Tätigkeit eines sog. Heilers – keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

Keine vergleichbaren Regelungen zur Ausübung einer Tätigkeit als Podologe und als Heilpraktiker

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.04.2017 zum Urteil 4 K 153/13 vom 21.11.2016 (rkr)

Mit Urteil vom 21. November 2016 (Az. 4 K 153/13) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer [hier: polnischer] Prüfungsabschluss) nicht ausreicht; erforderlich sei grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BStBl II 2014, 126). Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) sei keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes.

Der Kläger erbrachte in den Streitjahren Leistungen gegenüber Menschen, die verschiedene Leiden wie z. B. Warzen, Gürtelrosen, Raucherentwöhnung, Raucherbeine, Rückenprobleme, Herzerkrankungen oder Übergewicht hatten. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte dabei im Wesentlichen so, dass er sich die Leiden der Menschen erklären ließ und dann seine Hand auf eine bestimmte Stelle legte, welche er nach dem erläuternden Gespräch mit dem Patienten für die richtige hielt. Durch dieses Handauflegen erfolgte die Heilung bzw. Linderung des jeweiligen Leidens. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Heilers – welcher ein polnisches Diplom aus dem Bereich der Naturheilkunde vorgelegt hatte – als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG begünstigt ist.

Er hat die Klage abgewiesen. Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG setze bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringe und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitze. Im Streitfall hat der Senat das Vorliegen eines Befähigungsnachweises (der Qualifikation) abgelehnt. Er musste dabei nicht entscheiden, ob das ausländische Diplom einer bestandenen deutschen Heilpraktikerprüfung entsprach; auch konnte er offen lassen, ob das Diplom über die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein anerkennungsfähig war. Dies begründete der Senat damit, dass allein eine erfolgreiche Prüfung bzw. eine Anerkennung der ausländischen Prüfung für den Qualifikationsnachweis als Heilpraktiker nicht ausreiche. Denn anders als bei den Podologen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126) sei aufgrund der unterschiedlichen Berufsregelungen bei einem Heilpraktiker neben der bestandenen Prüfung zwingend auch noch eine (hier nicht vorliegende) behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017