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Personengesellschaft und Generationennachfolge: Wann entfällt das Buchwertprivileg?

Personengesellschaft und Generationennachfolge: Wann entfällt das Buchwertprivileg?

Wird ein zurückbehaltenes Wirtschaftsgut später zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, entfällt dadurch nicht die Buchwertprivilegierung einer Teilmitunternehmer-Anteilsübertragung.

Hintergrund

In der A-GmbH u. Co. KG war A ursprünglich alleiniger Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Im Jahr 1998 übertrug A auf seinen Sohn B unentgeltlich 90 % seines KG-Anteils und 25 % seiner GmbH-Anteile. Ein von A an die KG vermietetes Betriebsgrundstück wurde im Sonderbetriebsvermögen des A erfasst und nicht mitübertragen. Die A-KG führte die Buchwerte unverändert fort. Im Jahr 2011 übertrug A das Betriebsgrundstück unentgeltlich auf die G-KG, an der er alleine beteiligt ist.

Wegen der Übertragung des Betriebsgrundstücks an die G-KG in 2011 ging das Finanzamt davon aus, dass die Übertragung des Mitunternehmeranteils auf B nicht zum Buchwert möglich ist. Vielmehr müssen wegen der Grundstücksübertragung in 2011 rückwirkend in 2008 die stillen Reserven in dem auf B übertragenen KG-Anteil besteuert werden. Eine Buchwertfortführung ist nach Ansicht des Finanzamts nur dann möglich, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut von dem Übertragenden innerhalb einer Frist von 5 Jahren nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen oder veräußert werde.

Das Finanzgericht kam dagegen zu einem anderen Ergebnis. Seiner Meinung nach lässt sich aus der gesetzlichen Regelung keine Behaltefrist entnehmen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied, dass eine spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der Buchwertprivilegierung für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegensteht. Die Übertragung des Teilmitunternehmeranteils zum Buchwert erfolgt nämlich auch dann, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt. Das aber nur, soweit der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Die Übertragung des 90-%-Anteils von A auf B wurde danach zwingend zum Buchwert durchgeführt.

Das Buchwertprivileg entfällt nicht rückwirkend, auch nicht dann, wenn ein zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen später in ein anders Betriebsvermögen zum Buchwert überführt wird. Das lässt sich weder dem gesetzlichen Wortlaut noch der Gesetzessystematik entnehmen.

Steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

  Steuerneutrale Generationennachfolge bei PersonengesellschaftenKernproblem
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Mitunternehmeranteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, wenn er neben dem Gesellschaftsanteil auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens mit überträgt. Ebenfalls steht es dem Gesellschafter frei, die Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens bei einer Personengesellschaft steuerneutral in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft zu übertragen. Streitig war bislang, ob die unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils auf die nachfolgende Generation auch dann steuerneutral möglich ist, wenn vorher bzw. zeitgleich wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ihrerseits steuerneutral übertragen wurden.Sachverhalt
Der Vater war alleiniger Kommanditist einer Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewesen und hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück, welches unzweifelhaft wesentliches Sonderbetriebsvermögen darstellte, vermietet. Im Oktober 2002 schenkte der Vater seiner Tochter zunächst 80 % seiner Anteile an der KG sowie die gesamten Anteile an der Komplementär-GmbH. Anschließend gründete der Vater eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er dann im Dezember 2002 das Betriebsgrundstückstück übertrug. Zeitgleich wurden auch die restlichen KG-Anteile auf die Tochter übertragen. Nach Auffassung des Finanzamts konnte lediglich die Übertragung des Grundstücks steuerneutral erfolgen, nicht aber die Übertragungen an die Tochter. Hiergegen richtete sich die Klage der Spedition GmbH & Co. KG.

Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht das Einkommensteuergesetz für alle vorgenommenen Übertragungen für sich genommen die Steuerneutralität vor. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung geht die Steuerneutralität auch nicht verloren, wenn mehrere Übertragungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Die anderslautende Verwaltungsanweisung, wonach die Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögen in eine anderes Betriebsvermögen bewirke, dass der Gesellschaftsanteil mit dem evtl. noch verbliebenen weiteren Sonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Buchwert übertragen werden könne, sei abzulehnen.

  Konsequenzen für die Praxis  
Das Urteil des BFH ist überraschend, aus Sicht der Steuerpflichtigen jedoch zu begrüßen, öffnet es doch weitere Möglichkeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens selbst nicht steuerneutral möglich ist (z. B. durch Entnahme ins Privatvermögen) oder das Sonderbetriebsvermögen veräußert wird. Hier hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob eine steuerneutrale Übertragung des Mitunternehmeranteils möglich ist.

Steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

Steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

Kernproblem

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Mitunternehmeranteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, wenn er neben dem Gesellschaftsanteil auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens mit überträgt. Ebenfalls steht es dem Gesellschafter frei, die Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens bei einer Personengesellschaft steuerneutral in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft zu übertragen. Streitig war bislang, ob die unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils auf die nachfolgende Generation auch dann steuerneutral möglich ist, wenn vorher bzw. zeitgleich wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ihrerseits steuerneutral übertragen wurden.

Sachverhalt

Der Vater war alleiniger Kommanditist einer Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewesen und hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück, welches unzweifelhaft wesentliches Sonderbetriebsvermögen darstellte, vermietet. Im Oktober 2002 schenkte der Vater seiner Tochter zunächst 80 % seiner Anteile an der KG sowie die gesamten Anteile an der Komplementär-GmbH. Anschließend gründete der Vater eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er dann im Dezember 2002 das Betriebsgrundstückstück übertrug. Zeitgleich wurden auch die restlichen KG-Anteile auf die Tochter übertragen. Nach Auffassung des Finanzamts konnte lediglich die Übertragung des Grundstücks steuerneutral erfolgen, nicht aber die Übertragungen an die Tochter. Hiergegen richtete sich die Klage der Spedition GmbH & Co. KG.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht das Einkommensteuergesetz für alle vorgenommenen Übertragungen für sich genommen die Steuerneutralität vor. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung geht die Steuerneutralität auch nicht verloren, wenn mehrere Übertragungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Die anderslautende Verwaltungsanweisung, wonach die Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögen in eine anderes Betriebsvermögen bewirke, dass der Gesellschaftsanteil mit dem evtl. noch verbliebenen weiteren Sonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Buchwert übertragen werden könne, sei abzulehnen.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des BFH ist überraschend, aus Sicht der Steuerpflichtigen jedoch zu begrüßen, öffnet es doch weitere Möglichkeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Übertragung des Sonderbetriebsvermögen selbst nicht steuerneutral möglich ist (z. B. durch Entnahme ins Privatvermögen) oder das Sonderbetriebsvermögen veräußert wird. Hier hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob eine steuerneutrale Übertragung des Mitunternehmeranteils möglich ist.