BFH, Urteil vom 28.01.2026 – II R 27/22
Thema: Unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
Wer eine Kapitallebensversicherung schenkt und sich gleichzeitig einen Nießbrauch an der späteren Rückkaufsleistung vorbehält, kann schenkungsteuerlich eine böse Überraschung erleben. Der BFH hat entschieden: Die Schenkungsteuer entsteht bereits bei der Vertragsübertragung – und der vorbehaltene Nießbrauch mindert den steuerpflichtigen Erwerb zunächst nicht, wenn der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
Hinweis: Der Volltext des BFH-Urteils war nach der veröffentlichten Mitteilung noch nicht verfügbar. Die Darstellung beruht auf den veröffentlichten Leitsätzen sowie den bekannten Informationen zum Verfahren.
Was war der Sachverhalt?
Im Streitfall wurde ein Kapitallebensversicherungsvertrag unentgeltlich übertragen. Der bisherige Versicherungsnehmer übertrug die Vertragsstellung auf den Beschenkten. Gleichzeitig behielt sich der Schenker einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor.
Einfach gesagt: Der Beschenkte sollte neuer Vertragsinhaber werden. Wenn der Vertrag später gekündigt wird, sollte aber die wirtschaftliche Nutzung des Rückkaufswerts dem Schenker zustehen.
Die zentrale Frage lautete: Liegt bereits bei der Übertragung eine steuerpflichtige Schenkung vor – oder wird der Wert durch den vorbehaltenen Nießbrauch gemindert?
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH stellt klar: Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags ist im Zeitpunkt der Vertragsübernahme schenkungsteuerpflichtig.
Bewertet wird der Erwerb mit dem Rückkaufswert der Versicherung. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden nach § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert bewertet; Rückkaufswert ist der Betrag, den der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsaufhebung erstatten würde.
Der Schenkungsteuertatbestand knüpft an die freigebige Zuwendung unter Lebenden an. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Warum mindert der Nießbrauch die Schenkungsteuer nicht sofort?
Der entscheidende Punkt liegt im Zeitpunkt der Entstehung des Nießbrauchs.
Nach dem BFH entsteht der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung erst dann, wenn der Versicherungsvertrag tatsächlich gekündigt wird. Solange keine Kündigung erfolgt ist, gibt es noch keine konkrete Rückkaufsleistung, an der der Nießbrauch wirtschaftlich greifen kann.
Damit handelt es sich am Bewertungsstichtag um eine bedingte Last. Solche Lasten werden nach § 6 Abs. 1 BewG zunächst nicht berücksichtigt, wenn ihre Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt.
Übersetzt: Der Schenker hat sich zwar etwas vorbehalten. Steuerlich zählt dieser Vorbehalt aber erst, wenn die Bedingung eintritt – also wenn die Lebensversicherung gekündigt wird.
Was bedeutet das konkret für Schenkungen in der Familie?
Das Urteil ist besonders wichtig für Vermögensübertragungen zwischen Eltern und Kindern. Kapitallebensversicherungen werden häufig eingesetzt, um Vermögen frühzeitig zu übertragen und Freibeträge zu nutzen.
Der BFH macht nun deutlich: Ein Nießbrauchsvorbehalt an einer künftigen Rückkaufsleistung schützt nicht automatisch vor einer hohen Schenkungsteuer.
Praktisch kann das bedeuten:
- Die Schenkungsteuer entsteht bereits bei Übertragung des Vertrags.
- Maßgeblich ist der Rückkaufswert am Bewertungsstichtag.
- Der vorbehaltene Nießbrauch wird zunächst nicht abgezogen.
- Erst bei späterer Kündigung kann steuerlich neu zu prüfen sein, ob und wie sich der Bedingungseintritt auswirkt.
Im bekannten Verfahrenshintergrund ging es genau um die Frage, ob die Vertragsübernahme einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist und ob der Nießbrauch als aufschiebende Bedingung erwerbsmindernd berücksichtigt werden kann.
Wo liegt die Steuerfalle?
Die Steuerfalle liegt darin, dass der zivilrechtlich vereinbarte Vorbehalt nicht automatisch auch schenkungsteuerlich sofort wirkt.
Viele Gestaltungen beruhen auf folgender Überlegung:
„Ich schenke die Versicherung, behalte mir aber den wirtschaftlichen Zugriff auf den Rückkaufswert vor. Also ist der Beschenkte noch nicht voll bereichert.“
Genau dieser Argumentation folgt der BFH nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist nicht nur, was vertraglich gewollt ist, sondern ob die Belastung am Bewertungsstichtag bereits entstanden und steuerlich abziehbar ist.
Bei einem Nießbrauch an einer noch nicht realisierten Rückkaufsleistung fehlt es daran, solange die Versicherung nicht gekündigt wurde.
Praxistipp: Vor der Übertragung steuerlich durchrechnen lassen
Wer eine Kapitallebensversicherung übertragen möchte, sollte vorab prüfen lassen:
- Wie hoch ist der aktuelle Rückkaufswert?
- Welche persönlichen Schenkungssteuerfreibeträge stehen zur Verfügung?
- Ist ein Nießbrauchsvorbehalt steuerlich tatsächlich wirksam?
- Gibt es Alternativen zur Vertragsübertragung?
- Soll die Versicherung übertragen, gekündigt oder anders strukturiert werden?
Gerade bei hohen Einmalbeiträgen oder fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen können bereits kleine Bewertungsunterschiede erhebliche steuerliche Folgen haben.
Fazit: Der BFH verschärft den Blick auf Nießbrauchsgestaltungen
Das BFH-Urteil II R 27/22 zeigt: Die Schenkung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt ist steuerlich anspruchsvoller, als sie auf den ersten Blick wirkt.
Die Übertragung des Vertrags löst Schenkungsteuer aus. Bewertet wird mit dem Rückkaufswert. Ein vorbehaltener Nießbrauch an der späteren Rückkaufsleistung mindert den Erwerb zunächst nicht, wenn der Versicherungsvertrag am Bewertungsstichtag noch nicht gekündigt wurde.
Unser Rat: Lassen Sie geplante Übertragungen von Lebensversicherungen frühzeitig prüfen. So vermeiden Sie, dass eine gut gemeinte Vermögensnachfolge unerwartet Schenkungsteuer auslöst.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.