Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz in Kraft

Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz in Kraft

Grundlagen

Am 27.10.2010 wurde das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland
und der Schweiz (DBA-Schweiz) unterschrieben. Das unterzeichnete DBA richtete sich dabei
nach dem OECD-Standard und änderte das bereits seit 1971 bestehende DBA in wesentlichen
Punkten. Der zu seinem Inkrafttreten notwendige Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte
jedoch erst am 21.12.2011. Entgegen des ursprünglichen Zeitplans findet somit ein Teil der
Neuregelungen erst mit Wirkung ab dem 1.1.2012 Anwendung. Die wesentlichen Änderungen
des revidierten DBA lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Quellensteuererleichterungen für Dividenden

Ein Quellensteuerabzug auf Dividenden hat zukünftig bereits zu unterbleiben, wenn die im
anderen Land ansässige beteiligte Gesellschaft für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
12 Monaten unmittelbar mindestens 10 % (zuvor: 20 %) der Anteile besitzt. Die Erleichterung
gilt für sämtliche Dividenden, die am oder nach dem 1.1.2011 fällig werden.

Schiedsklausel

Beide Staaten haben sich auf die Einführung einer Schiedsklausel als Ergänzung bzw. Erweiterung
zum Verständigungsverfahren geeinigt. Das Schiedsverfahren wird unter bestimmten
Voraussetzungen durchgeführt, wenn sich die zuständen Behörden im Fall einer abkommenswidrigen
Situation nicht im Rahmen eines Verständigungsverfahren einigen konnten.

Große Auskunftsklausel

Wesentliche Änderung des revidierten DBA ist die Vereinbarung einer sogenannten großen
Auskunftsklausel. Nach der kleinen Auskunftsklausel können nur Auskünfte erbeten oder
übermittelt werden, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Demgegenüber sieht
die große Auskunftsklausel die Übermittlung aller Auskünfte vor, die zur Anwendung des DBA
oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats über die unter das Abkommen fallenden
Steuern erforderlich sind. Auskünfte können z. B. über die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen
oder über Beweismittel, die zur steuerlichen Beurteilung erforderlich sind, angefordert
werden. Auskünfte zur Durchführung rein innerstaatlichen Rechts, wie beispielsweise Spontanauskünfte,
sind somit ebenfalls zulässig.

Konsequenz

Das nunmehr endgültig in Kraft getretene revidierte DBA ist streng zu trennen vom – auch in
der breiten Öffentlichkeit kontrovers diskutierten – Steuerabkommen zur Behandlung von Kapitalanlagen
deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz vom 21.9.2011. Dieses befindet sich
derzeit noch im Ratifizierungsprozess, wobei es unsicher erscheint, ob der Bundesrat seine
Zustimmung erteilen wird. Das Steuerabkommen, das am 1.1.2013 in Kraft treten soll, sieht
insbesondere eine Abgeltungsteuer auf zukünftige Erträge sowie eine Pauschalbesteuerung für
bislang nicht versteuerte Kapitalanlagen vor