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Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?

Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?

Kernaussage
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht in der Regel bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.

Sachverhalt
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, dass der Unternehmer der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die eingeführten Waren hat. Lagerhalter, die Aufgaben im Rahmen der Einfuhr von Waren für Dritte übernehmen, haben zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die bei Ihnen gelagerte Ware. Sie sind daher bisher nicht berechtigt Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegenüber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird.

Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg hat sich nun gegen die geltende Rechtslage gewandt. Nach Ansicht der Richter verstößt die entsprechende Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen die europarechtlichen Vorgaben. Demnach kann auch ein Lagerhalter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt sein, da nicht die Verfügungsmacht über die Gegenstände hierfür Voraussetzung ist, sondern die Verbringung der Waren in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr.

Konsequenz
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Unternehmen, denen bisher der Vorsteuerabzug aus den genannten Gründen verwehrt wurde, können nun unter Berufung auf das anhängige Verfahren hiergegen vorgehen. Für aktuelle Fälle gibt es 2 Möglichkeiten. Zum einen kann wie bisher deklariert werden und der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer dann im Wege des Einspruchs beantragt werden. Zum anderen kann die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Deklaration als Vorsteuer erfasst werden. Allerdings muss dies ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt offen gelegt werden, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung entgegen zu wirken. Zu beachten ist hierbei, dass das Finanzgericht – entgegen dem UStG – den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht von deren Entrichtung abhängig macht. Das Gericht folgt damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Einfuhrumsatzsteuer sollte daher mit Festsetzung geltend gemacht werden und nicht erst nach ihrer Entrichtung. Sollte es diesbezüglich Widerstände geben, so kann auf das entsprechende Urteil des EuGH verwiesen werden und auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013, der eine entsprechende Änderung des UStG vorsieht.

Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

Beschluss vom 20.02.13   XI R 26/10

 

Mit Beschluss vom 20. Februar 2013 XI R 26/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann.

 

Der vorlegende XI. Senat des BFH neigt dazu, den Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters zu bejahen und stützt sich dabei insbesondere auf die Rechtsgrundsätze, die der EuGH in seinem Urteil vom 1. März 2012 C-280/10 – Polski Trawertyn – aufgestellt hat (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 118, 2). Danach darf der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz ist, nicht dazu führen, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Umsatzsteuer belastet werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen können.

 

Demgegenüber hat der ebenfalls für die Umsatzsteuer zuständige V. Senat des BFH auf eine vorsorglich gestellte Anfrage des XI. Senats vom 14. November 2012 XI R 26/10 (veröffentlicht in BFH/NV – Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – 2013 S. 417) mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will, wonach ein Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut außerhalb seiner eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit erwirbt und dieses seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ER-S 2/12, veröffentlicht in BFH/NV 2013 S. 418). Der V. Senat hält es für zweifelhaft, ob die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil „Polski Trawertyn“ auf den Streitfall übertragbar sind.

 

Da die Auslegung von EuGH-Urteilen in erster Linie dem EuGH obliegt, hat der XI. Senat zur Klärung der verbleibenden Zweifel nunmehr den EuGH angerufen.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.11.2012, XI R 26/10

Divergenz Anfrage zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters

Gründe

1
Der Senat hat im Rahmen eines Gerichtsbescheides entschieden, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstamms ausschließlich zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer von ihm neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann. Die Rechtsauffassung des Senats beruht auf einer Übertragung der vom Gerichtshof der Europäischen Union –EuGH– in seinem Urteil vom 1. März 2012 C-280/10 –Polski Trawertyn– (Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2012, 461 mit Anm. Klenk) aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall (vgl. dazu auch Stadie, UR 2012, 337)
2
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat nach Ergehen des Gerichtsbescheides fristgerecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3
Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsauffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06 (BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) nach der bezeichneten EuGH-Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten werden kann und insoweit überholt ist. Er fragt deshalb zur Klarstellung vorsorglich an, ob der V. Senat einer Abweichung von dieser Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) zustimmt.
BUNDESFINANZHOF Entscheidung vom 20.2.2013, XI R 26/10EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

Leitsätze

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

 

Sind Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips dahingehend auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann?

Tatbestand

1
I. Der Rechtsstreit betrifft den Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus der Übernahme eines Teils des Mandantenstammes bei der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 31. Dezember 1994 zu 60 % als Gesellschafter an der M & Partner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Alt-GbR) beteiligt. Außer ihm waren die Steuerberater X und Y zu je 20 % Mitgesellschafter. Zum 31. Dezember 1994 wurde die Alt-GbR in der Weise aufgelöst, dass jeder der Gesellschafter einen Teil des Mandantenstammes übernahm. Die beiden Gesellschafter X und Y waren ab dem 1. Januar 1995 jeweils in Einzelkanzleien als Steuerberater freiberuflich tätig.
3
Zum 31. Dezember 1994 wurde unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers eine neue GbR gegründet, die ab dem 1. Januar 1995 ebenfalls unter dem Namen M & Partner tätig war (Neu-GbR). An dieser Gesellschaft waren der Kläger zu 95 % und der Steuerberater Z zu 5 % beteiligt. Der Kläger überließ der Neu-GbR den von ihm übernommenen Mandantenstamm nach den –den Senat bindenden– Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung.
4
Hinsichtlich der Alt-GbR hat das FG mit Urteil vom 24. September 2003  1 K 250/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1776) entschieden, dass diese zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst worden sei. Daraufhin setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) gegenüber der Alt-GbR Umsatzsteuer für 1994 für die Übertragung des Mandantenstammes fest. Der Umsatzsteuerbescheid für 1994 wurde bestandskräftig und die Umsatzsteuerschuld wurde beglichen.
5
Dementsprechend stellte die Alt-GbR, vertreten durch den Kläger, gegenüber dem Kläger unter Bezugnahme auf die „Realteilung zum 31.12.1994“ unter dem 16. August 2004 eine Rechnung in Höhe von … DM (= … EUR) mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus.
6
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat August 2004 machte der Kläger die ihm für den Erwerb des Mandantenstammes in Höhe von … EUR in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das FA versagte den Vorsteuerabzug. Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens reichte der Kläger eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2004 ein, in der er außer dem geltend gemachten Vorsteuerabzug Umsätze aus der Geschäftsführertätigkeit für die Neu-GbR in Höhe von … EUR erklärte. Das FA wies den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe zwar den Mandantenstamm aufgrund der Realteilung im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustauschs erhalten, den übernommenen Mandantenstamm aber nicht in seinem eigenen Unternehmen genutzt. Das Wirtschaftsgut sei vielmehr von der Neu-GbR als vom Kläger zu trennende Unternehmerin für deren unternehmerische Zwecke verwendet worden, so dass dem Kläger insoweit kein Vorsteuerabzug zustehe.
7
Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt und ließ die Revision zu. Sein Urteil ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 945 veröffentlicht.
8
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Grundsätze des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. März 2012 C-280/10 –Polski Trawertyn– (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– Nr. C 118, 2, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2012, 461) seien schon deshalb im Streitfall nicht anzuwenden, weil es sich um ganz unterschiedliche Sachverhalte handele. Während der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens über den Vorsteuerabzug einer OHG befunden habe, gehe es im Streitfall um den Vorsteuerabzug eines Gründungsgesellschafters.
9
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11
Er hält die Vorentscheidung im Ergebnis für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12
II. Der Senat legt dem EuGH die im Leitsatz bezeichnete Frage zur Auslegung des Unionsrechts vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.
13
1. Die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen
14
a) Nationales Recht
15
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
16
Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei das Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
17
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sieht vor, dass der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
18
b) Unionsrecht
19
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) sieht vor, dass Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer unterliegen.
20
Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
21
Die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
22
Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die von ihm im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
23
Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt die Mitgliedstaaten, Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, Fristen für die Rechnungstellung zu setzen.
24
2. Zur Anrufung des EuGH
25
a) Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem Kläger der begehrte Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes zusteht.
26
aa) Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) bezieht, die für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden oder verwendet worden sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 29. April 2004 C-137/02 –Faxworld–, Slg. 2004, I-5547, UR 2004, 362, Rz 24; vom 15. Dezember 2005 C-63/04 –Centralan Property–, Slg. 2005, I-11087, UR 2006, 418, Rz 52; vom 29. November 2012 C-257/11 –SC Gran Via Moinesti SRL–, HFR 2013, 80, MehrwertSteuerrecht –MwStR– 2013, 33, Rz 23; vom 6. Dezember 2012 C-285/11 –Bonik EOOD–, UR 2013, 195, HFR 2013, 192, MwStR 2013, 37, Rz 29).
27
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die wirtschaftlichen Tätigkeiten i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen. Dabei sind vorbereitende Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen (vgl. z.B. EuGH-Urteile in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 28, und in HFR 2013, 80, MwStR 2013, 33, Rz 26, jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass schon die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind (EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 29, m.w.N.).
28
Unabhängig davon, ob die Unternehmereigenschaft des Klägers bei Erwerb und Überlassung des Mandantenstammes sich ggf. auch aus einer Geschäftsführerstellung bei der Neu-GbR –die er lt. der Umsatzsteuererklärung im Streitjahr 2004 ausgeübt hat– ergeben könnte (vgl. zu den Voraussetzungen z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14. April 2010 XI R 14/09, BFHE 230, 245, BStBl II 2011, 433), war der Kläger mit dem Erwerb des Mandantenstammes, den er anschließend der Neu-GbR unentgeltlich zur Nutzung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit überließ, nach Auffassung des Senats jedenfalls bereits kraft seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Neu-GbR unternehmerisch tätig (vgl. EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 31, und Anmerkung Klenk, HFR 2012, 461, 463).
29
bb) Die Übertragung des Mandantenstammes erfolgte auch an den Kläger als Leistungsempfänger. Denn der Kläger hat den Mandantenstamm im eigenen Namen und für eigene Rechnung von der Alt-GbR im Wege einer Realteilung erworben und erst anschließend der Neu-GbR unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
30
cc) Im Streitfall ist ferner das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der gesetzlich geschuldeten Steuer für den Eingangsbezug erfüllt. Denn für die Veräußerung des Mandantenstammes an den Kläger hatte das FA gegenüber der Alt-GbR für das Jahr 1994 Umsatzsteuer festgesetzt, die auch bezahlt wurde.
31
b) Der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der Kläger als Gesellschafter der Neu-GbR den erworbenen Mandantenstamm unentgeltlich der Neu-GbR zur Nutzung überlassen hat und insoweit kein steuerbarer Ausgangsumsatz (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1984 V R 65/76, BFHE 140, 121, BStBl II 1984, 231, und vom 18. März 1988 V R 178/83, BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646; vgl. auch Abschn. 15.20. Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) gegeben war, so dass es grundsätzlich an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz und einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz fehlte.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache –Polski Trawertyn– darf der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz ist, nicht dazu führen, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Umsatzsteuer belastet werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen können (Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 31, 32). Die Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden (EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461).
33
Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung, wonach ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Geschäftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz ausgeführt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen kann, die von dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden (Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 33, 34, unter Hinweis auf EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-5547, UR 2004, 362, Rz 41 und 42).
34
bb) Der Senat hält diese Rechtsprechung für anwendbar, weil seiner Auffassung nach der Streitfall mit den vom EuGH entschiedenen Fällen vergleichbar ist. Insbesondere hätte im Streitfall die Neu-GbR als eigenständiges Unternehmen keinen eigenen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Kosten für den Erwerb des Mandantenstammes, weil es an einem steuerbaren Eingangsumsatz und einer entsprechend erteilten Rechnung fehlt. Bei der Versagung des Vorsteuerabzugs auch beim Kläger als Gründungsgesellschafter bliebe es andernfalls im Streitfall entgegen dem Neutralitätsprinzip (vgl. dazu auch EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2012 C-549/11 –Orfey–, HFR 2013, 188, Rz 33, 34) bei einer Belastung der unternehmerischen Sphäre mit Umsatzsteuer, obwohl die Erwerbskosten im Rahmen einer vorbereitenden unternehmerischen Tätigkeit des Klägers angefallen sind und ein Wirtschaftsgut –hier den Mandantenstamm– betreffen, das ausschließlich für unternehmerische Zwecke der Neu-GbR verwendet werden soll und von vornherein für eine außerunternehmerische Nutzung nicht in Betracht kommt. Auch Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Vorsteuerabzugs (vgl. dazu EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 36) liegen nicht vor.
35
c) Die Auffassung des Senats, die auf einer entsprechenden Auslegung des EuGH-Urteils –Polski Trawertyn– (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) beruht (vgl. dazu z.B. Klenk, HFR 2012, 463; Korn, Neue Wirtschafts-Briefe 2013, 416), wird von dem ebenfalls für umsatzsteuerrechtliche Streitfälle zuständigen V. Senat des BFH nicht geteilt.
36
aa) Der V. Senat des BFH hat auf eine vorsorglich gestellte Anfrage des Senats (Beschluss vom 14. November 2012 XI R 26/10, BFH/NV 2013, 417) mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach ein Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut außerhalb einer eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit nach § 2 UStG erwirbt und dieses seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1987 V R 3/77, BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512; in BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347, und vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840). Er stimmt einer Abweichung von dieser Rechtsprechung nicht zu (BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ER-S 2/12, BFH/NV 2013, 418).
37
Der V. Senat des BFH hält es für zweifelhaft, ob die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil –Polski Trawertyn– (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) auf den Streitfall übertragbar sind. So sei schon fraglich, ob hier ein „Investitionsumsatz“ vergleichbar dem dem EuGH-Urteil –Polski Trawertyn– (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben sei. Denn ein Investitionsumsatz der Gesellschaft setze den Erwerb eines Investitionsguts (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 16. Februar 2012 C-118/11 –Eon Aset Menidjmunt OOD–, ABlEU Nr. C 98, 9, UR 2012, 230, HFR 2012, 454, Rz 33, 34, 45 f. und 53) voraus. Hieran fehle es, wenn ein Investitionsgut der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen werde, wie dies hier bei dem Mandantenstamm der Fall gewesen sei.
38
Zweifelhaft sei ferner, ob die Grundsätze des EuGH-Urteils –Polski Trawertyn– (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) nur für gemeinsame Leistungsbezüge durch alle Gesellschafter oder auch für Leistungsbezüge durch einzelne Gesellschafter gelten würden, und außerdem, ob sich bereits aus dem Unionsrecht ein gegenüber dem Vorsteuerabzug der Gesellschaft vorrangiger Anspruch der Gesellschafter auf Vorsteuerabzug ergebe.
39
Schließlich handele es sich im Streitfall bei dem „Ausgangsumsatz“ des Klägers nicht um eine steuerbare, aber von der Steuer befreite Leistung wie in dem dem EuGH-Urteil –Polski Trawertyn– (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern schon um einen nicht steuerbaren Vorgang.
40
bb) Der erkennende Senat hält die vom V. Senat genannten Bedenken wegen des vom EuGH in seiner Rechtsprechung hervorgehobenen Neutralitätsprinzips (vgl. Urteile in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, sowie z.B. auch in HFR 2013, 188, Rz 33, 34) nicht für durchgreifend und richtet insoweit das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
41
3. Rechtsgrundlage für die Anrufung des EuGH ist Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
42
4. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung.

Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug

Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug

Kernaussage

Vielen deutschen Unternehmen, die Waren in der übrigen EU einkaufen ist nicht bekannt, dass sie ein erhebliches Steuerrisiko eingehen, wenn sie den Einkauf unter ihrer deutschen USt-IDNr. abwickeln, die Ware jedoch nicht nach Deutschland geliefert wird.

Rechtslage

Unternehmer, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU erwerben, müssen hierfür einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Dieser wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet. Verwendet der Abnehmer nicht die USt-IDNr. des Staates in dem die Beförderung endet, sondern die eines anderen Mitgliedstaates, so gilt der innergemeinschaftliche Erwerb so lange in dem Staat der verwendeten USt-IDNr. als bewirkt, bis der Abnehmer die Besteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung nachweist (fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb). In diesem Fall wird dem Abnehmer nun, abweichend zur früheren Rechtslage, der Vorsteuerabzug versagt. Ursächlich hierfür ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH), der die deutsche Finanzverwaltung mittlerweile folgt.

Sachverhalt

Ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland kauft Ware bei einem Unternehmer in Belgien ein. Der belgische Unternehmer liefert die Ware auf Wunsch des deutschen Unternehmers nach Österreich. Der deutsche Unternehmer verwendet seine deutsche USt-IDNr. Er hat in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern; ein korrespondierender Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu. Erst wenn der deutsche Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich nachweist, entfällt die Besteuerung in Deutschland.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle eines fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs weder durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug noch durch eine Steuerbefreiung eine Entlastung erreicht werden kann.

Konsequenz

Viele Unternehmer verwenden ihre deutsche USt-IDNr. auch dann, wenn ihnen die Ware nicht nach Deutschland, sondern in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird. In der Praxis kommt dies häufig bei Reihengeschäften vor. Oft wird dabei sogar bewusst die deutsche USt-IDNr. verwendet, da die gesetzliche Regelung als Wahlrecht missverstanden wird, der Besteuerung und den damit verbundenen Kosten im EU-Ausland zu entgehen. Dieses Verhalten wird nun, so auch die Intention des EuGH, durch Entzug des Vorsteuerabzuges, sanktioniert. Betroffene Unternehmen sollten diesbezüglich umgehend steuerlichen Rat einholen. So kann bei Reihengeschäften ggf. durch Änderung der Lieferwege bzw. -konditionen, ein innergemeinschaftlicher Erwerb im EU-Ausland verhindert werden.

FG Berlin-Brandenburg zum Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

“Unternehmer, die grundsätzlich verpflichtet sind, die in ihren Lieferungen und Leistungen enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, können ihrerseits Umsatzsteuerbeträge, die sie an andere Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen für ihr eigenes Unternehmen zu zahlen haben, als sog. Vorsteuern von der eigenen Umsatzsteuerzahllast abziehen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte nun zu entscheiden, inwieweit dieser Vorsteuerabzug auch einer Holdinggesellschaft zusteht, die selbst kein operatives Geschäft betreibt, sondern administrative Leistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringt (Urteil vom 10. Mai 2012, Aktenzeichen 5 K 5264/09). Die klagende Holdinggesellschaft machte den Vorsteuerabzug aus Kapitalbeschaffungsleistungen geltend, die der Verbesserung der Handelbarkeit ihrer eigenen Anteile dienten. Das Finanzamt versagte dies mit dem Argument, die Aufwendungen für Kapitalbeschaffungsleistungen stünden in keinem Zusammenhang mit den eigenen steuerpflichtigen Leistungen der Gesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften. Die Richter des Finanzgerichts gaben der Klägerin Recht. Bei den Kosten handelt es sich ihrer Auffassung nach um sog. Allgemeinkosten, die direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft zusammenhängen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Aufwendungen für die Kapitalbeschaffungskosten im Verhältnis zu den durch die Beratung der Beteiligungsgesellschaften erzielten Dienstleistungsentgelten relativ hoch waren.

Die Finanzverwaltung hat bei dem Bundesfinanzhof in München Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingereicht, die dort unter dem Aktenzeichen V 73/12 anhängig ist.”

Pressemeldung des Gerichts: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Vorsteuerabzug einer – für die 100%-ige Tochter administrative Tätigkeiten ausführendeHolding aus Kapitalbeschaffungsleistungen

 Leitsatz

Bezieht eine Holdinggesellschaft für administrative Tätigkeiten von ihrer 100%-igen Tochter-GmbH, mit der eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, eine monatliche Dienstleistungspauschale, so dass sie (eigene) ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, ist der uneingeschränkte Vorsteuerabzug der Aufwendungen für Dienstleistungen, die der Kapitalbeschaffung dienen, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die – gegenüber der Dienstleistungspauschale deutlich höheren – Aufwendungen nicht allein der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der Holding dienen, sondern im Besonderen der Kapitalausstattung der Tochter-Organgesellschaft und damit ggf. auch dem Bezug nicht steuerbarer Dividenden.

 Gesetze

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
UStG § 2 Abs. 1

 Instanzenzug

BFH 19.10.2012 – V B 73/12

 Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft, die mit Einbringungsvertrag vom 5.5.2006 sämtliche Anteile an der H…E…GmbH erwarb. Das operative Geschäft – die Entwicklung und Produktion von Anlagen im Bereich Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie – betreibt die GmbH. Die Klägerin erbringt aufgrund Kooperationsvertrags vom 1.9.2006 administrative Tätigkeiten für die GmbH, die der Klägerin hierfür eine monatliche Dienstleistungspauschale von 11.000 EUR zahlt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus.

Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über sog. Kapitalbeschaffungsleistungen in Anspruch genommen hatte. Diese laufenden wie auch einmaligen Leistungen dienten der Verbesserung der Handelbarkeit der Aktie. Das erworbene Kapitel wurde weitgehend an die GmbH durch Zuführung in die Kapitalrücklage weitergereicht. Der Beklagte versagte den Vorsteuerabzug – wie schon im Vorauszahlungsbescheid über Umsatzsteuer Juli 2007, in dem eine Vorsteuerkürzung von 3.562,50 EUR vorgenommen wurde – mit der Begründung, eine unternehmerische Veranlassung für diese Leistungen sei nicht erkennbar. Die Klägerin erziele als Holdinggesellschaft lediglich Erlöse aus Miete und überlassener Arbeitsleistung an die GmbH sowie Zinserträge. Mangels eines operativen Geschäfts könnten die Aufwendungen für Kapitalbeschaffung nicht zu Preisbestandteilen von Ausgangsumsätzen der Klägerin werden. Für das Streitjahr 2007 wurde eine Vorsteuerkürzung von 86.582,83 EUR errechnet, die mit Bescheid vom 13.1.2012 umgesetzt wurde. Auf Tz. 21 und 22 des Prüfungsberichts vom 19.8.2011 wird Bezug genommen. Den bereits gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Juli 2007 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2009 als unbegründet zurück.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, die unternehmerische Veranlassung der streitigen Kosten sei gegeben, da bei allgemeinen Kosten niemals ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen bestehe. Zudem bestehe aufgrund der Organschaft mit der H… E…GmbH als Organgesellschaft ein Unternehmen, bei dem die Ausgangsleistungen der Organgesellschaft dem Organträger – also ihr, der Klägerin – zuzurechnen seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 13.1.2012 die Umsatzsteuer 2007 dahingehend neu festzusetzen, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 90.144,83 EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Er macht geltend, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aktie stünden weder in einem direkten Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen noch gehörten sie zu den Allgemeinkosten. Dies verdeutliche nicht zuletzt das Verhältnis der in Rede stehenden Aufwendungen zur Höhe der von der Klägerin erzielten Erlöse. Die Aufwendungen seien insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Auf das Urteil des BFH vom 9.2.2012 (V R 40/10 ; BFH/NV 2012, 681 ) werde verwiesen.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben den Verfahrensakten ein Band Umsatzsteuerakten, ein Aktenband „Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen”, ein Ordner „Arbeitsbogen Band II”, ein Aktenband „Gesellschaftsverträge” und eine Heftung „Rechtsbehelf” vorgelegen.

 Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit Vorsteuern aus Kapitalbeschaffungsaufwendungen in Höhe von 90.144,83 EUR außer Ansatz gelassen worden sind.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den §§ 14 , 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG , wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dann nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt zum Einen, dass die Klägerin als Holdinggesellschaft selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein muss und zum Anderen, das diese Unternehmereigenschaft nicht erst durch ein Organschaftsverhältnis begründet werden kann, sondern bereits bestehen muss. Nach der Rechtsprechung des BFH im Anschluss an die Holding-Rechtsprechung des EuGH sind lediglich der Erwerb, das Halten oder der Verkauf von Aktien als solche nichtwirtschaftliche (nichtunternehmerische) Tätigkeiten, da sie Ausdruck der bloßen Eigentumsposition sind und nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten (Urteil des BFH vom 9.2.2012 V R 40/0 a.a.O. unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit setzt demgegenüber voraus, dass der Organträger eigene entgeltliche Leistungen erbringt, wobei Leistungen ausschließlich an die Organgesellschaft ausreichen (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG , § 2 Rz. 830 ff.; Stapperfend, UR 2006, 112 , jeweils unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 14.11.2000 C-142/99 – Floridienne, EuGHE 2000, I-9567 und vom 27.9.2001 C-16/00 – Cibo Participations, EuGHE 2001, I-6663 sowie des BFH vom 9.10.2002 V R 64/99 , BStBl II 2003, 375).

Die Klägerin hat aufgrund des Kooperationsvertrags vom 1.9.2006 unstreitig entgeltliche Leistungen in Form von dort näher bezeichneten administrativen Tätigkeiten ihrer Gesellschafter und Mitarbeiter an die H… E… GmbH erbracht. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist sie somit unternehmerisch tätig mit der Folge, dass sie zum Vorsteuerabzug auch aus solchen Dienstleistungen berechtigt ist, die der Kapitalbeschaffung dienen. Entscheidend ist insoweit, dass die Dienstleistungen als allgemeine Kosten des Unternehmens direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen (Urteil des BFH vom 1.7.2004 V R 32/00 , BStBl II 2004, 1022; Urteil des EuGH vom 27.9.2001 C-16/00 Cibo Participations a.a.O.). Der uneingeschränkte Vorsteuerabzug ist demnach entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass die aktienbezogenen Aufwendungen nicht allein der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der Klägerin dienten, sondern im Besonderen der Kapitalausstattung der Organgesellschaft und damit ggf. auch dem Bezug nicht steuerbarer Dividenden.

Denn eine Zuordnung dieser Kosten zum nichtunternehmerischen Bereich kommt nach der zitierten Rechtsprechung von EuGH und BFH deshalb nicht in Betracht, weil es sich um Allgemeinkosten handelt, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhängen. Da die Klägerin nur steuerpflichtige und nicht auch steuerfreie Umsätze ausführte, ist der Vorsteuerabzug insgesamt zu gewähren (vgl. Urteil des BFH vom 1.7.2004 V R 32/00 , BStBl II 2004, 1022). Die von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 9.2.2012 (V R 40/10 a.a.O) lässt keine andere Beurteilung zu. Denn der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt liegt insoweit entscheidend anders als derjenige im Streitfall, als dort die Holdinggesellschaft an ca. 50 Gesellschaften beteiligt war, Umsätze aber lediglich aus Beratungsleistungen für zwei dieser Gesellschaften erzielte. Deshalb ist im Streitfall – anders als dort – auch für eine Aufteilung der Gesamttätigkeit in eine nichtwirtschaftliche Haupt- und eine wirtschaftliche Nebentätigkeit kein Raum. Allein das Verhältnis der Dienstleistungsentgelte zu den deutlich höheren Aufwendungen vermag eine Aufteilung – wie auch sonst – nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO – .

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf der zu dieser Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH beruht.

Neue Regeln zum Vorsteuerabzug erst ab 2013?

Neue Regeln zum Vorsteuerabzug erst ab 2013?

Einführung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit Schreiben vom 2.1.2012 seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Frage, wann Vorsteuerabzug zu gewähren ist, geändert. Das BMF folgte hierbei der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach ist für den Vorsteuerabzug der unmittelbar hiermit in Verbindung stehende Ausgangsumsatz maßgebend. Mittelbar verfolgte Zwecke sind zunächst ohne Bedeutung. Nur wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz fehlt, ist zu prüfen, ob mittelbar verfolgte Zwecke zum Vorsteuerabzug berechtigen. Folge dieser neuen Prüfungssystematik ist z. B., dass Kosten in Zusammenhang mit der steuerfreien Veräußerung von Beteiligungen keinen Vorsteuerabzug zulassen, auch wenn das Unternehmen im Übrigen nur Umsätze erbringt, die den Vorsteuerabzug zulassen und der Veräußerungserlös im Unternehmen reinvestiert wird.

Neue Verwaltungsanweisung

Bisher hatte das BMF es nicht beanstandet, wenn bis zum 31.3.2012 der Vorsteuerabzug noch nach der bisherigen Verwaltungsauffassung vorgenommen wird. Nunmehr ist diese Frist bis zum 31.12.2012 verlängert worden.

Konsequenzen

Die Neuregelung bietet Vor- und Nachteile. Daher muss jedes Unternehmen abwägen, ob es sich lohnt, in 2012 noch der bisherigen Rechtsauffassung zu folgen. Nachteilig dürfte die Neuregelung tendenziell in Fällen sein, in denen bisher die Umsatzsteuer nach einem allgemeinen Umsatzschlüssel aufgeteilt wurde, d. h. dem Verhältnis der gesamten zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zum Gesamtumsatz. Diese Aufteilung beruhte in der Praxis häufig auf der Annahme, dass die entsprechende Eingangsleistung mittelbar dem Unternehmen zugute kommt. Der unmittelbare Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz wurde selten geprüft. Häufig wird in solchen Fällen jedoch ein direkter Zusammenhang zu Umsätzen bestehen, die den Vorsteuerabzug nicht zulassen, so dass dieser zukünftig gänzlich ausgeschlossen ist. Vorteilig hat sich der neue Ansatz hingegen z. B. für den Vorsteuerabzug aus Dachsanierungen in Zusammenhang mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen ausgewirkt. Hier ermöglichte erst die geänderte Rechtsauffassung den Unternehmen den Vorsteuerabzug. Wer vor der Wahl steht, muss beachten, dass das BMF den Unternehmen kein Wahlrecht bezogen auf einzelne Eingangsleistungen zugesteht, sondern nur im Hinblick auf sämtliche Eingangsleistungen. „Rosinenpickerei“ ist daher nicht möglich. Daneben bestehen noch Sonderregelungen für Kosten, die in Verbindung mit Grundstücke stehen, die ebenfalls zu beachten sind.

Geschäftsveräußerung im Ganzen und Vorsteuerabzug

Geschäftsveräußerung im Ganzen und Vorsteuerabzug

Einführung

Der Vorsteuerabzug richtet sich grundsätzlich nach dem Umsatz, dem die entsprechenden Kosten unmittelbar zuzurechnen sind. Berechtigt dieser Umsatz nicht zum Vorsteuerabzug oder ist er der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen, so ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Was ist aber bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen? Diese ist nicht steuerbar, gehört aber weder zu solchen den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen, noch zum nichtunternehmerischen Bereich.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. kommen Kosten, die in Verbindung mit einer als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu qualifizierenden Grundstücksveräußerung stehen, z. B. Makler- und Notarkosten, grundsätzlich für einen Vorsteuerabzug in Betracht. Die Höhe des Vorsteuerabzugs orientiert sich am Umfang der Nutzung des Grundstücks vor der Veräußerung für Zwecke, die den Vorsteuerabzug zulassen bzw. ausschließen.

Konsequenz

Die Auffassung der OFD Frankfurt a. M. dürfte sachgerecht sein. Fraglich ist jedoch, welcher Zeitraum der Ermittlung des Vorsteuerschlüssels zugrunde gelegt werden soll: ein Tag, ein Jahr oder ein längerer Zeitraum vor der Veräußerung? Leider lässt die OFD dies offen, obwohl sich im Zeitablauf, z. B. bei vermieteten Grundstücken, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs unterschiedliche Nutzungsverhältnisse ergeben können.

Vorsteuerabzug bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

Vorsteuerabzug bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

Kernaussage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuletzt festgestellt, dass der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen auf eigenes Risiko zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis keine entgeltliche Dienstleistung darstellt. Damit stand das Urteil im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Folgeentscheidung getroffen.

Sachverhalt

Der Kläger kaufte von einer Bank Forderungen auf. Bezogen auf den Nennwert der Forderungen, galten 57,8 % davon als realisierbar. Da für die Realisierung ein Zeitraum von 3 Jahren angenommen wurde, ermittelten die Vertragsparteien einen abgezinsten wirtschaftlichen Nennwert in Höhe von 54,2 %. Der letztendlich vereinbarte Kaufpreis betrug 51,8 % des Nennwertes der Forderungen. Das Finanzamt sah auch unter Berücksichtigung der neuen EuGH-Rechtsprechung eine entgeltliche Leistung des Klägers, da der Kaufpreis unter dem wirtschaftlichen Nennwert lag.

Entscheidung

Der BFH folgt ausdrücklich dem EuGH. Demnach liegt keine entgeltliche Leistung des Klägers vor. Ein Unternehmer, der zahlungsgestörte Forderungen unter „Vereinbarung“ eines vom Kaufpreis abweichenden „wirtschaftlichen Werts“ erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.

Konsequenz

Der Kläger ist hinsichtlich der Forderungskäufe aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht unternehmerisch tätig. Er unterliegt damit insoweit nicht der Umsatzsteuer. Allerdings hat dies auch zur Folge, dass der Kläger sowohl hinsichtlich des Forderungserwerbs als auch des Forderungseinzugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Kernaussage

Der Vorsteuerabzug setzt einen unmittelbaren Zusammenhang der bezogenen Leistungen mit Umsätzen voraus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies klingt einfach, doch in der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein solcher unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist.

Sachverhalt

Der Kläger war Einzelunternehmer sowie Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die steuerpflichtige Bauleistungen erbrachte. Gegen den Kläger sowie einen weiteren Geschäftsführer der GmbH wurde ein Strafverfahren wegen Bestechung eröffnet. Die Beauftragung der Strafverteidiger erfolgte sowohl von der GmbH als auch von dem jeweiligen Geschäftsführer. Die Abrechnung erfolgte jedoch ausschließlich gegenüber der GmbH. Streitig war, ob die Rechtsanwaltskosten zum Vorsteuerabzug berechtigten.

Entscheidung

Objektiv betrachtet richtete sich das Verfahren gegen die beiden Geschäftsführer persönlich, was gegen einen Vorsteuerabzug spricht. Hiergegen lässt sich jedoch argumentieren, dass die Rechtsanwaltskosten ohne die Bautätigkeit der GmbH nicht angefallen wären und die Kosten somit aufgrund der steuerpflichtigen Bauleistungen der GmbH entstanden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun Zweifel, welcher Auffassung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des „unmittelbaren Zusammenhangs“ zu folgen ist. Er legte diese Frage daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Sollte der EuGH den Vorsteuerabzug grundsätzlich zulassen, möchte der BFH weiterhin geklärt wissen, ob der Umstand, dass die Beauftragung der Rechtsanwälte auch durch die Gesellschafter erfolgte, nur einen anteiligen Vorsteuerabzug zulässt.

Konsequenz

Die Entscheidung des EuGH dürfte mit Spannung erwartet werden. Betrifft der Fall doch sowohl die grundsätzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, als auch formale Fragen der im Sinne des Vorsteuerabzugs korrekten Beauftragung und Abrechnung von Leistungen. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Verfahren unter Berufung auf die Vorlage an den EuGH offen gehalten werden.

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Kernaussage

Das Halten von Gesellschaftsbeteiligungen für sich alleine berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Nur soweit Holdinggesellschaften gegenüber ihren Beteiligungsunternehmen entgeltliche Leistungen erbringen, ist ein Vorsteuerabzug möglich.

Sachverhalt

Eine Holdinggesellschaft erbrachte Beratungsleistungen gegenüber zwei ihrer ca. 50 Beteiligungsunternehmen und erzielte Zinsen aus der Hingabe eines Darlehens an eine amerikanische Tochtergesellschaft. Streitig war u. a. der Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten. Die Holdinggesellschaft vertrat hier die Ansicht, dass ihr der volle Vorsteuerabzug zustehe, da sie ausschließlich Umsätze erbringe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. diesem nicht entgegenstehen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete das Verhältnis der erzielten Umsätze (ca. 0,6 Mio. EUR) zu den Ansätzen der Beteiligungen in der Bilanz (ca. 99 Mio. EUR) sowie der erzielten Umsätze zu den entstandenen Kosten (1:5) als Indiz, dass das Halten der Beteiligungen die Haupttätigkeit der Holdinggesellschaft darstellte. Der Holdinggesellschaft stehe daher maximal ein anteiliger Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % aus den Gemeinkosten zu.

Konsequenz

Der BFH bestätigt mit dem Urteil seine jüngste Rechtsprechung. Danach ist die Vorsteuer aufzuteilen, wenn die bezogenen Leistungen der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Betätigung (Halten von Beteiligungen) dienen. Es ist fraglich, ob Holdinggesellschaften aufgrund des Urteils in ähnlichen Konstellationen nun mindestens ein 50 %-iger Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten zusteht. Der BFH brauchte hierauf nicht explizit einzugehen, da das Finanzamt schon einen höheren Abzug zugelassen hatte. Er ließ daher offen, welcher Maßstab zur Bestimmung des anteiligen Vorsteuerabzugs zugrunde zu legen ist, um dem Verhältnis von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Tätigkeit gerecht zu werden.

Vorsteuerabzug trotz Betrugsabsicht des Lieferers?

Vorsteuerabzug trotz Betrugsabsicht des Lieferers?

Rechtslage

Wer von seinem Lieferanten betrogen wird, hat nicht nur Ärger mit diesem, sondern häufig auch mit dem Finanzamt. Dies zeigt auch einer der schwersten Fälle von Wirtschaftskriminalität in Deutschland, der „Flow-Tex Fall“, der nun auch den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte.

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte fünf Maschinensysteme bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ein und verleaste diese an eine weitere KG. Die Forderungen aus den Leasingverträgen trat die Klägerin unter Sicherungsübereignung der Maschinensysteme an Banken zwecks Finanzierung des Kaufpreises ab. Die Klägerin nahm die Systeme ab, prüfte die Identifikationsnummern, fotografierte die Systeme und bestätigte die körperliche Übergabe an die leasende KG. Später kam heraus, dass diese KG in betrügerischer Absicht zwar mehr als 3.000 solcher Leasingverträge abgeschlossen hatte, jedoch nur ca. 300 dieser Maschinensysteme tatsächlich existierten. Strittig war, ob die Lieferungen an die Klägerin tatsächlich erfolgt waren und ihr hieraus der Vorsteuerabzug zustand.

Entscheidung

Laut BFH ist „umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch wie ein Eigentümer zu verfügen als Lieferung zu qualifizieren“. Die zivilrechtliche Bewertung dieses Vorgangs ist insoweit ohne Bedeutung. Der BFH ging daher vom Vorliegen einer Lieferung aus und gewährte den Vorsteuerabzug. Dem stand auch nicht entgegen, dass die betrügerische KG die Absicht hatte, die übertragenen Maschinensysteme später durch weitere Übereignungen an andere Leasinggesellschaften zu unterschlagen, da für die umsatzsteuerliche Beurteilung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend sind.

Konsequenz

Umsatzsteuerlich setzt das Vorliegen einer Lieferung nicht zwingend eine zivilrechtliche Eigentumsverschaffung voraus. So kann z. B. ein Dieb umsatzsteuerlich gestohlene Ware liefern, auch wenn der Diebstahl selbst keine Lieferung darstellt. Unternehmern, die von ihren Lieferanten betrogen werden, bleibt daher die Hoffnung, dass ihnen wenigstens der Vorsteuerabzug verbleibt. Der Fall zeigt allerdings, dass dies kein Automatismus ist, sondern immer einer Prüfung des einzelnen Falles bedarf.