Sparguthaben der Kinder: Wann Eltern es verwenden dürfen

Sparguthaben der Kinder: Wann Eltern es verwenden dürfen

Hebt eine Mutter von dem Sparkonto ihres minderjährigen Kindes Geld ab, um davon Gegenstände für das Kind zu kaufen, handelt sie widerrechtlich und ist gegenüber ihrem Kind sogar zum Schadensersatz verpflichtet.

Hintergrund

Der 7-jährige Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seinen allein sorgeberechtigten Vater, verlangte das Geld zurück, das die Mutter nach der Trennung vom Vater vom Sparbuch des Kindes abgehoben hatte. Von den knapp 2.400 EUR bezahlte sie u. a. ein Kinderbett plus Lattenrost und Matratze, Kinderkleidung und Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner. Der Vater war der Ansicht, dass die Kindesmutter zur Abhebung nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe durch ihr Verhalten das Vermögen des gemeinsamen Kindes pflichtwidrig und schuldhaft geschädigt.

Entscheidung

Das Gericht bestätigte einen Schadensersatzanspruch und verurteilte die Mutter zur Rückzahlung des Betrags. Die Großeltern väterlicherseits hatten, nachdem sie das Geld eingezahlt hatten, das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Verfügungsbereich des Kindes zukommen lassen. Weitere Zahlungen erfolgten von dem Kindesvater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Die auf dem Sparkonto befindlichen Beträge seien daher kein eigenes Geld des Einzahlers oder der Kindeseltern, sodass hier von einem Vertrag zugunsten Dritter auszugehen sei. Bei den Abhebungen der Mutter handle es sich daher um ein pflichtwidriges Verhalten, welches eine entsprechende Schadensersatzpflicht nach sich ziehe.

Unerheblich sei auch, ob von dem Geld Gegenstände für das Kind gekauft wurden. Denn auch die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Unfall beim Kolonnenfahren: Kein Schadensersatz

Unfall beim Kolonnenfahren: Kein Schadensersatz

Verkehrsregeln gelten auch für Motorradfahrer, die in einer Kolonne unterwegs sind. Vor allem sollte auf ausreichend Sicherheitsabstand geachtet werden. Passiert ein Auffahrunfall wegen zu dichtem Auffahren, gibt es keinen Schadensersatz.

Hintergrund

Vier Motorradfahrer fahren in einer Gruppe Kolonne. Der erste kollidiert in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Zu Fall kommen auch die beiden nachfolgenden Fahrer. Lediglich der letzte rettet sich durch ein Ausweichmanöver.

Der zweite Fahrer der Kolonne erleidet starke Verletzungen. Sein Motorrad ist Schrott. Von seinem Hintermann verlangt er Schadensersatz. Denn er habe noch rechtzeitig abgebremst. Der Beklagte sei auf ihn aufgefahren und habe ihn mitgeschleppt. Beides sei nur passiert, weil der Beklagte den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe.

29 Meter hätte der Sicherheitsabstand bei der Geschwindigkeit von 60 km/h betragen müssen. Tatsächlich waren es gerade einmal 5 Meter.

Entscheidung

Für das Gericht war entscheidend, dass sämtliche Teilnehmer der Gruppe billigend in Kauf nahmen, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen konnte und es mithin zu Schädigungen der anderen Gruppenteilnehmer kommen konnte.

In so einer Situation kann nicht einer mit einem höheren Haftungsrisiko belastet werden als ein anderer. Das verabredungsgemäße Fahren im Pulk war besonders gefährlich, weil die Beteiligten damit auf den in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zum Vorder- und Hintermann verzichteten. Dieses Verhalten geht unmittelbar und unweigerlich mit erhöhten Sturzrisiken einher.

Eine grobe Fahrlässigkeit des beklagten Motorradfahrers sah das Gericht nicht. Dass dieser nicht ausreichend gebremst habe, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass er aufgrund des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes nicht mehr reagieren konnte.

Da sich die Beteiligten durch ihr Verhalten stillschweigend auf eine gemeinsame Regelverletzung geeinigt haben, nämlich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes, folgt daraus zwingend ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus einer derartigen Regelverletzung. Der verletzte Motorradfahrer hat folglich keine Ansprüche gegen den hinter ihm fahrenden Motorradfahrer.

Baum gefällt: Vermieter muss Kosten selbst tragen

Baum gefällt: Vermieter muss Kosten selbst tragen

Lässt der Vermieter einen Baum fällen, darf er die dafür anfallenden Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Denn diese Aufwendungen zählen nicht zu den Betriebskosten.

Hintergrund

Der Vermieter hatte einen Baum fällen lassen. Dieser war bei einem Sturm umgeknickt und teilweise auf das Nachbargrundstück gefallen. Für das Fällen des Baumes entstanden Kosten von fast 1.800 EUR. Diese hat der Vermieter anteilig in die umstrittene Betriebskostenabrechnung eingestellt. Damit waren die Mieter nicht einverstanden.

Entscheidung

Die Kosten für das Baumfällen durfte der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Kostenposition erfüllt nicht den Betriebskostenbegriff.

Kosten für das Baumfällen sind nicht mit regelmäßig wiederkehrenden Kosten wie z. B. der Reinigung des Öltanks etwa alle fünf Jahre oder dem regelmäßigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern vergleichbar. Daher kann der Vermieter die Kosten, die anfallen, wenn er einen Baum fällen lässt, nicht auf die Mieter umlegen.

Das Entstehen derartiger Kosten ist für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Lebensdauer von Bäumen muss ein Mieter nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit Kosten für das Fällen belastet zu werden.

Wohnungseigentum: Darf die Gemeinschaft einen hohen Kredit aufnehmen?

Wohnungseigentum: Darf die Gemeinschaft einen hohen Kredit aufnehmen?

Entspricht die Aufnahme eines hohen Darlehens durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung? Das entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Hintergrund

Die Anlage, die aus 201 Einheiten besteht, wurde in den 1980er-Jahren errichtet. In einer Eigentümerversammlung im August 2013 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine Fassadensanierung mit förderfähiger Wärmedämmung durchzuführen. Die Kosten wurden mit 2 Mio. EUR veranschlagt.

Sie beschlossen, einen KfW-Förderkredit über 1.320.000 EUR aufzunehmen. Der Zinssatz belief sich auf 0 % und die Laufzeit auf 10 Jahre. Der restliche Betrag für die Sanierungsmaßnahme sollte über die Instandhaltungsrücklage aufgebracht werden.

Eine Wohnungseigentümerin hat gegen den Beschluss über die Darlehensaufnahme geklagt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Zwar kann auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Im konkreten Fall hält der Bundesgerichtshof den Beschluss über die Kreditaufnahme allerdings nicht für ordnungsgemäß.

Im Wohnungseigentumsgesetz gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Gemeinschaft einen Kredit nur in besonderen Ausnahmefällen aufnehmen kann. Allerdings muss das besondere Haftungsrisiko berücksichtigt werden. Wenn einzelne Wohnungseigentümer nicht zahlen, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Eigentümer oder eine Sonderumlage ausgeglichen werden.

Eine solche Nachschusspflicht kann zwar auch entstehen, wenn ein Vorhaben durch eine Sonderumlage finanziert wird und sich diese bei einzelnen Eigentümern als uneinbringlich erweist. Da eine Sonderumlage von den aktuellen Wohnungseigentümern aufzubringen ist, wird aber meist hinreichend sicher bekannt sein, ob mit einem Zahlungsausfall zu rechnen ist. Bei einem Darlehen hingegen lässt sich das Risiko, dass einzelne Eigentümer nicht zahlen können, nur sehr begrenzt abschätzen. Zuverlässige Prognosen über die Bonität der Wohnungseigentümer sind schon wegen der meist langen Laufzeit des Darlehens nicht möglich. Außerdem muss stets damit gerechnet werden, dass sich die Zusammensetzung der Gemeinschaft durch Eigentümerwechsel ändert.

Vor der Beschlussfassung muss wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung erörtert werden. Dies ist im Versammlungsprotokoll zu dokumentieren.

Im vorliegenden Fall sah der BGH den Kreditbeschluss deshalb nicht als ordnungsgemäß an, weil aus dem Versammlungsprotokoll nicht ersichtlich ist, dass die Eigentümer über das Risiko einer Nachschusspflicht unterrichtet worden sind.

Falsche Beschuldigungen gegenüber dem Vermieter: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Falsche Beschuldigungen gegenüber dem Vermieter: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Mieter sollten ihren Vermieter nicht beschimpfen und sich vor falschen Beschuldigungen hüten. Denn sonst darf der Vermieter fristlos kündigen.

Hintergrund

Der Vermieter einer hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil die Mieterin gegenüber Dritten ehrverletzende Aussagen über ihn gemacht habe.

Konkret wirft der Vermieter der Mieterin vor, sich gegenüber weiteren Mietern im Haus zu seiner Person abfällig geäußert zu haben. Sie habe behauptet, er sei so geldgierig, dass man das auf keinen Fall dulden dürfe. Er würde Mieter abzocken und habe sie bei einem Besuch in der Wohnung sexuell belästigt.

Die anderen Mieter bestätigten die Darstellung des Vermieters.

Entscheidung

Die Kündigung ist wirksam.

Die Anschuldigungen der Mieterin sind derart massiv, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Vermieter hat die Mieterin nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Mieterin hat völlig ohne Anlass falsche Behauptungen gegenüber den Mitmietern aufgestellt. Diese sind geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu beschädigen.

Pflichtveranlagungsgrenze: Wann sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen?

Pflichtveranlagungsgrenze: Wann sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen?

Positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung die auf Ebene der Einkünfte zu berücksichtigen, und nicht erst als Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

Hintergrund

Der Kläger reichte seine Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2006 am 16.8.2011 beim Finanzamt ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 2.110 EUR. Zum 31.12.2005 waren nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 1.923 EUR festgestellt worden. Das Finanzamt nahm daher wegen Unterschreitens der Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR eine Antragsveranlagung an und lehnte diese wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Der Kläger war dagegen der Meinung, dass eine Verrechnung des vortragsfähigen Verlustes erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu erfolgen hat, sodass die Pflichtveranlagungsgrenze überschritten war.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, denn das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Verlustabzug muss bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte erfolgen. Dafür spreche, dass die Ausführungen zur Verlustverrechnung ausdrücklich in die Vorschrift über die privaten Veräußerungsgeschäfte aufgenommen und dabei ein Verlustabzug in anderen Kalenderjahren ausgeschlossen worden sei. Der Wortlaut der Vorschrift sehe ausdrücklich eine Verlustverrechnung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor.

Diese Verlustverrechnung auf Einkunftsebene sei auch im Rahmen Veranlagung zu berücksichtigen, sodass im Streitfall eine Antragsveranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31.12.2010 nicht mehr in Frage komme.

Schenkung: Wann der Mangel der Form geheilt ist

Schenkung: Wann der Mangel der Form geheilt ist

Wird eine Schenkung ohne Einhaltung der Form versprochen und erst nach dem Tod des Schenkenden vollzogen, gilt auch in diesem Fall durch die Bewirkung der versprochenen Leistung der Mangel der Form als geheilt.

Hintergrund

Der Vater (V) und die Mutter (M) des Sohnes (S) unterhielten ein Gemeinschaftskonto bei einer Bank. V verstarb am 25.11.2003. Alleinerbin war M. M hatte am 10.11.2003, also noch zu Lebzeiten des V, einen Überweisungsauftrag erstellt, das Guthaben des Gemeinschaftskontos auf ein Konto des S zu überweisen. Die Gutschrift erfolgte allerdings erst nach dem Tod des V am 9.1.2004.

Das Finanzamt ging davon aus, 1/3 des Guthabens sei S bereits vor der Überweisung auf sein eigenes Konto zuzurechnen gewesen. Das restliche Guthaben habe ihm allein M mit der Gutschrift am 9.1.2004 zugewendet, da V zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und sein Vermögen, also auch dessen Anteil an dem Guthaben, bereits auf M übergegangen sei. Ein wirksames Schenkungsversprechen der Eltern gegenüber S habe es bis dahin nicht gegeben.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Schenkung von Kontoguthaben sei erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten und nicht bereits mit dem Ausfüllen und Absenden des Überweisungsträgers ausgeführt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Begründung: Zwar ist ein Schenkungsversprechen nur bei notarieller Beurkundung gültig. Allerdings wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens steht nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird. Insoweit ist von einer Zuwendung des verstorbenen Schenkers auszugehen. Dementsprechend ist auch der verstorbene Schenker (Erblasser) schenkungsteuerrechtlich Zuwendender, wenn er vor seinem Ableben ein formnichtiges Schenkungsversprechen abgegeben hat und dieses erst nach seinem Tod durch Bewirken der Leistung aus dem von ihm stammenden Vermögen geheilt wird.

V kann also seinen Teil des Guthabens dem S zugewendet haben, soweit die von M veranlasste Umbuchung des Guthabens auf einem dem S gegenüber mündlich erklärten Schenkungsversprechen des V beruht und als Bewirken der von V versprochenen Leistung anzusehen ist.

Ausbildung und Studium: Wann liegt eine einheitliche Ausbildung vor?

Ausbildung und Studium: Wann liegt eine einheitliche Ausbildung vor?

Besteht eine Ausbildung aus mehreren Teilen, z. B. betriebliche Ausbildung und anschließendes Studium, stellt sich die Frage: Liegt eine einheitliche Ausbildung vor? Oder ist das Studium eine Zweitausbildung?

Hintergrund

Die Tochter des Klägers schloss ihre Schulausbildung im März 2011 mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, die sie am 22.1.2014 erfolgreich abschloss. Im September 2014 begann sie berufsbegleitend ein Studium mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass das Kind mit der Abschlussprüfung zur Kauffrau im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung habe und das nachfolgend begonnene Studium als Zweitstudium anzusehen sei, sodass Kindergeld aufgrund der mit mehr als 20 Wochenstunden nachgegangenen Erwerbstätigkeit nicht mehr zu gewähren sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Ausbildung des Kindes zur Kauffrau im Gesundheitswesen als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist.

Zwar können mehraktige Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden kann. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sind und die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet wird.

Hier hatte das Kind jedoch selbst von vornherein eine praktische Ausbildung mit anschließendem Aufbaustudium geplant, um sein eigentliches Berufsziel zu erreichen.

Arbeitszimmer: Auch bei Alleinerziehenden nur eingeschränkt absetzbar

Arbeitszimmer: Auch bei Alleinerziehenden nur eingeschränkt absetzbar

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Klägerin ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten, um ihren Sohn betreuen zu können. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 EUR) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer können nur dann abzugsfähig sein, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Im vorliegenden Fall habe der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Es sei ihr nicht untersagt gewesen, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch nachmittags weiterhin zu nutzen. Die Nutzung dieses Arbeitsplatzes sei auch nicht deshalb eingeschränkt gewesen, weil ihn im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot auch andere Kolleginnen und Kollegen genutzt hätten. Ihr Einwand, sie arbeite zu Hause auch außerhalb der Dienstzeiten, habe ebenfalls keinen Erfolg.

Dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen könne, sei steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handele es sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt seien. Der Gesetzgeber habe speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhalten habe, sei ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich seien.

Erbschaftsteuer: Wann wird ein Haus für eigene Wohnzwecke genutzt?

Erbschaftsteuer: Wann wird ein Haus für eigene Wohnzwecke genutzt?

Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim wird nur gewährt, wenn das Haus selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber aus zwingenden beruflichen Gründen an der Nutzung für eigene Wohnzwecke gehindert ist.

Hintergrund

K ist Alleinerbe seines in 2009 verstorbenen Vaters V. Zum Nachlass gehörte ein von V selbst genutztes Einfamilienhaus, das K nach dem Erbfall renovierte und ab August 2010 vermietete. Weder K noch seine Familie nutzten das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Seit 2006 ist K als Professor an der Universität X tätig. Er hatte sich dazu verpflichtet, seinen Wohnsitz an den Dienstort oder in dessen Nähe zu verlegen. Dort wohnt er auch, seit 2010 in einem von den Eheleuten neu errichteten Haus.

In der Erbschaftsteuer-Erklärung machte K die Steuerbefreiung für ein Familienheim geltend. Er gab an, eine Selbstnutzung des von V geerbten Hauses sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit Residenzpflicht in X bei der Entfernung von 500 km aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich.

Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil die berufliche Tätigkeit des K kein zwingender Grund dafür sei, das Haus nicht für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Klage als unbegründet ab.

Die Steuerbefreiung erfasst u. a. die Wohnung in einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Die Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der Erwerber die Absicht hat, das Haus selbst zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Der Erwerber muss also tatsächlich in die Wohnung einziehen und diese entsprechend nutzen.

Es genügt nicht, wenn der Erwerber lediglich angibt, die Wohnung sei zur Selbstnutzung bestimmt, könne aber aus zwingenden Gründen nicht für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Die Steuerbefreiung scheidet daher aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht. Die Gründe, die der Aufnahme der Selbstnutzung entgegenstehen sind unerheblich. Eine Steuerbefreiung kommt daher selbst dann nicht in Betracht, wenn zwingende Gründe den Erwerber an einer Selbstnutzung hindern. Nimmt der Erwerber die Selbstnutzung überhaupt nicht auf, ist das erworbene Haus kein Familienheim und damit der Erwerb nicht steuerbefreit.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin