Steuerpflichtige hatten ein Darlehen zur Finanzierung von aufgelaufenen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen aufgenommen.
Sie beantragten den vollen Schuldzinsenabzug ohne Beschränkung gem. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG. Das Finanzamt lehnte den erweiterten Schuldzinsenabzug ab. Demgegenüber folgte das angerufene Finanzgericht der von den Steuerpflichtigen vertretenen Auffassung.
FG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2015, 10 K 4479/11 F, Rev. anhängig, Az. BFH: III R 26/15