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Riester-Rente: Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist kein Selbstläufer
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, wie schnell ein wertvoller Steuervorteil endgültig verfällt – und warum sich der genaue Blick in jeden Steuerbescheid auszahlt.
Michael Schröder, Dipl.-Kfm., Steuerberater · Berlin · Stand: Juli 2026
Viele Anlegerinnen und Anleger mit einem Riester-Vertrag gehen von einer verständlichen, aber gefährlichen Annahme aus: Weil der Anbieter die eingezahlten Beiträge ohnehin elektronisch an die Finanzverwaltung meldet, werde der steuerliche Vorteil schon „automatisch“ berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Vorstellung nun eine klare Absage erteilt.
Das Wichtigste in Kürze
Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist ein Wahlrecht, das Sie aktiv gegenüber dem Finanzamt ausüben müssen – und zwar nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids. Die Datenmeldung des Anbieters ersetzt diesen Antrag nicht. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, ist der Abzug in aller Regel unwiederbringlich verloren.
Der Irrtum, der bares Geld kostet
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar Beiträge in einen Riester-Vertrag eingezahlt und die zugehörigen Zulagen erhalten. Der Anbieter meldete die Daten pflichtgemäß an die zentrale Stelle. In der Einkommensteuererklärung machten die Eheleute zu diesen Altersvorsorgebeiträgen jedoch keine Angaben. Der Bescheid erging ohne den Sonderausgabenabzug – und wurde bestandskräftig.
Erst danach reichten die Steuerpflichtigen eine berichtigte Erklärung ein und wollten den Abzug nachholen. Das Finanzamt lehnte ab. Zu Recht, wie der BFH bestätigte.
Der Fall in Kürze
Streitjahr 2019 · Riester-Beiträge vom Anbieter fristgerecht gemeldet · keine Angabe in der Steuererklärung · Bescheid bestandskräftig · nachträglicher Antrag abgelehnt · Revision vor dem BFH ohne Erfolg.
Datenmeldung ist kein Antrag
Der Kern der Entscheidung: Die elektronische Übermittlung durch den Anbieter beruht auf einer gesetzlichen Pflicht (§ 10a Abs. 5 EStG) und erfolgt völlig unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige den Abzug überhaupt wünscht. Sie ist deshalb keine Ausübung des Wahlrechts. Adressat dieser Entscheidung ist allein das veranlagende Finanzamt – nicht der Anbieter.
Dahinter steht ein guter Grund: Der Sonderausgabenabzug löst die spätere, nachgelagerte Besteuerung der Rentenauszahlungen aus (§ 22 Nr. 5 EStG). In bestimmten Konstellationen kann der Abzug für den Steuerpflichtigen deshalb sogar nachteilig sein. Genau deshalb hat der Gesetzgeber ihn als Wahlrecht ausgestaltet – und niemand anderes als der Steuerpflichtige selbst soll darüber befinden.
Das Zeitfenster: nur bis zur Bestandskraft
Das Wahlrecht lässt sich nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft ausüben – praktisch also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder solange der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Die gute Nachricht: Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Anlage AV ist nicht zwingend erforderlich. Wer bemerkt, dass der Abzug fehlt, kann ihn innerhalb der Einspruchsfrist auch formlos geltend machen – ein rechtzeitiger Einspruch mit entsprechendem Antrag genügt, um sich den Vorteil zu sichern.
Warum eine spätere Korrektur scheitert
Ist der Bescheid einmal bestandskräftig, greift keine der üblichen Korrekturvorschriften. Der BFH prüft sie der Reihe nach durch – und verneint jede: Weder § 175b AO, noch § 129 AO, noch §§ 173, 175 AO führen weiter.
Der entscheidende Gedanke: Wie jede Korrekturnorm setzt auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell fehlerhaft war. Das war er hier gerade nicht. Denn solange das Wahlrecht nicht ausgeübt war, durfte das Finanzamt die gemeldeten Beiträge überhaupt nicht berücksichtigen. Der Bescheid war also rechtmäßig – und was rechtmäßig ist, lässt sich nicht „korrigieren“.
Achtung bei aktuellen Steuerjahren
Ein wichtiger Punkt, der in Kurzmeldungen oft untergeht: Der BFH hat sein Ergebnis ausdrücklich auf Zeiträume bis zum 30.06.2020 beschränkt. Für Beitragsjahre ab 2021 hat sich die Rechtslage geändert (§ 10 Abs. 4 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) – hier existiert nun ein Widerspruchsmechanismus gegenüber dem Anbieter. Ob deshalb für aktuelle Jahre etwas anderes gilt, hat der BFH bewusst offengelassen.
Für die Praxis heißt das: Wer sich auf dieses Urteil beruft oder von ihm betroffen ist, sollte das jeweilige Steuerjahr genau einordnen. Pauschale Übertragungen auf die Jahre ab 2021 sind riskant – in beide Richtungen.
Lesen Sie den Erläuterungsteil Ihres Bescheids
Im Fall hatte das Finanzamt im Erläuterungsteil des Bescheids sogar auf die vorliegenden Daten hingewiesen und um Abgabe der Anlage AV innerhalb der Einspruchsfrist gebeten. Der BFH betont: Solche Erläuterungen sind zur Kenntnis zu nehmen – wer sie überliest, muss mit Nachteilen rechnen. Zugleich mahnt das Gericht, dass unstrukturierte, seitenlange Erläuterungsblöcke ohne Zwischenüberschriften die Lesbarkeit erheblich erschweren.
Die praktische Konsequenz bleibt dieselbe: Jeder Steuerbescheid gehört – gerade im Erläuterungsteil – vor Ablauf der Einspruchsfrist sorgfältig geprüft.
So unterstütze ich Sie als Steuerberater in Berlin
Fälle wie dieser entstehen selten aus Nachlässigkeit – sondern weil Fristen und Wahlrechte im steuerlichen Massenverfahren leicht untergehen. Genau hier setzt meine Arbeit an:
Günstigerprüfung: Ich prüfe, ob der Sonderausgabenabzug für Ihre Altersvorsorge tatsächlich vorteilhaft ist – oder ob die spätere Besteuerung dagegenspricht.
Fristgerechte Bescheidkontrolle: Jeder Bescheid wird innerhalb der Einspruchsfrist geprüft, damit kein Abzug und keine Korrekturmöglichkeit verfällt.
Fristen- und Wahlrechtsüberwachung: Wahlrechte werden dokumentiert und rechtzeitig – bei Bedarf formlos per Einspruch – ausgeübt.
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Häufige Fragen zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
Wird der Riester-Sonderausgabenabzug automatisch berücksichtigt?
Nein. Der Abzug nach § 10a EStG ist ein Wahlrecht, das aktiv gegenüber dem Finanzamt ausgeübt werden muss. Die Datenmeldung des Anbieters gilt nach dem BFH nicht als Ausübung dieses Wahlrechts.
Bis wann kann ich den Sonderausgabenabzug geltend machen?
Nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft – praktisch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder solange der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Ich habe die Anlage AV vergessen – ist die Förderung verloren?
Solange die Einspruchsfrist noch läuft, nicht: Ein formloser Einspruch mit entsprechendem Antrag reicht aus, da das Wahlrecht an keine bestimmte Form gebunden ist. Nach Bestandskraft ist der Abzug jedoch in aller Regel endgültig verloren.
Kann ich einen bestandskräftigen Bescheid nachträglich ändern lassen?
Grundsätzlich nein. Weder § 175b AO noch § 129 AO oder §§ 173, 175 AO helfen weiter, weil der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig war – das Finanzamt durfte die Daten ohne Wahlrechtsausübung nicht berücksichtigen.
Ist der Sonderausgabenabzug immer vorteilhaft?
Nicht zwingend. Der Abzug löst die nachgelagerte Besteuerung der späteren Auszahlungen aus. Ob er sich lohnt, sollte im Einzelfall über eine Günstigerprüfung ermittelt werden.
Gilt das Urteil auch für aktuelle Steuerjahre ab 2021?
Der BFH hat seine Entscheidung ausdrücklich auf Zeiträume bis zum 30.06.2020 begrenzt. Für Jahre ab 2021 hat sich die Rechtslage geändert; ob dann etwas anderes gilt, ist offen. Eine individuelle Prüfung ist ratsam.
Quellen
- BFH, Urteil vom 15.04.2026 – X R 28/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.XR28.24.0)
- Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 19.09.2024 – 10 K 932/22, EFG 2025, 82
- § 10a, § 22 Nr. 5 EStG; §§ 129, 173, 175, 175b AO; § 10 Abs. 4 AltvDV
- Vorgänger-Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 19.01.2022 – X R 32/20, BStBl II 2022, 617
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung können sich ändern.