Normalerweise besteuert der Fiskus Gewinne erst dann, wenn sie tatsächlich realisiert werden – zum Beispiel durch den Verkauf einer Immobilie oder einer Firmenbeteiligung. Doch im internationalen Steuerrecht gibt es eine gefährliche Ausnahme: die Entstrickung.
In einer aktuellen Pressemitteilung (Nr. 22/26 vom 09.04.2026) zu zwei wegweisenden Urteilen (Az. I R 41/22 und Az. I R 6/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass eine solche Besteuerung auch eintreten kann, wenn Sie als Unternehmer gar nicht aktiv handeln – die sogenannte „passive Entstrickung“.
Was ist eine „passive Entstrickung“?
Das deutsche Steuerrecht will sicherstellen, dass stille Reserven (Wertsteigerungen), die in Deutschland entstanden sind, auch hier versteuert werden. Verliert Deutschland das Recht, diese Reserven künftig zu besteuern (weil z. B. ein neues Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – das Besteuerungsrecht einem anderen Land zuspricht), fingiert das Gesetz eine Veräußerung.
Das Fatale: Sie müssen Steuern auf einen Gewinn zahlen, den Sie auf dem Konto noch gar nicht haben, nur weil sich die Rechtslage geändert hat.
Die Kernpunkte der BFH-Entscheidungen
Der BFH hat in zwei unterschiedlichen Fällen (Spanien und Australien) wichtige Leitplanken gesetzt:
1. Ja, Rechtsänderungen können Steuern auslösen
Der BFH bestätigt grundsätzlich, dass allein der Abschluss eines neuen DBA eine Entstrickung bewirken kann. Wenn Deutschland sich in einem neuen Vertrag verpflichtet, ausländische Steuern anzurechnen, gilt dies bereits als „Beschränkung des Besteuerungsrechts“ und kann die sofortige Besteuerung der stillen Reserven auslösen (Fall Spanien).
2. Der Zeitpunkt: Die „letzte juristische Sekunde“
Dies ist der wichtigste Punkt für die Praxis: Die Steuerpflicht entsteht nicht erst im ersten Jahr des neuen Abkommens, sondern in der letzten juristischen Sekunde des Vorjahres.
- Beispiel: Tritt ein neues DBA zum 01.01.2012 in Kraft, tritt die Entstrickung noch am 31.12.2011 ein.
- Die Folge: Im Fall Spanien gewann die GmbH den Prozess trotzdem, weil das Finanzamt die Steuer für das falsche Jahr (2012 statt 2011) festgesetzt hatte.
3. Kein Recht, keine Entstrickung
Im Fall Australien siegte die Mandantin, weil Deutschland bereits unter dem alten Abkommen kein Besteuerungsrecht für die Immobilienverkäufe hatte. Wer kein Recht besitzt, kann es durch eine Gesetzesänderung auch nicht verlieren – somit gibt es keine Grundlage für eine Entstrickung.
Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?
Diese Urteile sind ein Weckruf für alle Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen oder Grundbesitz im Ausland:
- DBA-Überwachung: Neuverhandlungen von Doppelbesteuerungsabkommen sind keine rein politische Angelegenheit. Sie können unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Bilanz in Deutschland haben.
- Liquiditätsrisiko: Da Steuern auf nicht realisierte Gewinne fällig werden, kann dies zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen.
- Prüfungspflicht: Bei jedem Inkrafttreten eines neuen DBA (oder Protokolls) muss geprüft werden, ob Deutschland bisherige Besteuerungsrechte verliert oder einschränkt.
Fazit: Frühzeitige Planung ist der beste Schutz
Der BFH hat klargestellt: Die „passive Entstrickung“ ist Realität. Da sich solche Abkommensänderungen meist über Jahre ankündigen, bleibt oft Zeit zur Vorbereitung.
Haben Sie Tochtergesellschaften oder Immobilien im Ausland? Wir analysieren Ihre internationale Struktur und prüfen, ob durch aktuelle oder geplante Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen Entstrickungsrisiken für Sie bestehen. Sprechen Sie uns an, bevor die „letzte juristische Sekunde“ verstreicht!
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 23/26 vom 09.04.2026 zu den Urteilen I R 41/22 und I R 6/23 vom 19.11.2025.