Schlagwort-Archive: Veranlagung

Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung

Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung

Kernaussage
Im Falle einer Antragsveranlagung findet die übliche Anlaufhemmung von 3 Jahren für die Festsetzungsfrist keine Anwendung.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Sie reichte im Januar 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung der Klägerin ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Entscheidung
Auf die Revision des Finanzamts hin hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BFH stellte fest, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für Einkommensteuer mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steuer entsteht. Die Einkommensteuer für 2003 sei damit mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt. Die normalerweise anzuwendende Anlaufhemmung greife nicht ein, da keine Steuererklärung einzureichen war. Die Klägerin war lediglich zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung berechtigt, nicht aber hierzu verpflichtet. Die Anlaufhemmung, die den Lauf der Festsetzungsverjährung an die Abgabe einer Steuererklärung knüpfe, sei nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben müsse. Auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Aspekte sei diese Entscheidung gerechtfertigt. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestünden Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nämlich lediglich die Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten.

Konsequenz
Die Hemmung einer Festsetzungsfrist durch die Steuererklärung greift lediglich bei der Pflichtveranlagung ein. Wenn der Steuerpflichtige auf Antrag veranlagt wird, beträgt die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer 4 Jahre, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnen. Durch die verspätete Einreichung einer Einkommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige den Ablauf dieser Frist bei der Antragsveranlagung nicht hinauszögern.

Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung

Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung

Kernaussage
Im Falle einer Antragsveranlagung findet die übliche Anlaufhemmung von 3 Jahren für die Festsetzungsfrist keine Anwendung.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Sie reichte im Januar 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung der Klägerin ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Entscheidung
Auf die Revision des Finanzamts hin hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BFH stellte fest, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für Einkommensteuer mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steuer entsteht. Die Einkommensteuer für 2003 sei damit mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt. Die normalerweise anzuwendende Anlaufhemmung greife nicht ein, da keine Steuererklärung einzureichen war. Die Klägerin war lediglich zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung berechtigt, nicht aber hierzu verpflichtet. Die Anlaufhemmung, die den Lauf der Festsetzungsverjährung an die Abgabe einer Steuererklärung knüpfe, sei nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben müsse. Auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Aspekte sei diese Entscheidung gerechtfertigt. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestünden Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nämlich lediglich die Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten.

Konsequenz
Die Hemmung einer Festsetzungsfrist durch die Steuererklärung greift lediglich bei der Pflichtveranlagung ein. Wenn der Steuerpflichtige auf Antrag veranlagt wird, beträgt die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer 4 Jahre, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnen. Durch die verspätete Einreichung einer Einkommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige den Ablauf dieser Frist bei der Antragsveranlagung nicht hinauszögern.

Wann ist ein Antrag auf getrennte Veranlagung missbräuchlich?

Wann ist ein Antrag auf getrennte Veranlagung missbräuchlich?

Kernaussage

Das Wahlrecht von Ehegatten auf Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung kann unbefristet und ohne Bindung an die gewählte Lohnsteuerklasse ausgeübt werden. Die erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten, obwohl die Lohnversteuerung anhand der Lohnsteuerklassenkombination III und V erfolgte, stellt keinen unzulässigen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Lohnsteuerklassen die Insolvenz noch nicht absehbar war.

Sachverhalt

Streitig ist, ob der Antrag der Kläger auf eine getrennte Einkommensteuerveranlagung rechtsmissbräuchlich ist. Die Kläger sind seit 1986 verheiratet und wurden seither zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Lohnsteuerabzug der Kläger wurde nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für eine unzulässige rechtsmissbräuchliche Gestaltung und führte eine Zusammenveranlagung durch. Hiergegen obsiegten die Kläger vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidung

Das Recht von Eheleuten, die getrennte Veranlagung zu wählen, ist grundsätzlich nicht beschränkt. Auch sind sie an eine einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Gleiches gilt für die Wahl einer Lohnsteuer-Klasse. Zwar liegt der Wahl der Steuerklasse III und V ersichtlich die Annahme zugrunde, dass die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, gleichwohl können sie in der Jahressteuerveranlagung anstelle der Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung wählen. Die Wahl der getrennten Veranlagung war hier auch nicht rechtsmissbräuchlich; es ist zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger von einzelnen im Steuergesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Ein Missbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn Wahlrechte wiederholt in widersprüchlicher Weise mit dem Ziel, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln, ausgeübt werden. Ein derartiger Gesamtplan konnte hier aber nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass auch außersteuerlicher Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung bestanden, z. B. dass die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse von jenen ihres insolventen Ehemannes getrennt wissen wollte. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Streitjahr 3 minderjährige Kinder zu versorgen hatten, nachvollziehbar.

Konsequenz

Sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Steuerpflichtiger durch die mehrfache, einander widersprechende Ausübung von Wahlrechten, das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln, ist für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs kein Raum.

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013

Kernproblem

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung. An die Stelle der getrennten Veranlagung tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu auf signifikante Änderungen hingewiesen.

Die Änderungen im Einzelnen

Die Veranlagungsarten für Eheleute wurden von 7 auf nur noch 4 mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Nach Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung verbleiben nur noch die Einzelveranlagung mit Grundtarif und (jeweils mit Splittingtarif) das „Sondersplitting“ im Trennungsjahr, Witwensplitting sowie die Zusammenveranlagung. Ehegatten haben ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die getrennte Veranlagung nach altem Recht und ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen ist bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen möglich. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag des Ehegatten aus, der den Aufwand getragenen aus. Die zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten. Früher wurden die abzugsfähigen Aufwendungen bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten bemessen und anschließend aufgeteilt. Eine wesentliche Änderung ist verfahrensrechtlicher Natur: Die Ehegatten sind grundsätzlich an die Wahl der Veranlagungsform mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gebunden. Die einmal getroffene Wahl kann nur geändert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart zusammengerechnet niedriger ist.

Konsequenz

Die gesetzliche Einschränkung des Wechsels erfordert bereits bei Abgabe der Steuererklärung eine Günstigerprüfung durch die Ehegatten. Zurzeit ergeben sich noch einige Verfahrensfragen, die ungeklärt sind (z. B. Änderungsmöglichkeit durch Einspruch gegen Erstbescheid oder bei ungünstigerer Veranlagung im Erstbescheid, als zunächst angenommen, z. B. durch die Streichung von Werbungskosten).

Einkommensteuer | Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute (OFD)

Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute durch das StVereinfG 2011;
Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung ab dem VZ 2013

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting weg, sodass nur noch verbleiben:

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • „Sondersplitting” im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

Ehegatten haben gem. § 26 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2013 (§ 52 Abs. 68 Satz 1 EStG ) ein Veranlagungswahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG .

Die Einzelveranlagung stellt eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht dar, welche sie ersetzt. Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG in der neuen Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu; in begründeten Einzelfällen reicht jedoch auch der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen getragenen hat, aus.

Die zumutbare Belastung (§ 33 EStG ) wird bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Während Ehegatten bisher ihre bei Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, wird künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden VZ durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nach § 26 Abs. 2 Satz 4 i. F. d. StVereinfG 2011 nur noch dann geändert werden, wenn (kumulativ):

  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,
  • die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und

die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die ESt der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskräftiger Ablehnung des Antrags?

Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskräftiger Ablehnung des Antrags?

Rechtslage

Besteht das Einkommen aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wird davon ausgegangen, dass die Einkommensteuer durch den Abzug bereits abgegolten ist. Eine Veranlagung kann dann nur auf Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorgenommen werden. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Veranlagung bestandskräftig abgelehnt, ist eine Veranlagung weder nach altem noch nach neuem Recht zur Antragsveranlagung durchzuführen.

Sachverhalt

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für 2001 im März 2004 beim beklagten Finanzamt ein. Neben positiven Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da die Voraussetzungen zur Veranlagung von Amts wegen nicht vorlagen und der Antrag auf Veranlagung nicht fristgerecht gestellt wurde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der im Oktober 2005 negativ beschieden wurde. Eine Klage wurde hiergegen nicht erhoben. Im Dezember 2005 erging für die stille Gesellschaft ein Bescheid in dem für den Kläger ein Verlust aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde. In der Folgezeit beantragte der Kläger wiederholt die Einkommensteuerveranlagung für 2001.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Einkommensteuerveranlagung nicht durchzuführen ist. Gemäß den Regelungen zur Antragsveranlagung in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung, ist der Antrag innerhalb einer 2-Jahres-Frist zu stellen. Diese hat der Kläger versäumt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Antragsfrist aufgehoben. Statt dessen gilt die 4-jährige Festsetzungsfrist. Die Regelung ist jedoch erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in den Fällen, in denen am 28.12.2007 über den Antrag auf Veranlagung nicht bestandskräftig entschieden wurde. Das Finanzamt hatte aber bereits über den Antrag vom März 2004 bestandskräftig entschieden. Der neuen Antragstellung kommt keine Bedeutung zu, insbesondere wird durch die Rechtsänderung kein neues Antragsrecht begründet. Auch hat die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für die stille Gesellschaft keine Auswirkung auf die spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbestände.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass Bescheide stets offen zu halten sind, sofern Änderungen erwünscht sind.