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Parkplätze für Arbeitnehmer: Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

Parkplätze für Arbeitnehmer: Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

Überlässt ein Unternehmer seinen Angestellten Parkplätze und beteiligen sich diese an den Kosten, liegt eine der Umsatzsteuer unterliegende steuerbare Leistung vor.

Hintergrund

P hatte für die Angestellten Parkplätze in einem benachbarten Parkhaus angemietet. Für jeden Parkplatz zahlte sie pro Monat 55 EUR an den Parkhausbetreiber. Die Angestellten durften diese Parkplätze aber nur nutzen, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diesen Betrag behielt P direkt vom Gehalt des jeweiligen Angestellten ein. P wollte damit für einen ungestörten Betriebsablauf sorgen, vor allem da die Angestellten nach der Rückkehr von Auswärtsterminen regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden.

Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Dagegen vertraten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Auffassung, dass P mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht hatte. Mit der Revision trug P vor, bei Unentgeltlichkeit wäre der Vorgang wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar.

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Denn P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkplätze überlassen. Erforderlich für eine steuerbare Leistung ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann.

Keine Rolle spielt, dass P diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung kommt es darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und damit unternehmenseigenen Interessen dient. Diese Differenzierung betrifft ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung gibt es für entgeltliche Leistungen nicht.

Entgeltliche Leistungen liegen also auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.