Personengesellschaft und Generationennachfolge: Wann entfällt das Buchwertprivileg?

Personengesellschaft und Generationennachfolge: Wann entfällt das Buchwertprivileg?

Wird ein zurückbehaltenes Wirtschaftsgut später zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, entfällt dadurch nicht die Buchwertprivilegierung einer Teilmitunternehmer-Anteilsübertragung.

Hintergrund

In der A-GmbH u. Co. KG war A ursprünglich alleiniger Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Im Jahr 1998 übertrug A auf seinen Sohn B unentgeltlich 90 % seines KG-Anteils und 25 % seiner GmbH-Anteile. Ein von A an die KG vermietetes Betriebsgrundstück wurde im Sonderbetriebsvermögen des A erfasst und nicht mitübertragen. Die A-KG führte die Buchwerte unverändert fort. Im Jahr 2011 übertrug A das Betriebsgrundstück unentgeltlich auf die G-KG, an der er alleine beteiligt ist.

Wegen der Übertragung des Betriebsgrundstücks an die G-KG in 2011 ging das Finanzamt davon aus, dass die Übertragung des Mitunternehmeranteils auf B nicht zum Buchwert möglich ist. Vielmehr müssen wegen der Grundstücksübertragung in 2011 rückwirkend in 2008 die stillen Reserven in dem auf B übertragenen KG-Anteil besteuert werden. Eine Buchwertfortführung ist nach Ansicht des Finanzamts nur dann möglich, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut von dem Übertragenden innerhalb einer Frist von 5 Jahren nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen oder veräußert werde.

Das Finanzgericht kam dagegen zu einem anderen Ergebnis. Seiner Meinung nach lässt sich aus der gesetzlichen Regelung keine Behaltefrist entnehmen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied, dass eine spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der Buchwertprivilegierung für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegensteht. Die Übertragung des Teilmitunternehmeranteils zum Buchwert erfolgt nämlich auch dann, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt. Das aber nur, soweit der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Die Übertragung des 90-%-Anteils von A auf B wurde danach zwingend zum Buchwert durchgeführt.

Das Buchwertprivileg entfällt nicht rückwirkend, auch nicht dann, wenn ein zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen später in ein anders Betriebsvermögen zum Buchwert überführt wird. Das lässt sich weder dem gesetzlichen Wortlaut noch der Gesetzessystematik entnehmen.