsetzung genossen. Beide Steuern seien nicht rechtzeitig gezahlt worden und hätten somit zu Zinsvorteilen gegenüber dem steuerehrlichen Bürger geführt.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. IX B 123/17).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 13 K 1967/15 vom 13.10.2017 (nrkr – BFH-Az.: IX B 123/17)

 

Nichtsteuerbare Einkünfte aus einer Managementbeteiligung

Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. 5 K 3825/14) hat der 5. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Erlöse aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers bei entsprechender Gestaltung weder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG steuerbar sind. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 99/17).

Der verheiratete Kläger war angestellter Geschäftsführer der XY GmbH, die als Holding der X-Unternehmensgruppe fungierte. Die Anteile der XY GmbH wurden im Jahr 2005 von einer Investorengruppe aus der Private Equity Branche erworben, die das Ziel hatte, das erworbene Unternehmen nach einer grundlegenden Umstrukturierung mit Gewinn zu veräußern. Um die angestrebte Wertsteigerung der erworbenen Unternehmensbeteiligung zu erreichen und einzelne Manager und Führungskräfte in der X-Unternehmensgruppe stärker an das Unternehmen zu binden, hatten die neuen Mehrheitsgesellschafter vorgesehen, ausgewählte Manager an der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Hierzu gehörte auch der Kläger. Er erwarb im Jahr 2005 fremdfinanzierte Geschäftsanteile und war seitdem zu 0,5 % am Stammkapital der XY GmbH beteiligt. Im Zuge einer im Jahr 2007 erfolgten Umstrukturierung der X-Unternehmensgruppe wurden die Anteile an der XY GmbH gegen neue Anteile an der XA GmbH eingetauscht. Der Kläger war jetzt zu 0,96 % am Stammkapital der XA GmbH beteiligt. Nach der Umstrukturierung bestand erneut die Möglichkeit, sich an der XA GmbH (nun allerdings nur noch im Rahmen einer Treuhand) zu beteiligen. Im Jahr 2008 erwarb die Ehefrau des Klägers (Klägerin) treuhänderisch zu haltende Geschäftsanteile an der XA GmbH. Sie war somit als Treugeberin zu 0,11 % am Stammkapital der XA GmbH beteiligt.

Im Jahr 2009 veräußerten die Kläger ebenso wie die anderen Gesellschafter ihre Beteiligung an der XA GmbH. Der Verkaufspreis wurde in drei Tranchen ausgezahlt, die erste Tranche im Jahr 2009, die zweite und dritte in den Jahren 2011 und 2014. Das Finanzamt (FA) qualifizierte sämtliche Verkaufserlöse als dem Kläger im Jahr 2009 zugeflossener Arbeitslohn.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Die Erlöse aus der Veräußerung der GmbH-Anteile seien weder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch als Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG zu qualifizieren. Da sie auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen seien, unterlägen sie nicht der Einkommensteuer. Beteilige sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, könne die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stünden. Der Arbeitnehmer nutze in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage. Die daraus erzielten laufenden Erträge seien dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung komme dementsprechend eine Steuerbarkeit nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG in Betracht.

So sei es im Streitfall. Ein für Lohneinkünfte notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis des Klägers und den Erlösen aus der Veräußerung der Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau bestehe nicht. Die Erlöse hätten ihre Ursache vielmehr allein in der unmittelbaren bzw. mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung der Kläger, die als Sonderrechtsbeziehung unabhängig vom Arbeitsverhältnis des Klägers bestanden habe. Es habe sich bei den Beteiligungen um eine gewöhnliche Gesellschaftsbeteiligung mit den üblichen Chancen und Risiken gehandelt. Die Tatsache, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer für das Ziel der Mehrheitsgesellschafter, die X-Unternehmensgruppe mittelfristig mit Gewinn zu veräußern, wichtig war, sei noch kein Indiz dafür, dass dessen Beteiligung an der Holdinggesellschaft durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen sei. Denn der Kläger habe neben seinem Festgehalt auch noch eine variable Vergütung eines bestimmten Prozentsatzes des jährlichen Wertzuwachses des Unternehmens erhalten. Vor allem habe der Kläger im Zusammenhang mit seinem Anteilserwerb und dem seiner Frau von seinem Arbeitgeber bzw. dessen Eigentümern keinen Vorteil zugewandt bekommen, der über die bloße Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn hinausgegangen sei.

Bei den Erlösen der Kläger aus der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an der XA GmbH handele es sich auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, weil diese Vorschrift gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden sei, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin hätten ihre Anteile bereits vor diesem Datum erworben. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, da die Kläger ihre Geschäftsanteile jeweils länger als ein Jahr gehalten hätten.

Die Veräußerungsgewinne der Kläger seien auch nicht gemäß § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, weil die Kläger jeweils nicht zu mindestens einem Prozent an der XA GmbH beteiligt gewesen seien. Eine Zurechnung des Gesellschaftsanteils der Klägerin beim Kläger gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO) komme nicht in Betracht. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Die Ehegatten hätten jeweils eigenständig Geschäftsanteile an der GmbH gehalten, die zwar zusammengenommen die 1 %-Grenze des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG überstiegen. Jeder Anteil für sich sei aber unter dieser Grenze geblieben. Trotz Ehe und Zusammenveranlagung seien Ehegatten auch im Steuerrecht eigenständige Rechtssubjekte.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 3825/14 vom 09.05.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI B 99/17)

 

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