Umsatzsteuer-Falle bei Gratis-Lieferungen ins Ausland: Neues BMF-Schreiben schafft Fakten


Wer Waren unentgeltlich an Geschäftspartner oder Kunden im EU-Ausland versendet – etwa zu Werbezwecken oder als Kulanzleistung – ging bisher oft davon aus, dass dies als „innergemeinschaftliche Lieferung“ steuerfrei bleibt.

Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 31. März 2026 stellt nun jedoch klar: Für Gratis-Lieferungen gibt es keine Steuerbefreiung. Was das für Ihre Buchhaltung und Ihre Kosten bedeutet, lesen Sie hier.


Das Problem: Keine Steuerbefreiung ohne Entgelt

Normalerweise sind Lieferungen an Unternehmen im EU-Ausland steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG), da der Empfänger den Erwerb in seinem Land versteuert. Das BMF hat nun klargestellt, dass diese Logik bei Geschenken oder kostenlosen Warenabgaben nicht greift:

  1. Fehlende Erwerbsbesteuerung: Damit eine Lieferung steuerfrei sein kann, muss sie im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
  2. Das Prinzip der Entgeltlichkeit: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt laut Gesetz zwingend voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt.
  3. Die Konsequenz: Da bei einer unentgeltlichen Wertabgabe (einem „Geschenk“) kein Geld fließt, findet im Ausland keine Erwerbsbesteuerung statt. Damit darf die Lieferung in Deutschland nicht steuerfrei gestellt werden.

Was ändert sich konkret im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)?

Das BMF hat den Anwendungserlass mit sofortiger Wirkung verschärft. In Abschnitt 3.2 und 6a.1 UStAE heißt es nun unmissverständlich:

  • Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (in Nicht-EU-Staaten) und innergemeinschaftliche Lieferungen (in die EU) ist für unentgeltliche Wertabgaben ausgeschlossen.
  • Es fehlt schlichtweg an der gesetzlichen Grundlage für die Steuerfreiheit, wenn kein Entgelt gezahlt wird.

Die Folgen für Ihr Unternehmen

Diese Klarstellung hat direkte Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere bei:

  • Warenproben und Mustern: Sofern diese nicht unter die strengen Ausnahmeregelungen für geringwertige Geschenke fallen.
  • Kulanzlieferungen: Ersatzteile oder Waren, die ohne Rechnung als Ersatz geliefert werden.
  • Spenden: Grenzüberschreitende Sachspenden an Organisationen im Ausland.

Das Risiko: Die „Schatten-Umsatzsteuer“

Wenn Sie eine Ware unentgeltlich ins Ausland versenden, müssen Sie diese nun in Deutschland als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Sie führen also Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab, ohne dass Sie vom Empfänger eine Zahlung erhalten haben. Das belastet direkt Ihre Liquidität.


Unser Rat: So reagieren Sie richtig

  1. Prüfung von Gratis-Sendungen: Überprüfen Sie Ihre Prozesse beim Versand von kostenlosen Waren ins Ausland.
  2. Rechnungstellung: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, eine (wenn auch geringe) Vergütung zu vereinbaren, um die Entgeltlichkeit und damit die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu retten.
  3. Dokumentation: Achten Sie darauf, dass Belege für Warenbewegungen ins Ausland lückenlos vorhanden sind, um im Falle einer Prüfung den Sachverhalt aufklären zu können.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 31.03.2026 beendet die Diskussion um die Steuerfreiheit unentgeltlicher Auslands-Lieferungen. Es herrscht nun Klarheit – leider zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Sind Sie unsicher, ob Ihre Auslands-Versendungen von dieser Neuregelung betroffen sind? Wir analysieren Ihre Lieferwege und helfen Ihnen, teure Umsatzsteuer-Nachzahlungen zu vermeiden. Sprechen Sie uns an!


Quelle: BMF-Schreiben vom 31.03.2026 – III C 3 – S 7140/00020/001/048.