Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

Ist ein Trauer- und Hochzeitsredner ein „ausübender Künstler“? Wenn ja, könnte er auf seine Umsätze den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Hintergrund

A hat Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. Das Finanzamt erfasste die Vortragsumsätze mit dem Regelsteuersatz.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses war u. a. der Ansicht, dass das Halten der Rede nicht als künstlerische Darbietung begünstigt sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen dem A Recht.

Zwar lässt sich der ermäßigte Steuersatz nicht auf die Begünstigung für die Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, stützen. Denn die Übertragung des Urheberrechts bei der Überlassung des Redemanuskripts ist nicht Hauptzweck seiner Tätigkeit, sondern das Halten der Rede.

Dagegen hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für künstlerische Darbietungen für möglich. Die Anwendung der Regelung scheitert nicht an der fehlenden Eintrittsberechtigung der Teilnehmer. Die Art der Vergütung ist unerheblich. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn A sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern, sondern von einem Veranstalter erhält.

Damit hat das Finanzgericht die Steuerermäßigung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Reden richteten sich nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Ein Ausschluss von Privatveranstaltungen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Unionsrecht entnehmen.

Ob die Auftritte als Redner als Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ anzusehen sind, muss das Finanzgericht klären.