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Konsequenzen von Beschlussmängeln bei der GmbH und UG haftungsbeschränkt

Konsequenzen von Beschlussmängeln bei der GmbH und UG haftungsbeschränkt

Rechtslage

Nichtige Beschlüsse einer Gesellschaft sind grundsätzlich rechtswidrig und ohne jede Rechtswirksamkeit. Die Gesellschaftsorgane dürfen diese nicht ausführen und deren Inhalt auch nicht zum Handelsregister anmelden. Fehler bei der Beschlussfassung in der GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) können indes lediglich die Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses begründen. Bis zur Feststellung der Nichtigkeit im Anfechtungsverfahren ist der Beschluss daher wirksam. Die reine Anfechtbarkeit hindert auch nicht die Eintragung des Beschlussinhalts im Handelsregister der GmbH.

Sachverhalt

In der Gesellschafterversammlung einer UG wurde die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt beschlossen. Das nach der Satzung erforderliche Mindestquorum zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung wurde nicht erreicht. Die notariell beglaubigte Anmeldung der Abberufung zur Eintragung ins Handelsregister wurde unter dem Hinweis der Beschlussunfähigkeit und der daraus folgenden Nichtigkeit des Beschlusses vom Registergericht abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbeschluss richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, dass die Abberufung lediglich anfechtbar sei.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Ulm erteilte der Auffassung des Registergerichts eine Absage. Die fehlende Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung stellt lediglich einen Anfechtungsgrund dar. Die Fälle, in denen ein Gesellschafterbeschluss nichtig ist, sind auf eine abschließende Regelung im Aktiengesetz beschränkt. Diese Bestimmung ist im GmbH-Recht sinngemäß anwendbar. Darüber hinaus sind Beschlüsse nur anfechtbar und deshalb gültig, solange sie nicht im gerichtlichen Anfechtungsverfahren für nichtig erklärt werden. In dem Anfechtungsverfahren sind sodann entscheidungserhebliche Rechtsfragen, wie vorliegend der Stimmrechtsausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers oder des treuwidrigen Herbeiführens einer Beschlussunfähigkeit durch absichtliches Fernbleiben des Gesellschafters zu klären. Bis in dem Anfechtungsverfahren geklärt ist, ob der Beschluss nichtig ist, ist dessen Inhalt wirksam und vom Registergericht einzutragen.

Konsequenz

Die Folgen der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen können in der Satzung nur in Randbereichen geregelt werden. Insofern haben die aktienrechtlichen Regeln über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen uneingeschränkt entsprechende Geltung bei der GmbH und UG.

Sacheinlageverbot bei Neugründung einer UG (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung

Sacheinlageverbot bei Neugründung einer UG (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung

Kernaussage

Die Unternehmergesellschaft – UG – (haftungsbeschränkt) kann nur durch Neugründung entstehen. Hierbei besteht eine Bareinlageverpflichtung des betreffenden Gesellschafters. Auch bei der Neugründung im Wege der Abspaltung ist das gesetzliche Verbot der Sacheinlage (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) zu beachten.

Sachverhalt

Eine GmbH begehrt die Eintragung einer UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister. Durch Abspaltung aus dem Vermögen der GmbH sollte die UG mit einem Stammkapital von 1 EUR neu gegründet werden. Entsprechend sollte nach dem Spaltungsplan auf die UG ein Betrag von 1 EUR gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Das Registergericht und das Beschwerdegericht wiesen den Eintragungsantrag wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Sacheinlagen zurück.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück, weil die UG nicht ordnungsgemäß errichtet wurde. Die Neugründung einer UG im Wege der Umwandlung durch Abspaltung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) verstößt gegen das Verbot der Sacheinlage. Bei der UG handelt es sich um keine neue Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sondern um eine Variante der GmbH, so dass alle Regelungen bezüglich der GmbH auch auf die UG Anwendung finden. Die Regelungen sind aber im Lichte der besonderen gesetzlichen Bestimmungen für die UG (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) anzuwenden. Diese verbieten die Gründung einer UG durch Sacheinlage. Die Abspaltung eines Vermögensteils eines Rechtsträgers und Übertragung des Teils zur Neugründung einer GmbH auf diese stellt nach der gesetzlichen Konzeption zwingend eine Sachgründung dar. Überzeugende Anhaltspunkte für eine Verdrängung des Sacheinlageverbots durch umwandlungsspezifische Vermögensübertragungen lassen sich nicht finden. Insbesondere unterscheidet der Gesetzeswortlaut nicht nach der Entstehungsweise der Gesellschaft. Auch enthält die entsprechende Verweisungsnorm im Umwandlungsgesetz (§ 135 Abs. 2 Satz 1 UmwG) keine einschlägige Einschränkung.

Konsequenz

Eine Neugründung der UG durch Spaltung oder Ausgliederung ist nicht möglich. Das im GmbH-Gesetz verankerte Sacheinlageverbot lässt keinen Spielraum. Wegen des frei wählbaren Stammkapitals der UG von mindestens 1 EUR dürfte eine Sachgründung ohnehin kaum erforderlich werden.