Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde bestätigt

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 6. Oktober 2015 im schriftlichen Verfahren über eine Klage des Besitzers eines nach dem Gefahrhundegesetz als gefährlich eingestuften Hundes gegen einen Hundesteuerbescheid seiner Heimatgemeinde entschieden.

Nach der fraglichen Hundesteuersatzung beträgt der Steuersatz für einen „normalen“ Hund 96 Euro pro Jahr, für einen als gefährlich eingestuften Hund hingegen 1.200 Euro pro Jahr. Der Hundehalter hatte sich in seiner Klage vor allem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 gestützt. Danach ist eine erhöhte Steuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde wegen erdrosselnder Wirkung unzulässig, wenn sie das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund beträgt und den durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines Hundes deutlich übersteigt. Im dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall eine erdrosselnde Wirkung verneint. Es hat auf die in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Befugnis der Gemeinden hingewiesen, die Steuer für gefährliche Hunde zu Lenkungszwecken auch deutlich höher festzusetzen. Hier werde der „normale“ Steuersatz nur um das 12,5-fache überschritten. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten von 1.000 Euro pro Jahr beruhten auf einer Untersuchung aus dem Jahre 2006. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate und der gebotenen Berücksichtigung weiterer mit der Hundehaltung verbundenen Kosten läge der Steuersatz nicht in einer solchen Höhe, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung gegen das Urteil zugelassen worden. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Quelle: VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.10.2015 zum Urteil 4 A 32/15 vom 06.10.2015

 

Neue Bemessungsgrenzen für 2016

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2016 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Das Kabinett hat die Verordnung beschlossen.

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.050 Euro (2015) auf 6.200 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.200 Euro (2015) auf 5.400 Euro pro Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.650 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.650 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro im Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze angehoben

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2015 (54.900 Euro) auf 56.250 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro im Jahr (2015: 49.500 Euro).

Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt

Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.

Die Bezugsgröße 2016 beträgt 2.905 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2015: 2.835 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.520 Euro (2015: 2.415 Euro im Monat).

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2015 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2013 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2012 zum Jahr 2013 erhöht hat.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Übersicht Rechengrößen West- und Ostdeutschland für das Jahr 2016

Rechengröße West Ost
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 34.860 Euro/Jahr
2.905 Euro/Monat
30.240 Euro/Jahr
2.520 Euro/Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 36.267 Euro/Jahr 36.267 Euro/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 74.400 Euro/Jahr
6.200 Euro/Monat
64.800 Euro/Jahr
5.400 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftl. Rentenversicherung 91.800 Euro/Jahr
7.650 Euro/Monat
79.800 Euro/Jahr
6.650 Euro/Monat
Bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
gesetzliche Krankenversicherung
56.250 Euro/Jahr 56.250 Euro/Jahr
Bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze 50.850 Euro/Jahr
4.237,50 Euro/Monat
50.850 Euro/Jahr
4.237,50 Euro/Monat

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.10.2015

 

Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Ochtrup weiter offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Ochtrup an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zurückverwiesen.

Die Klägerin betreibt in der münsterländischen Gemeinde Ochtrup eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten. Die Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde sah bis einschließlich 2009 auf Geldspielgeräte eine Vergnügungsteuer nach dem Stückzahlmaßstab i. H. v. 150 Euro monatlich je Gerät vor. Ab dem 1. Januar 2010 wurde der Steuermaßstab geändert und eine Geldspielgerätesteuer i. H. v. 20 v. H. des Einspielergebnisses erhoben. Dies führte bei der Klägerin zu mehr als einer Verdoppelung der Steuer.

Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Klägerin gegen insgesamt zehn Bescheide gewandt, die auf die neue Satzung gestützt waren. Dabei hat sie im Wesentlichen eine Erdrosselungswirkung der Steuererhöhung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Hinweis auf das positive Betriebsergebnis des Jahres 2011 abgewiesen. Auch die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht argumentierte, eine Erdrosselungswirkung sei ausgeschlossen, da die Klägerin rechtlich nicht gehindert sei, Geräte mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt einzusetzen. Eine solche Preiserhöhung sei auch am Markt durchsetzbar. Zwar könne die Klägerin selbst die Geräte nicht umprogrammieren, da nur Geräte mit einer zuvor erteilten Bauartzulassung verwendet werden dürften. Ob solche Geräte auf dem Markt angeboten würden und ob sich ein Austausch der Geräte einfach gestalte, sei aber unerheblich. Denn es sei Sache des Unternehmers, sich auf eine etwaige Steuererhöhung vorzubereiten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Das Oberverwaltungsgericht durfte die genannten Fragen auf der Grundlage seiner Argumentation nicht offen lassen. Falls die neue Steuerlast für ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen in der Situation der Klägerin nur nach einem zeitaufwändigen und kapitalintensiven Austausch des Gerätebestandes tragbar ist, hätte die Steuer nicht ohne angemessene Übergangsfrist derart erhöht werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht muss daher entweder die von ihm offen gelassenen Fragen nach dem Umstellungsaufwand und der Verfügbarkeit von Austauschgeräten aufklären, oder es muss untersuchen, ob ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber in Ochtrup auch ohne Preiserhöhung eine Spielgerätesteuer von 20 v. H. des Einspielergebnisses verkraften kann.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 14.10.2015 zum Urteil 9 C 22.14 vom 14.10.2015

 

Pflegeleistungen durch Mitglieder eines Vereins können umsatzsteuerfrei sein

Mit Urteil vom 18. August 2015 V R 13/14 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Pflegeleistungen unter Berufung auf das Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Pflegekraft die Möglichkeit hat, Verträge nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) mit Pflegekassen abzuschließen.

Das Verfahren betraf eine Klägerin, die als Mitglied eines eingetragenen Vereins für den Verein gegen Entgelt als Pflegehelferin tätig war. Über eine Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegerin verfügte die Klägerin nicht. Der Verein hatte mit der Klägerin eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen. Der Verein erbrachte umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen an Pflegekassen. Diese Art der Erbringung von Pflegeleistungen durch Mitglieder eines eingetragenen Vereins ist in Deutschland verbreitet.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin für den Verein als umsatzsteuerpflichtig an. Ihre Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg. Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Zwar seien die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht steuerpflichtig. Sie könne sich aber auf die weitergehenden Steuerbefreiungstatbestände des Unionsrechts berufen, die das nationale Recht nur ungenügend umgesetzt habe. Für die nach dem Unionsrecht erforderliche Anerkennung reiche es aus, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, Leistungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können.

Bei seiner Entscheidung hat der BFH auch den gerichtsbekannten Pflegenotstand und das sich hieraus ergebende hohe Gemeinwohlinteresse berücksichtigt, das an der Erbringung steuerfreier Pflegeleistungen besteht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 71/15 vom 14.10.2015 zum Urteil V R 13/14 vom 18.08.2015

 

Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Mit Urteil vom 22. April 2015 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass sich der Wert für die Bemessung der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, nach dem Antrag richtet und in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet wird.

In dem Urteilsfall plante die Klägerin eine Umstrukturierung ihres Konzerns und fragte beim Finanzamt (FA) an, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Die Behörde verneinte diese für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge. Für die erteilte Auskunft erhob die Finanzbehörde eine dem Grunde nach gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsgebühr. Bei der Berechnung der Gebühr stellte das FA auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären. Die im Anschluss erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) war insoweit erfolgreich, als das FG gebührenmindernd berücksichtigte, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch eine höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren bedeutet hätte; diese Minderungen der Steuerbelastung in den Folgejahren berücksichtigte das FG bei der Gebührenhöhe.

Der BFH hob nun das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen seien – weder erhöhend noch mindernd – zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen. Der Auffassung der Klägerin, der Wert der Auskunft sei pauschal mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen anzusetzen, folgte der BFH nicht. Die Bedeutung der Auskunft für den Antragsteller als grundsätzlich verbindliche Entscheidung über die Rechtsfragen rechtfertige keine pauschale Minderung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 70/15 vom 14.10.2015 zum Urteil IV R 13/12 vom 22.04.2015

 

Reform der Grundsteuer – Die Zukunft liegt im Boden

Die bisherige Grundsteuer ist nicht mehr zeitgemäß – das hat der Bundesfinanzhof 2014 klargestellt. Die Bundesländer ringen seit Jahren um eine Reform, bislang ohne Erfolg. Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) hat nun verschiedene Reformvorschläge überprüft und kommt zu einem eindeutigen Votum: Künftig sollte einzig der Boden besteuert werden. Das würde mehrere Probleme auf einmal lösen.

Den deutschen Kommunen liefert die Grundsteuer 15 Prozent ihrer Einnahmen. Doch die Steuer fußt in ihrer jetzigen Form auf veralteten Daten und ist investitionsfeindlich: Die Bewertung der Grundstücke geht in Westdeutschland auf 1964 zurück, in Ostdeutschland sogar auf 1935. Zudem hat der Wert des Gebäudes Einfluss auf die Höhe der Steuer, wodurch jede Investition ins Gebäude zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt. Im Umkehrschluss bedeutet das außerdem, dass besonders wenig Grundsteuer für unbebaute Grundstücke fällig wird – selbst in Stadtzentren. „Es gibt kaum Anreize, Brachflächen zu bebauen, Baulücken zu schließen oder ein Grundstück möglichst effizient zu nutzen“, fasst IW-Immobilienexperte Ralph Henger zusammen.

Die meisten Reformvorschläge, zeigt die IW-Studie, werden daran wenig ändern, was die Zersiedelung von Städten und Gemeinden weiter fördert. Anders bei einer Bodensteuer, die das IW Köln bevorzugt. Bei dieser lägen die Kosten für ein unbebautes Grundstück etwa sechsmal so hoch wie bislang. Für Grundstücke mit Einfamilienhäusern würde die Grundsteuer bundesweit ungefähr gleich hoch bleiben, in den Großstädten mit teuren Wohnlagen allerdings um gut 200 Euro auf 770 Euro pro Jahr zulegen. Klarer Gewinner der Reform, die nur noch den Boden zur Bewertungsgrundlage macht, wären die Bewohner von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Sie würden in Großstädten fast 80 Euro, im bundesweiten Durchschnitt 60 Euro pro Jahr sparen. Und das Reformmodell hätte noch weitere Vorteile, erklärt Henger: „Mittlerweile ist durch die nahezu flächendeckend vorliegenden Bodenrichtwerte klar, wie viel der Boden wert ist. Eine Bodensteuer wäre also kein bürokratischer Kraftakt, sondern eine Steuervereinfachung.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IW Köln.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 14.10.2015

 

Meister-BAföG: Fördersätze steigen

Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Fachwirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird noch besser unterstützt. Ab August 2016 werden die Förderbeträge beim „Meister-BAföG“ deutlich erhöht. Fortbildung, Beruf und Familie werden besser vereinbar.

Das Bundeskabinett hat die Dritte Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beschlossen. Sie soll zum 1. August 2016 in Kraft treten.

Fach- und Führungskräftenachwuchs wird überall gebraucht: in Handwerks- und Industriebetrieben genauso wie in Krankenhäusern oder Kitas. Allein im Handwerk stehen in den kommenden zehn Jahren 200.000 Betriebsnachfolgen an.

Arbeiten, Familie und Fortbildung unter einen Hut bringen
Wer eine Aufstiegsfortbildung plant, muss Arbeiten, Familie, Lehrgänge sowie Zeit fürs Lernen und für die Prüfung vereinbaren. Oft sind Freistellungsphasen oder Teilzeitarbeit sowie zusätzliche Kinderbetreuung erforderlich. Lebensunterhalt und Fortbildungskosten müssen finanzierbar sein.

Die Bundesregierung will mögliche Hemmschwellen abbauen, um noch mehr Menschen für die Aufstiegsfortbildung gewinnen.

Ziele der Meister-BAföG- Novelle sind daher, die Vereinbarkeit von Fortbildung, Beruf und Familie zu erleichtern und die Finanzierung weiter zu verbessern. So sollen mehr Frauen davon profitieren und sich für eine Aufstiegsfortbildung entscheiden. Bisher sind weniger als ein Drittel der Geförderten Frauen.

Höhere Fördersätze
Mit der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) wird die Förderung familienfreundlicher: die Unterhaltszuschläge für Kinder und Ehegatten steigen von 210 / 215 Euro auf 235 Euro monatlich. Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 113 auf 130 Euro monatlich erhöht.

Außerdem steigen die Zuschussanteile, die Vermögensfreibeträge, die Beiträge für Lehrgangs- und Prüfungskosten und für das „Meisterstück“. Der Erfolgsbonus für das Bestehen der Abschlussprüfung wird erhöht: künftig werden 30 Prozent des Restdarlehens für Lehrgangs- und Prüfungskosten erlassen.

Bereits mit der 25. BAföG-Novelle wurden die Basisunterhaltsbeträge und die Einkommensfreibeträge beim Meister-BAföG erhöht. Die Verbesserungen aus beiden Gesetzesnovellen sollen zeitgleich zum 1. August 2016 in Kraft treten.

Bund und Länder stellen in den nächsten Jahren bis zu 55 Millionen Euro jährlich zusätzlich bereit.

Zum 1. August 2016 steigen die maximalen Unterhaltsbeiträge beim Meister-BAföG:

  • für Alleinstehende von 697,00 Euro auf 768,00 Euro/Monat
  • für Alleinerziehende von 907,00 Euro auf 1.003,00 Euro/Monat
  • Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlag. Er steigt von 113 auf 130 Euro/Monat.
  • für Verheiratete mit 1 Kind von 1.122 Euro auf 1.238 Euro/Monat
  • für Verheiratete mit 2 Kindern von 1.332 Euro auf 1.473 Euro/Monat

Meister-BAföG für Bachelorabsolventen

Mit der Novelle öffnet die Bundesregierung das Meister-BAföG für Bachelorabsolventen und -absolventinnen. Auch Studienabbrecher, die in eine betriebliche Ausbildung gewechselt sind, können mit bestimmten Vorqualifikationen künftig Meister-BAföG erhalten.

Die Bundesregierung setzt damit ein klares Zeichen, um die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung weiter zu erhöhen. Zudem werden neue Zielgruppen für Führungspositionen erschlossen.

Attraktive Förderung

Das „Meister-BAföG“ gibt es seit 1996. Seitdem konnten rund 1,7 Millionen berufliche Aufstiege mit rund 6,9 Milliarden Euro ermöglicht und gefördert werden. Grundsätzlich besteht die Förderung zum Teil aus Zuschüssen und zum Teil aus Darlehen. Für Antragstellung und Bewilligung sind die Länder zuständig. Das „Meister-BAföG“ wird zu 78 Prozent vom Bund und zu 22 Prozent von den Ländern finanziert.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 14.10.2015

 

Auslandsführerschein: Fehlende Umschreibung kann teuer werden

Auslandsführerschein: Fehlende Umschreibung kann teuer werden

Eine ausländische Fahrerlaubnis muss in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Ansonsten droht im Fall eines Verkehrsunfalls eine Regresspflicht des Führerscheininhabers gegenüber der Haftpflichtversicherung.

Hintergrund

Die aus Kroatien stammende Fahrzeugführerin, die in Deutschland lebte, hatte ihren kroatischen Führerschein nicht umschreiben lassen. Infolge eines von ihr schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls, musste die Haftpflichtversicherung Schadensersatz an die Unfallgegnerin zahlen.

Nachdem die Versicherung erfahren hatte, dass die Versicherungsnehmerin lediglich die kroatische Fahrerlaubnis besaß, nahm sie diese auf Zahlung eines Teilbetrages des geleisteten Schadensersatzes in Regress. Die Versicherungsnehmerin widersetzte sich der Regressforderung.

Entscheidung

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Versicherung.

Bei Verletzung bestimmter Pflichten durch den Versicherungsnehmer entfällt der Versicherungsschutz. Zu den Pflichten gehört u. a., dass ein Fahrzeug nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis geführt werden darf. Verletzt der Versicherungsnehmer die Pflicht grob fahrlässig, so ist die Versicherung nach dieser Vorschrift berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Einen Pflichtverstoß sah das Gericht darin, dass die Beklagte den kroatischen Führerschein nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis hatte umschreiben lassen.

Die Einwendungen der Beklagten, dass die Umschreibung lediglich eine Formsache gewesen sei, überzeugte das Gericht nicht. Denn bei der Umschreibung werde die Echtheit des kroatischen Führerscheins und die Berechtigung des Inhabers hinsichtlich des Führens der Fahrerlaubnis geprüft. Damit sei die Umschreibung mehr als eine reine Formalität, vielmehr bringe sie sowohl für die am Straßenverkehr Beteiligten als auch für die Versicherung die Gewissheit, dass der Betreffende zu Recht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Dabei habe die Beklagte zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Der Beklagten half auch die Einwendung nichts, an dem Unfallgeschehen und der dadurch folgenden Eintrittspflicht der Versicherung habe sich durch die fehlende Umschreibung nichts geändert. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Gerichts darlegen und beweisen müssen, dass der Unfall auch bei Innehaben der erforderlichen Fahrerlaubnis in gleicher Weise geschehen sei. Dies habe sie nicht getan.

Wann darf eine Internet-Auktion vorzeitig abgebrochen werden?

Wann darf eine Internet-Auktion vorzeitig abgebrochen werden?

Hatte ein Anbieter beim Start einer Internet-Auktion eine fehlerhafte Vorstellung über ein Merkmal der Kaufsache, darf er die Auktion vorzeitig abzubrechen. Ein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden kommt in diesem Fall nicht zu Stande.

Hintergrund

Ein Autobesitzer bot über die Internetplattform eBay sein Auto zu einem Startpreis von 1 EUR an. Die Auktion war auf 10 Tage angesetzt. Als sein Sohn einen Schaden am Katalysator des Autos feststellte, brach der Anbieter die Auktion vorzeitig ab. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende machte gegenüber dem Anbieter Schadensersatz geltend.

Entscheidung

Die Klage des Höchstbietenden auf Schadensersatz hatte keinen Erfolg. Das Gericht verneinte bereits das Zustandekommen eines Kaufvertrages.

Der Beklagte hat mit einem Startpreis von 1 EUR ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das innerhalb der auf 10 Tage angesetzten Laufzeit letztlich durch das höchste Gebot modifiziert werden sollte. Das Angebot stehe allerdings unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay werde dem Anbietenden das Recht eingeräumt, sein Angebot unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, beispielsweise wenn er sich bei Einstellen des Artikels geirrt habe oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht.

Die spätere Entdeckung eines bei Einstellen des Angebots versteckten Mangels wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts allerdings auch nicht erforderlich, denn die entsprechende Vorschrift erlaube den Ausstieg aus der Auktion allgemein für die Fälle, in denen der Anbieter sich geirrt habe. Ein solcher Irrtum sei auch dann gegeben, wenn die Kaufsache einen versteckten Mangel aufweise, den der Anbieter erst während des Laufs der Auktion entdecke. Ein solcher zur Angebotsrücknahme berechtigender Irrtum liege jedenfalls dann vor, wenn infolge eines zuvor nicht erkannten Defekts die Kaufsache nicht gebrauchstauglich sei.

Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug

Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug

Pausen sind normalerweise Privatsache und ein Unfall in der Pause deshalb kein Arbeitsunfall. Das gilt auch, wenn die Pause in einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Mitarbeiter-Casino verbracht wird – es sei denn, es besteht ein besonderer betrieblicher Bezug.

Hintergrund

Eine Verkäuferin hatte sich nachmittags zu einer Kaffeepause in das vom Betrieb den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Casino begeben. Die Arbeitszeit hatte sie zuvor „ausgestochen“. Auf einer Treppe rutschte sie mit dem linken Fuß weg. Hierdurch zog sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links mit einer Ruptur des vorderen Außenbandes zu.

Die betriebliche Unfallversicherung lehnte eine Entschädigung der Mitarbeiterin ab. Nach Auffassung der Versicherung hatte die Mitarbeiterin mit Betreten des Mitarbeiter-Casinos zum Zwecke der Nahrungsaufnahme ihre betriebliche Mitarbeitertätigkeit beendet bzw. unterbrochen. Die Nahrungsaufnahme im Casino sei als nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Entscheidung

Das Landessozialgericht wies die Klage der Verkäuferin ab. Nach Auffassung des Gerichts gehören Verrichtungen des Betroffenen dann zum Beschäftigungsverhältnis, wenn ein innerer Zurechnungszusammenhang besteht. Dies bedeute, dass nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle versichert seien. Dies folge daraus, dass nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit unter den Versicherungsschutz fielen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. das Einkaufen persönlicher Gegenstände führten demgegenüber zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit.

Im konkreten Fall sei eine wertende Entscheidung zu treffen, die sich an der Handlungstendenz der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses orientiere. Wesentlich für die Beurteilung sei, ob die Tätigkeit der Versicherten dem Unternehmen diene oder eher den Interessen der Versicherten.

Die Klägerin hatte sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in einer Erholungspause befunden. Sie hatte „ausgestochen“, d. h. die Pause war in der Arbeitszeiterfassung des Betriebes registriert. Sie hielt sich nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz auf, sondern im Mitarbeiter-Casino, das zwar vom Betrieb zur Verfügung gestellt wurde, das aber dem Erholungsinteresse der Mitarbeiter diente. Die Pause der Klägerin habe damit ihre eigenwirtschaftlichen Interessen bedient und nicht den Interessen des Betriebes gedient.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin