Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage: Gewinnerzielungsabsicht entscheidend für steuerliche Anerkennung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (10 K 646/22 vom 13.11.2023) entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) nicht steuerlich anerkannt werden, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dabei kommt es insbesondere auf eine fundierte Totalgewinnprognose über einen Zeitraum von 20 Jahren an.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb auf dem Dach seines Zweifamilienhauses eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 9,900 kWp. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht, der Rest ins öffentliche Netz eingespeist. In seiner Steuererklärung machte der Kläger Verluste aus dem Betrieb der Anlage geltend, die das Finanzamt zunächst anerkannte. Nach einer Überprüfung erstellte das Finanzamt jedoch eine Totalgewinnprognose, die über 20 Jahre einen Totalverlust auswies, und änderte die Steuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 entsprechend. Der Kläger klagte dagegen, das Gericht gab jedoch dem Finanzamt Recht.

Zweistufige Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Das Gericht stellte klar, dass die Gewinnerzielungsabsicht in zwei Stufen zu prüfen ist: Zunächst durch eine Ergebnisprognose und dann durch die Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit. Wenn eine Totalgewinnprognose negativ ausfällt, spricht dies gegen die Gewinnerzielungsabsicht.

Totalverlust bei einem Prognosezeitraum von 20 Jahren

Für Photovoltaik-Anlagen wird ein Prognosezeitraum von 20 Jahren angesetzt, der der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlage entspricht. Im Fall des Klägers ergab die Prognose einen Totalverlust über diesen Zeitraum. Das Finanzamt legte eine jährliche Stromerzeugung von 9.900 kWh zugrunde, wobei 70 % des Stroms selbst verbraucht wurden. Diese Annahmen wurden vom Gericht als zutreffend bestätigt.

Entnahme des selbst verbrauchten Stroms

Der selbst verbrauchte Strom ist als Sachentnahme zu bewerten, wobei der Teilwert des Stroms den Herstellungskosten entspricht. Das Finanzamt ermittelte diesen Wert auf Basis der Anschaffungs- und Betriebskosten der Anlage. Der Kläger konnte den Teilwert nicht durch einen höheren Pauschalwert ersetzen.

Keine Berücksichtigung eines Restwerts nach 20 Jahren

Das Gericht entschied, dass nach 20 Jahren kein nennenswerter Restwert der Anlage zu berücksichtigen ist. Dies liegt an der Unsicherheit über die Marktbedingungen und möglichen Einnahmen nach Ablauf der Einspeisevergütung. Für den Eigenverbrauch nach Ablauf der 20 Jahre sind erhöhte Betriebskosten und Investitionen für Reparaturen zu erwarten, die den Ertrag weiter schmälern.

Keine Gewinnerzielungsabsicht

Da die Totalgewinnprognose negativ war und der Kläger die Anlage primär für den Eigenverbrauch betrieb, erkannte das Gericht keine Gewinnerzielungsabsicht an. Die Entscheidung, die Anlage zu installieren, basierte auf persönlichen Motiven, wie dem Wunsch, Stromkosten zu sparen, und nicht auf der Erwartung, steuerpflichtige Gewinne zu erzielen.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterstreicht die Bedeutung einer klaren Gewinnerzielungsabsicht für die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen. Steuerpflichtige sollten sorgfältig prüfen, ob eine solche Absicht vorliegt, insbesondere wenn der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms im Vordergrund steht.

Facebook Icon | LinkedIn Icon | E-Mail Icon

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024