Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist eine der zentralen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gemeinnütziger Körperschaften. Der BFH konkretisiert nun, auf welche zwei Wegen eine Satzung diese Anforderung erfüllen kann – und schafft damit praxisrelevante Klarheit für die Satzungsgestaltung und -prüfung.
Amtlicher Leitsatz
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Hintergrund: Was verlangt § 61 AO?
Die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO stellt sicher, dass das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft auch bei ihrer Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks dauerhaft gemeinnützigen Zwecken erhalten bleibt. Die Satzung muss daher eine Regelung enthalten, die festlegt, wohin das Vermögen in diesen Fällen fließt.
In der Praxis sind Satzungsformulierungen zur Vermögensbindung häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt – insbesondere wenn der Anfallberechtigte ungenau bezeichnet oder der Verwendungszweck zu allgemein beschrieben ist. Der BFH strukturiert nun die Anforderungen in zwei alternativ erfüllbare Varianten.
Die zwei Wege zur satzungsmäßigen Vermögensbindung
Variante A: Zweckbestimmung
Die Satzung bestimmt genau, für welchen steuerbegünstigten Zweck das Vermögen nach Auflösung oder Zweckwegfall verwendet werden soll – ohne eine konkrete Empfängerkörperschaft zu benennen.
Variante B: Empfängerbenennung
Die Satzung benennt hinreichend eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts als Anfallberechtigte – ohne den Verwendungszweck weiter zu spezifizieren.
Beide Varianten stehen gleichwertig nebeneinander. Eine Satzung muss nicht beide Anforderungen kumulativ erfüllen – sie kann auf einen der beiden Wege zurückgreifen.
Einordnung der Anforderungen
Variante A: Was „genau bestimmt“ bedeutet
Der Verwendungszweck muss so präzise formuliert sein, dass er einen konkreten steuerbegünstigten Zweck i. S. d. §§ 52–54 AO bezeichnet. Eine bloße Bezugnahme auf „gemeinnützige Zwecke“ ohne weitere Konkretisierung dürfte nicht ausreichen. Sicher ist die ausdrückliche Nennung eines oder mehrerer anerkannter Zwecke (z. B. „Förderung des Sports“, „Förderung der Jugendhilfe“).
Variante B: Was „hinreichend benannt“ bedeutet
Die Empfängerkörperschaft muss so bezeichnet sein, dass sie im Zeitpunkt der Vermögensübertragung eindeutig identifizierbar ist. Eine namentliche Nennung ist dabei nicht zwingend – es genügt eine Bezeichnung, die die Körperschaft hinreichend konkretisiert (z. B. „die jeweilige Stadtgemeinde X“ oder „eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar den gleichen Zweck verfolgt“). Reine Gattungsbezeichnungen ohne individualisierenden Zusatz dürften dagegen nicht genügen.
Praktische Anforderungen im Überblick
Checkliste Vermögensbindungsklausel
- ✓Regelung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft vorhanden
- ✓Regelung für den Fall des Wegfalls des bisherigen Zwecks vorhanden
- ✓Entweder: Verwendungszweck konkret und steuerbegünstigt bezeichnet (Variante A)
- ✓Oder: Anfallberechtigte Körperschaft / jPdöR hinreichend individualisiert benannt (Variante B)
- ✗Bloße Formulierung „für gemeinnützige Zwecke“ ohne Konkretisierung genügt nicht
- ✗Unbestimmte Gattungsbeschreibung der Anfallberechtigten ohne individualisierenden Zusatz genügt nicht
- ✗Übertragung an Mitglieder oder Gesellschafter ohne steuerbegünstigten Zweckbezug ist unzulässig
Bedeutung für die Praxis
Satzungsprüfung und Feststellungsverfahren nach § 60a AO
Im Feststellungsverfahren nach § 60a AO prüft das Finanzamt die formelle Satzungsmäßigkeit – und damit auch die Vermögensbindungsklausel. Mit dem vorliegenden Urteil hat der BFH den Prüfungsmaßstab präzisiert. Bestehende Satzungen sollten anhand der zwei Varianten überprüft werden: Erfüllt die Klausel Variante A oder B – oder genügt sie keiner der beiden Anforderungen?
Neugründungen und Satzungsänderungen
Bei der Gestaltung neuer Satzungen empfiehlt sich – soweit möglich – die Verwendung der vom BMF veröffentlichten Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO. Diese erfüllt die Anforderungen an die Vermögensbindung typisiert. Weicht die Körperschaft von der Mustersatzung ab, sind die Anforderungen des BFH-Urteils sorgfältig einzuhalten. Im Zweifel bietet Variante B – Benennung einer konkreten Empfängerkörperschaft – mehr Rechtssicherheit als eine abstrakte Zweckformulierung.
Verhältnis zu § 61 Abs. 2 und 3 AO
§ 61 Abs. 2 und 3 AO regeln die Folgen einer fehlerhaften oder fehlenden Vermögensbindung: Sie führen zur rückwirkenden Versagung der Steuerbegünstigung. Das Urteil schafft damit nicht nur Klarheit für die Gestaltungsberatung, sondern auch für das Risikomanagement in laufenden Gemeinnützigkeitsverhältnissen – Satzungsmängel bei der Vermögensbindung können erhebliche steuerliche Nachfolgerisiken auslösen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955222 abrufbar. Da amtliche Leitsätze formuliert wurden, ist eine Veröffentlichung im BStBl zu erwarten – mit entsprechender Bindungswirkung für die Finanzverwaltung bei der Satzungsprüfung im Feststellungsverfahren nach § 60a AO.
Quelle: BFH, Urteil V R 10/24 vom 20.11.2025