Änderung an Steuergesetzen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat umfangreiche Steueränderungen beschlossen. So sollen Steuervorteile bei verkauften Lebensversicherungen wegfallen. Hörbücher sollen demnächst vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent profitieren. Bisher werden 19 Prozent Steuern fällig. Begrenzt wird zudem die steuerfreie Einfuhr von Zigaretten aus Kroatien. Der Finanzausschuss stimmte am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/1529, 18/1776) zu. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD: Die Linkfraktion und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Eine wichtige Änderung betrifft Lebensversicherungen. Nach einem Verkauf sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein. Die Bundesregierung begründet die Rechtsänderung damit, durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliere die Versicherung den Zweck der Risikovorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls. Damit entfalle die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus der Kapitalanlage relevant seien. Allerdings änderten die Koalitionsfraktionen den Entwurf noch einmal ab, so dass keine Steuerpflicht bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen entsteht. Insgesamt beschlossen die Koalitionsfraktionen 19 Änderungsanträge an dem Gesetzentwurf.

Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Die Auffassung, dass in solchen Fällen Steuerfreiheit bestehe, sei oft vertreten worden, beruhe aber „auf einem nicht zutreffenden Verständnis der geltenden Rechtslage“, heißt es in dem Entwurf. Daher erfolge jetzt eine Klarstellung. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften, und Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs entstandene Unklarheiten bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen werden beseitigt.

Änderungen gibt es außerdem bei der Erhebung von Mehrwertsteuer für Downloads von Unternehmen im Ausland. Künftig gilt als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk und Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Dort, wo der Download stattfinde, sei jetzt die Steuer fällig und nicht mehr im Sitzland des Unternehmens. erläuterte die SPD-Fraktion. Damit würden Steuerverlagerungen ins Ausland verhindert.

Wie die SPD-Fraktion lobte auch die CDU/CSU-Fraktion den Gesetzentwurf, der einige Entbürokratisierungsmaßnahmen beinhalte. Es gebe jetzt Rechtssicherheit bei Bauleistungen, und es würden Besteuerungslücken geschlossen. Die Linksfraktion lobte zwar die Entrümpelung des Steuerrechts, wandte sich aber gegen die Regelung für verkaufte Lebensversicherungen: „Solche Geschäfte gehören grundsätzlich verboten.“ Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezeichnete es als richtig, dass etwas gegen die Steuerhinterziehung unternommen werde. Aber die Mehrwertsteuerregelung für Hörbücher bezeichnete die Fraktion als nicht nachvollziehbar. So würde jetzt zwar für Hörbücher weniger Mehrwertsteuer verlangt, nicht jedoch für Hörspiele und für Hörbuch-Downloads.

Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen, deren steuerlicher Abzug seit vielen Jahren als verwaltungsaufwändig sowie fehler- und missbrauchsanfällig gilt. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Nach dem Vorschlag der Bundesregierung sollen auch Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht befreit werden. Sie würden damit stationären Einrichtungen gleichgestellt. Dies wurde von der Linksfraktion als Steuersubvention für die Privatisierung des Gesundheitswesens kritisiert .

Aus dem EU-Land Kroatien dürfen in Zukunft maximal 300 Zigaretten steuerfrei nach Deutschland eingeführt werden. Zur Beschränkung der steuerfreien Einfuhr von Zigaretten heißt es, angesichts des niedrigen Steuersatzes in Kroatien auf Zigaretten (75,82 Euro je 1.00 Stück) bestehe ein erhebliches Preisgefälle, und mit der Mengenbeschränkung werde dem Einkaufstourismus begegnet. In Deutschland beträgt der Steuersatz 152,50 Euro pro 1.000 Stück Zigaretten.

Quelle: Deutscher Bundestag  Finanzausschuss – 02.07.2014

 

 

Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Neuregelung für die Wj. ab 2013/2014 ff.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S-2163 / 14 / 10001 vom 27.06.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

1. Grundsätze
Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie unterliegen der jährlichen Bestandsaufnahme und gehören zum Umlaufvermögen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB hingewiesen.

Weiter behandelt das BMF die folgenden Punkte:

2. Vereinfachungsregelungen
2.1 Pflanzenwert
2.2. Flächenwert
2.3 Pflanzenbestandswert
3. Anwendungsregelungen
4. Übergangsregelung
5. Beispiel zur Berechnung des Pflanzenbestandswerts ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 bzw. 2014
6. Bildung einer Rücklage im Rahmen der Übergangsregelung.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (Leistungsbeziehungen)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7124 / 07 / 10002 :001 vom 01.07.2014

I. Der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas zugrunde liegende Leistungsbeziehungen

Nach § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gewähren. Zu den Energieversorgungsnetzen gehören nach § 3 Nr. 16 EnwG auch Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen nach § 3 Nrn. 24a und 24b EnwG. Die Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) regelt die Bedingungen des Netzzugangs.

Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1a EnwG Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag).

Nach § 8 Abs. 1 GasNZV sind die Netzbetreiber verpflichtet, von Transportkunden (insbesondere Lieferanten und Großhändler) bereitgestellte Gasmengen an Einspeisepunkten des Marktgebiets zu übernehmen und an Ausspeisepunkten mit demselben Energiegehalt zu übergeben.

Abweichungen zwischen den Ein- und Ausspeisemengen werden in einem Bilanzkreis ausgeglichen (§ 22 Abs. 1 GasNZV). Der (vom Fernleitungsnetzbetreiber bestimmte) Marktgebietsverantwortliche führt das Bilanzkreissystem. Dabei ist gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für jeden Bilanzkreis ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen (§ 22 Abs. 2 GasNZV). Nach § 22 Abs. 3 GasNZV haben die Bilanzkreisverantwortlichen bei den ihrem Bilanzkreis zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzperiode für eine ausgeglichene Bilanz zu sorgen.

Dabei sind Mehr- bzw. Mindermengen an Gas auszugleichen, die durch Abweichungen zwischen zur Ausspeisung bereitgestellten (allokierten) Mengen und der tatsächlichen Ausspeisung am Ausspeisepunkt sowie durch Brennwertkorrekturen entstehen. Diese gelten nach § 25 Abs. 1 GasNZV als vom Ausspeisenetzbetreiber bereitgestellt oder entgegengenommen und werden von diesem mit den Transportkunden abgerechnet. Diese Abrechnung erfolgt mindestens jährlich oder am Ende des Vertragszeitraums.

Der Ausspeisenetzbetreiber hat dabei dem Transportkunden einen Arbeitspreis zu vergüten oder in Rechnung zu stellen (§ 25 Abs. 2 GasNZV). Der Ausspeisenetzbetreiber wiederum rechnet Ausgaben und Einnahmen aus der Mehr- und Mindermengenabrechnung mit dem Marktgebietsverantwortlichen ab, der die Regelenergie bereitstellt (§ 25 Abs. 3 GasNZV). Regelenergie sind die Gasmengen, die vom Netzbetreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität eingesetzt werden (§ 2 Nr. 12 GasNZV).

Die Leistungsbeziehungen stellen sich grafisch wie folgt dar:

Die Grafik finden Sie auf der Homepage des BMF.

II. Umsatzsteuerliche Würdigung

Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:

Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung oder nimmt sie entgegen.

Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen der Bilanzkreisverantwortlichen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich. Durch den zugrunde liegenden Bilanzkreisvertrag zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem wird die operative Abwicklung des Transportes, die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzmengen geregelt. Zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen selbst werden keine Mehr- bzw. Mindermengen Gas abgerechnet.

Bilanzkreisabweichungen werden im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem abgerechnet. In der Leistung des Bilanzkreisverantwortlichen in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Bilanzkreisvertrag ist insgesamt eine sonstige Leistung zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 UStAE).

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 – IV D 2 – S-7300 / 07 / 10002 :001(2014/0492152), BStBl I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „FZV = Fahrzeugzulassungsverordnung“ die Angabe „GasNZV = Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen“ eingefügt.

2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Abgabe von Energie durch einen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog. Bilanzkreis- oder Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenständige Lieferung, sondern im Rahmen einer sonstigen Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2); das gilt entsprechend für Bilanzkreisabrechnungen beim Betrieb von Gasleitungsnetzen zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Marktgebietsverantwortlichen.“

b) In Abschnitt 1.7 werden nach Absatz 3 folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas

(4) 1Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde nach § 25 GasNZV Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge), weil jeweils Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas verschafft wird. 2Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. 3Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung bzw. nimmt sie entgegen.“

3. In Abschnitt 13b.3a Abs. 5 wird nach der Nummer 4 folgende neue Nummer 5 angefügt:

„5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 4).“

IV. Anwendungsregelung

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Januar 2015 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Gas wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunden bzw. zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber entweder von sonstigen Leistungen oder von Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen ausgegangen wird.

Quelle: BMF

Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

BFH, Urteil VI R 73/12 vom 07.05.2014

Leitsatz

  1. Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
  2. Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt jedoch nur insoweit vor, als der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt.
  3. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.

Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG

Entstehung einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil IV R 34/10 vom 24.04.2014

Leitsatz

  1. Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.
  2. Beteiligt sich ein Kommanditist später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, ist dies ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebs der KG in die atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht.

Mittelbare Anteilsvereinigung bei grundbesitzender GmbH & Co. KG

Kriterien zur Bestimmung einer unmittelbaren bzw. mittelbaren Beteiligung an grundbesitzender Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

BFH, Urteil II R 51/12 vom 12.03.2014

Leitsatz

Verkauft ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten und ist die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, ist – vorbehaltlich einer Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG – der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt.

Schuldet ein Logistikdienstleister Einfuhrumsatzsteuer für wiederausgeführte Drittlandsware?

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2014 zu den Beschlüssen 4 K 130/12 und 4 K 150/12 vom 18.02.2014

Das Finanzgericht Hamburg hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren angerufen, in denen sich die Kläger gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wehren.

Kläger beider Verfahren sind Logistikdienstleister, die für ihre Auftraggeber Drittlandsware in der Union transportiert bzw. gelagert haben. In den Klageverfahren sind diese Drittlandswaren aus dem Gebiet der Union wiederausgeführt worden. Allerdings hatten die Kläger das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht fristgerecht beendet bzw. den Warenabgang nicht rechtzeitig in ihrer Zolllagerbuchhaltung erfasst. Wegen dieser Pflichtverletzungen ist gegen sie gemäß Art. 204 Zollkodex Einfuhrzoll für die Waren festgesetzt worden.

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen dagegen, dass sie neben dem Einfuhrzoll auch noch auf EUSt in Anspruch genommen wurden. Weil nach bisher herrschender Ansicht Logistikdienstleister die EUSt, die ihnen für Gegenstände ihrer Kunden in Rechnung gestellt werden, mangels eigener Verfügungsmacht über die Gegenstände nicht als Vorsteuer abziehen dürfen, sehen sich die Kläger insoweit übermäßig belastet. Je nach Warenwert können beim Dienstleister auf diese Weise Einfuhrabgaben in zigfacher Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Dienstleistung entstehen und unmittelbar existenzbedrohend wirken.

Der 4. Senat hat seine Zweifel an der Richtigkeit der EUSt-Erhebung in solchen Fällen zum Anlass für jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH genommen. Das anzuwendende Umsatzsteuergesetz, mit dem europäisches Richtlinienrecht – die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. ihr Vorläufer, die sog. Sechste Richtlinie – umgesetzt wird, ordnet für die EUSt schlicht eine sinngemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften an. Der 4. Senat sieht durch die Inanspruchnahme der Kläger das Neutralitätsprinzip und damit ein konstitutives Merkmal des europäischen Mehrwertsteuerrechts in Gefahr. Mit dem Recht auf Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Sollte der Logistikdienstleister mangels eigener Verfügungsbefugnis jedoch nicht wie ein Einführer für die EUSt vorsteuerberechtigt sein, sei fraglich, ob er Schuldner der EUSt sein könne. Im Vergleichsfall einer innereuropäischen Lieferung sei Umsatzsteuerschuldner auch nur der über den Liefergegenstand verfügende Lieferant, nicht aber der von ihm eingeschaltete Fuhrunternehmer oder Lagerhalter.

Die Verfahren sind beim EuGH unter den Az. C-228/14 und C-226/14 anhängig.

Quelle: FG Hamburg

Auch für Berufsanfänger und Azubis gibt es keine Lohnsteuerkarten

Arbeitgeber fordern aus alter Gewohnheit häufig noch Bescheinigung

Zahlreiche Nachfragen bei den Finanzämtern zeigen, Berufsanfänger und Auszubildende sind verunsichert: In den Standardschreiben zum Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag fordern viele Arbeitgeber immer noch die „Vorlage der Lohnsteuerkarte“. Diese wurde jedoch bereits vor über einem Jahr abgeschafft und durch die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.

Bei den ELStAM handelt es sich um die elektronisch gespeicherten Angaben, die früher in Papierform auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (insbesondere Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).

Für junge Menschen, die erstmalig einer Arbeit nachgehen oder eine Berufsausbildung anfangen, gilt – sofern sie ledig sind – die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss lediglich das Geburtsdatum, die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und die Information, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen und die Lohnsteuer korrekt berechnen und ans Finanzamt abführen kann. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung gibt es nicht und ist auch nicht erforderlich.

Besteht der Arbeitgeber dennoch auf einer Papierbescheinigung der aktuell gespeicherten ELStAM, so können sich die Berufsanfänger an ihr zuständiges Finanzamt wenden und einen „Ausdruck der aktuell gespeicherten Daten“ erhalten. Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte und ELStAM gibt es auch unter www.elsteronline.de.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 27.06.2014

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

BFH, Urteil VI R 35/12 vom 20.03.2014

Leitsatz

  1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.
  2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin