Schlagwort-Archive: Ertragsteuerliche

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Kernaussage
Blockheizkraftwerke dienen der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen und für die Warmwasserbereitung des Gebäudes verwandt. Nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschließen, den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verfügung vom 10.07.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken genommen. Die nachfolgenden Absätze geben den wesentlichen Inhalt der Verfügung wieder.

Privater Energieverbrauch
Anlagenbetreiber haben eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme zu erfassen, wenn sie die Nutzwärme der Anlage wie oben beschrieben für private Zwecke nutzen. Im Bereich der Umsatzsteuer ist diese Auffassung bereits überholt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2012 entschieden, dass die unentgeltliche Wertabgabe in erster Linie nach dem (fiktiven) Einkaufspreis für Strom und Wärme bemessen werden muss. Eine Ausweitung der Rechtsprechung auf die Ertragsteuern bleibt abzuwarten.

Betriebsvorrichtungseigenschaft
Der Zweck eines Blockheizkraftwerks liegt nicht ausschließlich in der Stromerzeugung, sondern auch darin, ein Gebäude zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Blockheizkraftwerk demnach eine Betriebsvorrichtung oder einen unselbstständigen Gebäudebestandteil darstellt, vertritt die OFD eine für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung. Da der betriebliche Zweck der Stromerzeugung im Vordergrund stehe, sei ein Blockheizkraftwerk für ertragsteuerliche Zwecke „wie“ eine Betriebsvorrichtung als selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.

Absetzung für Abnutzungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu gewähren. Auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gesamte mit dem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme ausschließlich privat verwendet wird.

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Kernaussage
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Photovoltaikanlagen an ihr Netz anzuschließen sowie den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verfügung vom 10.7.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen genommen. Die nachfolgenden Absätze geben den wesentlichen Inhalt der Verfügung wieder.

Anrechnungstarif bei Eigenverbrauch
Bei Anlagen bis 500 kW kann der Betreiber in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbrauchten Strom (z. B. im Eigenheim) mit einem verringerten Anrechnungstarif beziehen. Der Strom wird dabei in das allgemeine Netz eingespeist, während der Betreiber hierfür eine geringere Vergütung erhält. Es entfällt in diesen Fällen die Erfordernis, selbst benötigten Strom anderweitig zu erwerben. Die geringere Vergütung ist laut OFD als Betriebseinnahme zu erfassen. Gleichzeitig löst der Eigenverbrauch eine Entnahme aus, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Die OFD hat keine Bedenken, den Entnahmewert in Anlehnung an den ortsüblichen Strompreis zu schätzen.

Betriebsvorrichtungseigenschaft
Für die Frage, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Aufdachanlage (selbstständig) oder um eine integrierte Anlage (unselbstständig) handelt. Während bei Aufdachanlagen in der Regel Betriebsvorrichtungen angenommen wurden, stellten integrierte Anlagen unselbstständige Gebäudebestandteile dar. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder können dachintegrierte Anlagen nun „wie“ Betriebsvorrichtungen behandelt werden. Anderslautende Auffassungen werden ausdrücklich aufgehoben.

Absetzungen für Abnutzungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu gewähren. Auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird.

Arbeitszimmer
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines steuerlichen Arbeitszimmers richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen. Das Merkmal „nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich“ kann zumindest bei kleineren Anlagen zu Problemen führen. Für eine auf dem Dach eines Einfamilienhaus betriebene Anlage wurde die Erforderlichkeit bereits finanzgerichtlich rechtskräftig verneint.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Grundlagen der Besteuerung von Sanierungsgewinnen

Nach der in 1998 erfolgten ersatzlosen Streichung einer einkommensteuerlichen Vorschrift, die eine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen vorsah, stellt die nunmehrige grundsätzliche Steuerpflicht von Sanierungsgewinnen ein häufiges Sanierungshindernis dar. Solche Sanierungsgewinne entstehen insbesondere beim (teilweisen) Erlass von Schulden seitens Darlehensgebern oder Lieferanten. Da die Besteuerung des Sanierungsgewinns häufig eine erhebliche Härte für den Unternehmer darstellt, lässt die Finanzverwaltung im Wege einer Billigkeitsregelung die Steuerstundung und den Steuererlass für den Unternehmer zu. Die Voraussetzungen hierfür sind dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus 2003 zu entnehmen. In einem kürzlich aktualisierten Erlass hat das Finanzministerium (FM) Schleswig-Holstein zu verschiedenen Punkten des Sanierungserlasses sowie der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung Stellung genommen.

Begünstigung nur von unternehmensbezogenen Sanierungen

In Übereinstimmung mit dem Sanierungserlass sowie einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2010 bestätigt das Finanzministerium Schleswig-Holstein, dass nur unternehmensbezogene Sanierungen, nicht aber unternehmerbezogene Sanierungen begünstigt sind. Erstere liegen vor, wenn die Sanierung darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Eine (nicht begünstigte) unternehmerbezogene Sanierung ist gegeben, soweit die Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Eine Ausnahme besteht für letztere nur, soweit sie auf einer erteilten Restschuldbefreiung bzw. einer Verbraucherinsolvenz beruhen. Diese Grundsätze wurden auch vom BFH bestätigt.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Im Sanierungserlass 2003 wird ausgeführt, dass in denjenigen Fällen, in denen der Gewinn des zu sanierenden Unternehmens gesondert festgestellt wird, das Betriebsstättenfinanzamt den Sanierungsgewinn ermittelt und sodann dem Wohnsitzfinanzamt mitteilt. Letzteres entscheidet sodann über den Stundungs- und/oder Erlassantrag. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt hierzu fest, dass die „nachrichtliche“ Mitteilung des Sanierungsgewinns ein innerbehördlicher Vorgang und kein angreifbarer Verwaltungsakt sei. Lediglich die Aufhebung der Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts an den Steuerpflichtigen selbst, dass kein Sanierungsgewinn im Sinne des Sanierungserlasse vorliege, könne der Steuerpflichtige mit einer Klage erstreiten. Eine positive Feststellung eines Sanierungsgewinns sei hingegen nicht erstreitbar.

Empfehlungen für die Praxis

Die Unterscheidung zwischen unternehmens- und unternehmerbezogenen Sanierungen kann im Einzelfall zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Die Frage des Steuererlasses in Sanierungsfällen sollte daher grundsätzlich im Wege einer verbindlichen Auskunft mit den Finanzbehörden abgestimmt werden. Alternativ kann auch über steuerneutrale Sanierungsinstrumente (z. B. Rangrücktritte etc.) nachgedacht werden.