Gewerbesteuer: Nichtabziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Gewerbesteuer: Nichtabziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dieses Abzugsverbot verfassungsgemäß ist.

Hintergrund

Eine OHG hatte in ihrer Gewinnermittlung für 2008 die Gewerbesteuerlast als Betriebsausgabe abgezogen. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung rechnete das Finanzamt die Gewerbesteuer außerbilanziell wieder hinzu. Dagegen wandten sich die Gesellschafter mit verfassungsrechtlichen Überlegungen. Diese wurden jedoch vom Finanzamt und vom Finanzgericht zurückgewiesen.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterten die Kläger mit ihren verfassungsrechtlichen Einwendungen.

Die Streichung des Gewerbesteuer-Abzugs als Betriebsausgabe verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die für die Lastengleichheit maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich zwar grundsätzlich nach dem objektiven Nettoprinzip als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer. Ausnahmen bedürfen eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes.

Das Abzugsverbot durchbricht das objektive Nettoprinzip, da die Gewerbesteuer betrieblich veranlasst ist und zu Betriebsausgaben führt. Diese Durchbrechung sieht der Bundesfinanzhof als sachlich gerechtfertigt an, da sie Bestandteil der Unternehmensteuerreform ist, die teilweise belastende, teilweise aber auch entlastende Wirkungen hat. Das Abzugsverbot wird durch die Erhöhung des Anrechnungsfaktors weitgehend kompensiert und führt in den meisten Fällen sogar zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer.

Die gesetzliche Neuregelung verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie desGrundgesetzes. Ein etwaiger Eingriff wäre nach Auffassung des Senats aus den gleichen Gründen wie die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt.

Private Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer

Private Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer

Dürfen die Arbeitnehmer das Fitnessstudio und andere Sportangebote des Arbeitgebers unentgeltlich nutzen, löst dies Umsatzsteuer aus.

Hintergrund

Eine GmbH unterhielt ein Fitnessstudio, das ihre Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeiten unentgeltlich nutzen konnten. Daneben bot sie den Arbeitnehmern verschiedene Kurse (z. B. Spinning, Aerobic, Step-Aerobic, und Nordic-Walking) ebenfalls unentgeltlich an.

Das Finanzamt sah hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug und setzte für die Überlassung den auch für Zwecke der Lohnsteuer zu Grunde gelegten Wert in Höhe von 33,60 EUR (brutto) pro Monat und Person an. Die GmbH war demgegenüber der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen nicht umsatzsteuerbar sei. Es handele sich um Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands ihrer Arbeitnehmer.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der GmbH nur teilweise an. Die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Arbeitnehmer stelle zunächst keine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Die Arbeitnehmer haben keinen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Nutzung der Sportanlagen aufgewendet. Sowohl der Umfang der auszuführenden Arbeitsleistungen als auch die Höhe des gezahlten Barlohns waren unabhängig von der Inanspruchnahme der Sachzuwendungen.

Allerdings liegt eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf vor. Das Fitnessstudio und die Kursangebote hat die Klägerin den Arbeitnehmern nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt. Allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen liegen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Im Streitfall folgt das persönliche Interesse der Arbeitnehmer daraus, dass die Teilnahme am Sportangebot freiwillig gewesen und außerhalb der Dienstzeit erfolgt sei.

Schließlich handelt es sich bei der dauerhaften Zurverfügungstellung eines Fitnessstudios mit Angeboten nicht um bloße Aufmerksamkeiten.

Wann Erschließungsmaßnahmen umsatzsteuerpflichtig sind

Wann Erschließungsmaßnahmen umsatzsteuerpflichtig sind

Haben sich Grundstückerwerber gegenüber der Stadt zur anteiligen Zahlung von Erschließungskosten verpflichtet, stellen diese umsatzsteuerpflichtige Entgelte dar.

Hintergrund

Die Klägerin übernahm 2004 gegenüber der Stadt vertraglich die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung eines Baugebiets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast. Die Stadt trägt die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserleitung; hierzu gehören jedoch nicht die Grundstücks- bzw. Hauswasseranschlüsse.

Nach den Notarkaufverträgen haben die Käufer an die Klägerin Erschließungskosten zu zahlen. Auch wurde klargestellt, dass der neben dem Kaufpreis zu zahlende Betrag an den Vorhabenträger für die Erschließung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks darstellt. Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die von der Klägerin auf eigene Rechnung durchgeführte Erschließungsmaßnahme, sämtliche Baugrundstücke ohne Berechnung von Erschließungskosten an die Grundstückserwerber zu veräußern.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die von ihr erbrachten Erschließungsleistungen mangels Leistungsentgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts erbringt die Klägerin ihre Erschließungsleistungen an die Stadt. Diese sind umsatzsteuerpflichtig, da der von den jeweiligen Grundstückserwerbern gezahlte Betrag Entgelt von dritter Seite darstelle.

Die Klägerin hat sich gegenüber der Stadt zur Erschließung des Bebauungsplans verpflichtet. Empfänger dieser Lieferung ist die Stadt gewesen, weil diese den Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten Erschließungsflächen übernimmt. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin zu anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückserwerber stellen daher umsatzsteuerpflichtige Entgelte Dritter für die Werklieferung der Klägerin an die Stadt dar.

Selbst wenn man vorliegend kein Entgelt von Dritten annehmen würde, wäre die Klage nach Auffassung des Gerichts unbegründet. Zwar würde in diesem Fall die Werklieferung der Erschließungsanlagen an die Stadt mangels Entgelt (der Stadt oder Dritter) nicht zu einem steuerbaren Umsatz führen. Es lägen dann aber eigenständige sonstige Leistungen der Klägerin an die Grundstückserwerber vor in Gestalt der Mitwirkung der Klägerin am Zustandekommen des Grundstückskaufvertrags.

Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Wie sind die Einkünfte einer Erbengemeinschaft nach dem Tode eines freiberuflich tätigen Erfinders zu qualifizieren? Diese Frage wurde jetzt beantwortet.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Personen bestehende Erbengemeinschaft. Die beiden Miterben (tätig als Rechtsanwalt und Apotheker) waren die Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters. Dieser hatte als Erfinder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Der Erblasser hatte hierbei verschiedene Patente erlangt. Nach seinem Tod führte die Erbengemeinschaft die abgeschlossenen Lizenzverträge fort und bezahlte die hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Zudem wurden bei ihrem Auslaufen Verträge verlängert und auch Zulassungsverfahren, die der Erblasser nicht hatte abschließen können, zu Ende geführt. Später wurden auch einzelne Rechte veräußert.

Die Erbengemeinschaft erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern stufte die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte ein.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Einkünfte aus selbstständig ausgeübter wissenschaftlicher Tätigkeit lägen bei einer gemeinschaftlichen Ausübung durch mehrere Personen nur dann vor, wenn alle Personen die freiberufliche Qualifikation erfüllten. Erfüllt nur eine Person nicht die Qualifikation, komme es zu einer Abfärbung und die Einkünfte seien insgesamt als gewerblich einzustufen. Dies sei hier zumindest hinsichtlich des Rechtsanwalts der Fall gewesen. Auch würden die Einkünfte nicht als nachträgliche freiberufliche Einkünfte anzusehen sein. Dies setze nämlich voraus, dass alle den Einkünftetatbestand begründenden Voraussetzungen bereits durch den Erblasser geschaffen und zu dessen Lebzeiten realisiert worden seien. Hier hätte die Erbengemeinschaft aber über die reine Verwertung der Tätigkeit des Erblassers hinaus gehandelt, insbesondere habe sie Projekte des Erblassers zu Ende geführt.

1 %-Regelung: Freiberufliche Nutzung führt nicht zu Betriebsausgaben

1 %-Regelung: Freiberufliche Nutzung führt nicht zu Betriebsausgaben

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Pkw zur Verfügung, das dieser auch privat und für seine freiberufliche Tätigkeit nutzen darf, ist bei der 1 %-Regelung ein Betriebsausgabenabzug für die Fahrten im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit nicht möglich.

Hintergrund

A erzielte als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 2008 ein Pkw zur Verfügung gestellt, den er für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten trug der Arbeitgeber. A legte in 2008 insgesamt 60.000 km zurück, wovon 37.000 km auf die nichtselbstständige Tätigkeit, 18.000 km auf die selbstständige Tätigkeit und 5.000 km auf die privaten Fahrten entfielen. Die private Nutzungsüberlassung wurde nach der 1 %-Regelung mit einem Sachbezug von 4.968 EUR versteuert.

A machte diesen Sachbezug (4.968 EUR) bei den selbstständigen Einkünften im Verhältnis der betrieblichen (18.000 km = 78,3 %) zu den privaten Fahrten (5.000 km = 21,7 %) mit 3.889 EUR als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneint den Betriebsausgabenabzug. Seine Begründung: Bei A ist in seinem betrieblichen Bereich kein Wertabfluss entstanden.

Das gilt zum einen für die Lohnsteuer, die bei A für den angesetzten geldwerten Vorteil angefallen ist. Denn die Lohnsteuer ist nicht durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst und betrifft als persönliche Steuer nicht die Erwerbssphäre.

Zum anderen gilt das auch für die in der unentgeltlichen Pkw-Überlassung liegenden Nutzungsmöglichkeit. Diese führt nämlich – wenn kein Fahrtenbuch vorgelegt wird – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn in der bloßen Möglichkeit der Privatnutzung liegt bereits ein geldwerter Vorteil. Somit liegt auf der Einnahmeseite kein einer konkreten Nutzung zuordenbarer Vorteil vor, der auf private und im Rahmen weiterer Einkunftsarten stattgefundene Fahrten aufgeteilt werden könnte. Dementsprechend kann auch auf der Ausgabenseite – hier bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit – kein anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelter und entsprechend aufgeteilter geldwerter Vorteil angesetzt und verbraucht werden.

Jobtickets: Wann ist die 44-EUR-Grenze anwendbar?

Jobtickets: Wann ist die 44-EUR-Grenze anwendbar?

Wie wird ein Jobticket, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, steuerlich behandelt? Und wie wird die Freigrenze von 44 EUR richtig angewendet? Das Bayerische Landesamt für Steuern beantwortet diese Fragen.

Hintergrund

Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 EUR monatlich nicht übersteigen. Zuzahlungen der Mitarbeiter werden dabei abgezogen.

Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsfahrkarte oder einer Fahrberechtigung für ein Jobticket, das für einen monatlichen Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar.

Für die Anwendung der Freigrenze kommt es aber auf den monatlichen Zufluss an. Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), fließt grundsätzlich der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Jobtickets zu. Die 44-EUR-Grenze wird dann natürlich überschritten.

Gestaltungsmöglichkeiten

Auch wenn das Jobticket selbst für einen längeren Zeitraum gilt, sind Fälle möglich, in denen die 44 EUR nicht überschritten werden:

  • Es werden tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken“) monatlich ausgehändigt werden.
  • Tickets, die an sich für einen längeren Zeitraum gelten, werden jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“.

Liegt keiner dieser Fälle vor, kommt es auf die Tarif- und Nutzungsbestimmungen an: Sehen diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, soll der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Jobticket“ monatlich zufließen und damit die 44-EUR-Grenze anwendbar sein.

ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

Werden dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Mitarbeiter fehlerhaft zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, wie dies korrigiert werden kann. Die Finanzverwaltung zeigt sich kulant.

Hintergrund

Ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht möglich, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Mitarbeiters (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen. Dies gilt maximal für 3 Kalendermonate.

Als Störungen kommen technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht.

Verfügung

2 Fälle, die in letzter Zeit aufgetreten sind:

  • Eine unvollständige Datenlieferung der Gemeinden führte zu fehlerhaften Steuerklassen (z. B. Steuerklasse I statt der bisherigen Steuerklasse III).
  • Ein weiterer Arbeitgeber des Mitarbeiters hat sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet, sodass beim ersten Arbeitgeber zu Unrecht die Steuerklasse VI angewendet wird.

Das kann im Einzelfall zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen führen. Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber aber auch in diesen Fällen für längstens 3 Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden. Diese Störungsdefinition legt die Verwaltung also großzügig aus.

Voraussetzung ist, dass die unzutreffenden ELStAM ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters und ohne dessen Zutun bereitgestellt werden. Das könnte sich der Arbeitgeber auch vom Mitarbeiter bestätigen lassen.

Pensionszusage und Überversorgung: Bundesfinanzhof muss erneut entscheiden

Pensionszusage und Überversorgung: Bundesfinanzhof muss erneut entscheiden

Auch bei der Zusage von Festbeträgen sind die Grundsätze zur Überversorgung anwendbar.

Hintergrund

Klägerin war eine GmbH, die ihrem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer aufgrund eines Versorgungsvertrages von 1997 eine Versorgungszusage gewährte. Für die Pensionszusage bildete die Klägerin Rückstellungen. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Fachprüfer eine Überversorgung fest und reduzierte die Rückstellung für die Pensionszusage. Insbesondere sei eine Überversorgung deshalb gegeben, weil die Versorgungsanwartschaft 75 % der Aktivbezüge übersteige. Die Klägerin macht dagegen geltend, dass das Überschreiten der 75 %-Grenze lediglich als Indiz zu sehen sei, dies sei aber kein Automatismus. Hier komme die Regel nicht zum Tragen.

Entscheidung

Die Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen. Die Rückstellung für die Pensionszusage sei auf der rechtlichen Grundlage des Einkommensteuergesetzes zu bilden. Hierbei sei der Teilwert der Pensionsverpflichtung rückstellungsfähig, was auch bei der Versorgung in Form eines Festbetrags gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dabei eine Überversorgung gegeben, wenn die Anwartschaft zusammen mit einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Aktivbezüge übersteige. Diese Rechtsprechung des BFH gelte auch bei Festbezügen.

Wie ist eine Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen?

Wie ist eine Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen?

Wird bei einer Pkw-Überlassung die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die Gesamtkosten periodengerecht anzusetzen. Das gilt auch für Leasingsonderzahlungen.

Hintergrund

Eine GmbH leaste einen Pkw und überließ ihn ihrem Geschäftsführer B auch zur privaten Nutzung. Die GmbH ermittelte für das Jahr 2005 den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die von ihr erbrachte Leasingsonderzahlung über 15.000 EUR auf 36 Monate (Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags). Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten ergab sich ein km-Satz von 1,08 EUR und dementsprechend ein sonstiger Bezug von 4.112 EUR.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, bei einem Leasingfahrzeug sei die einmalige Leasingzahlung insgesamt in 2005 den anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen. Dementsprechend ermittelte es einen km-Satz von 1,57 EUR und einen sonstigen Bezug von 5.978 EUR.

Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage statt. Die Leasingsonderzahlung sei auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Zu den insgesamt entstehenden Kfz-Aufwendungen, die bei der anteiligen Ermittlung des Werts der Privatnutzung zugrunde zu legen sind, gehören Leasinggebühren und Leasingsonderzahlungen. Die Gesamtkosten müssen periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zugeordnet werden. Die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, sind zu verteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

Das war hier der Fall. Die GmbH muss für die Leasingsonderzahlung einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ansetzen, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt. Ob das vom Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung tatsächlich beachtet wird, ist unerheblich. Entscheidend ist, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze tatsächlich ergeben hätte. Denn für die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung gelten die Grundsätze der Gewinnermittlung. Dabei besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip dahin, dass auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen wären.

Verbilligte Vermietung an Gesellschafter-Geschäftsführer: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Verbilligte Vermietung an Gesellschafter-Geschäftsführer: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Vermietet eine GmbH ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, stellt sich die Frage, ob dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst wird. Abzustellen ist hier auf die Kostenmiete.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete. Die vereinbarte Jahresmiete betrug ca. 11.000 EUR. Die Miete entsprach einer Vergleichsmiete. Die Betriebsprüfung nahm trotzdem eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da bei einem Einfamilienhaus mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entspreche der Rechtsprechung des BFH, dass bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei. Ein ordentlicher Geschäftsführer sei nämlich nur zu diesem Preis bereit, eine Vermietung vorzunehmen. Da diese Kostenmiete hier nicht vereinbart sei, sondern die Klägerin regelmäßig erhebliche Verluste erwirtschaftet habe, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin