Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit immer schwerwiegend

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, weil der Inhaber nach zwei Geschwindigkeitsverstößen ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht vorgelegt hat.

Im konkreten Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Dadurch verlängerte sich die Probezeit auf 4 Jahre. Das von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Aufbauseminar führte er zunächst nicht durch, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nachdem er die Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar nachgereicht hatte, wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, die neue Probezeit lief weiter für die verbliebene Restdauer der 4-jährigen Probezeit. Innerhalb der neuen Probezeit überschritt der Mann erneut die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km innerorts. Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog ihm, als er das Gutachten nicht vorlegte, erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Dagegen stellte der Betroffene einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt, hatte damit aber keinen Erfolg. Die Richter bestätigten in ihrem Beschluss vom 13. Oktober 2016, dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig erfolgt sei. Nachdem der Antragsteller – nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und Wiedererteilung – in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen habe, sei die Anordnung einer MPU vom Straßenverkehrsgesetz vorgeschrieben. Jeder Verstoß gegen die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde nämlich vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung bewertet. Auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit sei noch verwertbar, unabhängig davon, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis auf Probe wiedererteilt worden sei. Da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz erhoben werden.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 31.10.2016 zum Beschluss 1 L 754/16 vom 13.10.2016

 

 

Untervermietung an Touristen: Vor der Kündigung steht die Abmahnung

Untervermietung an Touristen: Vor der Kündigung steht die Abmahnung

Ein Mieter darf seine Wohnung grundsätzlich nicht über entsprechende Portale an Touristen untervermieten. Tut er dies doch, riskiert er eine Kündigung. Bevor der Vermieter kündigen darf, muss er den Mieter allerdings abmahnen.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung hatten diese dreimal für jeweils maximal eine Woche an Touristen untervermietet. Ihre Wohnung hatten sie über ein entsprechendes Internetportal angeboten. Die Vermieterin der Wohnung kündigte am 25.8.2015 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und zwar wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte. Am 27.8.2015 löschten die Mieter ihre Vermietungsanzeige im Internetportal. Die Vermieterin verlangt von den Mietern die Räumung der Wohnung.

Die Mieter wehren sich gegen die Kündigung, da die Vermieterin vor der Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen hatte.

Entscheidung

Vor Gericht bekamen die Mieter Recht. Es entschied, dass sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam sind.

Zwar liegt in der Vermietung der Wohnung an Touristen eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte vor. Diese stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Es fehlt jedoch eine vorherige Abmahnung.

Dass eine Abmahnung nicht erfolgversprechend gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Die Mieter haben ihre Vermietungsanzeige unmittelbar nach der Kündigung gelöscht. Das lässt darauf schließen, dass sie dies auch bei einer Abmahnung getan hätten.

Darüber hinaus liegen auch keine besonderen Gründe vor, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht hätten. Über die unberechtigte Gebrauchsüberlassung hinaus müssten weitere Umstände hinzutreten, die den Vertragsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Dies ist hier nicht der Fall.

Da die Abmahnung fehlte, konnte die Kündigung nicht wirksam sein. Die ungenehmigte Untervermietung an Touristen ist zwar eine Pflichtverletzung, die hier auch schuldhaft war. Wegen der unterlassenen Abmahnung fehlt es aber an einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung.

Kündigung wegen Eigenbedarf: Mieter darf Widerspruch ankündigen

Kündigung wegen Eigenbedarf: Mieter darf Widerspruch ankündigen

Soll eine vermietete Wohnung verkauft werden, darf der Mieter dieser Wohnung gegenüber einem Kaufinteressenten äußern, dass er eine eventuelle Eigenbedarfskündigung nicht akzeptieren wird. Der Mieter verletzt dadurch nicht seine Pflichten aus dem Mietvertrag.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung möchte diese verkaufen. Gegenüber Kaufinteressenten hatte der Mieter angekündigt, einer eventuellen Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Nach einer Abmahnung wegen dieses Verhaltens kündigte der Vermieter das Mietverhältnis zunächst ordentlich, anschließend nochmals fristlos, hilfsweise ordentlich.

Entscheidung

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigungen unwirksam sind, weil dem Mieter keine erheblichen Pflichtverletzungen nachgewiesen werden konnten.

Dass der Mieter einem möglichen Eigenbedarf widersprochen haben soll, stellt keine Vertragspflichtverletzung dar. Dem Mieter ist es gestattet, einen Kaufinteressenten darauf hinzuweisen, dass er nicht bereit ist, die Wohnung auch bei einer Eigenbedarfskündigung des Käufers freiwillig zu verlassen. Denn ein Mieter darf sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren, indem er den Eigenbedarf bezweifeln und der Kündigung widersprechen kann. Das darf der Mieter einem Erwerber auch mitteilen.

Handwerkerleistung: Zahlt die Versicherung alles, kann nichts steuerlich geltend gemacht werden

Handwerkerleistung: Zahlt die Versicherung alles, kann nichts steuerlich geltend gemacht werden

Wird die Rechnung eines Handwerkers wegen eines Schadens von einer Versicherung beglichen, kann der Steuerzahler die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen.

Hintergrund

Die Klägerin musste in ihrer Wohnung einen Wasserschaden reparieren lassen. Die Handwerkerkosten beliefen sich auf 3.224 EUR. Zunächst bezahlte die Klägerin die Rechnung, den entsprechenden Betrag bekam sie allerdings später von der Versicherung ersetzt. In ihrer Steuererklärung machte die Klägern für den Rechnungsbetrag die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend, 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR. Sie verwies darauf, dass sie Versicherungsbeiträge zahlen müsste, die sie steuerlich nicht absetzen könnte. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Handwerkerkosten jedoch ab.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg mit ihren Argumenten. Denn nach Ansicht der Richter hat sie keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung, weil sie wirtschaftlich nicht belastet ist. Die von ihr geltend gemachten Handwerkerleistungen sind zwar grundsätzlich steuerlich begünstigt. Das Gesetz geht aber davon aus, dass nur Zahlungen abzugsfähig sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mindern. Da die Klägerin die Handwerkerkosten komplett von der Versicherung erstattet bekommen hat, ist sie nicht mehr wirtschaftlich belastet. Die Höhe der Versicherungsbeiträge sah das Finanzgericht hier als unerheblich an.

Muss eine Spende immer einen Inlandsbezug aufweisen?

Muss eine Spende immer einen Inlandsbezug aufweisen?

Trägt die Tätigkeit eines ausländischen Empfängers einer Spende zur Ansehenssteigerung Deutschlands bei, darf eine Spende steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Klägerin spendete an die Pfarrgemeinschaft A mit Sitz in Rumänien 15.000 EUR. Diesen Betrag machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt gewährte den beantragten Abzug jedoch nicht. Seiner Auffassung nach fehlte es an einem Inlandsbezug.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die Spende zu Unrecht nicht anerkannt wurde. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, die in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Nach dem Inlandsbezug muss die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Im vorliegenden Fall ist das Finanzgericht der Auffassung, dass die Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin zur Ansehenssteigerung Deutschlands beiträgt. Unter Beachtung ihrer Satzung und da es sich um eine kirchliche Einrichtung handelt, ist das offenkundig.

Sind Studiengebühren einer privaten Hochschule als Sonderausgaben abziehbar?

Sind Studiengebühren einer privaten Hochschule als Sonderausgaben abziehbar?

Besucht das Kind eine private Schule, können die Eltern das gezahlte Schulgeld als Sonderausgaben abziehen. Ob das auch bei Schulgeldzahlungen für eine private Hochschule gilt, muss jetzt der Bundesfinanzhof klären.

Hintergrund

Die Tochter des Klägers studierte nach ihrem Abitur an einer nichtstaatlichen akademischen Bildungseinrichtung. Diese war als Fachhochschule staatlich anerkannt und finanziert sich im Wesentlichen durch Studienentgelte. Der Kläger machte die von ihm für das Wintersemester 2013/2014 getragenen Entgelte in Höhe von 3.555 EUR als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug jedoch ab, da die Fachhochschule keine allgemein- bzw. berufsbildende Schule ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte ebenfalls keinen Sonderausgabenabzug für das gezahlte Schulgeld und wies die Klage ab.

Schulgelder für den Besuch einer Privatschule sind grundsätzlich in Höhe von 30 %, maximal 5.000 EUR je Kind und Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings sind nur Zahlungen an allgemeinbildende und berufsausbildende Schulen begünstigt. Es muss sich also um Privatschulen handeln, deren Schulbesuch zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss führt. Mit dem Studiengang „Bachelor of Science“ wird jedoch nur ein akademischer Grad verliehen. Deshalb liegt kein anerkannter Berufsabschluss vor.

Der Argumentation des Klägers, dass auch Hochschulen unter den gesetzlichen Begriff der Schule fallen und durch den an der Fachhochschule angebotenen Studiengang ein allgemein- bzw. berufsbildender Schul- oder Berufsabschluss erreicht werden kann, folgte das Gericht nicht.

Kindergeld darf bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgefordert werden

Kindergeld darf bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgefordert werden

Hat der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er eine Schulbescheinigung zu spät vorgelegt hat, und ist dadurch der Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, ist die Familienkasse nicht zum Billigkeitserlass der Rückforderung verpflichtet.

Hintergrund

Die Mutter bekam für ihren volljährigen Sohn von August 2012 bis Juli 2014 Kindergeld. Im Sommer 2014 forderte die Familienkasse sie auf, eine Schulbescheinigung bzw. einen Nachweis über die Beendigung der Schulausbildung ihres Sohnes vorzulegen. Darauf reagierte die Mutter trotz mehrerer Aufforderungen nicht. Deshalb hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzungen auf und forderte das Kindergeld von 5.160 EUR zurück. Erst 4 Monate später legte die Mutter im Rahmen eines Einspruchs die gewünschten Nachweise vor. Nachdem die Familienkasse die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und den Einspruch als unzulässig verworfen hatte, beantragte die Mutter den Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte einen Erlass aus Billigkeitsgründen ab, da die Familienkasse nicht zum Erlass der Kindergeld-Rückforderung verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn das Kindergeld bereits auf SGB II-Leistungen angerechnet wurde. Der Grund: Die kindergeldberechtigte Mutter hat ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie die Schulbescheinigung zu spät vorgelegt hat. Deshalb ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden. Ihr wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen.

Welche Berufskleidung ist typisch für einen Orchestermusiker?

Welche Berufskleidung ist typisch für einen Orchestermusiker?

Leichenbestatter und Oberkellner dürfen ihre Aufwendungen für schwarze Anzüge steuerlich geltend machen, ein Orchestermusiker darf das nicht. Denn bei ihm gehören ein schwarzes Sakko und schwarze Hosen nicht zur typischen Berufskleidung.

Hintergrund

Der Kläger ist als Musiker bei einem Philharmonischen Orchester angestellt. Bei Konzerten muss er bestimmte Kleidung tragen, insbesondere schwarze Hosen und schwarzes Sakko. Der Arbeitgeber zahlt ihm monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. Die Kosten für Sakko und Hosen machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen jedoch ab, da die Kleidungsstücke keine typische Berufskleidung sind.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte eine Anerkennung der Kosten ab. Das schwarze Sakko und die schwarzen Hosen gehören beim Kläger zur bürgerlichen Kleidung und stellen keine Berufskleidung dar. Zwar sind bei einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner schwarze Anzüge typische Berufskleidung. Im Gegensatz zum Kläger soll die Kleidung bei diesen Berufen jedoch eine herausgehobene Position unterstreichen. Beim Kläger dient die Kleidung dagegen nur dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Darüber hinaus kann er diese Kleidung auch zu privaten festlichen Anlässen tragen.

Eine private Nutzung der Kleidungsstücke hat der Arbeitgeber nicht untersagt. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

Den Splittingtarif gibt es eigentlich nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht jedoch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. So hat zumindest das Finanzgericht Münster entschieden. Jetzt muss sich der Bundesfinanzhof mit der Sache befassen.

Hintergrund

Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, zusammen mit 3 gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Klägerin. Für das Jahr 2012 reichten die Kläger jeweils eigene Steuererklärungen ein. Gegen ihre Steuerbescheide legten sie jeweils Einspruch ein und beantragten die Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die Zusammenveranlagung und damit auch der Splittingtarif nur Partnern gewährt werden kann, die in einer rechtlich institutionalisierten Form der Partnerschaft zusammenleben. Das ist aber nur der Fall bei gleichgeschlechtlichen Partnern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, und bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die verheiratet sind. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können deshalb die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen.

Unterhaltsaufwendungen: Ist die Opfergrenze bei im Haushalt lebenden volljährigen Kindern anwendbar?

Unterhaltsaufwendungen: Ist die Opfergrenze bei im Haushalt lebenden volljährigen Kindern anwendbar?

Beim Abzug von Unterhaltsleistungen kommt grundsätzlich die Opfergrenze zur Anwendung. Das gilt jedoch nicht bei Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, mit dem Unterhaltsleistenden in einem Haushalt leben und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Hintergrund

Der Kläger machte für seine Söhne Unterhaltsleistungen i. H. v. 16.008 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur 9.216 EUR zum Abzug zu, weil es die Opfergrenze anwendete. Gegen die Anwendung dieser Opfergrenze wendet sich der Kläger. Seine Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an Personen, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) besteht, nicht mehr anwendbar.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch zuungunsten des Klägers und wies die Klage als unbegründet zurück. Unterhaltsleistungen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Diesem müssen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Diese Opfergrenze wendet das Finanzgericht auch im vorliegenden Fall an. Denn seiner Auffassung nach liegt in der einkommensabhängigen Berechnung der Opfergrenze kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin