DStV, Mitteilung vom 11.12.2024
Hintergrund
Die Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 sorgt weiterhin für erhebliche Unsicherheiten in der Praxis. Die Bundesregierung hatte mit der Neufassung die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen neu geregelt, was aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) dringend notwendig war. Doch die spätere Änderung im politischen Verfahren hat unerwartete Konsequenzen nach sich gezogen, darunter Rechtsunsicherheit und eine unzureichende Umsetzungszeit vor Inkrafttreten zum 01.01.2025.
DStV-Kritik zeigt Wirkung
Der DStV hatte bereits im Oktober 2024 in einem Schreiben an Entscheidungsträger auf zahlreiche offene Fragen hingewiesen. Dies hatte dazu geführt, dass der Bundestagsabgeordnete Fritz Günzler (CDU/CSU) beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) um Klarstellungen bat. Der DStV bemängelte insbesondere:
- Rechtsunsicherheit für Bildungseinrichtungen: Die Frage, ob bestehende Bescheinigungen ihre Gültigkeit behalten, blieb ungeklärt.
- Fehlende Zeit für Anpassungen: Viele Bildungseinrichtungen könnten die Anforderungen nicht rechtzeitig erfüllen.
- Praktikabilität der Umsetzung: Zusätzliche Bürokratie und komplexe Regelungen erschweren den Alltag der betroffenen Unternehmer.
Positive Signale vom BMF
Das BMF hat inzwischen ein begleitendes Schreiben angekündigt, das Klarheit schaffen soll. Besonders erfreulich: Bereits bestehende Bescheinigungen sollen auch nach Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.2025 ihre Gültigkeit behalten. Dies ist eine wichtige Erleichterung für Bildungseinrichtungen, die bisher umsatzsteuerfreie Leistungen angeboten haben.
Offene Punkte und Unsicherheiten
Obwohl das Signal des BMF positiv ist, bleibt die endgültige Regelung noch abzuwarten:
- Abstimmung mit den Ländern: Das Schreiben des BMF befindet sich derzeit in der Abstimmung mit den Bundesländern. Es bleibt unklar, ob und wann eine Einigung erzielt wird.
- Rechtssicherheit: Die Fortgeltung bestehender Bescheinigungen basiert auf der Verwaltungsauffassung des BMF. Gerichte könnten hiervon abweichen.
- Zeitplan: Ein konkreter Veröffentlichungstermin für das BMF-Schreiben steht noch nicht fest.
Empfehlungen des DStV
- Beantragung neuer Bescheinigungen: Bildungseinrichtungen, die 100-prozentige Rechtssicherheit wollen, sollten kurzfristig neue Bescheinigungen beantragen.
- Verlängerung des Anwendungszeitpunkts: Der DStV plädiert weiterhin für eine Verschiebung des Inkrafttretens um mindestens ein Jahr, um Bildungseinrichtungen ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben.
- Klarstellungen: Es sollte eindeutig geregelt werden, dass Bescheinigungen ausschließlich vom Unternehmer beantragt werden können.
Fazit
Das geplante BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist ein positives Signal, das erste Schritte zur Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten einleitet. Dennoch bleibt die finale Umsetzung abzuwarten. Bildungseinrichtungen und Steuerberater sollten proaktiv handeln und sich um neue Bescheinigungen kümmern, um sich gegen potenzielle Rechtsunsicherheiten abzusichern. Gleichzeitig ist zu hoffen, dass das Schreiben des BMF noch vor Jahresende finalisiert wird, um den betroffenen Einrichtungen mehr Klarheit zu verschaffen.