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BFH klärt Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlagen

BFH klärt Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die Finanzverwaltung ist seit jeher kritisch gegenüber Betreibern von Photovoltaikanlagen eingestellt. Wurden diese früher erst gar nicht als Unternehmer anerkannt, so steht aktuell regelmäßig der Vorsteuerabzug im Fokus der Auseinandersetzung. Damit dürfte nun Schluss sein, da der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu nun 3 Grundsatzurteile gefällt hat.

Sachverhalte

Streitig war in einem Fall der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches einer Scheune im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. In den beiden anderen Fällen ging es um die Errichtung eines Carports und eines Holzschuppens, auf deren Dach die jeweilige Photovoltaikanlage betrieben werden sollte.

Entscheidungen

Der BFH kam zu folgenden Ergebnissen: Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Das Gleiche gilt auch für die Errichtung eines Carports oder Schuppens, auf denen eine Photovoltaikanlage installiert wird. Allerdings ist hier zusätzlich erforderlich, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt und das Objekt dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Der Vorsteuerabzug ist allerdings begrenzt auf den auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteil. Entscheidend ist hierbei die Verwendung des gesamten Gebäudes (innen und außen). Zur Ermittlung des Verhältnisses ist nicht auf die Nutzflächen (qm) abzustellen, sondern auf den Umsatzschlüssel, dem gegebenenfalls auch fiktive Mieten zugrunde zu legen sind.

Konsequenz

Die Finanzverwaltung wird nun ihre Auffassung revidieren müssen. Gegen Bescheide der Finanzämter, die den dargestellten Grundsätzen widersprechen, sollte unter Hinweis auf die Urteile Einspruch eingelegt werden. Unabhängig hiervon ist schon bei der Planung sowie der Errichtung der Anlage zu beachten, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt werden. Dies betrifft z. B. die rechtzeitige Zuordnung des Gebäudes, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert wird, zum Unternehmensvermögen sowie die ordentliche Rechnungsstellung. Für neue Konflikte wird voraussichtlich die Bestimmung des unternehmerischen Nutzungsanteils auf der Grundlage fiktiver Mieten sorgen. Das Verhältnis der Dachflächen mit Photovoltaikanlage zur gesamten Dachfläche wäre eine einfache Lösung, diese akzeptiert der BFH jedoch nicht.

 

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011

Rechtslage

Zum 1.1.2011 wurde der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke, d. h. für solche, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, neu geregelt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann nunmehr für den Teil des Grundstücks, der nichtunternehmerisch, also z. B. privat genutzt wird, kein Vorsteuerabzug mehr geltend gemacht werden (Ende des Seeling-Modells). Im Gegenzug entfällt insoweit die Besteuerung einer Entnahme.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) an die neue Rechtslage angepasst. In Abschn. 15.6a UStAE werden die wesentlichen Aussagen hierzu getroffen.

Konsequenzen

Die neue Verwaltungsauffassung ist grundsätzlich zu beachten. Für die Praxis besonders wichtig ist, dass gemischt genutzte Grundstücke, unabhängig von der Beschränkung des Vorsteuerabzuges, unverändert in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden können und sollten. Denn hierdurch erhält der Unternehmer sich die Chance auf eine Vorsteuerkorrektur zu seinen Gunsten, wenn die unternehmerische Nutzung später ausgeweitet oder das Grundstück steuerpflichtig veräußert wird. Es ist allerdings zu beachten, dass das BMF eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen nur akzeptiert, wenn diese dem Finanzamt schriftlich mit Abgabe der Voranmeldungen mitgeteilt wird. Auch wenn hierzu noch eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aussteht, sollte der Auffassung des BMF gefolgt werden, um unnötigen Ärger zu vermeiden.

Kein Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe?

Kein Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe?

Rechtslage

Erwirbt ein deutscher Unternehmer Waren aus der übrigen EU, so hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Bisher berechtigte dieser Erwerb grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Dies ist nun durch 2 Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) in Frage gestellt worden.

Sachverhalt

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist grundsätzlich in dem Land zu besteuern, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung befindet. Teilt der Erwerber dem Lieferer jedoch eine andere USt-IDNr. mit, als die des Bestimmungslandes, so wird hiervon abweichend der innergemeinschaftliche Erwerb im Land der verwendeten USt-IDNr. besteuert. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert wurde. Bisher stand dem Erwerber in beiden Fällen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb zu. EuGH und BFH haben aber nun den Vorsteuerabzug nur noch zugelassen, wenn der Erwerb im Bestimmungsland versteuert wird.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF folgt nunmehr dieser Rechtsauffassung und wendet sie in allen offenen Fällen an. Bis zum 31.12.2011 soll es allerdings ausreichen, dass der Erwerb im Bestimmungsland glaubhaft gemacht wird, um eine Besteuerung in Deutschland, ohne das Recht auf Vorsteuerabzug, zu verhindern.

Konsequenzen

International handelnde Unternehmen wird die neue Rechtslage wenig erfreuen. Ein Beispielsfall soll dies verdeutlichen: Ein deutscher Unternehmer lässt sich Waren von Frankreich nach Belgien liefern. Grundsätzlich hätte er einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Belgien zu versteuern. Hierzu müsste er sich in Belgien registrieren und Umsatzsteuererklärungen abgeben. Um diesen Aufwand zu vermeiden, konnte der Unternehmer bisher problemlos seine deutsche USt-IDNr. angeben und den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, da ihm bislang hieraus der Vorsteuerabzug zustand. Da ihm nach neuer Rechtslage nun der Vorsteuerabzug in Deutschland verwehrt wird, ist er gezwungen, den Erwerb im EU-Ausland zu deklarieren, sofern er nicht auf den Vorsteuerabzug verzichten will. Betroffene Unternehmen sind daher gezwungen, ihre bisherigen Verfahrensweisen im internationalen Handel zu überprüfen, und, falls erforderlich, an die neue Rechtslage anzupassen.

Pauschale Leistungsbeschreibungen gefährden den Vorsteuerabzug

Pauschale Leistungsbeschreibungen gefährden den Vorsteuerabzug

Kernaussage

Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie alle nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geforderten Angaben enthalten. Hierzu zählt unter anderem die genaue Beschreibung der abgerechneten Leistung.

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit einer Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft unterhielt. Er war einer von mehreren Geschäftsführern der Steuerberatungsgesellschaft, nicht jedoch an ihr beteiligt. Die Steuerberatungsgesellschaft erbrachte auf Basis einer mündlichen Vereinbarung folgende Dienstleistungen für die Kanzlei: Gestellung von Personal, Büromaterial, EDV und Fachliteratur sowie Schreibarbeiten. Unterjährig leistete der Kläger Abschlagszahlungen. Zum Jahresende erfolgte die Endabrechnung. Hierzu setzte sich der Kläger mit einem der anderen Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft zusammen und schätzte die zu leistende Nachzahlung auf Basis der angefallenen Kosten. Eine exakte Abrechnung unterblieb, um administrativen Aufwand zu vermeiden. Diese Endabrechnung erkannte das beklagte Finanzamt nicht an und bemängelte die Bezeichnung „Nachzahlung Personalgestellung – Schreibarbeiten bzw. für andere Kosten (Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur etc.) lt. mündlicher Vereinbarung für den Zeitraum Januar bis Dezember“ als zu unpräzise. Das Finanzamt versagte der Abrechnung sodann den Vorsteuerabzug mit der weiteren Begründung, insbesondere würden Angaben zu den tätigen Mitarbeitern und den geleisteten Stunden fehlen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts wurde der Vorsteuerabzug zu Recht versagt, weil die Leistungsbeschreibung keine genaue Identifizierung der erbrachten Leistung zuließ. Die Richter wiesen aber daraufhin, dass der Vorsteuerabzug zulässig gewesen wäre, wenn die Art und der Umfang der erbrachten Leistung weiter konkretisiert worden wären. Dazu hätten zusätzliche Angaben zu den tätigen Personen, den geleisteten Stunden und Stundensätzen gemacht werden müssen. Auf das Argument des Vorliegens einer mündlichen Vereinbarung über die Personalgestellung konnte sich der Kläger ebenfalls nicht stützen, weil eine solche im Gegensatz zu schriftlichen Vereinbarungen nicht überprüfbar ist.

Konsequenz

Allein die Angabe der Art der getätigten Leistung reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Angaben zum Umfang ergänzt werden (Mengen-, Zeitangaben). Fehlen diese, besteht bei Angaben wie z. B. Reinigung, Beratung, Schreibarbeiten etc. die Gefahr, dass dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt wird. Das letzte Wort hat hier aber nun der Bundesfinanzhof (BFH). Die Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil ist bereits eingelegt.

Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug: Kein Vorsteuerabzug für Erschließungskosten

Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug: Kein Vorsteuerabzug für Erschließungskosten

Kernaussage

Der Vorsteuerabzug ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die betreffende Eingangsleistung für Zwecke seiner besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden beabsichtigt. Dies setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang voraus. Mittelbare Motive sind irrelevant.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ist. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Erschließung und die Veräußerung von Grundstücken. Die Klägerin hatte sich gegenüber der Gemeinde durch Abschluss eines Erschließungsvertrages zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen auf eigenen Grundstücken verpflichtet (§ 127 Abs. 2 BauGB). Die einzelnen Gewerbegrundstücke wurden während der Bauphase als öffentlich erschlossen an Dritte unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verkauft. Das Eigentum an den Erschließungsanlagen verblieb bei der Klägerin, eine öffentliche Widmung wurde nicht vorgenommen. Die Klägerin ging davon aus, dass sie aus den von ihr bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für Ausgangsumsätze verwendet, die entweder steuerpflichtig sind oder einer steuerpflichtigen Leistung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Lediglich mittelbar verfolgte Zwecke, wie vorliegend die Grundstücksveräußerungen, sind unbeachtlich. Denn bei Bezug der Leistungen für die Herstellung der Erschließungsanlagen hat die Klägerin beabsichtigt, diese unentgeltlich auf die Gemeinde zu übertragen. Dabei bedarf es nicht zwingend einer tatsächlichen Übertragung der Grundflächen der Erschließungsanlagen. Ausreichend ist die Zuführung zur öffentlich-rechtlichen Widmung. Diese unmittelbare Verwendungsabsicht der Klägerin hat sich in den Vertragswerken manifestiert. Der Vorsteuerabzug war daher zu versagen.

Konsequenz

In Änderung seiner Rechtsprechung, stellt der BFH entscheidend auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ab. Demgegenüber ist der BFH in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Erschließungsträger auch bei der unentgeltlichen Übertragung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der erst durch eine korrespondierende Entnahmebesteuerung korrigiert wird.

Asbestsanierung, Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug

Asbestsanierung, Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug

Einführung

Wer auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installiert, kann hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er diese unternehmerisch nutzt. Sofern zwecks Installation der Photovoltaikanlage eine Dachsanierung notwendig ist, verweigert die Finanzverwaltung bisher den Vorsteuerabzug hieraus.

Sachverhalt

Anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage sanierte der Kläger das asbesthaltige Dach. Die Dachsanierung war nach der Gefahrstoffverordnung die Voraussetzung für die Aufbringung der Photovoltaikanlage. Dennoch verweigerte das Finanzamt den entsprechenden Vorsteuerabzug.

Neues Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gibt dem Kläger Recht. Demnach steht dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zu, soweit diese den Teil des Daches betrifft, auf dem die Photovoltaikanlage installiert ist.

Konsequenzen

Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch nicht gefestigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun hierzu eine Entscheidung treffen. Aufgrund der jüngsten Urteile des BFH zum Vorsteuerabzug ist allerdings zu vermuten, dass die Entscheidung zugunsten der Betreiber erfolgen wird. Bis dahin müssen anders lautende Veranlagungen unter Verweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren offen gehalten werden.

Kein Vorsteuerabzug für Betriebsausflüge

Kein Vorsteuerabzug für Betriebsausflüge

Einführung

Bei Betriebsausflügen existiert eine Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer, bis zu der eine private Mitveranlassung des Ausfluges verneint wird. Übersteigen die Aufwendungen diese Freigrenze, so wird eine private Mitveranlassung unterstellt. Diese beeinträchtigt zwar bisher nicht den Vorsteuerabzug, hat aber die Versteuerung einer Entnahme zur Folge.

Neues Urteil

Der BFH kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Entnahme für private unternehmensfremde Zwecke dem Leistungsbezug für das Unternehmen und damit dem Vorsteuerabzug entgegensteht. Dass der Betriebsausflug mittelbar dazu dient, das Betriebsklima zu verbessern, ist insofern ohne Bedeutung.

Konsequenz

Das Urteil des BFH ist eins von 3 Grundsatzurteilen des BFH, die zeitgleich veröffentlicht wurden. Der BFH hat hiermit seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert. Wer schon bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, sondern für eine unentgeltliche Entnahme, dem steht der Vorsteuerabzug nunmehr nicht mehr zu. Im Gegenzug entfällt dann aber auch umsatzsteuerlich die Erfassung einer Entnahme. Dies ist in der Finanzbuchhaltung zu beachten. Für Betriebsausflüge bedeutet dies, dass mit Überschreiten der Freigrenze i. H. v. 110 EUR regelmäßig kein Vorsteuerabzug möglich ist. Einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zusammenhang zwischen einer Betriebsveranstaltung und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens sieht der BFH nur in Ausnahmefällen. Als Beispiel führt er hier den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Übernachtung und Verpflegung bei Schulungen an, die an einem Wochenende durchgeführt werden. Aufgrund des zeitgleichen Entfallens der Entnahme ergibt sich durch die Versagung des Vorsteuerabzugs jedoch materiell kein Nachteil. Sofern steuerfreie Eingangsleistungen bezogen werden, kann sich die geänderte Rechtsprechung sogar vorteilhaft auswirken. Der Vorsteuerabzug aus Aufmerksamkeiten ist von der Rechtsprechungsänderung nicht betroffen. Er richtet sich unverändert nach dem Umfang des Vorsteuerabzuges, der dem Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusteht.

BFH: Kein Vorsteuerabzug für gesonderte und einheitliche Feststellung

BFH: Kein Vorsteuerabzug für gesonderte und einheitliche Feststellung

Kernaussage

Der Vorsteuerabzug steht Unternehmen immer dann zu, wenn sie Leistungen beziehen, die in Verbindung mit Umsätzen stehen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Sachverhalt

Streitig war zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die Klägerin, eine Personengesellschaft, Vorsteuern aus bezogenen Geschäftsbesorgungsleistungen abziehen kann. Die Klägerin hatte den Vorsteuerabzug aus der Erstellung der gesonderten und einheitlichen Feststellung geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt hatte den Abzug mit der Begründung versagt, dass die Erklärung allein für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter erstellt würde und nicht – wie von der Klägerin unterstellt – der unternehmerischen Betätigung diene. Nach erfolglosem Einspruch obsiegte die Klägerin zwar im finanzgerichtlichen Verfahren, unterlag jedoch schließlich vor dem BFH.

Entscheidung

Der BFH folgt der Auffassung des Finanzamtes. Demnach berechtigen Leistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter dienen, u. a. die gesonderte und einheitliche Feststellung, nicht zum Vorsteuerabzug.

Praxisfolgen

Obwohl es in der Praxis zu den Aufgaben einer Personengesellschaft gehört, die gesonderte und einheitliche Feststellung zu erstellen, sieht der BFH keine Verbindung zu den Umsätzen der Gesellschaft. Es reicht daher für den Vorsteuerabzug nicht aus, zu argumentieren, dass die zugehörigen Kosten alleine durch die Existenz der Gesellschaft verursacht sind. Vielmehr ist zu differenzieren zwischen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Betätigung eines Unternehmens. Nur Leistungen, die der wirtschaftlichen Betätigung dienen, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Ermittlung des Gewinns ordnet der BFH dem wirtschaftlichen Bereich zu, die Aufteilung des Gewinns auf die Gesellschafter über die einheitliche und gesonderte Feststellung hingegen nicht. Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass die Abrechnungen ihres steuerlichen Beraters eine Zuordnung zum wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Bereich ermöglichen, ansonsten droht eine pauschale Aufteilung der Vorsteuer durch die Finanzverwaltung.

Vorsteuerabzug erfordert die Angabe der korrekten Steuernummer

Vorsteuerabzug erfordert die Angabe der korrekten Steuernummer

Einführung

Die Steuernummer (alternativ die USt-IDNr.) ist nach dem UStG zwingender Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte jedoch zuletzt auch Aktenzeichen, die das Finanzamt in Ermangelung einer Steuernummer verwendete, anerkannt.

Sachverhalt

Die Klägerin bezog Reinigungsleistungen einer Firma, die über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilte, obwohl sie nicht über eine Steuernummer verfügte. Als Steuernummer enthielten die Rechnungen eine Kennzeichnung, die das beklagte Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr mit der Firma zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Der Beklagte erkannte den von der Klägerin aus den Rechnungen der Reinigungsfirma geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 entsprechend höher fest. Auch der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, weil die Rechnungen keine Steuernummer enthielten. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt der Ansicht des Finanzgerichts allerdings nicht. Er bestätigt zunächst, dass es ohne Steuernummer bzw. USt-IDNr. auf der Rechnung keinen Vorsteuerabzug gibt. Als Steuernummer erkennt der BFH jedoch im Gegensatz zum FG nur die „üblichen“ Steuernummern an, nicht jedoch vom Finanzamt verwendete Aktenzeichen. Enthält also eine Rechnung entgegen § 14 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Konsequenz

Existenzgründer müssen dafür sorgen, dass sie spätestens mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Besitz einer ordnungsgemäßen Steuernummer bzw. USt-IDNr. sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nicht möglich. Die Kunden werden die Rechnungen nicht akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des BFH Existenzgründer ein Anrecht auf eine Steuernummer haben. Verzögerungen bei der Vergabe der Steuernummer durch das Finanzamt, wie in der Vergangenheit häufig üblich, sollten und brauchen nicht toleriert zu werden.

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Kernaussage

Betreiber von Photovoltaikanlagen können den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage beanspruchen, wenn sie diese unternehmerisch nutzen. Hierzu müssen sie die Anlage ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Was aber nun, wenn im Zuge der Aufbringung der Photovoltaikanlage auch das Dach saniert wird?

Sachverhalt

Der Kläger sanierte das Dach einer Scheune aus den 20-er Jahren, um nachfolgend eine Photovoltaikanlage auf der Südseite des Daches anzubringen. Die Dachsanierung wurde ihm seitens des Lieferanten der Photovoltaikanlage empfohlen. Das beklagte Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nicht an, da die Anlage nicht Bestandteil des Daches sei und nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich die Kosten einer Dachsanierung nicht durch die Installation einer Photovoltaikanlage verursacht seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die hiergegen gerichtete Klage teilweise Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg lässt den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zu, soweit diese auf die Südseite des Daches entfällt. Es sieht für diesen Bereich einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Sanierung des Daches und dem Bezug der Photovoltaikanlage.

Konsequenzen

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis zu einer Entscheidung sollte die Vorsteuer aus Instandhaltungen des Daches zwecks Anbringung einer Photovoltaikanlage mit Verweis auf dieses Verfahren geltend gemacht werden. Stimmt die Finanzverwaltung dem nicht zu, kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Unternehmer müssen allerdings dokumentieren, dass die Dachsanierung nötig ist, z. B. durch Bausachverständige oder – wie im Fall – durch das Unternehmen, das die Anlage installiert.