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Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

Ist ein Trauer- und Hochzeitsredner ein „ausübender Künstler“? Wenn ja, könnte er auf seine Umsätze den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Hintergrund

A hat Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. Das Finanzamt erfasste die Vortragsumsätze mit dem Regelsteuersatz.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses war u. a. der Ansicht, dass das Halten der Rede nicht als künstlerische Darbietung begünstigt sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen dem A Recht.

Zwar lässt sich der ermäßigte Steuersatz nicht auf die Begünstigung für die Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, stützen. Denn die Übertragung des Urheberrechts bei der Überlassung des Redemanuskripts ist nicht Hauptzweck seiner Tätigkeit, sondern das Halten der Rede.

Dagegen hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für künstlerische Darbietungen für möglich. Die Anwendung der Regelung scheitert nicht an der fehlenden Eintrittsberechtigung der Teilnehmer. Die Art der Vergütung ist unerheblich. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn A sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern, sondern von einem Veranstalter erhält.

Damit hat das Finanzgericht die Steuerermäßigung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Reden richteten sich nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Ein Ausschluss von Privatveranstaltungen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Unionsrecht entnehmen.

Ob die Auftritte als Redner als Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ anzusehen sind, muss das Finanzgericht klären.

Trauerredner und Umsatzsteuer

Trauerredner und Umsatzsteuer

Rechtslage

Seit Jahren fordern Politiker die Abschaffung bzw. Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 % Umsatzsteuer). Passiert ist jedoch bisher nichts. So wundert es nicht, dass sich die Gerichte aber auch die Verwaltung immer wieder mit Fällen beschäftigen müssen, die für die Betroffenen wichtig sind, für Unbeteiligte aber nur die undurchsichtige Rechtslage aufzeigen.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Trauerrednern Stellung bezogen. Zur Debatte stand die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der Verband der Trauerredner hatte darauf verwiesen, dass die Moderation und Leitung der Beisetzung dem Trauerredner obliege, der die alleinige Verantwortung für das Gelingen der Trauerfeier trage. Bei der Trauerrede handele es sich um ein Unikat, das auf der Veranstaltung wiedergegeben und später den Verbliebenen übergeben werde. Die OFD sieht hierin keine begünstigte Übertragung eines Urheberrechts an dem Trauermanuskript. Ebenso liegt keine Eintrittsberechtigung für ein Theater, Konzert oder ähnliche Darbietung vor, die begünstigt sind, da die Trauerredner kein Entgelt von den trauernden Angehörigen verlangen. Zudem verweist die Verfügung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Trauerredner nicht als Künstler anzusehen sind.

Konsequenz

Solange die Angehörigen nicht auf die Idee kommen Eintrittsgelder für die Beerdigung zu verlangen, ist die Rechtslage einfach: Trauerredner unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer.