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Auslandskorrespondenten-Tätigkeit ist im Inland steuerfrei

Auslandskorrespondenten-Tätigkeit ist im Inland steuerfrei

Kernaussage
Wird ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Auslandskorrespondent im Ausland über längere Dauer eingesetzt, so sind auch Nebentätigkeiten in angrenzenden Ländern, soweit die Leistung im anderen Staat erbracht wird, nach dem DBA Österreich steuerfrei.

Sachverhalt
Eine Auslandskorrespondentin wurde von ihrem inländischen Arbeitgeber in Österreich eingesetzt. Sie unternahm mehrere Recherchearbeiten in Drittstaaten, erbrachte ihre Leistung (Textverfassung) jedoch in Österreich. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgte ebenfalls in Österreich. Das deutsche Finanzamt versteuerte nun zusätzlich sämtliche Einkünfte wegen fehlendem Nachweis der Aufenthaltsdauer in Deutschland. Im Anschluss an einen teilweisen Einspruchserfolgt legte die Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht (FG) ein.

Entscheidung
Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass das Besteuerrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß DBA Österreich beim Österreichischen Staat liegt, wenn von diesem Besteuerungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht macht. Im entschiedenen Fall konnte die Klägerin Einkommensteuerbescheide aus Österreich vorweisen. Das Besteuerungsrecht steht auch hinsichtlich der Tätigkeiten, für die Aufenthalte in anderen Ländern als dem Tätigkeitsstaat notwendig sind, nicht dem Deutschen Staat zu. Der Entscheidung FG liegt im Wesentlich die Begründung zugrunde, dass die schöpferische Leistung ihrer Arbeit durch das Verfassen der Texte in Österreich erbracht wurde. Die Einkünfte sind in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Konsequenz
Die Entscheidung führt zu einer Vereinfachung hinsichtlich des Nachweises des Tätigkeitsorts für journalistisch Tätige. Dienstreisen in andere Länder führen nicht zu einem Wegfall des Besteuerungsrechts des anderen Staates, wenn die die Tätigkeit prägende Leistung weiterhin in dem Tätigkeitsstaat erbracht wird. Hat der Tätigkeitsstaat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht, können die Einkünfte in Deutschland lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Kernaussage
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu schon im vergangenen Jahr Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Das Schreiben erfüllte jedoch nicht die Vorstellungen der Betroffenen, die Nachbesserungen forderten. Das BMF hat nunmehr ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht.

Neue Verwaltungsanweisung
Zunächst grenzt das BMF den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit von einer hauptberuflichen Tätigkeit ab, die nicht begünstigt ist. Ein mit der Tätigkeit verbundener hoher zeitlicher Aufwand spricht gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit, ebenso eine leitungsbezogenes Entgelt. Liegt nun eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, so hängt die Befreiung von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab. Als angemessen sieht das BMF unverändert eine Entschädigung in Höhe von 50 EUR je geleisteter Tätigkeitsstunde an, wobei die Vergütung aber insgesamt im Jahr den Betrag von 17.500 EUR nicht übersteigen darf. Zur Ermittlung der Grenze wird auf die Vergütung des Vorjahres sowie auf die voraussichtliche Höhe des laufenden Jahres abgestellt. Echter Auslagenersatz bleibt hierbei unberücksichtigt. Pauschale Vergütungen stehen zwar noch immer der Befreiung entgegen, das BMF lässt aber nun eine Ausnahme zu. Hierzu muss die Vergütung per Vertrag, in der Satzung oder durch Beschluss eines durch die Satzung legitimierten Gremiums geregelt sein. Aus der Regelung müssen sich die konkreten Tätigkeitsstunden ergeben; ferner sind die zuvor aufgeführten Betragsgrenzen (50 EUR/Std.; 17.500 EUR/Jahr) einzuhalten.

Konsequenz
Aufgrund der Definition des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit besteht die Gefahr, dass Personen, die viel Zeit in ihre ehrenamtliche Tätigkeit investieren, die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können. Da dies dem Ziel einer Förderung des Ehrenamts widerspricht, will der Deutsche Steuerberaterverband e. V. noch einmal eine klarstellende Änderung anregen. Es ist nicht nur darauf zu achten, dass die Betragsgrenzen eingehalten werden, sondern dies sollte auch in ausreichender Form dokumentiert werden. Sollen pauschale Vergütungen gezahlt werden, müssen diese entsprechend den Vorgaben des Schreibens vertraglich geregelt werden, ansonsten droht die Steuerpflicht für sämtliche erhaltenen Vergütungen.

Kürzung des Vorwegabzugs trotz inaktiver Tätigkeit

Kürzung des Vorwegabzugs trotz inaktiver Tätigkeit

Kernproblem
Beiträge des Steuerpflichtigen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung zur Erlangung einer auf das Leben bezogenen lebenslangen Leibrente ab dem 62. Lebensjahr (insb. Rürup-Renten) werden einkommensteuerlich mit jährlich bis zu 20.000 EUR besonders gefördert. Für andere Vorsorgeaufwendungen verbleiben dagegen derzeit nur noch abzugsfähige Höchstbeträge von 1.900 EUR (oder 2.800 EUR insbesondere für Personen, denen keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung zustehen). Häufig fallen jedoch auch die Höchstbeträge komplett weg, weil an deren Stelle die meist höheren Basisbeiträge zur Krankenversicherung nach einer Gesetzesänderung mit erweiterter Abzugsmöglichkeit im Jahr 2010 getreten sind. Wem das noch nicht kompliziert genug ist: Das bis zum Jahr 2004 geltende Recht mit einer nicht weniger schwierigen Höchstbetragsberechnung gilt immer noch, wenn es zu einem günstigeren Ergebnis führt. Damals gab es den so genannten Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen, der jedoch bei Erhalt von steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (SV-Beiträge) um 16 % des Arbeitslohns (außer von Versorgungsbezügen) gekürzt wurde. Hierum ging es bei einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Sachverhalt
Ein Rentner hatte von seinem früheren Arbeitgeber bereits seit vielen Jahren Versorgungsbezüge erhalten. Durch die Versteuerung eines geldwerten Vorteils beim Erwerb eines Fahrzeugs von 5.417 EUR im Jahr 2009 war ihm ein Arbeitslohn bescheinigt worden, der keinen Versorgungsbezug darstellte. Im Rahmen der Günstigerrechnung der Vorsorgeaufwendungen kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug um 16 % des Sachbezugs. Hiergegen ging der Rentner vor, weil im Streitjahr keine Berufstätigkeit ausgeübt und auch keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.

Entscheidung
Das FG Köln beließ es bei der Kürzung des Vorwegabzugs. Nach Auffassung der Richter sei nicht maßgebend, ob die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis mit im gleichen Jahr erworbenen Ansprüchen oder Leistungen verbunden sind. Vielmehr entspreche es der Absicht des Gesetzgebers, den Vorwegabzug zu kürzen, wenn überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht würden. Mithin bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht nur für die Nachzahlung von Arbeitslohn aus aktiver Beschäftigungszeit, sondern auch für Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis.

Konsequenz
Das FG hat die Revision zugelassen. Nach einer kompletten Änderung des Rechts ab 2010 bleibt jedoch die praktische Tragweite einer anderen Auffassung überschaubar.

Mittelpunkt der Tätigkeit für Richter und Hochschullehrer

Mittelpunkt der Tätigkeit für Richter und Hochschullehrer

Kernproblem

Die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht hatte rückwirkend für Fälle ab 2007 entschieden, dass ein Arbeitszimmer auch dann steuerlich abzugsfähig sein muss, wenn es zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, jedoch dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hatte daraufhin quasi die frühere Regelung wieder ins Leben gerufen, die einen Abzug von bis zu 1.250 EUR im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gewährleistet. In den Genuss der Regelung kommen nicht nur Lehrer (die seinerzeit das Urteil erstritten), sondern insbesondere die Bezieher nebenberuflicher Einkünfte, die ihrer Nebentätigkeit von zu Hause aus nachgehen. Ein Abzug der unlimitierten Kosten des Arbeitszimmers bleibt denen vorbehalten, die den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer belegen können. Hier hatten die Gerichte bereits früher den qualitativen Mittelpunkt verlangt. Ob sich an dieser Betrachtung etwas nach der erzwungenen Umkrempelung des Gesetzes geändert hat, hat der Bundesfinanzhof (BFH) für 2 Berufsgruppen richtungsweisend entschieden.

Sachverhalt

Den uneingeschränkten Abzug der Kosten des Arbeitszimmers verlangten eine Richterin und ein Hochschullehrer. Die Amtsrichterin verwies auf einen quantitativen Anteil von 60 % der Arbeitsleistung, den sie im Arbeitszimmer verbringe. Der an einer katholischen Universität lehrende Professor brachte es nach seinem Vortrag sogar auf einen Anteil von 80 %, da er in seinem Arbeitszimmer eine Spezialbibliothek aufgebaut habe, die für seine Forschungstätigkeit und zur Vorbereitung der Vorlesungen und Seminare von existenzieller Bedeutung sei. Vor den Finanzgerichten scheiterten beide mit ihrem Antrag auf volle Kostenberücksichtigung.

Entscheidung

Der BFH hält an der Bestimmung nach dem qualitativen Ansatz fest und hat diesen für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter grundsätzlich im Arbeitszimmer verneint. Danach sei für den Hochschullehrer die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend. Der Kern beider Tätigkeiten könne nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich sei, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringe. In beiden Fällen blieben damit die Kosten des Arbeitszimmers vollkommen unberücksichtigt, denn den Klägern stand ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung.

Konsequenz

In solchen Fällen bleibt es dabei, dass die Kosten des Arbeitszimmers entweder ganz oder gar nicht absetzbar sind. Eine nachgewiesene Nebentätigkeit könnte zumindest zu einem anteiligen Abzug von bis zu 1.250 EUR führen.

Berufsausbildungskosten bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit

Berufsausbildungskosten bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit

Kernproblem

Erst vor kurzem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums entgegen der Absicht des Gesetzgebers als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Hier sind insbesondere 2 Entscheidungen ans Licht der Öffentlichkeit gelangt. Zum einen der Fall des Berufspiloten in Ausbildung, der noch nicht in einem Dienstverhältnis stand; zum anderen eine Medizinstudentin, die unmittelbar nach dem Abitur das Studium aufgenommen hatte. Am gleichen Tag hat der BFH auch noch eine Variante des Pilotenfalls entschieden: Hier war der Pilot nach Abschluss der Ausbildung zunächst berufsbedingt ins Ausland gezogen. Konnte dies jetzt im Hinblick auf das Abzugsverbot der mit steuerfreien Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Kosten zu einem anderen Ergebnis führen?

Sachverhalt

Der Pilotenanwärter hatte nach Abitur und Zivildienst einen nicht vergüteten Ausbildungsvertrag für den Erwerb des Pilotenscheins abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss fand er eine Anstellung als Erster Offizier bei einer türkischen Airline und gab daraufhin seinen inländischen Wohnsitz auf, um in die Türkei zu ziehen. Etwa 1 1/2 Jahre später zog es ihn, verbunden mit einem Arbeitgeberwechsel, wieder zurück nach Deutschland. Das Finanzamt konnte sich bei damals scheinbar eindeutiger Rechtslage noch sicher fühlen und lehnte unabhängig von der Auslandsproblematik den Abzug als Werbungskosten ab. Hiermit musste sich jetzt der BFH zusätzlich auseinandersetzen, nachdem der Grundfall des Piloten bereits positiv beschieden wurde.

Entscheidung

Die spätere Auslandstätigkeit ließ den Senat nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Zünglein an der Waage war das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs der Aufwendungen mit den späteren steuerbefreiten Einnahmen. Diesen Zusammenhang sah der BFH in der Vergangenheit etwa bei Auslandsumzugskosten und den daraufhin erzielten ausländischen Einkünften oder den Aufwendungen eines Bürgermeisters, denen steuerfreie Aufwandsentschädigungen gegenüberstanden. Dagegen hat der BFH den wirtschaftlichen Zusammenhang selbst für den Fall verneint, dass Aufwendungen für einen Lehrgangsbesuch im Hinblick auf einen geplanten Auslandseinsatz entstanden waren und für den Auslandseinsatz eine steuerfreie Zulage gezahlt werden sollte.

Konsequenz

Der BFH hat herausgestellt, dass allein die Möglichkeit einer späteren Berufsausübung im Ausland für den erforderlichen Zusammenhang nicht ausreicht.

Müssen sich Betriebsratsmitglieder für jede Tätigkeit abmelden?

Müssen sich Betriebsratsmitglieder für jede Tätigkeit abmelden?

Kernaussage
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner üblichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrnimmt, ist in der Regel verpflichtet, sich zuvor bei seinem Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck dieser Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass eine vorherige Abmeldepflicht dann nicht besteht, wenn eine vorübergehende und anderweitige Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dies hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Sachverhalt
Bei der Arbeitgeberin, einem Marktforschungsunternehmen der Automobilbranche mit ca. 220 Arbeitnehmern, war ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet worden. Dieser war, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin, der Ansicht, seine Mitglieder treffe generell keine Pflicht, sich vor jeder Betriebsratstätigkeit beim jeweiligen Vorgesetzten abzumelden. Der Betriebsrat begehrte die diesbezügliche gerichtliche Feststellung mit der Begründung, das einzelne Mitglied müsse selbst entscheiden können, ob die ausgefallene Arbeit nachgeholt werden könne. Bei lediglich kurzen Arbeitsunterbrechungen sei eine Abmeldung überhaupt nicht geboten. Der Betriebsrat unterlag mit dem Feststellungsantrag in allen Instanzen.

Entscheidung
Das BAG wies den im Übrigen zu weit gefassten Antrag mit dem Hinweis ab, die umstrittene Abmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds könne weder generell verneint noch bejaht werden. Hier hänge es immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die Meldepflicht des Betriebsratsmitglieds diene gerade dazu, dem Arbeitgeber die Organisation des Betriebsablaufs zu ermöglichen und den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung von Relevanz. Komme daher eine vorübergehende Umorganisation der Arbeit nicht in Betracht, entfalle auch die Meldepflicht. Das BAG wies ferner darauf hin, dass ein Betriebsratsmitglied bei unterlassener Abmeldung verpflichtet ist, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

Konsequenz
Generelle Klarheit bringt das Urteil wegen der Erforderlichkeit einer jeweiligen Einzelprüfung nicht. In Zweifelsfällen sollte daher möglichst vor der Betriebsratstätigkeit eine Abmeldung beim Vorgesetzen erfolgen.