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Finanzverwaltung muss Auskunft geben

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Auskunftsbegehren eines Presseverlags gegen die Senatsverwaltung für Finanzen teilweise stattgegeben. Der Presseverlag hatte in Zusammenhang mit den Folgen der Einstellung der so genannten Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin u. a. Auskunft über die Gewährung und Rückforderung von Körperschaftsteuergutschriften an die den Wohnungsbau finanzierenden Banken, über die Inanspruchnahme des Landes aus Ausfallbürgschaften sowie über Absprachen zwischen Finanzverwaltung und Banken verlangt.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Senatsverwaltung für Finanzen verurteilt, Auskunft zu geben, soweit es um organisatorische Vorkehrungen der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steuerermäßigungen nach § 17 Berlinförderungsgesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geht.

Soweit der Presseverlag darüber hinaus Auskunft zum Umfang der im Rahmen der Anschlussförderung gewährten Körperschaftsteuergutschriften sowie zu etwaigen Absprachen zwischen dem Land Berlin und den Banken über die Inanspruchnahme aus Ausfallbürgschaften im Gegenzug zu der Nichtrückforderung von Steuerermäßigungen begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Soweit diese Informationen der Finanzverwaltung überhaupt vorlägen, stehe der Bekanntgabe jedenfalls das Steuergeheimnis entgegen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 26.08.2013 zum Urteil 27 K 159.13 vom 23.08.2013