Rechnungsaussteller im Zentralregulierungssystem: FG Münster zur Zurechnung nach § 14c Abs. 2 UStG und zur Anscheinsvollmacht

Stellt ein Zentralregulierer Rechnungen ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der Anschlusshäuser aus, sind diese den Anschlusshäusern als Rechnungsausstellern zuzurechnen – auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung. Wer zentrale organisatorische Aufgaben an Dritte delegiert, muss deren Abrechnungsverhalten im Blick behalten. Das FG Münster bejaht die Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG – Revision zugelassen (BFH V R 5/26).

Der Sachverhalt

Eine KG fungierte als Zentralregulierer zwischen Lieferanten und Großhändlern (Anschlusshäusern), zu denen die Klägerin als Kommanditistin gehörte. Die KG übernahm für die Lieferanten das Delkredere-Risiko – also das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Die Lieferanten zahlten hierfür Delkredereprovisionen an die KG, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.

Lieferanten

zahlen Delkredereprovision

KG (Zentralregulierer)

übernimmt Delkredere-Risiko · stellt Rechnungen „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ aus

Anschlusshäuser (u. a. Klägerin)

erhalten weitergeleitete Provision

Die KG wies in den gegenüber den Lieferanten erstellten Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus und gab dabei ausdrücklich an, dass die Rechnungen „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ erstellt wurden. Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG fest – mit der Begründung, die Klägerin habe als (zugerechnete) Rechnungsausstellerin Steuer für Leistungen ausgewiesen, die sie selbst nicht erbracht habe.

Die drei tragenden Feststellungen des FG Münster

1.

Objektive Auslegung bestimmt den Rechnungsaussteller. Da die Rechnungen ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der Anschlusshäuser ausgestellt wurden, sind die Anschlusshäuser nach einem objektiven Maßstab als Rechnungsaussteller anzusehen. Auf einen etwaigen abweichenden Willen der KG kommt es nicht an.

2.

Zurechnung über Anscheinsvollmacht. Auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung ist die Rechnungsausstellung der Klägerin zuzurechnen. Die KG trat wiederholt im Namen der Anschlusshäuser auf; die Klägerin hätte dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und unterbinden können – und müssen.

3.

Gefährdung des Steueraufkommens nicht ausschließbar. § 14c UStG dient dem Schutz des Steueraufkommens vor unberechtigtem Vorsteuerabzug. Eine abstrakte Gefährdung genügt; dass die Lieferanten im konkreten Fall keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, schließt die Steuerschuld nicht aus. Solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung erfolgt, bleibt die Schuld bestehen.

Der dogmatische Kern: Anscheinsvollmacht im Umsatzsteuerrecht

Anscheinsvollmacht begründet umsatzsteuerliche Zurechnung

Das FG überträgt das zivilrechtliche Institut der Anscheinsvollmacht in den umsatzsteuerlichen Kontext der Rechnungszurechnung. Voraussetzung: Ein Vertreter tritt wiederholt für einen anderen auf, und dieser hätte das bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Wer einem Dritten – wie hier durch die zentrale organisatorische Einbindung der KG – faktisch die Möglichkeit eröffnet, in seinem Namen abzurechnen, muss sich dessen Handeln zurechnen lassen, auch wenn eine ausdrückliche Vollmacht fehlt.

Keine Exkulpation durch fehlenden Vorsteuerabzug beim Empfänger

Die Klägerin hatte argumentiert, eine Gefährdung des Steueraufkommens habe nicht bestanden, weil die Lieferanten tatsächlich keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hätten. Das FG folgt dem nicht: § 14c Abs. 2 UStG knüpft an den unberechtigten Steuerausweis als solchen an – die abstrakte Gefährdung, nicht der konkrete Schaden, ist maßgeblich. Die Steuerschuld entsteht mit dem Ausweis und entfällt nur durch ordnungsgemäße Berichtigung.

Ausweg: Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG

Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG kann beseitigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt wird – insbesondere durch eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung gegenüber dem Empfänger sowie den Nachweis, dass kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde oder dieser rückgängig gemacht ist. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Berichtigung.

Bedeutung für die Praxis

Zentralregulierer, Einkaufsverbände und ähnliche Strukturen

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für alle Strukturen, in denen ein zentraler Dienstleister Abrechnungsaufgaben für Anschlussmitglieder oder -häuser übernimmt. Wer einem Dritten erlaubt oder faktisch ermöglicht, in seinem Namen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen, trägt das Risiko einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG – auch ohne Kenntnis und ohne eigene Bevollmächtigung.

Handlungsempfehlung: Abrechnungsmodalitäten aktiv kontrollieren

Mitglieder von Einkaufsverbänden, Zentralregulierer-Systemen oder ähnlichen Organisationsstrukturen sollten aktiv prüfen, ob und in welcher Form der zentrale Dienstleister Rechnungen in ihrem Namen ausstellt. Ist eine Abrechnung im Fremdnamen gewollt, bedarf es einer ausdrücklichen, schriftlich dokumentierten Vollmacht. Ist sie nicht gewollt, sind entsprechende Klarstellungen und Kontrollmechanismen vertraglich zu vereinbaren.

Berichtigungspotenzial prüfen

In Fällen, in denen bereits eine Steuerfestsetzung nach § 14c Abs. 2 UStG erfolgt ist, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung noch erfüllt werden können. Entscheidend ist neben der formal ordnungsgemäßen Berichtigung der Nachweis, dass beim Empfänger kein Vorsteuerabzug mehr besteht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Bescheide offenhalten und die BFH-Entscheidung abwarten.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 · Urteil 5 K 90/21 U vom 27.11.2025 · BFH-Az.: V R 5/26 · nicht rechtskräftig