Steuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom Brutto

Die Bundesregierung hat umfassende steuerliche Entlastungen beschlossen, die ab 2025 greifen und sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen erheblich entlasten werden. Hier sind die wichtigsten Punkte der neuen Regelungen, die vom Kabinett im Steuerfortentwicklungsgesetz verabschiedet wurden.

Erhöhung der Freibeträge

Grundfreibetrag

  • 2025: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 12.084 Euro.
  • 2026: Eine weitere Erhöhung auf 12.336 Euro folgt.
  • 2024 (rückwirkend): Anpassung auf 11.784 Euro.

Kinderfreibetrag

  • Kinderfreibetrag:
    • 2024: Anhebung um 228 Euro auf 6.612 Euro.
    • 2025: Erhöhung um 60 Euro auf 6.672 Euro.
    • 2026: Weitere Erhöhung um 156 Euro auf 6.828 Euro.

Diese Anpassungen stellen sicher, dass das Existenzminimum für Erwachsene und Kinder steuerfrei bleibt.

Anpassung der Steuertarife und des Solidaritätszuschlags

  • Einkommensteuertarif: Anpassung an die Inflation für 2025 und 2026, mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes.
  • Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenzen.

Verbesserungen für Familien

  • Kindergeld:
    • 2025: Erhöhung um fünf Euro auf 255 Euro pro Monat.
    • 2026: Weitere Erhöhung um vier Euro auf 259 Euro pro Monat.
  • Sofortzuschlag für Familien in Armut oder mit geringem Einkommen:
    • 2025: Erhöhung um fünf Euro auf 25 Euro pro Monat.

Entlastungen für Unternehmen

  • Abschreibungsmöglichkeiten: Verbesserungen zur Förderung von Investitionen.
  • Forschungsförderung: Ausweitung zur Anregung privater Investitionen und Attraktivitätssteigerung des Standorts Deutschland.

Unterstützung für gemeinnützige Organisationen

  • Flexibilität bei politischen Äußerungen: Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig zu tagespolitischen Ereignissen äußern, ohne ihre Steuerbegünstigung zu verlieren.
  • Verlängerte Fristen und mehr Flexibilität: Insbesondere bei der Verwendung zugewiesener Mittel und bei der Anschaffung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen.

Reform der Steuerklassen

Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV

  • Faktorverfahren: Individuelle Berücksichtigung der steuermindernden Wirkung des „Ehegatten-Splitting“ beim monatlichen Lohnsteuerabzug.
  • Ab 2030: Steuerklassen III und V werden nicht mehr für den Lohnsteuerabzug angewendet.

Splitting-Verfahren

Das bewährte Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner erhalten und wird durch die Reform zeitgemäß angewendet.

Fazit

Die beschlossenen steuerlichen Entlastungen der Bundesregierung sind umfassend und zielen darauf ab, die finanzielle Belastung der Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren, Investitionen in Unternehmen zu fördern und gemeinnützigen Organisationen mehr Handlungsspielraum zu geben. Weitere Informationen zur Reform der Steuerklassen und anderen Änderungen finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Bleiben Sie informiert und profitieren Sie von den kommenden steuerlichen Erleichterungen!

Quelle: Bundesregierung