BFH, Urteil vom 11.03.2026 – II R 10/23
Thema: Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
Wenn sich Miterben über die Aufteilung eines Nachlasses streiten, können schnell erhebliche Anwaltskosten entstehen. Der BFH hat nun entschieden: Rechtsanwaltskosten bei einer Erbauseinandersetzung können erbschaftsteuerlich abziehbar sein, wenn sie unmittelbar mit einer Teilungsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft zusammenhängen.
Worum ging es in dem Fall?
Im Streitfall gehörte zum Nachlass Vermögen, das von mehreren Miterben gemeinschaftlich gehalten wurde. Wie häufig bei Erbengemeinschaften kam es nicht zu einer einvernehmlichen Aufteilung. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wurde eine Teilungsversteigerung betrieben.
Für die anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit dieser Teilungsversteigerung entstanden Kosten. Streitpunkt war, ob diese Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen.
Das FG Köln hatte bereits entschieden, dass persönlich getragene Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und Teilungsversteigerung als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sein können. Nicht anerkannt wurden dort hingegen Kosten, die eher die laufende Verwaltung beziehungsweise Aufteilung von Mietkonten betrafen.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH gibt Erben in dieser Konstellation Rückenwind: Entstehen Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung unmittelbar im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind sie als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar.
Das gilt nach dem Leitsatz auch dann, wenn die Erbengemeinschaft vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines Miterben bereits zur Verwaltung des Nachlassvermögens übergegangen war.
Das ist wichtig, weil die Finanzverwaltung in solchen Fällen häufig argumentiert: Sobald eine Erbengemeinschaft den Nachlass längere Zeit verwaltet, seien spätere Kosten nicht mehr dem Erwerb oder der Nachlassverteilung zuzuordnen, sondern der nicht abziehbaren Nachlassverwaltung.
Warum ist die Abgrenzung so wichtig?
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind unter anderem Kosten abziehbar, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten der reinen Nachlassverwaltung sind dagegen nicht abziehbar. Diese gesetzliche Abgrenzung war bereits im FG-Verfahren zentral.
Einfach erklärt:
- Nachlassverteilung bedeutet: Der Nachlass wird unter den Erben aufgeteilt.
- Nachlassverwaltung bedeutet: Der Nachlass wird erhalten, genutzt oder laufend bewirtschaftet.
Für die Steuer macht das einen großen Unterschied. Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb – und damit möglicherweise die Erbschaftsteuer.
Warum zählt die Teilungsversteigerung zur Nachlassverteilung?
Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Sie soll irgendwann auseinandergesetzt, also aufgelöst werden. Der BFH hat bereits in früherer Rechtsprechung betont, dass zu den Kosten der „Verteilung des Nachlasses“ auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören können.
Eine Teilungsversteigerung ist dabei häufig das letzte Mittel, wenn ein Nachlassgegenstand – etwa eine Immobilie – nicht sinnvoll unter den Miterben aufgeteilt werden kann. Durch die Versteigerung wird aus einem unteilbaren Gegenstand ein teilbarer Geldbetrag. Genau dieser Schritt dient der Auflösung der Erbengemeinschaft.
Der BFH stellt nun klar: Auch anwaltliche Kosten, die hierfür unmittelbar entstehen, können steuerlich zur Nachlassverteilung gehören.
Was bedeutet das für Erben in der Praxis?
Das Urteil ist besonders relevant für zerstrittene Erbengemeinschaften mit Immobilienvermögen. Gerade dort entstehen häufig hohe Kosten für Beratung, Vertretung und gerichtliche Verfahren.
Erben sollten prüfen lassen, ob folgende Kosten erbschaftsteuerlich geltend gemacht werden können:
- Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung
- Kosten zur Durchsetzung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Beratungskosten zur rechtlichen Aufteilung des Nachlasses
- Verfahrenskosten, die unmittelbar der Nachlassverteilung dienen
Nicht automatisch abziehbar sind dagegen Kosten, die nur mit der laufenden Verwaltung des Nachlasses zusammenhängen, etwa mit Vermietung, Instandhaltung oder laufender Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen.
Praxistipp: Kosten sauber dokumentieren
Für die steuerliche Anerkennung ist eine klare Zuordnung entscheidend. Erben sollten daher alle Rechnungen und Unterlagen so aufbereiten, dass der Zusammenhang mit der Nachlassverteilung erkennbar ist.
Wichtig sind insbesondere:
- genaue Leistungsbeschreibungen auf Anwaltsrechnungen,
- Schriftverkehr zur Teilungsversteigerung,
- Nachweise über das Auseinandersetzungsverlangen,
- gerichtliche Unterlagen zur Versteigerung,
- Abgrenzung zu Kosten der laufenden Verwaltung.
Unser Rat: Lassen Sie die Erbschaftsteuererklärung prüfen, bevor Sie solche Kosten unberücksichtigt lassen. Gerade bei Immobiliennachlässen können abziehbare Rechtsanwaltskosten die Steuerlast spürbar senken.
Fazit: Gute Nachricht für zerstrittene Erbengemeinschaften
Das BFH-Urteil II R 10/23 stärkt Erben, die zur Auflösung einer Erbengemeinschaft anwaltliche Hilfe benötigen. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung können als Kosten der Nachlassverteilung abziehbare Nachlassverbindlichkeiten sein.
Entscheidend bleibt aber der unmittelbare Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung. Wer die Kosten steuerlich geltend machen möchte, sollte frühzeitig auf eine saubere Dokumentation und eine klare Trennung von Verwaltungs- und Verteilungskosten achten.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.