Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses

Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte – private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

BFH, Urteil III R 35/13 vom 10.04.2014

Leitsatz

  1. Besucht ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist und die sich auf dem selben Gelände wie der Ausbildungsbetrieb befindet, ist nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch die Berufsfachschule regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.
  2. Besucht ein Auszubildender, der sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, eine private Lerngemeinschaft, die in der Wohnung eines anderen Auszubildenden stattfindet, handelt es sich dabei auch dann nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Auszubildenden, wenn sich die Wohnung des anderen Auszubildenden in einem auf dem Betriebsgelände liegenden Wohnheim des Arbeitgebers befindet.

Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF

Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten – Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, modifizierten Trennungstheorie und Einheitstheorie

BFH, Beschluss X R 28/12 vom 19.03.2014

Leitsatz

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Liegt dem Streitfall ein teilentgeltlicher Vorgang oder aber eine vollentgeltliche Übertragung in Gestalt einer Einbringung gegen Mischentgelt zugrunde?
  2. Unterstellt, es sei der vom IV. Senat des BFH zur Behandlung teilentgeltlicher Vorgänge vertretenen „modifizierten Trennungstheorie“ zu folgen: Käme es hierdurch zu Schwierigkeiten bei der Besteuerung des Erwerbers des teilentgeltlich übertragenen Wirtschaftsguts?
  3. Unterstellt, es sei der vom IV. Senat des BFH zur Behandlung teilentgeltlicher Vorgänge vertretenen „modifizierten Trennungstheorie“ zu folgen: Welche Auswirkungen hätte dies für die Beurteilung teilentgeltlicher Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens?
  4. Welche Argumente sprechen aus Sicht des BMF für die von ihm vertretene „strenge Trennungstheorie“?

Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer

Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Verlustabzugs

BFH, Urteil IV R 14/11 vom 06.03.2014

Leitsatz

Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Ausscheiden geleistete Pensionszahlungen den während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bezogenen Sondervergütungen gleichstellt.

Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12 AO

BFH, Urteil I R 68/12 vom 02.04.2014

Leitsatz

Bewirtschaftete Grundstücksflächen, die zu einem inländischen landwirtschaftlichen Betrieb gehören und im grenznahen Ausland (hier: den Niederlanden) belegen sind, können als Betriebsstätte i. S. von § 12 AO zu qualifizieren und die hierdurch erzielten Einkünfte deshalb gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n. F. vom sog. Progressionsvorbehalt auszunehmen sein.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12 entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war.

BFH, Pressemitteilung Nr. 49/14 vom 09.07.2014 zum Urteil VI R 11/12 vom 26.02.2014

 

EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt.

1. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze (hier: Vermietungsumsätze) verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeteilt werden. Seit der Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. „Umsatzschlüssel“) nur noch nachrangig zulässig.

Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt (FA) legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde.

Mit der ersten Vorlagefrage soll geklärt werden, ob bei gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes betreffen, zunächst den Ausgangsumsätzen zugeordnet werden müssen und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem (weniger präzisen) Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen sind. Weiter ist zu klären, ob dies entsprechend für Vorsteuern auf laufende Kosten gilt. Dies war in einem zu § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ergangenen EuGH-Urteil offen geblieben.

2. Ferner verlangte das FA im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Baumaßnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück, weil auch insoweit nunmehr der Flächenschlüssel gelte. Der vorlegende XI. Senat des BFH hat allerdings in mehrfacher Hinsicht Zweifel, ob dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist:

a) Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Insoweit stellt sich die zweite Vorlagefrage, ob eine solche Änderung der Verhältnisse unionsrechtlich auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger (wie die Klägerin) die Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes zulässigerweise nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt hat und Deutschland mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nachträglich einen anderen vorrangigen Aufteilungsschlüssel vorschreibt.

b) Bejahendenfalls möchte der vorlegende XI. Senat des BFH mit der dritten Vorlagefrage wissen, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung zu Lasten eines Steuerpflichtigen entgegenstehen.

Der deutsche Gesetzgeber könnte gegen diese Grundsätze insbesondere dadurch verstoßen haben, dass er bei Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG keine Übergangsregelung getroffen hat, die dem begründeten Vertrauen der Unternehmer, auf Eingangsleistungen vor der Gesetzesänderung den Umsatzschlüssel anwenden zu dürfen, Rechnung trägt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 50/14 vom 09.07.2014 zum Beschluss XI R 31/09 vom 05.06.2014

 

Operation ERMIS: 70.000 gefälschte Produkte bei gemeinsamer Zollaktion der EU sichergestellt

Bei einem Großeinsatz des Zolls unter der Bezeichnung „ERMIS“ sind über 70.000 gefälschte Produkte sichergestellt worden. Schwerpunkt dieser gemeinsamen Zollaktion (GZA) war der Post- und Kurierverkehr, um in Kleinsendungen verschickte Plagiate aufzuspüren. ERMIS wurde von der griechischen Zollverwaltung und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführt, und auch Zollexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegros, Serbiens und der Türkei waren daran beteiligt. Die Bilanz des Einsatzes wurde in einer Abschlussbesprechung in Athen vorgestellt und wird europaweit veröffentlicht.

Dazu Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern, Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung: „Die Operation ERMIS ist ein weiterer Beleg für die enormen Vorteile, die sich aus der Zusammenarbeit bei der Eindämmung uns alle betreffender Risiken ergeben. Nachgeahmte Waren gefährden die Verbraucher und fügen den Unternehmen Schaden zu. Eine enge Zusammenarbeit, ein effizienter Informationsaustausch und wirksame zielgerichtete Maßnahmen unter Mitwirkung aller Vollzugsbehörden sind entscheidend, um derer habhaft zu werden, die Fälschungen illegal einführen. Die Operation diente genau diesem Ziel und hat gezeigt, welch hervorragende Ergebnisse wir auf diese Weise erzielen können.“

Die GZA ERMIS fand im März 2014 statt. Die Zollbehörden führten verstärkte Kontrollen durch und tauschten Erkenntnisse über Pakete aus, die aus Drittländern auf dem Postweg in die EU gelangten. Im Verlauf der Operation wurden bei 634 Beschlagnahmen insgesamt 70.000 Plagiate sichergestellt. Die Warenpalette reichte von Mobiltelefonen, Sonnenbrillen und kleinen Autoersatzteilen bis hin zu Arzneimitteln und pharmazeutischen Produkten, wobei sich herausstellte, dass der überwiegende Teil aus Fernost stammte. Plagiate dieser Art können eine Gefahr für die Verbraucher darstellen, da sie in der Regel nicht nach den geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften hergestellt werden. Außerdem wird durch den Handel mit Plagiaten der rechtmäßige Handel gefährdet. In weiteren 210 Fällen sichergestellte Waren mussten von den Zollbeamten wieder freigegeben werden wegen mangelnder Zusammenarbeit der Rechteinhaber, die es versäumten, zur Identifizierung der Waren zu erscheinen und zu bestätigen, dass es sich um Fälschungen handelt. Die Beteiligten an der Operation erinnerten daran, dass die Kooperationsbereitschaft der privaten Unternehmen eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg solcher Zollaktionen ist, da nur der Rechteinhaber nachweisen kann, dass die beschlagnahmte Ware unecht ist.

ERMIS knüpft an frühere, von OLAF koordinierte GZA (FAKE, SIROCCO, DIABOLO I und DIABOLO II) zur Eindämmung der illegalen Einfuhr gefälschter Waren an. Gemeinsame Zollaktionen dieser Art tragen zu neuen Erkenntnissen und einer stärkeren grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei und ermöglichen es, Gebiete mit erhöhtem Schmuggelrisiko genauer ins Visier zu nehmen. Darüber hinaus sind den Haushalten der EU und der Mitgliedstaaten durch die gemeinsame Zollaktion und die hohe Zahl der Beschlagnahmen einmal mehr Einbußen durch entgangene Zollabgaben und Steuern erspart geblieben.

Hintergrund
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat einen dreifachen Auftrag: Erstens schützt es die finanziellen Interessen der Europäischen Union durch die Untersuchung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen. Zweitens untersucht es schwerwiegendes Fehlverhalten von Mitgliedern und Bediensteten der EU-Organe und -Einrichtungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, das disziplinarische oder strafrechtliche Verfahren nach sich ziehen kann. Darüber hinaus unterstützt es die EU-Organe, insbesondere die Europäische Kommission, bei der Entwicklung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und Strategien zur Betrugsbekämpfung.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.07.2014

Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG bei Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG erbringen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es für die Frage des Vorliegens von Beiträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht darauf ankommt, in welchem Land der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 07 / 10037 :005 vom 08.07.2014

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erste Erleichterungen für Kapitalgesellschaften

Gehört ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder ist konfessionslos, sind eine Zulassung zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die sich anschließenden Abfragen der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) nicht erforderlich.

Darüber hinaus kann in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, auf eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer und des KiStAM verzichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausschüttung von Gewinnen beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die vor allem für Kapitalgesellschaften wichtigen Entlastungen. Im Rahmen seiner Stellungnahme S 09/14zum Vordruckentwurf der Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 fordert er jedoch weitere Schritte zur unbürokratischen Umsetzung des neuerlichen Verfahrens.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Neuregelung zur sog. Körperschaftsteuererhöhung verfassungsgemäß

Das Finanzgericht Düsseldorf hält die Neuregelung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags für verfassungsgemäß und hat eine dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Nach der gesetzlichen Neuregelung beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag grundsätzlich 3/100 des letztmalig auf den 31.12.2006 festgestellten Endbetrags an sog. EK 02 (bislang unversteuertes Eigenkapital). Mithilfe der Neuregelung soll die Körperschaftsteuererhöhung, die nach Maßgabe der Vorgängerregelung während des 15- bzw. 18-jährigen Übergangszeitraums bei Ausschüttungen eintrat, in pauschalierter Form (ausschüttungsunabhängig) abgegolten werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf sieht in der Neuregelung keine verfassungswidrige Vermögensbesteuerung. Im Rahmen des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren werde das System der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuererhöhung durch eine pauschale Abschlagzahlung ersetzt. Dabei handele es sich nicht um eine Vermögensbesteuerung, sondern um einen Ersatztatbestand für die bisherige ausschüttungsabhängige Nachversteuerung unversteuerten Eigenkapitals mit 30 % des ausgeschütteten Eigenkapitals. Da der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme habe, sei er berechtigt gewesen, die ausschüttungsunabhängige Nachversteuerung auf Steuerpflichtige zu erstrecken, die – wie die Klägerin – in der Vergangenheit keine Ausschüttungen vorgenommen hätten und behaupteten, im gesamten Übergangszeitraum von 18 Jahren Ausschüttungen nicht zu beabsichtigen.

Zudem entfalte die betreffende Anwendungsbestimmung keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die vorliegende unechte Rückwirkung beeinträchtige das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Einzelnen nicht unverhältnismäßig. Die Erwartung der Klägerin, dass das EK 02 nach Ablauf der Übergangszeit steuerfrei sein würde, genieße als bloße allgemeine Erwartung in den Fortbestand der alten Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

Ferner sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass durch die Neuregelung eine endgültige Abgeltung des letztmalig festgestellten positiven Endbetrags des EK 02 unabhängig von einer Ausschüttung herbeigeführt werde. Das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit werde nicht verletzt und eine Übermaßbesteuerung nicht ausgelöst. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das EK 02 der Klägerin darauf beruhe, dass sie als ehemals gemeinnütziges Wohnungsunternehmen in der Schlussbilanz zum 31.12.1990 ihre Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert habe ansetzen müssen. Der großzügige Einschätzungs- und Typisierungsspielraum des Steuergesetzgebers erlaube ihm das Absehen von einer besonderen Vorschrift.

Schließlich sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass die bestehende Optionsregelung auf bestimmte Unternehmen der Wohnungswirtschaft beschränkt sei. Die Privilegierung knüpfe an besondere Strukturmerkmale an, welche die Klägerin nicht erfülle. Im Übrigen habe die Klägerin den erforderlichen Antrag nicht fristgerecht gestellt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.07.2014 zum Urteil 6 K 2087/11 vom 18.03.2014 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin