Pauschalversteuerung von Geschenken: So geht’s richtig

Geschenke an Geschäftsfreunde sind im Geschäftsleben gang und gäbe. Doch steuerlich können sie sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten einige Tücken bergen. Um unnötigen Aufwand und zusätzliche Steuerlasten zu vermeiden, bietet sich die Pauschalversteuerung von Geschenken nach § 37b EStG an. Hier erfahren Sie, welche Geschenke abzugsfähig sind und wie Sie diese richtig buchen.

Was sind abzugsfähige Geschenke?

Geschenke an Geschäftsfreunde können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie den Betrag von 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR) nicht übersteigen. Darüber hinaus ist auch der Vorsteuerabzug möglich. Wichtig ist, dass diese Geschenke betrieblich veranlasst sind und keine Geldgeschenke darstellen.

Abzugsfähig sind unter anderem:

  • Sachgeschenke wie Fachliteratur, Weinflaschen oder Elektronikartikel
  • Bewirtungskosten von Geschäftspartnern, wenn sie klar von Geschenken abgegrenzt sind

Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Geschenke können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, um dem Beschenkten die Steuerlast zu ersparen. Dies verhindert, dass der Beschenkte das Geschenk als Betriebseinnahme erfassen muss, was insbesondere bei Sachgeschenken häufig vorkommt. Der Schenker übernimmt die Steuer und führt sie ans Finanzamt ab.

Voraussetzungen für die Pauschalierung:

  • Der Beschenkte kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein.
  • Das Geschenk erfolgt aus betrieblichem Anlass.
  • Das Geschenk darf nicht in Geld bestehen.
  • Das Geschenk muss zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.

Vorteile der Pauschalversteuerung

Durch die Pauschalversteuerung mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird die Steuerlast direkt abgegolten, und der Beschenkte muss sich um nichts weiter kümmern. Der Schenker kann die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe verbuchen, sofern das Geschenk ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar ist.

Wichtig: Der Schenker muss den Beschenkten über die Steuerübernahme informieren. Andernfalls geht die Steuerübernahme ins Leere.

Wahlrecht des Schenkers

Der Schenker hat ein Wahlrecht, ob er die Zuwendungen pauschal versteuern möchte. Dieses Wahlrecht ist einheitlich innerhalb eines Wirtschaftsjahres auszuüben und kann bis zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung oder im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung getroffen werden.

Beispiele für pauschalversteuerte Geschenke

  1. Bewirtungskosten: Bewirtungskosten von Geschäftspartnern können abgezogen werden, wenn sie im betrieblichen Interesse sind und angemessen sind.
  2. Sachgeschenke über 50 EUR: Geschenke über 50 EUR können ebenfalls pauschal versteuert werden, um den Beschenkten von der Steuerpflicht zu entlasten.
  3. Streuwerbeartikel: Kleine Werbegeschenke unter 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und müssen nicht pauschal versteuert werden.

Besonderheiten und Ausnahmen

  • Ausländische Geschäftspartner: Für ausländische Geschäftspartner, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, muss keine Pauschalsteuer abgeführt werden.
  • Aufmerksamkeiten: Besondere persönliche Aufmerksamkeiten bis 60 EUR inkl. Umsatzsteuer führen nicht zu einer Besteuerung nach § 37b EStG.
  • Streuwerbeartikel: Kleine Werbegeschenke bis 10 EUR, die breit gestreut werden, sind ebenfalls von der Pauschalversteuerung ausgenommen.

Fazit

Die Pauschalversteuerung von Geschenken nach § 37b EStG bietet eine einfache Möglichkeit, Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich abzuwickeln, ohne dass der Beschenkte eine zusätzliche Steuerlast tragen muss. Durch die richtige Anwendung dieser Regelung können Unternehmer nicht nur steuerliche Vorteile nutzen, sondern auch die Freude der Beschenkten maximieren.

Um die steuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen und mögliche Fallstricke zu vermeiden, sollten Unternehmer ihre Geschenke sorgfältig planen und die entsprechenden Buchungen korrekt vornehmen. So bleibt die Geste der Wertschätzung ohne unerwünschte Nebenwirkungen.

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