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Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Kernaussage
Kosten im Rahmen einer Strafverteidigung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn diese Kosten durch Handlungen ausgelöst wurden, die in einem objektiven Zusammenhang mit der Berufsausübung des Steuerpflichtigen stehen. Die zur Last gelegte Handlung muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein.

Sachverhalt
Gegen den Kläger (Steuerberater) wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, da er unter anderem Verkäufe von Aktienoptionsrechten, die gegenüber der Gesellschaft bestanden, in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben hatte. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt. Die aus dem Strafverfahren resultierenden Rechtsanwaltskosten und aufgewendeten Zinsen, die der Kläger in seiner Steuererklärung geltend machen wollte, wurden vom Finanzamt nur zu 20 % anerkannt. Hiergegen klagte er vor dem Finanzgericht Hessen.

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters in keinem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit steht. Die durch eine Strafverteidigung versuchte Vermeidung beruflicher beziehungsweise berufsrechtlicher Konsequenzen und eines (zukünftigen) Einnahmeverlustes heile diesen Mangel nicht. Strafverteidigerkosten im Rahmen der Verteidigung beim Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern könnten ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder verwendet wurden und sich dadurch die betrieblichen Steuern verringern. Darüber hinaus wurde auch der Abzug der Strafverteidigerkosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verneint, da die Kosten geringer als die zumutbare Belastung in Höhe von 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Klägers waren.

Konsequenz
Strafverteidigerkosten müssen im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten abziehbar zu sein. Zielt die Strafverteidigung lediglich auf die Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen ab, ist ein Werbungskostenabzug nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Kein Abzug von Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastungen

Kein Abzug von Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastungen

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit neuerem Urteil die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen.

Sachverhalt

Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000 EUR für 2007 und 160.000 EUR für 2008) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt; insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Entscheidung

Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht der erkennenden Richter auch die neuere Rechtsprechung des BFH nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich.

Konsequenz

Das Urteil überzeugt. Die neuere BFH-Rechtsprechung erging zu Zivilprozesskosten. Hier wurde argumentiert, der Steuerpflichtige könne den Prozesskosten wegen des staatlichen Gewaltmonopols, dessen er sich bedienen müsse, nicht ausweichen. Das Argument trägt im Strafverfahren aber nicht, weil es gerade nicht um Situationen geht, in denen der Steuerpflichtige keine andere Wahl hat, als zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Gerichte zurückzugreifen, sondern um den umgekehrten Fall: der Beschuldigte, der wissentlich und vorwerfbar gegen die strafbewehrten Regeln des Gemeinwesens verstößt, hat den daraus resultierenden staatlichen Eingriff zu dulden. Soweit seine Rechtsunterworfenheit neben der verhängten Strafe auch zu Kosten führt, hat der Verurteilte diese durch sein Verhalten selbst verursacht und sie deshalb ebenso zu tragen wie er den von ihm verursachten Schaden gegenüber seinem Opfer wiedergutzumachen hat. Es ist nicht Zweck des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich ein übernommenes Risiko realisiert.

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Kernaussage
Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst so entschieden.

Sachverhalt
Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung; ein Vorsteuerabzug kam daher nicht in Betracht.

Entscheidung
Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei. Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen. Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur so genannten richtlinienkonformen Auslegung.

Konsequenz
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.

Strafverteidigerkosten als Werbungskosten abziehbar?

Strafverteidigerkosten als Werbungskosten abziehbar?

Kernproblem

Nach der Legaldefinition sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Wird man dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung ausgesetzt und fallen für eine Gegenwehr Strafverteidigungskosten an, dann sollte nach der o. g. Definition angenommen werden, dass die Voraussetzung zum steuerlichen Abzug vorliegt. Das gilt erst recht, wenn das Verfahren eingestellt wird. Man muss jedoch „um die Ecke denken“.

Sachverhalt

Ein niederländischer Pilot einer deutschen Fluggesellschaft erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Pilot gab an, in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt innezuhaben und beantragte bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Bescheinigungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die er auch erhielt. Hiernach richtete sich der Arbeitgeber und unterwarf nur die Inlandsbestandteile des Arbeitslohns dem Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung vermutete einen deutschen Wohnsitz und leitete ein Steuerstrafverfahren ein. Nachdem der Pilot die ordnungsgemäße Versteuerung seines Arbeitslohnes in den Niederlanden nachgewiesen hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Das an seinen Rechtsanwalt gezahlte Honorar wollte er im Jahr der Zahlung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab, obwohl der Pilot, um seine Zulassung nicht zu verlieren, auch aus arbeitsrechtlichen Gründen Konsequenzen vorbeugen musste.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts (FG) Hamburg können Strafverteidigungskosten zwar durchaus Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Voraussetzung sei aber, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Eine nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangene Tat reiche für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht aus. Folglich habe die vorgeworfene Tat der Steuerhinterziehung keinen unmittelbaren Bezug zu der Berufstätigkeit als Pilot, sondern beträfe den Privatbereich. Auch die in den Ring geworfene arbeitsrechtliche Problematik vermochte die Richter nicht umzustimmen. Denn das „auslösende Moment“ der Aufwendungen bliebe die vorgeworfene Steuerhinterziehung als Privattat.

Konsequenz

Das Urteil ist rechtskräftig und liegt auf einer Linie mit einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2007 (Vorwurf der Untreue eines Geschäftsführers). Damals wurde auch ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen verneint.