Vorsteuerabzug auch für Anteile an Tochtergesellschaften möglich?

Vorsteuerabzug auch für Anteile an Tochtergesellschaften möglich?

Für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steht einer geschäftsleitenden Holding der volle Vorsteuerabzug zu. Denn GmbH u. Co. KG ist vom Begriff der juristischen Person umfasst.

Hintergrund

Die A-GmbH u. Co. KG war an 2 Tochtergesellschaften, die ebenfalls GmbH u. Co. KG waren, als Kommanditistin beteiligt. Die Tochtergesellschaften waren Eigentümerinnen eines jeweils von ihnen betriebenen Containerschiffs. Gegenüber den Tochtergesellschaften erbrachte A „administrative Leistungen“. Dazu gehörten z. B. die Durchführung von Gesellschafterversammlungen, betriebliche Beratungen usw. A erhielt für diese Leistungen eine Vergütung.

Für die Aufwendungen der A im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals für die Beteiligung an den 2 Einschiffsgesellschaften fiel Umsatzsteuer an. Diese machte A als Vorsteuer geltend.

Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, dass das eingeworbene Kapital zu 77,69 % dem nichtwirtschaftlichen Bereich des Haltens von Anteilen an den Tochtergesellschaften dient. Für diesen scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Deshalb ließ das Finanzamt nur anteilige Vorsteuern, nämlich 22,31 %, zum Abzug zu.

Das Finanzgericht schloss sich dieser Vorgehensweise an und wies die Klage der A ab.

Mit der Revision machte die A den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzte zunächst das Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der Vorsteuerabzug anteilig berechnet werden darf. Außerdem problematisierte er, ob eine Personengesellschaft wie die GmbH u. Co. KG Organgesellschaft sein kann bzw. ob die Beschränkung auf juristische Personen als Organgesellschaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass durch das entgeltliche Eingreifen in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird. Damit ist eine geschäftsleitende Holding grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsberechtigt. Darüber hinaus ist eine Organschaft nicht auf juristische Personen beschränkt.

Nach diesen Grundsätzen steht also A als geschäftsführender Holding der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu. Sie ist Unternehmerin und hat die Tätigkeit, an alle ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt administrative und kaufmännische Leistungen zu erbringen. Da eine geschäftsleitende Holding keinen nichtwirtschaftlichen Bereich hat, kommt ein nur teilweiser Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Wie der Europäische Gerichtshof ist auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass eine GmbH u. Co. KG eine Organgesellschaft sein kann. Deshalb hob er das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss jetzt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen, insbesondere zur finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaften in das Unternehmen der A.