Steuerklassenrechner mit Faktorverfahren
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingeteilt, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Die Steuerklasse eines Arbeitnehmers bestimmt, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an den Fiskus abgeführt werden muss. Je weniger Steuern werden abgeführt werden, desto höher ist der Nettolohn.
Hier sind einige Beispiele für die Auswirkungen der Steuerklasse auf den Nettolohn:
- Ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer in Steuerklasse I mit einem Monatsbruttolohn von 2.000 € erhält einen Nettolohn von 1.384 € ausgezahlt.
- In der günstigsten Steuerklasse III bleiben für den Arbeitnehmer monatlich 1.565 € übrig.
- Bei einem Jahresbruttolohn von 50.000 € beträgt die Differenz zwischen Steuerklasse I und Steuerklasse III 12.000 €.
Die Wahl der Steuerklasse hat somit erhebliche finanzielle Auswirkungen.
Die Steuerklassewahl hat einen Einfluss auf den Nettolohn. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Höhe der Ersatzleistungen, die bei bestimmten Ereignissen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Elternschaft gezahlt werden. Die Höhe der Ersatzleistungen wird anhand des Nettolohns berechnet. Das bedeutet, dass bei einer höheren Steuerklasse auch die Ersatzleistungen niedriger sind.
Hier sind einige Beispiele für Ersatzleistungen, die von der Steuerklasse beeinflusst werden:
Bei der Wahl der Steuerklasse ist es daher wichtig, die Auswirkungen auf die Höhe der Ersatzleistungen zu berücksichtigen.
Steuerklassen optimal wählen: Zahlen Sie weniger Lohnsteuer und erhalten Sie mehr Geld bei staatlichen Zulagen. Mit dem Steuerklassenrechner ermitteln Sie schnell & einfach die optimale Steuerklasse.
Steuerklassenwahl mit Faktor für 2023
Wenn Sie die Steuerklasse wechseln möchten, müssen Sie dies bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Siehe hierzu Steuerklassenwahl + Faktorverfahren.
Wenn Sie während des Kalenderjahres zu viel Lohnsteuer einbehalten haben, können Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Nach Prüfung der Einkommensteuererklärung wird Ihnen ein mögliches Guthaben erstattet. Wurde während des Kalenderjahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten, so kann es zu einer Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommen.
Steuertipp: Für Arbeitnehmer, die alljährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, hat der Lohnsteuerabzug lediglich Vorauszahlungscharakter. Sie können sich zu hohe Lohnsteuerabzugsbeträge später über den Einkommensteuerbescheid zurückholen (siehe Rechner Lohnsteuerrückzahlung), weil das Finanzamt darin die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnet.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn beide Ehegatten/ Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und im laufenden Kalenderjahr die Steuerklassenkombinationen III/ V oder IV/ IV mit Faktor (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes - EStG).
Lohnsteuerklassen
Die Lohnsteuerklasse hat Auswirkungen darauf, wie viel Lohnsteuer durch Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber an das Finanzamt gezahlt wird.
Es gibt folgende Lohnsteuerklassen:
- In die Steuerklasse 1 gehören Arbeitnehmer, die
a) ledig sind,
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; - In die Steuerklasse 2 gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) [1] zu berücksichtigen ist;
- In die Steuerklasse 3 gehören Arbeitnehmer,
- die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
- der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
- der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
- die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
- deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
- im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
- der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
- In die Steuerklasse 4 gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
- In die Steuerklasse 5 gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
- Die Steuerklasse 6 gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
Steuerklasse | Familienstand | Merkmale | Steuerbelastung |
---|---|---|---|
1 | ledig | Steuerklasse für ledige, getrennt lebende (im Folgejahr der Trennung) oder geschiedene, verwitwete Arbeitnehmende (im Zweitfolgejahr des Todes) | hohe Steuerbelastung |
2 | alleinerziehend | Alleinstehende Arbeitnehmende mit ein oder mehreren steuerlich zu berücksichtigten Kindern, mit denen Sie alleine in einem Haushalt leben | wie Steuerklasse 1 jedoch mit Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende |
3 |
verheiratet/ |
Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B die Steuerklasse 5 genutzt werden, sofern für Person B Lohnsteuer anfällt. |
Kombination Steuerklasse 3/5 oder 5/3; Steuerklasse 3: niedrigere Steuerbelastung; Steuerklasse 5: höhere Steuerbelastung |
4 ohne Faktor |
verheiratet/ |
Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B ebenfalls die Steuerklasse 4 ohne Faktor genutzt werden. | hohe Steuerbelastung |
4 mit Faktor |
verheiratet/ |
Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B ebenfalls die Steuerklasse 4 mit Faktor genutzt werden. | wie Steuerklasse 4 ohne Faktor und Berücksichtigung Steuervorteil durch Ehegattensplitting |
5 |
verheiratet/ |
Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B die Steuerklasse 3 genutzt werden, sofern für Person B Lohnsteuer anfällt. |
Kombination Steuerklasse 3/5 oder 5/3; Steuerklasse 3: niedrigere Steuerbelastung; Steuerklasse 5: höhere Steuerbelastung |
6 |
für zusätzliche Arbeitsverhältnisse |
Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitsverhältnissen zur gleichen Zeit. Für die nebenberufliche Tätigkeit wird im Regelfall die Steuerklasse 6 genutzt. | höchste Steuerbelastung |
Steuerklasse 0
Steuerklasse 0 ist eine spezielle Kategorie im deutschen Steuersystem, die weniger bekannt ist und für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gilt. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst, um ein klares Verständnis von Steuerklasse 0 zu vermitteln:
Zielgruppe für Steuerklasse 0
- Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland: Diese Gruppe umfasst Personen, die zwar in Deutschland arbeiten, aber ihren Wohnsitz im Ausland haben.
- Grenzgänger: Oft als Grenzgänger bezeichnet, profitieren diese Arbeitnehmer von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und ihrem Wohnsitzland.
Funktion und Vorteile der Steuerklasse 0
- Vermeidung von Doppelbesteuerung: Durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und über 70 anderen Ländern wird geregelt, dass diese Arbeitnehmer nicht in beiden Ländern Steuern auf ihren Arbeitslohn zahlen müssen.
- Schutz vor Steuerklasse 6: Die Einordnung in Steuerklasse 0 verhindert, dass der Arbeitnehmer automatisch in die ungünstigere Steuerklasse 6 eingestuft wird, die normalerweise die höchsten Steuerabzüge mit sich bringt.
Prozess und Dokumentation
- Bescheinigung durch das Finanzamt: Arbeitnehmer in Steuerklasse 0 erhalten vom Finanzamt eine Bescheinigung, die ihre Befreiung von der Steuerpflicht in Deutschland bestätigt. Diese Bescheinigung muss vom Arbeitgeber in den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.
- Wichtigkeit der Bescheinigung: Fehlt diese Bescheinigung, wird der Arbeitnehmer automatisch in Steuerklasse 6 eingeordnet, was zu höheren Steuerabzügen führt.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Über 70 Abkommen: Deutschland hat mit mehr als 70 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um die Besteuerungsrechte zwischen den Ländern klar zu regeln und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
- Übersicht durch das Bundesfinanzministerium: Eine vollständige Liste der Länder, mit denen Deutschland DBAs abgeschlossen hat, ist über das Bundesfinanzministerium zugänglich.
Fazit
Steuerklasse 0 spielt eine wichtige Rolle für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen, indem sie eine gerechte Besteuerung sicherstellt und die Doppelbesteuerung vermeidet. Die korrekte Dokumentation und die Einhaltung der Meldefristen sind entscheidend, um den steuerlichen Vorteil dieser Regelung vollständig nutzen zu können.
Steuerklassenwahl + Steuerklassenwechsel
Ehegatten + Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, können auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Die Eintragungsmöglichkeiten für Ehegatten gelten für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30.11., beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).
- Der Antrag muss bis spätestens zum 30. November gestellt werden, damit er sich im laufenden Jahr noch auswirkt.
- Der Steuerklassenwechsel erfolgt mit Wirkung des Beginns des Kalendermonats, der auf die Antragsstellung folgt.
- In einem Kalenderjahr kann in der Regel nur einmal ein Antrag auf Änderung der Steuerklassen gestellt werden.
Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30.11. auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklassen oder einem Steuerklassenwechsel sind beide Lohnsteuerkarten bzw. Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug vorzulegen. Ein zusätzlicher Wechsel ist also erlaubt, wenn
- ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht (z.B. wegen Arbeitsplatzverlust),
- ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner verstorben ist,
- sich die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner auf Dauer getrennt haben,
- ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner nach einer Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat oder
- nach seiner Elternzeit wieder ein Dienstverhältnis aufnimmt.
Der Antrag kann beim Finanzamt mit dem Vordruck „Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern“ gestellt werden, der im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufbar ist.
Wollen Arbeitnehmer zusätzlich einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen, müssen sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ wählen.
Seit 2012 ist es gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer bei Heirat die Steuerklasse III erhalten, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist (§ 39e Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ab 2018 wird die im ELStAM-Verfahren bewährte automatisierte Einreihung von Arbeitnehmern bei Heirat jeweils in die Steuerklasse IV gesetzlich fixiert. Dies gilt auch, wenn nur einer der Ehegatten in einem Arbeitsverhältnis steht. Begleitend gibt es einen einseitig möglichen Antrag auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV.
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV kann die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren ermittelt wird. Falls zusätzlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollen, verwenden Sie bitte den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“.
Günstigste Steuerklassenkombination: Welche Steuerklassenkombination am günstigsten ist, also zum höchsten Nettolohn führt, richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Arbeitslohns, den die beiden Ehe-/Lebenspartner im jeweiligen Kalenderjahr zusammen beziehen. Die im Einzelfall zutreffende Steuerklassenwahl für den jeweiligen Arbeitslohn lässt sich in der zur Steuerklassenwahl jährlich veröffentlichten Tabelle ablesen.
Faustregel für die günstigste Steuerklassenwahl: Der Steuerklassenkombination III/V ist aus steuerlicher Sicht der Vorzug gegenüber der Steuerklassenwahl IV/IV zu geben, wenn auf den weniger verdienenden Ehe-/Lebenspartner weniger als 40 % der Gesamtbezüge entfallen, der Besserverdienende also mehr als 60 % des gesamten Bruttoarbeitslohns verdient.
Höheres Elterngeld durch frühzeitigen Steuerklassenwechsel: Dies gilt auch für das Elterngeld, das für monatliche Einkommen ab 1.000 € 65–67 % des in den zwölf Monaten vor Geburt des Kindes erzielten monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens beträgt, maximal 1.800 € pro Monat. Bei Doppelverdienerehe-/-lebenspartnern kann deshalb durch einen frühzeitigen Steuerklassenwechsel das Bundeselterngeld deutlich höher ausfallen, wenn derjenige Elternteil, der anschließend zu Hause bleibt, die günstigere Steuerklasse wählt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erhalten, keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Dies gilt sowohl für den Wechsel von der Steuerklasse IV als auch von der Steuerklasse V, indem der Ehe-/Lebenspartner, der in den Monaten vor der Geburt deutlich weniger verdient, durch die Wahl der Steuerklasse III ein höheres Nettoentgelt bezieht.
Hier sind einige Tipps für den Wechsel der Steuerklasse:
- Überlegen Sie sich gut, welche Steuerklasse für Sie die beste ist.
- Füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie den Antrag rechtzeitig an Ihr Finanzamt.
- Wenn Sie einen Freibetrag eintragen lassen möchten, füllen Sie auch das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ aus.
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Faktorverfahren
Faktorverfahren bei Doppelverdienerehe-/-lebenspartnern: Ehegatten können beim Finanzamt anstelle der Steuerklassenkombination III/V gemeinsam die Einstufung in die Steuerklasse IV beantragen. Zusätzlich haben sie die Möglichkeit, die Steuerklasse IV um einen „Faktor“ zur Ermittlung der Lohnsteuer zu ergänzen, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. Siehe auch Faktorverfahren.
Der Faktor wird vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung mit Y : X berechnet. Dabei ist
– „Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) unter Berücksichtigung der in § 39b Abs. 2 EStG genannten Abzugsbeträge und
– „X“ die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.
Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll. In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 EStG als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten. Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet.
In den Fällen des § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden. Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen. Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist. Die Ehegatten können eine Änderung des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne i.S.d. Satzes 6 ändern. Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Abs. 1 Satz 4 EStG beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors
Zweijährige Gültigkeit des Faktorverfahrens: Durch das Bürokratieentlastungsgesetz ist die Gültigkeitsdauer des gebildeten Faktors auf einen Zweijahreszeitraum ausgedehnt worden. Wegen der noch vorzunehmenden technischen Umsetzung bleibt der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung einem Startschreiben vorbehalten, welches das BMF zu gegebener Zeit veröffentlichen wird.
Steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten: Die steuerlichen Regeln des Splittingtarifs sind auch eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren. Personen mit dem melderechtlichen Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ können demnach ebenfalls zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV wählen.
Steuerklassenkombination IV/IV - Änderung der automatischen Steuerklassenkombination kein Steuerklassenwechsel : Die Abwahl der automatisch generierten Steuerklassenkombination IV/IV in III/V stellt keine Steuerklassenwahl i.S.d. § 39 Abs. 6 EStG dar. Sie erfolgt aus diesem Grund nicht erst mit Wirkung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sondern rückwirkend auf den ersten Tag des Monats der Eheschließung. Außerdem geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, durch die Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassen nicht verloren.
ELStAM-Abruf der Familiensteuerklasse bei eingetragener Lebenspartnerschaft: Erstmals ab 2016 ist für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine automatische, programmgesteuerte Bildung der für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen über die ELStAM-Datenbank möglich. Die Gemeinden führen die Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft melderechtlich mit dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“. Seit dem 01.11.2015 wird der Familienstand „Verheiratet“ und „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ in der ELStAM-Datenbank identisch behandelt. Über die ID-Nummer des Lebenspartners wird die Verknüpfung der Lebenspartnerschaft analog zu Ehegatten aufgebaut. Infolgedessen werden für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV elektronisch gewährt. Analog zur Verfahrensweise bei Ehegatten wird den beiden Arbeitnehmern einer Lebenspartnerschaft im elektronischen Abrufverfahren automatisch jeweils die Steuerklasse IV zur Verfügung gestellt. Die Steuerklassenkombination III/V im Lohnsteuerabzugsverfahren bedarf einer Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt (amtlicher Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“).
Die Änderung der Lohnsteuerklasse nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs ist nicht möglich.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Akutelles + weitere Infos
Mehr Infos zu Steuerklassen unter: Steuerklassen
Mehr im Steuerlexikon: Steuerklassenwahl
Weitere Steuerrechner, Steuertabellen + Steuerprogramme:
- Berechnen Sie die Lohnsteuern mit den verschiedenen Lohnsteuerklassen mit dem online Lohnsteuerrechner
- Hier finden Sie die Steuertabelle (Grundtabelle und Splittingtabelle) bzw. die Lohnsteuertabelle.
- Hier finden Sie kostenlose Steuerprogramme
Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerklasse
EStGEStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
ErbStG 6 13 15 16 17 19 19a 27 37a
ErbStR 1.1 1.2 13.4 14.1 15.2 19a.1 19a.2 27
LStR
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
LStH 19.9 38b 39a.1 39b.5 39c 40.1 40b.1 42d.1
ErbStH E.10.5 E.14.1.1 E.14.1.3 E.14.2.3 E.15.1 E.15.2 E.19 E.19a.2 E.19a.3