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Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen 

Kernaussage

Die Eigenkapitalersatzregelungen (§§ 32a, 32b, GmbHG a. F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a. F.) gehören systematisch zum Insolvenzrecht. Auf inländische Auslandsgesellschaften der EU ist das Insolvenzrecht anwendbar (Art. 4 EuInsVO), somit auch die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen.

Sachverhalt

Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts (Société anonyme) und als Holdinggesellschaft an einer Vielzahl von Gesellschaften in Deutschland beteiligt, die Post- und Logistikdienstleistungen erbringen. Hauptgesellschafterin ist die Klägerin mit einem Anteil von 63,7 %. Aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Briefzustellungsbereich wären zur positiven Fortführung der Schuldnerin Investitionen von rund 320 Mio. EUR erforderlich gewesen. Die Klägerin war nicht bereit, diese Mittel aufzubringen. Sie hat der Schuldnerin jedoch im Jahr 2007 Darlehen in Höhe von 80 Mio. EUR gewährt. Im Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung wurde seit 2007 in Köln ausgeführt. Die Darlehensforderung der Klägerin bestritt der Beklage wegen des Eigenkapitalersatzrechtes in voller Höhe. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle und unterlag vor Land- und Oberlandesgericht.

Entscheidung

Die Frage der Qualifikation der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, die sich bis zum Inkrafttreten der GmbH-Gesetzesnovelle (MoMiG vom 1.11.2008) in den ersatzlos entfallenen §§ 32a, 32b GmbHG sowie in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO befanden und nunmehr in §§ 39, 135 InsO geregelt sind, ist seit langem im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Das OLG entschied im Streitfall, dass es sich bei dem Kapitalersatzrecht sowohl vor als auch nach dem MoMiG um Insolvenzrecht handelt. Von einer insolvenzrechtlichen Qualifikation ging auch der Gesetzgeber des MoMiG aus. Die in den Vorschriften angeordnete Rechtsfolge der Nachrangigkeit ist eine ureigene insolvenzrechtliche Materie. Ferner sind die Kapitalersatzregeln rechtsformunabhängig und knüpfen an die Diskrepanz zwischen Kapitalbedarf und der Möglichkeit der Kapitalbeschaffung durch den Begriff der „Krise“ an. Schutzzweck der Regelung ist die Erhaltung einer Insolvenzmasse. Dies alles ist spezifisch insolvenzrechtlicher Natur.

Konsequenz

Die abweichende Literaturmeinung, die das Eigenkapitalersatzrecht als Gesellschaftsrecht versteht, bringt vor, dass zwischen insolvenzrechtlichen Folgeregeln und dem materiellen Eigenkapitalersatzrecht unterschieden werden muss. Anknüpfungspunkt sei die sich aus der Gesellschafterstellung ergebende Finanzierungsverantwortung. Das OLG ließ die Revision zu; die Entscheidung des BGH bleibt nun abzuwarten.