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Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung

Kernaussage
Steuerrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass eine Pensionszusage nicht vom Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht wird. Um eine (teilweise) verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer jedoch sein Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistungen anrechnen lassen.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die ihrem zur Hälfte beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer WJ im Oktober 1991 eine Versorgungszusage erteilte, die mit Vollendung des 67. Lebensjahr im März 2000 eintreten sollte. WJ vereinbarte im Februar 2000 mit der GmbH, dass er ab März 2000 seine Tätigkeit nur noch zu 20 % ausführen und dafür ein reduziertes Gehalt erhalten werde. Zugleich zahlte die Klägerin ab März 2000 die vereinbarte Pension in ungekürzter Höhe. Das Finanzamt (FA) erkannte die Pension dem Grunde nach an, da sich WJ ab März 2000 tatsächlich im Ruhestand befand und nur noch im geringen Umfang tätig war. In Höhe des weiterhin gezahlten Gehalts nahm das FA jedoch eine vGA an und forderte eine Anrechnung dieses Gehalts auf die Pensionsleistung.

Entscheidung
Während das Finanzgericht (FG) der Klägerin folgte, entschied der BFH im Revisionsverfahren zu Gunsten des Fiskus. Durch die fortbestehende entgeltliche Tätigkeit trotz Zahlung der Pension entstehe eine vGA. Die Vorinstanz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Versorgungszusage nicht von dem gänzlichen Ausscheiden des Begünstigten abhängig ist. Sie habe jedoch übersehen, dass der Bezug einer Pension mit zeitgleichem Bezug eines laufenden Geschäftsführergehalts den Anforderungen eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführers widerspricht. Dieser hätte darauf bestanden, dass sein Einkommen auf die Pension angerechnet wird, bis die Tätigkeit endgültig beendet ist. Als unschädlich solle jedoch gelten, dass neben der Versorgungsleistung ein laufendes Gehalt aus anderen Dienstverhältnissen gezahlt oder eine andere Funktion außerhalb des Dienstverhältnisses übernommen werde.

Konsequenz
Das Urteil stellt klar, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht daran gehindert werden, ihrer Tätigkeit auch nach vereinbartem Renteneintritt nachzugehen. Die vereinbarte Pension wird in diesen Fällen steuerlich weiterhin anerkannt. Es sollte jedoch zur Vermeidung einer (teilweisen) vGA eine Anrechnung des weiterhin erhaltenen Gehalts auf die Pensionszahlungen vereinbart werden.