Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte: Ein Überblick

Die steuerliche Behandlung von Einkünften ist komplex und erfordert eine genaue Kenntnis der relevanten gesetzlichen Vorschriften. In diesem Beitrag beleuchten wir den Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte gemäß § 34 EStG und geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und deren Anwendung.

Grundlegendes zu § 34 EStG

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist die Steuerermäßigung grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar. Der besondere Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gilt jedoch nur für bestimmte Einkünfte, die in § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG definiert sind. Um die steuerliche Belastung für den Steuerpflichtigen zu minimieren, werden die von der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Einkommen abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften berücksichtigt. Liegen sowohl die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG als auch nach § 34 Abs. 3 EStG vor, wird eine Verrechnung der noch nicht abgezogenen Beträge in der Reihenfolge vorgenommen, die für den Steuerpflichtigen das günstigste Ergebnis bringt.

Steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne

Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG liegen nur vor, wenn die stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden. Diese Gewinne sind grundsätzlich bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommens tarifbegünstigt. Bei Verlustverrechnungen sind besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen zu beachten.

Veräußerungskosten und außerordentliche Einkünfte

Veräußerungskosten werden bei der Ermittlung des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns erst im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Die übrigen außerordentlichen Einkünfte unterliegen der Tarifvergünstigung in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie vereinnahmt werden, nur insoweit, als in früheren Veranlagungszeiträumen keine damit zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Einkünfte gemindert haben.

Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG

Für die Steuerberechnung wird zunächst die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum ermittelt, in dem die außerordentlichen Einkünfte erzielt worden sind, ohne diese Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Anschließend wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte einbezogen wird. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen wird verfünffacht und zu der zuerst ermittelten Einkommensteuer hinzugerechnet.

Beispielrechnung

Zur Veranschaulichung eine Beispielrechnung:

Der Steuerpflichtige hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb (45.000 €) und aus Vermietung und Verpachtung (5.350 € laufende Einkünfte und 25.000 € Entschädigung). Nach Abzug der Sonderausgaben (3.200 €) ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 72.150 €. Die Entschädigung wird nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt besteuert.

  1. Berechnung ohne begünstigte Einkünfte:
    • zu versteuerndes Einkommen: 47.150 €
    • Einkommensteuer: 5.786 €
  2. Berechnung mit 1/5 der begünstigten Einkünfte:
    • zu versteuerndes Einkommen: 52.150 €
    • Einkommensteuer: 7.154 €
    • Unterschiedsbetrag: 1.368 €
    • Verfünffachter Unterschiedsbetrag: 6.840 €
  3. Gesamtsteuer:
    • Tarifliche Einkommensteuer: 12.626 €

Fazit

Die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 EStG kann erhebliche steuerliche Vorteile bieten, insbesondere bei außerordentlichen Einkünften wie Veräußerungsgewinnen und Entschädigungen. Eine sorgfältige Berechnung und Berücksichtigung der relevanten Vorschriften ist dabei unerlässlich. Für eine individuelle Beratung und Berechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen die grundlegenden Aspekte der steuerbegünstigten Einkünfte gemäß § 34 EStG nähergebracht. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine persönliche Steuerberatung wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.