Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 12. September 2017 (Az. 15 K 3562/14 U) entschieden, dass verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass Heilbehandlungen nur solche Tätigkeiten seien, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden. Dies sei jedoch nicht das Hauptziel der verkehrstherapeutischen Leistungen des Klägers. Vielmehr gehe es seinen Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Hierfür spreche insbesondere die Werbung des Klägers im Internet und auf Flyern, in denen es z. B. heißt „der schnelle Weg zurück zum Führerschein“. Demgegenüber sei von der Behandlung von Krankheiten hierin keine Rede. Anderenfalls hätten die Klienten auch die Kosten für die Therapien nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. Der Gesundheitsschutz sei allenfalls mittelbar betroffen, was für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht ausreiche.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2017 zum Urteil 15 K 3562/14 U vom 12.09.2017