Pokergewinne unterliegen der Umsatzsteuer

Ein professioneller Pokerspieler kann mit seinen Gewinnen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Az. 15 K 798/11 U) entschieden.

Der Kläger nahm über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teil. Neben den Preisgeldern erzielte er keine weiteren Einnahmen, nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte. Die Preisgelder gab er in seinen Steuererklärungen nicht an. Nachdem insbesondere durch ein Internet-Interview des Klägers bekannt geworden war, dass er an zahlreichen Turnieren teilgenommen hatte, führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und schätzte die Umsätze des Klägers auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil er nach seiner Ansicht kein Berufsspieler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.

Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Nach den Gesamtumständen sei er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche zunächst, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich fünf bis acht Pokerturnieren und darüber hinaus an Cash-Games und Internetveranstaltungen teilgenommen habe. Dabei habe er sich wie ein Profi und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten, was sich zum einen an der Unterbeteiligung anderer Spieler zur Erhöhung der Gewinnchancen zeige. Zum anderen sprächen hierfür auch die Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen habe. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben habe, unterlägen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt sei zur Schätzung der Umsätze befugt gewesen, weil der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2014 zum Urteil 15 K 798/11 vom 15.07.2014, Newsletter 08/2014

Freistellung spanischer Dividenden trotz lediglich 10 %-igen Quellensteuerabzugs

Mit Urteil vom 2. Juli 2014 (Az. 12 K 2707/10 F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Dividenden einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter auch dann von der Einkommensteuer freizustellen sind, wenn in Spanien lediglich ein Quellensteuerabzug von 10 % vorgenommen wurde.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, erzielte Dividenden aus einer Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft. Zugleich war sie an einer spanischen S. L. en Commandita (Personengesellschaft, die mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist) beteiligt, deren Komplementärin die spanische Kapitalgesellschaft war. Die Dividenden unterwarf der spanische Fiskus einem Quellensteuerabzug von 10 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Dividenden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Klägerin als gewerbliche Einkünfte. Zwar stünde das Besteuerungsrecht insoweit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Spanien zu, weil die Gewinne einer spanischen Betriebsstätte zuzuordnen seien; die Freistellung sei jedoch nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versagen.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat führte aus, dass die Dividendeneinnahmen nicht als Einkünfte festzustellen, sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen seien. Da die Beteiligung an der spanischen Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der spanischen Personengesellschaft gehöre, stellten die Ausschüttungen keine Kapitalerträge, sondern gewerbliche Einkünfte dar. Diese seien sowohl nach dem im DBA enthaltenen Betriebsstättenvorbehalt als auch nach § 50d Abs. 10 EStG als Unternehmensgewinne zu behandeln und deshalb von der deutschen Einkommensteuer freizustellen.

Dem stehe § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Zwar werde nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Freistellung ungeachtet eines DBA nicht gewährt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht oder nur mit einem durch das DBA begrenzten Steuersatz besteuert werden. Die Norm sei aber wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den durch sie bewirkten „treaty override“ einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur Fälle des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach dem Methodenartikel betreffe, nicht aber – wie im Streitfall – die Freistellung nach einer Verteilungsnorm des DBA.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2014 zum Urteil 12 K 2707/10 vom 02.07.2014,  Newsletter 08/2014

Finanzierungschancen für Existenzgründungen stärken

Rege Nachfrage nach Mikromezzanin-Beteiligungen – Bundeswirtschaftsministerium verdoppelt Fondsmittel

Zu geringes Eigenkapital ist für sehr kleine Unternehmen und Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer oft ein Hindernis beim Zugang zu Kreditfinanzierungen. Um solchen Unternehmen bessere Finanzierungschancen zu eröffnen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Herbst 2013 den Mikromezzaninfonds-Deutschland mit einem Volumen von 35 Mio. Euro aufgelegt. Er wird aus Mitteln des ERP-Sondervermögens und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert und bietet kleinen und jungen Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründern wirtschaftliches Eigenkapital (stille Einlagen) bis 50.000 Euro. Dadurch verbessert sich das Rating dieser Unternehmen und ihre Chancen auf neue Kredite steigen. Seit dem Programmstart im September 2013 verzeichnet der Mikromezzaninfonds eine rege Nachfrage. So wurden bis Ende Juli 2014 deutschlandweit mehr als 700 Beteiligungen über insgesamt rd. 30 Mio. Euro zugesagt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: „Die große Nachfrage und die Breite der geförderten Projekte zeigen, dass mit diesem zielgerichteten Programm eine Förderlücke geschlossen werden konnte. Sehr erfreulich ist auch, dass die Mittel in großem Umfang den besonderen Zielgruppen, wie z. B. ‚Unternehmerinnen‘, ‚Unternehmensleitung mit Migrationshintergrund‘ oder ‚Gründungen aus der Arbeitslosigkeit‘ zugeflossen sind. Um diese jungen Unternehmerinnen und Unternehmer weiter zu unterstützen und eine kontinuierliche Förderung zu gewährleisten, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Fondsmittel von 35 Mio. Euro auf 70 Mio. Euro verdoppelt.“

Die stillen Beteiligungen aus dem Fonds werden über das Netzwerk der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften überall in Deutschland mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren, einer festen Vergütung von 8 % p. a. und einer gewinnabhängigen Komponente in Höhe von 1,5 % p. a. angeboten. Verwaltet wird der Fonds von der NBank, der Investitions- und Förderbank Niedersachsen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 13.08.2014

Änderungen zu IAS 27 veröffentlicht

Am 12. August 2014 hat das IASB Änderungen zu IAS 27 Equity Method in Separate Financial Statements veröffentlicht und die Equity Methode als Bilanzierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen in separaten Abschlüssen wieder zugelassen.

Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Weitere Informationen sind auf derInternetseite des IASB verfügbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.08.2014

Beschäftigung im Rentenalter: Rentnerbank oder Bürostuhl?

Mit 65 Jahren und drei Monaten zählt man noch lange nicht zum alten Eisen. Doch im Jahr 2014 ist dies das reguläre Rentenalter für den Jahrgang 1949. Immer mehr Menschen arbeiten aber über ihren Rentenbeginn hinaus. Das bringt nicht nur mehr Geld, sondern sorgt auch für Zufriedenheit.

Irgendwann ist er da – der letzte Tag im Arbeitsleben. Danach kommt die Rente. Die einen sehnen sie herbei. Den anderen fällt es schwer, Abschied von der Arbeit und von den Kollegen nehmen zu müssen. Aber müssen sie wirklich?

Wer im Jahr 2014 regulär in Rente gehen will, kann dies tun, wenn er mindestens 65 Jahre und drei Monate alt ist. Es gibt aber auch die Möglichkeit, über dieses Alter hinaus beschäftigt zu bleiben.

Zwei unterschiedliche Ansätze

Diejenigen, die mit Erreichen des regulären Rentenalters weiter arbeiten möchten, haben die Wahl zwischen zwei Varianten: Entweder man schiebt den Rentenbeginn auf oder man stellt den Rentenantrag und arbeitet als Rentner weiter. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss einverstanden sein. Der Eintritt in den Ruhestand ist also nicht zwingend ein feststehender Zeitpunkt.

In Deutschland arbeiten immer mehr Menschen über das Rentenalter hinaus. Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) im Zeitraum zwischen 2001 und 2011 verdoppelt. Im Jahr 2011 haben – laut DIW- rund 760.000 Menschen im Rentenalter noch gearbeitet.

Wer im Job bleibt, ohne einen Rentenantrag zu stellen, erhöht seinen Rentenanspruch kontinuierlich und erhält lebenslang mehr Rente. Bei der zweiten Variante gibt es für die Zeit der Weiterbeschäftigung ein Einkommen, das sich aus Rente und Gehalt zusammensetzt.

Länger arbeiten – rechnet sich das?

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) erhöht ein zusätzliches Arbeitsjahr ohne gleichzeitigen Rentenbezug die spätere Rente. Für einen Durchschnittsverdiener aus dem Westen mit 45 Beitragsjahren erhöht sich der Betrag um 108 Euro monatlich. Im Jahr sind das fast 1.300 Euro. Ein Arbeitnehmer im Osten käme auf ein monatliches Plus von 99 Euro, rund 1.200 Euro im Jahr.

Diese hohen Beträge liegt nicht allein an dem einen Jahr längerer Renten-Beitragszahlung. Für Arbeitnehmer im Rentenalter gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent für jeden Monat, den sie nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze noch arbeiten. Er macht mehr als zwei Drittel der Erhöhung aus: 79 Euro West und 73 Euro Ost. Später in Rente heißt also höhere Rente.

Überträgt man die Eckdaten aus unserem Beispiel auf die Variante zwei – also auf Menschen, die offiziell in Rente gehen und dann weiterarbeiten – ergibt sich Folgendes: Der Rentner bezieht rund 15.449 Euro (West) oder 14.250 Euro (Ost) Rente sowie den Arbeitslohn.

Welchen Weg soll ich einschlagen?

Es ist nicht einfach herauszufinden, welcher Weg der bessere ist: Lohnt es sich, einfach weiterzuarbeiten, ohne den Rentenantrag zu stellen? Oder fährt man besser, wenn man als Rentner noch einer Tätigkeit nachgeht?

Diejenigen, die sich vorstellen können, ohne Rentenantrag weiterzuarbeiten, müssen wissen: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht mehr fällig. Wenn der Job wegfällt, beantragen sie einfach die Rente. Rentner, die weiterarbeiten, erhalten neben der Rente ein Gehalt. Sie müssen keine Beiträge zur Rentenkasse mehr bezahlen. Das steigert jedoch ihr Einkommen. Also müssen sie mehr Steuern zahlen.

Auch bei der Krankenversicherung gibt es spezielle Regeln. Dauert eine Krankheit länger, kann die Krankenkasse den Versicherten dazu auffordern, den Rentenantrag zu stellen. Wer in Rente ist, erhält kein Krankengeld. Deshalb zahlen Rentner, die arbeiten, auch einen geringeren Beitragssatz zur Krankenversicherung.

Was rechnet sich?

Wer – ohne offiziell in Rente zu gehen – weiterarbeitet, fährt rein finanziell betrachtet voraussichtlich besser. Denn die Lebenserwartung liegt bei Männern nach dem 65. Geburtstag bei 17 Jahren; Frauen leben nach ihrem 65. Geburtstag durchschnittlich noch 20 Jahre.

Das heißt: Je länger ich weiterarbeite, ohne in Rente zu gehen, desto mehr zusätzliche Rentenpunkte kommen zusammen. Nicht zu vergessen: Auch der Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird noch obendrauf gerechnet. Das wirkt sich bis zum Lebensende auf die Rentenhöhe aus. Klar ist aber auch, dass bei dieser Variante weiter Beiträge zur Rentenkasse fällig werden, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne den offiziellen Renteneintritt besteht.

Wer in Rente geht und weiterarbeitet, hat zwar monatlich mehr Geld, denn das Einkommen besteht aus Gehalt plus Rente. Fällt die Arbeit weg, entfällt allerdings auch das zusätzliche Gehalt. An der Höhe der Rente ändert sich ab dem Renteneintritt nichts mehr.

Expertenrat einholen

Um wirklich entscheiden zu können, was für jeden das Beste ist, sollten sich ältere Beschäftigte von Fachleuten der Deutschen Rentenversicherung oder anderen Rentenversicherungsträgern beraten lassen.

Unter der Telefonnummer 0800-1000 4800 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DRV für eine telefonische Beratung erreichbar. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.

Es gibt nicht nur finanzielle Anreize, länger zu arbeiten. Wer sich im Alter für den Job entscheidet, bleibt länger fit und gesund. Ältere Arbeitnehmer haben soziale Kontakte zu Kollegen und erleben ein befriedigendes Gefühl, wenn ihre Erfahrungen nachgefragt werden. Natürlich ist ein intaktes Arbeitsumfeld dafür sehr wichtig. Deshalb berät eine von der Bundesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe, wie die Arbeitsbedingungen für Ältere attraktiver und flexibler gestaltet werden können. Erste Vorschläge sollen im Herbst 2014 vorliegen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.08.2014

Weitere Infos und Rechner:

Steuererklärung für Rentner mit kostenlosem Steuerprogramm

www.steuerschroeder.de/Steuererklaerung-Rentner.html
Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln kann, müssen die Rentnerinnen und Rentner ihrer Steuererklärung …
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Rentenrechner.html
Berechnung der gesetzlichen Rente: Wie viel Rente bekomme ich netto?. Berechnen Sie die vorraussichtliche Rentenhöhe mit dem Rentenrechner: …
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechner.html
Ab wie viel Rente müssen Rentner Steuern zahlen? Mit unserem kostenlosen Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den …
www.steuerschroeder.de/Rentenbesteuerung.html
Besteuerung der Rente: Freibetrag, Steuersatz, Berechnung und Tabellen. Willkommen auf meiner Seite Rentenbesteuerung: Hier erfahren Sie, ob IhreRente …
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Ruerup-Rente.html
Berechnen Sie die Förderung + den Steuervorteil (Sonderausgabenabzug) einer Rürup-Rente.
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Riester-Rente.html
Berechnen Sie schnell + einfach Ihre Riester Rente mit Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug.
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Rentenbeginn.html
Rentenbeginn: Wann kann ich in Rente gehen und mit welchen Abschlägen? Mit dem Rentenbeginnrechner können Sie den frühestmöglichen und den …
www.steuerschroeder.de/steuer/tag/steuererklarung-rente/
24. März 2013  Denn die Versicherungen melden dem Finanzamt in einer Rentenbezugsmitteilung (Infos zur Rentenbezugsmitteilung) die Höhe der Rente.
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kapitalabfindung.html
Bei einer privaten Rentenversicherung kann anstatt einer Rente (Verrentung des Kapitals) auch eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung) gewählt werden.
www.steuerschroeder.de/…/fragen-und-antworten-zur-besteuerung-von- renten/
22. Apr. 2013  Das Gericht hat im Jahre 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen …

EU-weite Angleichung der Handelsregister

Die Bundesregierung will die europaweite Kommunikation zwischen den Handelsregistern verbessern. Das geht aus einem Gesetzesentwurf (18/2137) hervor, mit dem die Bundesregierung die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates umsetzt. Mit dieser Richtlinie soll der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen über das europäische Justizportal verbessert werden und die genauen Kanäle für die Kommunikation zwischen den nationalen Registern der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform laufen. Diese drei Teile, die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das europäische Justizportal, bilden laut der EU-Vorgabe zukünftig gemeinsam das europäische System der Registervernetzung. Zusätzlich soll es eine einheitliche europäische Kennung für Kapitalgesellschaften geben. Die Bundesregierung will nun das Handelsgesetzbuch entsprechend ändern, damit die Interoperabilität des Handels- und des Unternehmensregisters mit der zentralen europäischen Plattform gewährleistet werden kann.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.08.2014, hib-Nr. 410/2014

Entwicklung der Steuereinnahmen in Niedersachsen weiterhin rückläufig

Hannover. Die Steuereinnahmen des Landes sind auch im Juli geringer ausgefallen als im Vorjahresmonat. „Damit hat sich der Trend des ersten Halbjahres leider bestätigt“, kommentierte der Niedersächsische Finanzminister Peter-Jürgen Schneider die Entwicklung. „Von sprudelnden Steuerquellen sehe ich leider nichts.“ Der Monat Juli wies gegenüber dem Vorjahresmonat mit -201,1 Millionen Euro bzw. -11,7 Prozent einen starken Rückgang bei den Steuereinnahmen aus. Insbesondere Rückgänge bei der Gewerbesteuerumlage und der Umsatzsteuer sind dafür ursächlich.

Damit ist die Entwicklung der Steuereinnahmen für Niedersachsen im Gegensatz zum Bundesgebiet weiterhin sichtbar rückläufig. In den ersten sieben Monaten des Jahres lagen die Steuereinnahmen rund 614,5 Millionen Euro und damit -4,8 Prozent unter dem entsprechenden Vorjahreswert. Zu einem wesentlichen Teil sind die Rückgänge auf deutlich niedrigere Ausgleichszahlungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich zurückzuführen. Allein hierdurch ergibt sich ein Anteil an den Rückgängen gegenüber dem Vorjahr in Höhe von rund 380,0 Millionen Euro.

Für Finanzminister Schneider dokumentieren die Zahlen, dass kein Raum für Ausgabesteigerungen besteht. „Die aktuellen Meldungen zur Konjunkturentwicklung sind auch nicht ermutigend, nähere Aufschlüsse wird die Steuerschätzung im November bringen“, so Schneider. Der Finanzminister erwartet, dass die Ausgleichsmechanismen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs die Rückgänge zwar größtenteils zeitverzögert auffangen werden. Mit Überschüssen sei in diesem Haushaltsjahr jedoch nicht zu rechnen. Für gegenüber der Mai-Steuerschätzung abweichende Prognosen zur weiteren Einnahmeentwicklung sei es nach wie vor zu früh, jedoch müsse die Entwicklung genau beobachtet werden, so Schneider.

Herausgeber: Nds. Finanzministerium

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr – Vordrucksmuster angepasst

Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird nach dem Stand August 2014 neu herausgegeben (Anlage 1).

Das bisherige durch das BMF-Schreiben vom 28. Mai 2004, BStBl I S. 532, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das beiliegende – redaktionell angepasste – Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ ersetzt (Anlage 2). Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können aufgebraucht werden.

Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 28. Mai 2004 – IV D 1 – S-7133 – 21/04 (BStBl I S. 532) und vom 28. Mai 2004 – IV D 1 – S-7133 – 22/04 (BStBl I S. 535).

Das Merkblatt und das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7133 / 14 / 10001 vom 12.08.2014

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nimmt das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen BMF-Schreiben zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes – 5. VermBG – unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen durch

  • das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809, BStBl I Seite 802) und
  • das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4318, BStBl I 2014 Seite 2)

Stellung.

Das neue BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 (BStBl I Seite 717) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 16. März 2009 (BStBl I Seite 501), vom 4. Februar 2010 (BStBl I Seite 195) und vom 2. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1252). Die genannten BMF-Schreiben aus den Jahren 2004, 2009, 2010 und 2011 werden aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis

1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 des 5. VermBG)

2. Begriff der vermögenswirksamen Leistungen, Überweisung (§ 2, § 3 Abs. 2 und 3 des 5. VermBG)

3. Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Abs. 6 des 5. VermBG)

4. Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des 5. VermBG)

5. Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 des 5. VermBG)

6. Anlagen auf Grund von Wertpapier-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 des 5. VermBG)

7. Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6 und 7 des 5. VermBG)

8. Insolvenzschutz (§ 2 Abs. 5a des 5. VermBG)

9. Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG)

10. Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG)

11. Anlagen auf Grund von Verträgen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern (§ 3 Abs. 1 des 5. VermBG)

12. Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage (§§ 10, 11, 12 des 5. VermBG)

13. Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten (§ 3 Abs. 2 des 5. VermBG, § 2 Abs. 1 VermBDV 1994)

14. Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen (§ 15 Abs. 1 des 5. VermBG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011, BGBl. I Seite 2592, § 5 VermBDV 1994 in der Fassung des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2850)

15. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§§ 13, 14 des 5. VermBG, § 6 Abs. 1 VermBDV 1994)

16. Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 2 des 5. VermBG)

17. Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Abs. 4 und 7 des 5. VermBG, § 7 VermBDV 1994 in der Fassung des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2850)

18. Wegfall der Zulagebegünstigung (§ 13 Ab 5 Satz 1 des 5. VermBG)

19. Zulageunschädliche Verfügungen (§ 4 Abs. 4 des 5. VermBG)

20. Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung (§ 4 Abs. 4 des 5. VermBG, § 8 VermBDV 1994)

21. Anzeigepflichten (§ 8 VermBDV 1994)

22. Änderung der Festsetzung, Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 5 des 5. VermBG, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 9 VermBDV 1994)

23. Außenprüfung (§ 15 Abs. 5 des 5. VermBG)

24. Anwendungsregelungen

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 -S-2430 / 14 / 10002 vom 23.07.2014

Letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts an Familienwohnung an längerlebenden Ehegatten

Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 3. Juni 2014 II R 45/12 entschieden.

Im Streitfall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist insoweit unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Ist der Erwerber aber – wie im Streitfall – beispielsweise aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts können weder die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 58/14 vom 13.08.2014 zum Urteil II R 45/12 vom 03.06.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin