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Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung: Verzicht muss notariell beurkundet werden

Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung: Verzicht muss notariell beurkundet werden

Bei einer Grundstückslieferung muss der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung in dem zugrunde liegenden Notarvertrag erklärt werden. Ein nachträglicher Verzicht ist nicht möglich, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Hintergrund

X erwarb in 2003 ein Grundstück und verpachtete es umsatzsteuerpflichtig an seine Organgesellschaft (B-GmbH), die es ihrerseits zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete. Die beim Erwerb in Rechnung gestellte und von ihm gezahlte Umsatzsteuer zog X in 2003 als Vorsteuer ab. Mit notariellem Vertrag vom Oktober 2009 veräußerte X das Grundstück an seine Ehefrau (F). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung wurde in dem notariellen Vertrag nicht erklärt. F verpachtet das Grundstück umsatzsteuerpflichtig an die B-GmbH.

Das Finanzamt änderte in 2012 die Umsatzsteuer-Festsetzung für 2009 und berichtigte den Vorsteuerabzug zu Lasten des X, weil dieser das Grundstück in 2009 umsatzsteuerfrei veräußert habe. Während des anschließenden Klageverfahrens änderten X und F im April 2013 den ursprünglichen Kaufvertrag mit notariell beurkundeter “Neufassung” und erklärten den Verzicht auf die Steuerbefreiung.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es der Ansicht war, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch in einer späteren notariellen Ergänzung ausgeübt werden könne.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Auffassung, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen von Grundstücken nur in dem notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. X hat zwar das Grundstück an F geliefert, die es ihrerseits umsatzsteuerpflichtig vermietete. Die Option zur Steuerpflicht dieses Umsatzes wurde jedoch nicht im notariellen Kaufvertrag vom Oktober 2009 ausgeübt. Die notariell beurkundete Neufassung des Kaufvertrags vom April 2013 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der gesetzliche Wortlaut schließt eine Option in einer nachfolgenden Neufassung oder Ergänzung des Vertrags selbst dann aus, wenn diese gleichfalls notariell beurkundet wurde.

Nach der Gesetzesbegründung soll erreicht werden, dass der Zeitpunkt, zu dem der notarielle Kaufvertrag geschlossen wird, letztmöglicher Zeitpunkt für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist.

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Kernproblem
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu in März Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Obwohl dieses überarbeitete Schreiben bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen. Diese wurden nun in einem Gespräch zwischen Verbänden und BMF geklärt.

Ergebnisse der Erörterung
Die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit ist kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung ehrenamtlicher von hauptberuflicher Tätigkeit. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen können die notwendigen Regelungen in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festgehalten werden, soweit die Gesamtgrenzen eingehalten werden. Die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit kann formlos mitgeteilt werden; eine besondere Dokumentation ist nicht erforderlich. Hierauf kann ggf. in Folgejahren verwiesen werden.

Konsequenzen
Obige Ergebnisse gehen nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervor. Insoweit hat sich das BMF bereit erklärt, den Verbänden obige Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen.

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Kernaussage
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu schon im vergangenen Jahr Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Das Schreiben erfüllte jedoch nicht die Vorstellungen der Betroffenen, die Nachbesserungen forderten. Das BMF hat nunmehr ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht.

Neue Verwaltungsanweisung
Zunächst grenzt das BMF den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit von einer hauptberuflichen Tätigkeit ab, die nicht begünstigt ist. Ein mit der Tätigkeit verbundener hoher zeitlicher Aufwand spricht gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit, ebenso eine leitungsbezogenes Entgelt. Liegt nun eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, so hängt die Befreiung von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab. Als angemessen sieht das BMF unverändert eine Entschädigung in Höhe von 50 EUR je geleisteter Tätigkeitsstunde an, wobei die Vergütung aber insgesamt im Jahr den Betrag von 17.500 EUR nicht übersteigen darf. Zur Ermittlung der Grenze wird auf die Vergütung des Vorjahres sowie auf die voraussichtliche Höhe des laufenden Jahres abgestellt. Echter Auslagenersatz bleibt hierbei unberücksichtigt. Pauschale Vergütungen stehen zwar noch immer der Befreiung entgegen, das BMF lässt aber nun eine Ausnahme zu. Hierzu muss die Vergütung per Vertrag, in der Satzung oder durch Beschluss eines durch die Satzung legitimierten Gremiums geregelt sein. Aus der Regelung müssen sich die konkreten Tätigkeitsstunden ergeben; ferner sind die zuvor aufgeführten Betragsgrenzen (50 EUR/Std.; 17.500 EUR/Jahr) einzuhalten.

Konsequenz
Aufgrund der Definition des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit besteht die Gefahr, dass Personen, die viel Zeit in ihre ehrenamtliche Tätigkeit investieren, die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können. Da dies dem Ziel einer Förderung des Ehrenamts widerspricht, will der Deutsche Steuerberaterverband e. V. noch einmal eine klarstellende Änderung anregen. Es ist nicht nur darauf zu achten, dass die Betragsgrenzen eingehalten werden, sondern dies sollte auch in ausreichender Form dokumentiert werden. Sollen pauschale Vergütungen gezahlt werden, müssen diese entsprechend den Vorgaben des Schreibens vertraglich geregelt werden, ansonsten droht die Steuerpflicht für sämtliche erhaltenen Vergütungen.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen bei Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungen

 Bezug: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2012 – 6 K 1917/07, Revisionsverfahren V R 16/12

1. Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und bei Schönheitsoperationen

Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei sog. Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen ist und damit zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG führt, war Gegenstand einer Erörterung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Dabei wurde Folgendes beschlossen:

 1.1 Allgemeines

Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) kommt  nicht  in Betracht.

Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z. B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen).

 1.2 Vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen

Wenn Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig sind, ist eine Umsatzsteuerpflicht vergleichbarer Leistungen auch bei Krankenhäusern, Diagnosekliniken usw. anzunehmen, da nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG n. F. (früher: § 4 Nr. 16 UStG ) ebenfalls nur Heilbehandlungen begünstigt werden sollen.

 1.3 Beispiele für steuerpflichtige Umsätze

Steuerpflichtig sind z. B. folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. Tz. 1.1):

Fettabsaugung, Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Lifting, Nasenkorrekturen, Hautverjüngung (Lasertherapie), Lippenaufspritzung, Botox-Behandlung (Verminderung von Falten durch Einspritzen eines stark verdünnten Nervengiftes Botulinum-Toxin), Permanent Make-up, Anti-Aging Behandlung, Bleaching (Bleichen der Zähne) und Dentalkosmetik.

 1.4 Bestätigung der genannten Grundsätze durch die Rechtsprechung

Der BFH hat die vorgenannten Grundsätze in dem Revisionsverfahren V R 27/03 mit Urteil vom 15.07.2004 , BStBl 2004, II 862 (Vorinstanz: FG Berlin, Urteil vom 12.11.2002 – 7 K 7264/02 ; EFG 2003, 418 ) bestätigt. Die gegen dieses Urteil am 04.10.2004 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.07.2006 – 1 BvR 2241/04 nicht zur Entscheidung angenommen.

 1.5 Nachweis der medizinischen Indikation durch den Unternehmer

Der Unternehmer trägt die objektive Beweislast dafür, dass das Hauptziel der Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2008 – V B 35/06 , BFH/NV 2008, 1001 –1003).

Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein.

Es führt jedoch nicht zwingend zur Steuerpflicht, wenn die Krankenversicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2008 – XI R 53/06 , BStBl 2008 II, 647 ).

Mit Urteil vom 12.01.2012 – 6 K 1917/07 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ästhetischplastische Operationen nur dann steuerbefreit sind, wenn die medizinische Indikation im jeweiligen Einzelfall – ggf. durch Einzelgutachten mit Einverständnis des Patienten – nachgewiesen wird.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 16/12 anhängig.

 2. Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung

Die umsatzsteuerliche Behandlung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung war Thema einer Besprechung der Umsatzsteuerreferatsleiter. Danach sind sowohl die Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch alle ärztlichen Leistungen zur Empfängnisverhütung unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

Einrichtungen i. S. d. § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zählen zu den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchst. bb UStG genannten Zentren. Zwar erfolgt bei diesen Einrichtungen die für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift notwendige Teilnahme an der vertragsärzlichen Versorgung nicht durch ein Zulassungs- oder Ermächtigungsverfahren (wie in § 95 SGB V gefordert), sondern durch eine vertragliche Regelung (Vergütungsvereinbarung) nach § 75 Abs. 9 SGB V ; eine solche Vereinbarung stellt als Sonderfall der vertragsärztlichen Versorgung jedoch gleichwohl die erforder-liche Teilnahme an dieser her.

Die bisherige Rdvfg. vom 11.03.2010 – S 7170 A – 69 – St 112 ist überholt.

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausapotheken

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausapotheken

Kernaussage

Krankenhaus- und ärztliche Heilbehandlungen sind regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt ebenso für die hiermit eng verbundenen Umsätze. Häufig ist streitig, ob Leistungen noch als eng verbundene Umsätze zu qualifizieren sind.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus, in dem Krebspatienten stationär sowie ambulant mittels Chemotherapie behandelt wurden. Ambulante Behandlungen wurden darüber hinaus auch von den angestellten Krankenhausärzten ausgeführt, die hierzu persönlich ermächtigt waren. Die anlässlich der Behandlungen verabreichten Zytostatika, wurden in der von der Klägerin betriebenen Krankenhausapotheke hergestellt. Während die Lieferung der Zytostatika für stationäre Behandlungen unstreitig steuerfrei war, versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit, soweit die Verabreichung im Rahmen der ambulanten Behandlungen erfolgte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegen insoweit keine steuerbefreiten „eng verbundenen Umsätze“ vor.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Klärung des Falles dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt: Kommen nur Dienstleistungen als eng verbundene Umsätze in Betracht, so dass die Lieferung von Medikamenten nicht steuerbefreit wäre? Sofern dies nicht zutrifft, steht es der Steuerbefreiung entgegen, wenn der eng verbundene Umsatz nicht durch den Unternehmer erbracht wird, der auch die steuerfreie Krankenhaus- bzw. ärztliche Heilbehandlung durchführt? Im Fall betraf dies die ambulanten Behandlungen durch die angestellten Krankenhausärzte, die insoweit selbst als Unternehmer auftraten. Falls eine Steuerbefreiung nach der vorstehenden Frage zulässig ist, scheitert die Steuerbefreiung daran, dass die maßgebliche Befreiungsvorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht explizit die Befreiung eng verbundener Umsätze aufführt? Soweit die Krankenhausapotheke im Wettbewerb zu gewerblichen Apotheken steht, sieht der BFH keinen Anlass, die Steuerbefreiung zu versagen, sofern die Krankenhausapotheke nicht auch andere Kliniken beliefert.

Konsequenz

Es ist zu erwarten, dass der EuGH nun grundsätzliche Aussagen zu den Voraussetzungen für die Annahme steuerbefreiter eng verbundener Umsätze treffen muss, die auch in anderen Fällen von Bedeutung sein werden. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob sie die Veranlagungen unter Verweis auf das Urteil offen halten müssen. Gegebenenfalls wird das Urteil des EuGH den Wettbewerbsnachteil für gewerbliche Apotheken, deren Lieferungen von Zytostatika an Krankenhäuser steuerpflichtig sind, beseitigen.

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Rechtslage

Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist eine Entschädigung in Höhe von 50 EUR je geleisteter Stunde ehrenamtlicher Tätigkeit in der Regel angemessen. Die Vergütung darf aber insgesamt im Jahr den Betrag von 17.500 EUR nicht übersteigen. Ferner setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentiert wird.

Konsequenz

Wer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, muss die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums genau befolgen. Abweichungen hiervon ziehen den Verlust der Steuerbefreiung nach sich. So unterliegen pauschale oder unangemessene Vergütungen nicht nur der Umsatzsteuer, sondern ihre Zahlung führt ebenfalls dazu, dass die Steuerbefreiung für sämtliche andere Vergütungen, also auch für angemessene, versagt wird.