Studiengebühren: Übernahme durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Studiengebühren: Übernahme durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Studiengebühren, ist das in der Regel steuerfrei. Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel zur Rückzahlung der Gebühren verpflichtet und übernimmt der neue Arbeitgeber die entsprechenden Beträge, liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Ein berufsbegleitendes Studium auf Kosten des Arbeitgebers bleibt unbesteuert, wenn es in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Dies ist der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Es ist ausdrücklich nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.

Ist aber der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Studiengebühren verpflichtet und wechselt er den Arbeitgeber, entsteht eine neue Situation. Übernimmt der neue Arbeitgeber die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vom bisherigen Arbeitgeber getragenen Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, führt dies zu Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber. Das gilt sowohl für die sofortige Übernahme des Rückzahlungsbetrags als auch für die Übernahme durch den neuen Arbeitgeber im Darlehenswege.

Die Begründung für die Steuerpflicht: Es fehlt an einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des neuen Arbeitgebers.